Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2020, RV/2300001/2020

Strafhöhe bei Finanzordnungswidrigkeiten § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des XY, vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer S, betreffend Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der digitalen Registrierkassenpflicht wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer S, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt und sei der gesetzlichen Belegerteilungsverpflichtung nicht nachgekommen.

Er habe dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c und lit. d FinStrG begangen.

Der Bf. wurde gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG in der Höhe von 150 Euro  festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt:

"Im Zuge der Nachschau am der Betriebsprüfung zur Einzelaufzeichnungs-,
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (Niederschrift vom ) wurde
festgestellt, dass der Beschuldigte gegen die gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer
Registrierkassa verstoßen hat und er der Verpflichtung zur Installation des Manipulationsschutzes für Registrierkassen nicht nachgekommen ist und hierdurch die o.g. Straftatbestände erfüllt hat.
Bei neuerlicher Überprüfung am war noch immer keine Registrierkassa beim
Finanzamt registriert.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der Beschuldigte mittels Strafverfügung am hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. b und lit. c FinStrG schuldig gesprochen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte rechtzeitig am
Einspruch, in dem er weiters ausführte, er bestreite nicht, die von ihm begangenen
Unregelmäßigkeiten dem Gesetze nach begangen zu haben, verweise aber darauf, dass ihm die Erfüllung der erst seit dem und dem seitens des Gesetzgebers
erhobenen hochwertigen und gänzlich neuen und technisch—digitalen Anforderungen an ihn bisher nicht möglich gewesen seien.
Er erklärt weiters, auf Grund seiner Vorgeschichte, des Erlernens seiner Handelstätigkeit bei seinem Vater in N und seiner fehlenden technischen Schulbildung, sein Unvermögen,eine digitale Registrierkasse mit digitalisierter Belegerteilung und Sicherheitseinrichtungen zu führen.

Weiters weist er darauf hin, dass das freie Gewerbe des Handels, eingeschränkt auf KFZ-
Handel, wie er es 2009 angemeldet habe, solche Anforderungen zum Zeitpunkt der
Gewerbeberechtigungserteilung nicht vorgesehen hatte und er daher in der Verordnung einer Registrierkassenpflicht, wie seit 2016 und 2017 für seinen Handelsbetrieb, seine
Handelstätigkeit in einem freien Gewerbe unzulässig erschwert und damit auch unzulässig
einschränkt.
Er überschreitet mit seinen jährlichen Bareinnahmen die gesetzliche Grenze von 7.500,- bzw. 15.000,- Euro.

Daraufhin wurde der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am geladen.
Im Zuge der Verhandlung und der Übersetzung eines beigezogenen Dolmetschers am
gab der Beschuldigte an, sich schuldig zu fühlen, verwies auf seinen Einspruch und brachte ergänzend vor wie folgt:

Er wusste nicht, dass er eine Registrierkassa braucht, bis ihm sein Berater B das gesagt habe. Auch eine Kassa wurde angeschafft und versucht diese zu bedienen, was nicht funktionierte. Es wurde kein alternatives Kassensystem ausprobiert.

Die Finanzstrafbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt erwogen:
Durch die umfassende mediale Berichterstattung ist allgemein bekannt, dass man eine
Registrierkassa zu verwenden, den Manipulationsschutz einzurichten und bei jedem einzelnen Bezahlvorgang der Kundin oder dem Kunden unaufgefordert einen dem Gesetz
entsprechenden Beleg auszuhändigen hat.
Durch die Nichteinrichtung des Manipulationsschutzes seiner Registrierkassa hat der
Beschuldigte die abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorschriften verletzt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es für möglich gehalten hat, durch die Nichteinrichtung abgabenrechtliche Pflichten zu verletzen und sich damit abgefunden hat.
Da hierdurch kein anderer Tatbestand erfüllt und insbesondere keine Verkürzung bewirkt
wurde, ist der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG erfüllt, weswegen er für diese
Finanzordnungswidrigkeit zu bestrafen ist.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der gesetzlichen
Belegerteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, da nur Kaufverträge ausgehändigt werden, die nicht den gesetzlichen Vorschriften eines Beleges entsprechen, jedoch keine Belege über die Barzahlungen ausgehändigt werden. Hierdurch ist der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG erfüllt, weswegen er für diese Finanzordnungswidrigkeit zu bestrafen ist.
Bei einer möglichen Höchststrafe von € 5.000 erscheint eine Gelstrafe von € 1.500,00 und eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen als angemessen.

Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde entsprechend Rücksicht genommen und wurden bei der Strafbemessung das vorliegende Geständnis des Beschuldigten sowie seine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Bereitschaft zum Erlernen der Bedienung einer Registrierkassa berücksichtigt.
Erschwerend ist die noch nicht erfolgte Einrichtung eines Manipulationsschutzes bis zum
heutigen Tag zu werten.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge des Schuldspruches und gründet sich auf § 185 FinStrG."

Gegen das Erkenntnis brachte der Bf. am eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

"....

Ich, der ich mit dem Vorwurf der Unterlassung der abgabenrechtlichen Pflicht der Einrichtung technischer SicherheitsVorkehrungen und des Nichtnachkommens der gesetzlichen Belegserteilungsverpflichtung in dem Erkenntnis der Behörde Belastete, erkläre nunmehr mein von der Finanzbehörde beanstandetes Verhalten und nenne meine Einspruchsgründe gegen den Strafausspruch wie folgt:

Ich, der Belastete bestreite nicht, die mir vorgehaltenen „Unregelmäßigkeiten dem Gesetze nach“ begangen zu haben, verweise aber darauf, dass mir die Erfüllung der erst seit dem und dem seitens des Gesetzgebers erhobenen, hochwertigen und gänzlich neuen und ausschließlich technisch-digitalen Anforderungen an mich als Einzelunternehmer, - seit dem Jahr 2009 tätig, bisher nicht möglich gewesen ist.

Hierzu erkläre ich, der belastete Einzelunternehmer, wie folgt:

Ich, der belastete Einzelunternehmer wurde xx in der BR N geboren und wanderte aus N 1999 vorerst nach Italien und im Jahre 2000 nach Österreich aus.

Ich genoss in N eine Pflichtschulbildung von 6 Jahren und eine weitere Schulbildung von 5 Jahren. Neben der regionalen Landessprache L, spreche ich die N Landes- und Amtssprache Englisch und die Sprache Deutsch auf üblichem, aber niedrigem Konversationsniveau.

Seit 2005 bin ich österreichischer Staatsbürger.

Ich bin aber des Schreibens wegen langjährig fehlender Praxis seit Ende meiner schulischen Ausbildung, die auf eine höherwertige Schreibkenntnis leider nicht wertlegte, prinzipiell nur eingeschränkt mächtig, wohl aber kann ich auf einfachem Niveau der Wortkenntnis lesen.

Nach meiner und auch schon während meiner Schulbildung, half ich meinem Vater im elterlichen kleinen Baustoffhandel im Herkunftsland N bei seiner Handelstätigkeit:

Im Handelsbetrieb meines Vaters war es üblich, Baustoffe gegen Direktzahlung auszufolgen, wobei alle Preise beim Kauf selbst, einvemehmlich mündlich ausverhandelt und auch direkt bezahlt wurden: Zahlungsbelege wurden weder vom Handelsbetrieb ausgestellt noch vom Warenempfänger verlangt - im Ausnahmefall bei größeren Lieferungen, wurde der entrichtete Preis auf ein Stück Papier geschrieben und mit dem Vermerk „bezahlt“ von meinem Vater unterschrieben: Eine Registrierkasse mit etwa sogar Belegserteilung gab es nicht.

Eine abzuführende Steuer auf Handelsprodukte gab es in N zu dieser Zeit ebenso nicht. Auch gab es im Kleinbetrieb meines Vaters generell keine Buchhaltung im üblichen Sinn:

Waren aus dem Großhandel wurden dort selbst mit Bargeld eingekauft und direkt bezahlt und sodann zum Verkauf in den Eigenbetrieb gebracht. Schriftliche Aufzeichnungen gab es nur selten im Einzel- und Ausnahmefall bei zwischenzeitigem Zahlungsunvermögen von Kunden.

Alle Einnahmen des Betriebes, ausschließlich Barbeträge, wurden in einer einfachen Pulttischlade gesammelt, eine mechanische oder anderweitige Registrierkasse gab es, wie bereits erwähnt, nicht. Mit den im laufenden Betrieb gesammelten Bargeldern wurden die schon erwähnten Einkäufe im Großhandel und darüberhinaus alle Lebensaufwendungen der Familie getätigt, alles ohne jegliche Dokumentation in Papierform oder gar digitaler Form - allein der handelnde Vater als Betriebseigner hatte eine gewisse Autorität über die Entnahme von vor allem größeren Bargeldbeträgen aus der unversperrten Bargeldlade - kleine Beträge konnten auch ohne seine Genehmigung, von Familienmitgliedern aus dieser Geldlade entnommen werden.

Durch nicht vorhandene Steuerpflichten im Umsatz (Umsatzsteuer), wurde auch keine Dokumentationspflicht von Staatsseite her eingefordert: Eine Steuer an den N Staat wurde nur einmal jährlich in direkter Kollekte von Staatsbeauftragten, von den Gewerbetreibenden und Bauern aufgrund von Schätzungen, die mündlich und direkt vor Ort auch in der Höhe ausverhandelt wurden, bestimmt und auch sofort eingehoben.

Durch diese Handelspraxis erlernte ich das Handeln von Waren und Gütern auf nur sehr vereinfachte Weise:Im Handelsvorgang wurden Preisvorstellungen zwischen Händler und Kunden beinahe immer solange diskutiert und ausverhandelt, bis einvernehmlich ein gemeinsamer Preis für die gewünschte und angebotene Ware gefunden wurde und der Handel abgewickelt werden konnte. Eine Zahlung fand sodann direkt in bar statt, ebenso die Ausfolgung der Ware: Weder war, wie schon erwähnt, eine Kasse vorhanden, welche Zahlungen registrierte und einen Beleg ausdruckte, noch wurden üblicherweise handschriftliche Belege verfertigt.

Ich erlernte so vor allem „Gespür“ im Umgang mit auch fremden Kunden zu entwickeln und die Abwicklung von Handelsgeschäten in einfacher Art und Weise, aber eben nicht die Dokumentation von Handelsvorgägen und Zahlungen in jeglicher Form:

Den Gebrauch einer Registrierkasse oder gar eines Computers konnte ich in den Jahren der mehrjährigen Unterstüzung der Handelstäigkeit meines Vaters in N jedenfalls nicht erlernen, auch in der gesamten von mir absolvierten Schulbildung wurden keinerlei digitale Geräte wie etwa Taschenrechner oder gar Computer erlernt oder verwendet.

Im Jahr meines Italienaufenthaltes war ich als Händler im Umherziehen für Handtücher und Sanitärprodukte von Haus zu Haus in entlegenen Wohngebieten tätig, wobei ich, von mir selbst angekaufte Sanitärwaren des täglichen Bedarfs, an der Haustüre an Privatpersonen weiterverkaufte, welche oft sogar Beschaffungsprobleme für Waren des täglichen Sanitärbedarfes hatten. Auch bei diesen Handelsvorgängen gab es keine Dokumentation in papierener oder gar digitaler Form und aufgrund der niedrigen Handelsumsätze auch keine Steuerpflichten, erinnerlich nicht einmal eine Erklärungspflicht.

Mit dieser meiner Vorgeschichte meiner Handelstätigkeit, erkläre ich mein Unvermögen, eine digitale Registrierkasse mit digitalisierter Belegserteilung und Sicherheitseinrichtungen zu führen.

Weiters weise ich daraufhin, dass das freie Gewerbe des Handels, eingeschränkt auf den KFZ- Handel, wie ich es 2009 angemeldet habe, solche Anforderungen zum Zeitpunkt der Gewerbeberechtigungserteilung nicht vorsah und ich daher in der Verordnung einer Registrierkassenpflicht wie seit 2016 und 2017 für meinen Handelsbetrieb, meine Handelstätigkeit in einem freien Gewerbe unzulässig erschwert und damit auch unzulässig einschränkt.

In meiner KFZ-Handelstätigkeit seit dem Gewerbebeginn im Jahr 2009, tätigte ich jährlich nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von KFZ-Verkäufen,wobei auch eine Anzahl von Kunden aus N, Export-/Importzahlungen aus dieser tätigten.

Alle Kunden meiner veräußerten PKW's und LKW's leisteten den jeweiligen Kaufpreis in bar, auch N Kunden ließen vereinbarte Ankaufsbeträge durch Repräsentanten in bar überreichen, wobei aber immer ein Kaufvertrag in Papierform über alle bezughabenden Daten des Verkaufs Auskunft gab und gibt und von mir eine Kopie gefertigt und verwahrt wurde und wird.

Ebenso wurden Einnahmen aus einer Teilvermietung meines Betriebsareals an einen kleinen Handelsbetrieb, welche zu einer vierteljährigen Zahlung an mich führten, in bar vom Mieter an mich geleistet, wofür von mir jeweils eine Rechnung mit Zahlungsbeleg in Papierform ausgestellt und verwahrt wurde.

Ganz selten nur vorkommende Einnahmen aus anderen Leistungen (2018 nur eine solche, 2019 noch keine), werden von mir mit Eingangszahlungsbeleg eines Kassaeingangsbuches in Papierform dokumentiert.

Somit ist eine Dokumentation aller Einnahmen aus meiner Geschäftstätigkeit in Papierform gegeben, wodurch den Anforderungen einer einsehbaren Einnahmendokumentation zur Vornahme der steuerlichen Berechnungen, zweifellos andauernd entsprochen wurde und derzeit auch andauernd entsprochen wird, dies vor dem Hintergrund des üblichen Vertrauensgrundsatzes und der generellen Unschuldsvermutung, wie sie wohl auch für wirtschaftliche Angelegenheiten des Handels zwischen Händler und Kunden und wohl auch für die Behördensicht in Gewerbe- und Finanzämtern auf den Wirtschaftstreibenden einzufordern ist.

In den Jahren seit dem , stellte sich meine Verkaufstätigkeit mit Bargeldzahlung und Kaufvertrags- und Belegausfertigung in Papierform, wie folgt dar:

2019 verkaufte PKW 17, LKW 2, Umsatz € 13 080.-, Mieteinnahmen 4.320,00.

2018 verkaufte PKW 19, LKW 7, Umsatz € 38.580.-, Mieteinnahmen 8.649,00

2017 verkaufte PKW 10, LKW 3, Umsatz € 10.550,-. Mieteinnahmen 8.640,00

2016 verkaufte PKW 13, LKW 7, Umsatz € 17.460,-, Mieteinnahmen € 8.460,00

Inden 42 Monaten (bis zum ) seit dem wurden von mir 76 KFZunter Barzahlung verkauft. Somit fanden also nicht einmal 2 Handelsvorgänge mit Barzahlung monatlichim KFZ-Handel statt, zuzüglich 16vierteljährliche Mieteinnahmenbeträge in Barzahlung und eineZahlung für eine andere Leistung - somit insgesamt nur etwas mehr als 2 Barzahlungen (2,21 statistisch) monatlich, für Geschäftsvorgänge im gesamten Handel vom bis zum statt.

Die geringe Anzahl von Verkäufen und Einnahmenbareingängen - nur etwa 2 pro Monat(2,21 statistisch), unterschreitet meines Erachtens auch die vernünftige Erfordernis einer organisatorisch und finanziell aufwendigen digitalen Registrierkasse mit automatischer Belegserteilung und Manipulationssicherung und Behördenanbindung.

Der Gesamtbetrag meiner Geschäftseinnahmen in Barbeträgen liegt jährlich über im Gesetz oder einer Verordnung angesetzten EUR 7 500.-. Auch der Gesamtumsatz meines Handelsbetriebes jährlich, liegt über der verordneten Betragsgrenze für die Einrichtung von Registrierkassen in Höhe von EUR 15 000.-.

Meines Erachtens aber sind beide verordneten Bareinnahmengrenzen angesichts der hohen Aufwendungen der Installierung eines manipulationssicheren digitalen Registrierkassensystems mit allen Notwendigkeiten der Inanspruchnahme von Steuerberatungsdiensten und der elektronischen Finanzamtsanbindung, vernunftswidrig zu niedrig angesetzt.

Alle meine Handelsvorgänge seit Beginn meiner Handelstätigkeit sind in Papierform dokumentiert - alle erhaltenen Bargeldbeträge daher ebenso dokumentiert und in der Höhe ausgewiesen und in Zahlungszeitpunkt und Anlass ersichtlich und für kontrollierende Organe der Finanzbehörden zur Einsicht auch verwahrt.

In Papierform wurden und werden alle meine KFZ-Verkäufe durch die mit dem Käufer gemeinsam ausgestellten Verkaufsverträge erfasst und mit den Ankaufsverträgen kombiniert, aufbewahrt. Auch die quartalsmäßig bezahlten Mieteinnahmen werden durch Rechnungen und Zahlungsbestätigung in Papierform dokumentiert und aufbewahrt. Im Anlassfall gegebene einzelne Zahlungen für andere Leistungen, werden durch Belegserstellung in Papierform aus einem Kassaeingangsbuch und Durchschrift in demselben erfasst und aufbewahrt.

Angesichts der hohen Aufwendungen der Installierung eines manipulationssicheren digitalen Registrierkassensystems mit allen Notwendigkeiten der Inanspruchnahme von Steuerberatungsdiensten wegen meiner Eigenunfähigkeit der Bedienung und der elektronischen Finanzamtsanbindung und der meinen Handelstätigkeit mit nur einer geringen Anzahl von Bargeldzahlungen jährlich sowie aber vor allem der durchgehend gegebenen, vollständigen Dokumentation aller Bargeldbetriebseinnahmen in überprüfbarer Papierform, ist die Einrichtung und Führung einer digitalen Registrierkasse wie in geforderter Form, neben meinem Unvermögen der Handhabung eines solchen digitalen Systems, - eine unverhältnismäßig hohe Belastung meinen Handelsbetriebes.

Ich bin zur Entrichtung der Umsatzsteuer in meinen Handelsvorgängen verpflichtet: Zu diesem Zweck wird von einem von mir geringfügig beschäftigten Angestellten, vierteljährlich aufgrund der von mir übereichten, sämtlichen Belege in Papierform, eine Umsatzsteuervoranmeldung, bzw. eine Umsatzsteuerjahreserklärung über ein von ihm betreutes finanz-online-Portal vorgenommen, ebenso werden alle Belege in Papierform von ihm geeignet aufbewahrt. Insoferne wird dem österreichischen Fiskus kein Cent an zu leistender Umsatzsteuer vorenthalten.

In den Befragungen vor der Finanzbehörde vom und im Finanzamt Graz-Stadt, wurden von mir Kaufverträge vorgelegt und auch ein Beleg aus dem Belegseingangsbuch einer einzigen anderen Einnahme 2018 vorgewiesen und das soeben Dargestellte dadurch auch exemplarisch verdeutlicht und erwiesen.

In dem beeinspruchten Erkenntnis wird mir ausschließlich die Nichterfüllung der technischen Anforderungen, die sich aus der verordneten Registrierkassenpflicht ergeben, zur Last gelegt, keinerlei andere Finanzvergehen:

Ich sah und sehe mich einerseits aufgrund meines nicht gegebenen Kenntnisstandes im Umgang mit digitalen Einrichtungen aber eben nicht in der Lage, die organisatorischen und technischen Anforderungen der sogenannten Registrierkassenpflicht zu erfüllen.

Ich löse aber seit Beginn meiner Handelstätigkeit 2009, die Anforderung der Dokumentation aller Einnahmen und hiervor allem Bargeldeinnahmen aus Verkäufen und aller Einnahmen in meiner Handelstätigkeit, i n überprüfbarer P a p i e r f o r m ein.

Die aufgrund der Aufzeichnungen und Belege in Papierform erstellten vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlichen Jahresabschlüsse, wurden und werden von der Finanzbehörde seit Jahren akzeptiert und durch rechtskräftige Bescheide beschieden, ausschließlich aufgrund in Papierform getätigter Einnahmen- und Bargeldeinnahmenbelegungen.

Erinnerlich Im Jahr 2016 oder Anfang 2017 wurde eine Probevariante der digitalen Registrierkasse „hello cash“ an einem von mir angekauften Notebook installiert und mir die Umgangs weise damit erklärt - ich konnte aber die Handhabung dieser Kasse nicht bewerkstelligen, wohl aber bin ich sehr wohl in der Lage. Kaufverträge auszufüllen und alle Einnahmen und Bargeldeinnahmen in Papierform zu dokumentieren.

Wenn im Erkenntnis davon gesprochen wird, daß nach meinem gescheiterten Versuch der Verwendung einer digitalen Registrierkasse, kein „alternatives Kassensystem ausprobiert“ worden wäre, so kann dieser Überlegung der Behöde meinerseits nicht gefolgt werden, da das eben von mir ausprobierte solche Kassensystem der Firma „hello cash“, das am Markt einfachste und auch kostengüstigste System ist.

Neben der Üerforderung meiner technischen Kenntnisse war und ist es aber auch eine finanzielle Überforderung für mich als Einzelunternehmer mit niedrigen Umsätzen und noch geringerem Reineinkommen, die 2016 und 2017 neu erhobenen und komplizierten technischen Anforderungen und deren Kosten für technische Einrichtungen und infolge meines Nichtvermögens notwendiger entgeltlicher Betreuung derselben, zu finanzieren.

Es ist mir nicht verständlich, wie dem weitgehend freien Kleinhandel mit wenigen baren Verkaufseinnahmen, eine organisatorisch und finanziell derart aufwendige Installierung eines Systems, welches wohl nur für Mittel- und Großbetriebe gedacht und zielführend ist, verordnet werden kann.

Zur Untermauerung meiner Argumente des überhohen und unangemessenen Aufwandes für vergleichsweise in der Anzahl geringe und auch im Wert gering hohe Handelsvorgänge mit Barzahlung, stelle ich in der Folge meine Handelstätigkeit als Einzelunternehmerim ersten Halbjahr 2019 detailliert dar und belege solches durch die im Anhang beisgeschlossenen Kopien der Belegungen:

Für das Jahr 2019 (erstes Halbjahr) schlüssele ich die Handelsvorgänge wie folgt auf:

19 PKW- und LKW Verkäufe:
in den Monaten Jänner 2 , Februar 4 , März 4 , April 4 , Mai 3 , Juni 2
Verkaufssumme (ausschließliche Barzahlung) EUR 13 080.-

2 Zahlungen für Betriebsflächenteilvermietung
Summe (ausschließliche Barzahlung) EUR 4 320.-

Einzelbeträge sonstige Einnahmen: keine

Belegung durch vollständige Papierdokumentation:

19 Verkaufsverträge (im Anhang der erste und der letzte Verkaufsvertrag des Halbjahres mit Ankaufsvertrag des KFZ)

2 Mietenzahlungsbelege (Anhang)

betragsmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich I und 11/2019 über finanz-online zur Steuernummer FA StNr. einsehbar

Nochmals weise ich daraufhin, daß wegen der Dokumentation aller Betriebseinnahmen und Bargeldbetriebseinnahmen in kontollierbarer Papierform und der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung über das Finanzportal fmanz-online zur Steuernummer FA StNr., eine Überprüfung aller meiner betragsmäßigen Einnahmen meines Handelsbetriebes, die in manchen Jahren die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer sogar nicht erreicht haben, gegeben ist.

Als seit 2009 mit einer dokumentierten und steuerlich jährlich beschiedenen unternehmerischen Tätigkeit ohne wesentliche Probleme mit den Finanzbehörden, empfinde ich vor dem Hintergrund der geringen Anzahl von mir getätigter KFZ-Verkäufe, jeweils dokumentiert und archiviert in Papierform, die mir auferlegte Verpflichtung zu einer hochprofessionellen Digitalisierung im Inkasso relativ geringer Gesamtumsätze, auch als gegen meine unternehmerische Ehre, geradezu schuldvermutend gerichtet und damit einem auch im Handel und in der Wirtschaft geltenden Vertrauensgrundsatz im Allgemeinen widersprechend.

Nicht zu verstehen ist für mich auch, daß trotz der mir im Erkenntnis nun nicht mehr vorgehaltenen Verletzung der Verwendungspflicht, wie in der Strafverfügung vom , die ausgesprochene Strafhöhe im Erkenntnis, um EUR 300.- erhöht wurde.

Ich ersuche darum, meiner Beschwerde gegen das Erkenntnis Berechtigung zuzuerkennen, mir eine auf Bargeldeinnahmendokumentation meines Handelsbetriebes in Papierform bedingte Ausnahme von der digitalen Registrierkassenpflicht zu gewähren und von einer Bestrafung meiner Person abzusehen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich.

Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. ). 

Der Bf. bestreitet in der Beschwerde nicht, die ihm in der Strafverfügung angelasteten Finanzvergehen begangen zu haben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verpflichtung, eine digitale Registrierkasse zu führen sowie gegen die Höhe der verhängten Strafe. Im vorliegenden Fall  ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches im Hinblick auf die Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG auszugehen.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Da mit der Beschwerde nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Bundesfinanzgericht gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

 

Zum Antrag, dem Bf. eine Ausnahme von der digitalen Registrierkassenpflicht zu gewähren, wird ausgeführt:

Die Verpflichtung zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b BAO) wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vom ) eingeführt. 

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Gemäß § 131b Abs. 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

Die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem entfällt gemäß § 131b  Abs. 3 BAO mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführten Umsatzgrenzen (Jahresumsatz 15.000 Euro, Barumsatz 7.500 Euro pro Jahr) nicht überschritten werden und aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden.

Liegen daher die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen vor, entfällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem. Eine Ausnahmeerteilung durch das Finanzamt oder eine andere Behörde ist nicht vorgesehen, weshalb auch der Bf. von dieser gesetzlichen Regelung erfasst wird.

Da somit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der digitalen Registrierkassenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen und "Sache" dieses Verfahrens die Bestrafung des Bf. nach § 51 FinStrG ist, war der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird aber auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G606/2015 ua, verwiesen, in dem Individualanträge einer Modeschmuckerzeugerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei auf Aufhebung des § 131b BAO idF des SteuerreformG 2015/2016, abgewiesen wurden. Dazu wurde begründend ausgeführt:

"Die in § 131b Abs. 1 BAO angeordnete Einzelerfassung von Bareinnahmen durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem ermöglicht im Zeitpunkt des Umsatzes sowohl die Erfassung von Bargeschäften als auch die Erstellung eines Beleges iSd § 132a BAO. Damit werden Manipulationsmöglichkeiten verringert, zumal solche gerade durch zeitliche Verzögerungen zwischen dem Geschäftsvorfall und seiner Aufzeichnung eröffnet werden. Durch die technischen Anforderungen an den Manipulationsschutz von Registrierkassen, die eine nicht überprüfbare Veränderung von Daten nach deren Eingabe verhindern sollen, werden Manipulationsmöglichkeiten weiter reduziert.

Der Gesetzgeber geht zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge.

Vor diesem Hintergrund liegt die in § 131b BAO vorgesehene Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse im öffentlichen Interesse und ist diese zur Zielerreichung geeignet.

Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse derart an Umsatzgrenzen knüpft, dass die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl von Unternehmen gewährleistet ist. Der Gesetzgeber kann eine solche Pflicht - ungeachtet der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung - auch für Unternehmer mit Umsätzen von weniger als € 30.000,- vorsehen, zumal damit ein durch Umsatzverkürzungen bedingtes Unterschreiten dieser Grenze überprüfbar ist. Im Übrigen dient die Registrierkassenpflicht nicht allein der Vermeidung von Umsatzsteuerverkürzungen, sondern allgemein von Umsatzverkürzungen, wobei solche auch zu Ertragsteuerausfällen führen können.

Auch wenn Kleinunternehmen angesichts ihres geringeren Geschäftsvolumens von der Einführung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, wie der Pflicht zur Führung einer Registrierkasse, verhältnismäßig stärker mit Aufwendungen belastet sein mögen als große Unternehmen, vermag dies in Anbetracht der Zielsetzung der Regelung nicht ihre Unverhältnismäßigkeit darzutun. …"

Zum Antrag des Bf., von einer Bestrafung abzusehen:

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. in der Niederschrift am zu Protokoll, er beziehe als selbständiger Unternehmer bei der Kleinen Zeitung 800 Euro monatlich, und aus seiner unternehmerischen Tätigkeit (Mieteinnahmen und unternehmerische Tätigkeit) zusammen ca. 1.000 Euro monatlich. Er sei für drei Kinder sorgepflichtig.

Als mildernd sind bei der Strafbemessung das Geständnis und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf., als erschwerend die beharrliche Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes zu werten.

Der Antrag des Bf., von einer Bestrafung seiner Person abzusehen, zielt offensichtlich auf den Ausspruch einer Verwarnung im Sinne des § 25 FinStrG ab.

Gemäß § 25 Abs. 1 Fi nStrG hat die Finanzstrafbehörde (und gemäß § 157 FinStrG damit auch das zu Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren berufene Bundesfinanzgericht) von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch (bescheidmäßig) eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Vom Vorliegen geringfügigen Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Dem Bf. wurde von der Behörde im Rahmen einer Nachschau die gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse bekannt gegeben; im Zuge einer neuerlichen Überprüfung fünf Monate später war eine solche noch immer nicht eingerichtet. Aus den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde ergibt sich, dass er weiterhin keine Registrierkasse verwendet. Der Bf. verstößt damit mit einem auf Dauer angelegten Vorsatz gegen gesetzliche Bestimmungen und ist auch nicht gewillt, seine Vorgangsweise zu ändern. Von der Verhängung einer Strafe kann daher ebenso wenig Abstand genommen werden wie der Ausspruch einer Verwarnung den Bf. vor einem weiteren rechtswidrigen Verhalten abhalten könnte.

Im vorliegenden Fall ist bei der Strafbemessung insbesondere auf spezial- und generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen: So ist einerseits dem Bf. mit der Bestrafung zu verdeutlichen, dass eine fortgesetzte rechtswidrige Vorgangsweise vom Staat nicht einfach hingenommen wird. Andererseits müssen andere Abgabepflichtige, die vom Verhalten des Bf. Kenntnis erlangen, abgehalten werden, unter Berufung auf den Bf. das gleiche Verhalten an den Tag zu legen. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausführte, ist es legitim, das Risiko von Abgabenverkürzungen im Fall von Bargeldgeschäften durch eine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse zu minimieren. Daran vermögen die Beteuerungen des Bf., sich auch ohne Registrierkasse rechtskonform zu verhalten, nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund der beharrlichen Rechtsverweigerung erachtet das BFG die Bestrafung des Bf. mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro und damit im unteren Bereich des Strafrahmens als angemessen und mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters keine Bedeutung zu (vgl. ). Einer Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe standen auch hier vor allem spezial- und generalpräventive Gründe entgegen.

Die Strafbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass statt dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe  die Möglichkeit besteht, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Diesbezüglich ist gegebenenfalls nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit der Finanzstrafbehörde Kontakt aufzunehmen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von 150 Euro gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300001.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at