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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2020, RV/2200016/2018

Keine Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt V, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aa, betreffend die Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf:

Mit Sammelbescheid vom , Zahl: bb, hat das Zollamt Graz für den Beschwerdeführer (kurz: Bf) A, Adresse1, erstmalig Altlastenbeiträge für näher genannte Zeiträume des Jahres 2010 sowie der Jahre 2012 bis 2015 festgesetzt und für den Bf diesbezüglich Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge ausgemessen.
Der Bescheid wurde am an den Vertreter des Bf zugestellt. 

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Graz am form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser hat der Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid (Sammelbescheid) vom  hat das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom , Zahl: cc, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die BVE wurde am an den Vertreter des Bf zugestellt.

Dagegen hat der Bf mit der beim Zollamt Graz am eingelangten Eingabe vom  form- und fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) gestellt. 

Über den in der Beschwerdeschrift vom  gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: dd, entschieden und den Antrag abgewiesen.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft; es wurde dagegen kein Rechtsbehelf eingebracht.

Mit der beim Zollamt Graz am eingebrachten Eingabe vom hat der Bf einen neuen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Das Zollamt Graz hat über diesen Antrag mit Bescheid vom , Zahl: aa, entschieden und den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wurde am an den Vertreter des Bf zugestellt.

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Graz am form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

Über die Beschwerde hat das Zollamt Graz mit seiner BVE vom , Zahl: ee, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die BVE wurde am an den Vertreter des Bf zugestellt.

Dagegen wiederum wendet sich der beim Zollamt Graz am in offener Frist eingebachte Vorlageantrag vom .

Das Zollamt Graz hat die Beschwerde dem BFG elektronisch am  mit Vorlagebericht vorgelegt. 

Sachverhalt:

Mit Bescheid (Sammelbescheid) vom  hat das Zollamt Graz mit insgesamt fünf Spruchpunkten für die unzulässige Lagerung von Baurestmassen und Bodenaushub auf dem Grundstück Nr. ff, KG B, für den Bf erstmalig dort näher genannte Altlastenbeiträge festgesetzt und Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge ausgemessen.
In Summe hat das Zollamt Graz dem Bf Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt € 103.592,40 und Säumnis- sowie Verspätungszuschläge in der Höhe von je € 2.071,84, damit einen Gesamtbetrag von € 107.736,08 zur Entrichtung aufgetragen.

Das Zollamt Graz begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe bei einer am  durchgeführten mobilen Kontrolle am genannten Grundstück eine Lagerung von Bodenaushub und von Baurestmassen festgestellt. Mit dem Bf sei, nachdem dieser auf den Umstand einer möglichen illegalen Ablagerung von Bodenaushub und Baurestmassen und einer daraus resultierenden möglichen Abgabenentstehung nach dem ALSAG hingewiesen worden sei, eine niederschriftliche Aufnahme des abgelagerten Bodenaushubs und der abgelagerten Baurestmassen mit gleichzeitiger zeitlicher Zuordnung durchgeführt worden.

Auf Grund der großen räumlichen Ausdehnung sei der Ablagerungsbereich in zehn Abfallfelder aufgeteilt und in einem Katasterplanausdruck eingezeichnet worden. Weil der Bf keine Unterlagen habe beibringen können, seien die Mengen mit ihm gemeinsam ermittelt und in der anschließend mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom dokumentiert worden.

Gegen die ermittelten Mengen an abgelagertem Bodenaushub und an abgelagerten Baurestmassen seien bei der Begehungen und Erhebung durch das Zollamt Graz im Beisein des Bf keine Einwände erhoben worden und habe dies der Bf durch das Unterschreiben der Niederschrift bestätigt.

Bei einer weiteren Begehung am sei im Beisein des damaligen Vertreters des Bf die Erstaufnahme des abgelagerten Bodenaushubs und der abgelagerten Baurestmassen vom konkretisiert, bestätigt und in einer Ergänzung der ersten Niederschrift zusammengefasst worden.

Im Zuge dieser zweiten Begehung seien vom Bf teilweise Unterlagen (Lieferscheine und Aushubinformationen, in welchen sowohl die Zeiträume als auch die Mengen angeführt waren) beigebracht worden und hätten sich diese im Hinblick auf die im Rahmen der Erstaufnahme erhobenen Mengen und im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen.

Insbesondere habe das Zollamt Graz bei einer Gegenüberstellung der in der Erstaufnahme vom erhobenen Mengen mit den Mengen in den beigebrachten Unterlagen eine hohe - teilweise auf die Tonne genaue - Übereinstimmung zwischen den in den beigebrachten Unterlagen angeführten Mengen und den erhobenen Mengen festgestellt. Den im Rahmen dieser zweiten Begehung im Beisein des damaligen Rechtsanwaltes erhobenen gelagerten Mengen sei in der Niederschrift vom ausdrücklich zugestimmt und dies durch Unterschrift des Bf und des damaligen Rechtsvertreters in dieser Niederschrift bestätigt worden.

Somit habe das Zollamt Graz bei den gemeinsam mit dem Bf erhobenen Abfallmengen und Zeiträumen von tatsächlichen Abfallmengen und Zeiträumen ausgehen können. Diese zunächst erhobenen und danach konkretisierten und bestätigten Abfallmengen und Zeiträume seien dem Abgabenbescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden.

Die im Schreiben vom des nunmehrigen Rechtsvertreters vorgebrachten Zweifel an den erhobenen Mengen würden daher jeglicher Grundlage entbehren. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Mengen und Zeiträume als Bemessungsgrundlagen seien einerseits durch diverse Aufzeichnungen und Nachweise belegt und andererseits durch die in beiden Begehungen und Mengenerhebungen im Beisein des Bf sowie bei der zweiten Mengenerhebung zusätzlich im Beisein des damaligen Rechtsvertreters nicht beeinsprucht worden. Im Gegenteil seien diese vom Bf und vom damaligen Rechtsvertreter mittels Unterzeichnung der Niederschrift bestätigt worden.

Eine angekündigte und im Schreiben vom weiterhin aufrecht erhaltene Absicht des Bf, einen Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG bei der BH Leibnitz als zuständiger Behörde stellen zu wollen, sei laut Auskunft vom bis zu diesem Tage nicht bei dieser eingebracht worden.

Für das gegenständliches Grundstück seien im Zeitraum der Entstehung der Beitragsschuld keine Bewilligungen zur Zwischenlagerung von Abfällen vorgelegen, sodass von einem altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG auszugehen sei. Für den Bf würde weiters für den Zeitraum der Beitragsschuldentstehung auch keine Bewilligung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 vorliegen.

Das Zollamt Graz hat danach noch die wesentlichsten materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen (betreffend z.B. den Gegenstand des Beitrages, den Beitragsschuldner, den Beitragssatz, die Bemessungsgrundlagen, das Entstehen der Beitragsschuld, das Fälligwerden der Beitragsschuld, Aufzeichnungspflichten) und die wesentlichsten verfahrensrechtliche gesetzlichen Bestimmungen (z.B. die Selbstbemessung von Abgaben bzw. deren erstmalige Festsetzung, die Übung von Ermessen) angeführt, unter die es den Sachverhalt subsummiert und auf die es die Spruchpunkte des Sammelbescheides gestützt hat. Das Zollamt Graz hat die Subsumtion auch noch mit Judikatur des VwGH unterlegt.

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Graz am form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

Unter I. der Beschwerdeschrift bekämpft der Bf den Bescheid zur Gänze, weil dieser mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei.
Der Bf erachtet sich durch den Bescheid im Wesentlichen in dort näher genannten Rechten verletzt und legt danach zu jedem der vier Spruchpunkte des Sammelbescheides die Gründe dar, wonach der jeweils genannte Spruchpunkt rechtswidrig sein soll und daher zu beheben wäre.

Der Bf stellt abschließend den Beschwerdeantrag, das BFG möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben sowie den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung beheben.

Unter II. der Beschwerdeschrift hat der Bf einen (ersten) Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt, den das Zollamt Graz - wie bereits oben dargelegt - mit Bescheid vom , Zahl: dd, rechtskräftig abgewiesen hat. 

Das Zollamt Graz hat über die Beschwerde in der Hauptsache vom mit BVE vom , Zahl: cc, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

Dagegen hat der Bf mit der beim Zollamt Graz am eingereichten Eingabe vom  den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt. Das diesbezüglich Beschwerdeverfahren ist noch nicht erledigt. 

Mit dem am beim Zollamt Graz eingereichten Schreiben vom hat der Bf einen (zweiten) Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.

Nach dem Hinweis auf 212a Abs. 1 bis 3 BAO weist der Bf mit dem Vermerk, dass sich die nachangeführten Ausführungen auf § 212a Abs. 2 und Abs. 3 BAO beziehen, darauf hin, dass im Hinblick auf den noch einzubringenden Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG keinesfalls davon auszugehen sei, die Beschwerde wäre wenig erfolgversprechend, zumal der gegenständliche Fall, der grundsätzliche Fragen des Zusammenhaltes von Abfall- und Altlastenbeitragsrecht berühre, besonders komplex sei und nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtliche Fragestellungen erfasse.
Der Bf verweist dazu ausdrücklich auf das Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid des Zollamtes Graz in der Hauptsache vom .

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei keinesfalls auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet. Er sei ein erfolgreicher Landwirt und komme sämtlichen abgabenrechtlich relevanten Aufzeichnungs- und Zahlungsverpflichtungen sowie auch sonstigen Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nach. Die wirtschaftliche Entwicklung gebe keinerlei Anlass an der weiteren Aufrechterhaltung der erforderlichen Liquidität zu zweifeln.

Der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben betreffe die mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2010 und die Jahre 2012 bis 2015 festgesetzten Altlastenbeiträge sowie die gesamten mit dem angefochtenen Bescheid für diese Jahre festgesetzten Säumnis- und Verspätungszuschlagsbeträge, da diese Abgabenbeträge mit der vorliegenden Beschwerde zur Gänze bekämpft würden. Es kämen sowohl die gesamten vorgeschriebenen Altlastenbeiträge als auch die gesamten vorgeschriebenen Säumnis- bzw. Verspätungszuschlagsbeträge iSd § 212a Abs. 3 BAO für eine Aussetzung in Betracht.

Der Bf schlüsselt danach für die jeweiligen Festsetzungsjahre die ziffernmäßigen Beträge auf und stellt sie jahresbezogen in einer Gesamtübersicht dar. Abschließend beantragt der Bf, die zuständige Abgabenbehörde wolle die Aussetzung der Einhebung der mit dem Bescheid des Zollamtes Graz vom  erstmalig festgesetzten Altlastenbeiträge und ausgemessenen Säumnis- und Verspätungszuschlagsbeträge, sohin die Aussetzung eines Abgabenbetrags von insgesamt € 111.879,76, bewilligen.

Das Zollamt Graz hat über den in der Eingabe vom gestellten Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit Bescheid vom , Zahl: aa, entschieden und den Antrag als unbegründet abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der in der Hauptsache eingebrachte Vorlageantrag erweise sich unter Verweis auf die Ausführungen in der BVE vom , Zahl: cc, nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend.

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Graz am form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

Der Bf bekämpft den Bescheid zur Gänze, da er mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei.

Nach einer gerafften Darlegung des Sachverhalt aus seiner Sicht erachtet sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid
- in seinem Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Aussetzungsantrags bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
und
- in seinem Recht, dass ein Aussetzungsantrag nur dann abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung tatsächlich nicht bestehen,
verletzt.

Nach im Wesentlichen
- den Ausführungen zur Erfolglosigkeit und Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs, 
- dem Hinweis darauf, die Beschwerde enthalte über 18 Seiten verschiedene Vorbringen, die alle geeignet seien, eine betragsmäßige Auswirkung bzw. zumindest einen Teilerfolg zu erzielen,
- dass noch keine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliege, 
- dass insbesondere bei Beschwerden, deren Begründung sich auf mehrere, den bekämpften Bescheid jeweils unterschiedlich (auch betragsmäßig) berührende Punkte stütze und diese unterschiedlich erfolgsversprechend sein könnten, einem Antrag auf Aussetzung allenfalls auch nicht in vollem Umfang der strittigen Abgabenhöhe, sondern nur teilweise stattgegeben werden könne,
- dass die belangte Behörde detailliert auf alle vom Bf angeführten Punkte eingehen und in diesem Zusammenhang auch darlegen hätte müssen, weshalb sie jeden einzelnen dargelegten Punkte als nicht erfolgsversprechend erachte,
- dass mit einem bloßen Verweis auf die eigene BVE nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil damit keine objektive Entscheidung getroffen werde,
- dass die Behörde Ermessen übe, das ihr in diesem Umfang nicht zustehe,
- dass für eine objektive Entscheidung, welche die belangte Behörde zu treffen gehabt hätte, die Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuschätzen seien, weil eine Beschwerde nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden könne, wenn sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewege und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH vorliege,
- dass von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde nur dann die Rede sein könne, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertrete, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar sei oder mit der ständigen Rechtsprechung im Widerspruch stehe,
- dass die vom Bf vorgebrachte Beschwerde keinen Standpunkt vertrete, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig unvereinbar sei oder mit der ständigen Rechtsprechung im Widerspruch stehe,
- dass die  Behörde unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Größenmengen des vorhandenen Abfalls getroffen habe,
- dass zugunsten des Bf ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung der Aussetzung von beschwerdeverfangenen Abgaben bestehe, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
- dass die Beschwerde aus den genannten Gründen von der belangten Behörde pauschal und daher rechtswidrig - obwohl ein Rechtsanspruch auf Bewilligung bestehe - als nicht erfolgsversprechend eingeschätzt worden sei,
stellt der Bf die Beschwerdeanträge, das BFG
- möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beheben
und
- es wolle dem Aussetzungsantrag stattgeben.

Über die Beschwerde vom hat das Zollamt Graz mit BVE vom , Zahl: ee, entschieden und die Beschwerde abgewiesen.

Nach Wiedergabe des wesentlichsten Inhaltes des Sammelbescheids und des wesentlichen Verfahrensverlaufes sowie der Beschwerdegründe hat das Zollamt Graz erwogen, dass § 212a Abs. 1 BAO vorsehe, dass die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Beschwerde im Abgabenverfahren sei dem BFG am  vorgelegt worden und sei dieses Verfahren noch anhängig. Diese Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO sei somit in diesem Punkte gegeben.

Die Aussetzung der Einhebung der Abgaben sei nach Abs. 2 Buchstabe a) leg. cit. nicht zu gewähren, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheint.

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei es, die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen und nicht, eine Rechtsentscheidung vorwegzunehmen. Das Beschwerdevorbringen sei dabei nur überschlägig zu prüfen. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde seien daher keinesfalls für die Beschwerdeerledigung richtungsweisend bzw. präjudiziell. Aufgrund des Umstandes einer überschlägigen Prüfung würden die Ausführungen des Bf, wonach nicht auf alle eingebrachten Punkte detailliert eingegangen worden sei, ins Leere gehen. Im zugrunde liegenden Abgabenverfahren sei im Rahmen der Begründung zur BVE bereits ausführlich dargestellt worden, aus welchen Gründen die Behörde die Ausführungen des Bf in der Beschwerde als nicht erwiesen ansehe, sodass eine abweisende Entscheidung zu treffen gewesen sei.

Zusammengefasst begründet das Zollamt Graz die Beitragspflicht mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass im Hinblick auf den Sachverhalt keine anderslautende Interpretation des Gesetzes denkmöglich sei und basiere der angefochtene Bescheid rechtskonform auf § 3 Abs. 1 Z 1 Buchstabe c) ALSAG. Die dem Abgabenbescheid zugrunde gelegten Mengen würden sich aus der im Beisein des Bf und dessen damaligen Rechtsvertreters verfassten Niederschrift, die nach einer örtlichen Erhebung mit den Vorgenannten rechnerisch ermittelt und von diesen bestätigt worden seien, ergeben. 
Dazu komme, dass der Bf entgegen den Bestimmungen des § 8 ALSAG keine fortlaufenden, sondern nur lückenhafte Aufzeichnungen geführt habe.
Im Festsetzungsbescheid selbst und in der BVE zum Festsetzungsbescheid sei auf die im Spruch angeführten Zeiträume und Mengen ausführlich eingegangen und schlüssig dargelegt worden, auf welchen Berechnungsgrundlagen die Abgabenberechnung erfolgte und somit auf welchen Werten die Größenmengen des vorhandenen Abfalls resultieren.
Der Bf gehe zu Recht von einem Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrages aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen bzw. wenn keiner der Ausschließungstatbestandes des § 212a Abs. 2 BAO erfüllt sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen in Zusammenschau mit der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH zur Thematik des konsenslosen (Ab-)Lagerns die dem Abgabenverfahren zu Grunde liegende Beschwerde nach Lage des Falles iSd § 212a Abs. 2 Buchstabe a) BAO wenig erfolgversprechend wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben abzuweisen gewesen.

Dagegen wiederum wendet sich der in offener Frist beim Zollamt Graz am eingebachte Vorlageantrag vom .

Beweiswürdigung

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Würdigung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich für das BFG vor allem aus dem Inhalt der vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten zur Hauptsache und im Verfahren der Aussetzung, insbesondere aus den Vorbringen der Parteien des abgabenbehördlichen und abgabengerichtlichen Abgabenverfahrens bzw.  aus den Vorbringen der Parteien des abgabenbehördlichen und abgabengerichtlichen Aussetzungsverfahrens.

Rechtslage:

§ 212a BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
 a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
 b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
 c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) […]

§ 279 BAO:
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) [...]

Erwägungen:

Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO kommt dann in Betracht, wenn ein Bescheid zu einer Festsetzung von z.B. Altlastenbeiträgen und Nebenabgaben geführt hat und sich der Beitragspflichtige als Folge einer BVE oder eines Erkenntnisses eine Minderung der Beitragsschuld erwartet. Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt und setzt voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Abgaben, deren Höhe von der Erledigung eine Bescheidbeschwerde abhängen, sind diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung durch eine BVE oder durch ein Erkenntnis von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. 

Der Bf hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwerde in der Hauptsache ist nach dem gestellten Vorlageantrag wieder unerledigt und beim BFG noch anhängig.
Ein auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Bf ist nicht erkennbar. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung enthält eine Darstellung der in Betracht kommenden Abgabenbeträge.

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO ist es nicht, das Erkenntnis des BFG in der Hauptsache vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Hierbei sind in der Bescheidbeschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Bescheidbeschwerde führen könnte, nicht auszuklammern (siehe Ritz, BAO6, § 212a BAO, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).

Die Bewertung der Sach- und Rechtslage kann im gegebenen Zusammenhang nur eine überschlagsmäßige sein. Die Erörterung im Detail ist der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorbehalten. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sind daher keinesfalls für die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache richtungsweisend und somit nicht präjudiziell (z.B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Aussetzung der Einhebung von Abgaben um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (z.B. ).

Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben ist nach § 212a Abs. 1 Buchstabe a) BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist aber nicht mit einer offenkundigen Erfolglosigkeit oder offenbaren Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (; am Stoll, BAO, 2237). Anders jedoch , wonach eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (siehe Ritz, BAO6, § 212a, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).

Die Aussetzung der Einhebung ist demnach zu bewilligen, wenn die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles zumindest nicht nur wenig erfolgversprechend ist bzw. wenn d ie Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass jene Rechtslage anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt galt, zu dem der eine Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (führ mehrere z.B. ).

Es ist zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides zu verweisen (siehe Ritz, BAO6, § 280, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).

Den Vorbringen des Bf, aus dem Bescheid sei nicht zu erkennen, welche Materialien aus den in der Niederschrift als Abfallfeld bezeichneten Materialhäufen nun welchem Material und vor allem welchen Beitragsquartal zugeordnet wurden, ist die BVE des Zollamtes Graz vom (Hauptsache) entgegen getreten.

Eine überschlägig gebotene Prüfung der diesbezüglichen Entgegnungen des Zollamtes Graz in der BVE vom  auf die Vorbringen des Bf zu den diversen Quartalen und Spruchpunkten (Seite 7 ff der BVE) zeigt, dass es sich dabei nicht - wie vom Bf in er Beschwerdeschrift vorgebracht - um Fantasiezahlen handelt, sondern dass die im jeweiligen Spruchpunkt des Sammelbescheides erfassten Massen vom Zollamt Graz nachvollziehbar den Angaben des Bf in den Niederschriften und den Angaben in den vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen entnommen wurden. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf konnte nicht überzeugen.

Die vom Zollamt Graz ermittelten Mengen an abgelagertem Bodenaushub und an abgelagerten Baurestmassen wurden bei der ersten Begehungen am im Einvernehmen mit dem Bf nach dessen Angaben erhoben und in der danach aufgenommen Niederschrift vom vom Bf bestätigt.

Bei einer weiteren Begehung am wurde die Erstaufnahme des abgelagerten Bodenaushubs und der abgelagerten Baurestmassen im Beisein des damaligen Vertreters des Bf konkretisiert und vom Bf und vom Vertreter des Bf in der ergänzenden Niederschrift vom bestätigt. Die so erhobenen Massen haben sich auch im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen.

Eine Gegenüberstellung der in der Erstaufnahme erhobenen Mengen mit den Mengen in den beigebrachten Unterlagen ergibt tatsächlich eine hohe Übereinstimmung zwischen den in den vom Bf beigebrachten Unterlagen angeführten Mengen und den erhobenen Mengen. Das Zollamt Graz hat bei den gemeinsam mit dem Bf erhobenen Abfallmengen und Zeiträumen von tatsächlichen Abfallmengen und Zeiträumen ausgehen können und dürfen.

Es wird keine Rechtswidrigkeit einer Beweiswürdigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO begründet, wenn die Abgabenbehörde den Angaben des Abgabepflichtigen bei der ersten Einvernahme (bei ersten  Einvernahmen) mehr Glaubwürdigkeit beimisst, als seinen späteren Darlegungen. Den Umstand, dass eine spätere Aussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht worden ist, darf die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung für die Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Eine von einem Abgabepflichtigen aufgezeigte rechtliche Unbefangenheit kann nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen. Eine Erstaussage hat nach der Lebenserfahrung die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am Nächsten kommt ().

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinem Recht, dass ein Altlastenbeitrag nur für Abfälle nach dem ALSAG vorgeschrieben wird, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Die Beitragspflicht besteht u.a. für das Ablagern von Abfällen oberhalb und unterhalb der Erde (§ 3 Abs. 1 ALSAG); als Ablagern gilt u.a. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe c) ALSAG.

Nach der Aktenlage wurden der Bodenaushub und die Baurestmassen mit der Absicht in die Liegenschaft eingebracht, um die Materialien dort dauerhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe c) ALSAG abzulagern.

Dies lässt sich gesichert dem seitens des Zollamtes Graz zusammen mit dem Bf erstellten Katasterplan erschließen. Danach wurden die Abfälle auf elf Feldern in einer Fläche von insgesamt rund 2.800 m2 in durchschnittlichen Höhen von einem bis zu vier Metern abgelagert. Das Verfüllen des Bodenaushubs und der Baurestmassen auf unterschiedlich großen Felder in unterschiedlichen Höhen spricht zudem eher für das Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. für das Vornehmen von Geländeanpassungen und gegen eine Zwischenlagerung. Bei einer Zwischenlagerung hätte der Bf den Erfahrungen des täglichen Lebens folgend des Bodenaushub und die Baurestmassen wohl nur auf zwei oder wenigen deutlich höheren Häufen (zwischen)gelagert.

Für ein Ablagern spricht darüber hinaus auch noch, dass sich - wie vom Zollamt Graz am mitgeteilt - der Bodenaushub und der Bauschutt nach wie vor auf der Liegenschaft befinden. Dies spricht zudem gegen das Vorbringen des Bf in den beiden Niederschriften, der Abfall hätte auf seine anderen Äcker verbracht werden sollen. Der Bf hat bis heute bei der zuständigen BH Leibnitz keinen Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG gestellt. Gemäß § 270 BAO ist auf neu Tatsachen Bedacht zu nehmen.

Tätigkeiten, die auf das Belassen von Abfällen an einem bestimmten Ort gerichtet sind, unterliegen der Beitragspflicht für das Ablagern (vgl. Scheichl/Zauner, Kurzkommentar zum ALSAG, S 54, Rz 5).

Ein Teil der Materialien stammt nach der Aktenlage aus Baumaßnahmen des Bf, der überwiegende Teil jedoch von mehreren Baumaßnahmen dritter Personen; alle haben sich dieser beweglichen Sachen entledigt, sodass das Zollamt Graz zu Recht von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG ausgehen durfte.    

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinem Recht, dass ein Altlastenbeitrag nur für beitragspflichtige Tätigkeiten vorgeschrieben wird, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen sind beitragspflichtige Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) ALSAG.

Das vom Bf veranlasste Verfüllen von Geländeunebenheiten und/oder die vom Bf veranlasste Vornahme von Geländeanpassungen durch Ablagern von Bodenaushub und von Baurestmassen auf seinen Grundstücken war in dem durch den Sammelbescheid erfassten Zeitraum beitragspflichtig.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinem Recht, dass nur dann ein Altlastenbeitrag vorgeschrieben wird, wenn eine beitragspflichtige Tätigkeit (ein beitragspflichtiger Tatbestand) erfüllt ist, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Das Verfüllen von Geländeunebenheiten und die Vornahme von Geländeanpassungen mit Baurestmassen und/oder mit Bodenaushub sind im Gegenstand die vom Bf veranlasste und vom Zollamt Graz zusammen mit dem Bf erhobene beitragspflichtige Tätigkeit, die das Zollamt Graz unter den beitragspflichtigen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Buchstabe c) ALSAG subsummiert hat.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinem Recht, dass ein Altlastenbeitrag nur für solche Tätigkeiten festgesetzt wird, die nicht verjährt sind, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern […] drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Bei Altlastenbeiträgen beträgt die Verjährungsfrist sohin grundsätzlich fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr.  Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in eine Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft  (§ 4 Abs. 1 BAO). In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt (§ 4 Abs. 3 BAO). Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 4 BAO). 

Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall der Ablagerung nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 209 Abs. 1 BAO liegt dann vor, wenn die zuständige Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches bzw. zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternimmt. Die Amtshandlung muss, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (siehe Ritz, BAO6, § 209, Rz 1 ff und die dort zitierte Judikatur).

Zieht man z.B. die im Gegenstand zeitlich älteste entstandene mit dem Sammelbescheid vom festgesetzte Altlastenbeitragsschuld, also das erste Quartal des Jahres 2010 heran, so durfte die Altlastenbeitragsschuld aus den nachfolgenden Gründen mit Sammelbescheid vom festgesetzt werden. 

Die Beitragsschuld für Ablagerungen betreffend das erste Quartal 2010 ist nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres, also mit Ablauf des entstanden.

Gemäß § 208 Abs. 1 Buchstabe a) BAO begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgabe mit Ablauf des zu laufen und dauerte somit vom bis zum .

Während des Zeitraumes vom bis zum musste die zuständige Behörde gemäß § 209 Abs. 1 BAO zur Festsetzung dieser Abgabe tätig werden und eine nach außen erkennbare, den behördlichen Bereich verlassende Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen setzen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass der Abgabepflichtige selbst von der Amtshandlung erfährt. Sogar nicht notwendige oder gar gesetzwidrige Verwaltungsakte haben diese Unterbrechungswirkung (Ritz, BAO6, § 209, Rz 4-7 und die dort zitierte Judikatur).

Eine solche Amtshandlung ist ohne jeden Zweifel die mobile Kontrolle vom mit der Niederschrift vom gewesen. Dadurch hat sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, demnach bis zum verlängert.

Eine weitere solche Amtshandlung ist ohne jeden Zweifel  der nachweislich an den Vertreter des Bf ergangene Vorhalt vom , Zahl: gg. Dadurch hat sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, demanch bis zum verlängert.  

Am  wurde der Sammelbescheid des Zollamtes Graz innerhalb der Verjährungsfrist an den Vertreter des Bf zugestellt.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinem Recht, nur dann für eine Tat bestraft zu werden, wenn diese Tat ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, und in seinem Recht, dass der Grundsatz nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege angewendet wird, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Nach den im "Strafrecht" allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia" ist Voraussetzung für die Verhängung einer "Strafe", dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (für viele z.B. ).

Beim Altlasteneitrag nach dem ALSAG 1989 handelt es sich um eine inländische "Abgabe" iSd Art. 90 EG (siehe ), die in einem "Abgabenverfahren" erhoben wird. Sowohl das Verfahren in der Hauptsache als auch das Verfahren der Aussetzung sind Abgabenverfahren.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid vom in seinen Rechten auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren, auf eine angemessene Begründung des Bescheides, dass in einem Ermittlungsverfahren der maßgebende Sachverhalt festgestellt wird, dass für eine Entscheidungsbegründung alle Tatsachen herangezogen werden, verletzt worden, ist nicht berechtigt.

In der BAO ist das Ermittlungsverfahren im fünften Abschnitt geregelt. Die wesentlichsten Rechtsinstitute sind dabei die Prüfung von (Abgaben)Erklärungen, das Parteiengehör, Ergänzungsaufträge und Bedenkenvorhalte. 

Bei einer mobilen Kontrolle am  durch das Zollamt Graz wurden auf einem Grundstück des Bf Ablagerungen von Bodenaushub und von Baurestmassen festgestellt.
Im Zuge dieser Nachschau wurde der Bf abgabenrechtlich manuduziert und wurden mit ihm der abgelagerte Bodenaushub und die abgelagerten Baurestmassen unter gleichzeitiger örtlicher und zeitlicher Zuordnung erhoben. Die Mengen wurden mit dem Bf gemeinsam ermittelt und in der anschließend mit ihm aufgenommenen und von ihm unterfertigten Niederschrift vom  dokumentiert.

Bei einer weiteren Begehung am wurde die Erstaufnahme des abgelagerten Bodenaushubs und der abgelagerten Baurestmassen vom mit dem Bf im Beisein des damaligen Vertreters des Bf konkretisiert, bestätigt und in einer Ergänzung zur ersten Niederschrift zusammengefasst. Im Zuge dieser zweiten Begehung hat der Bf teilweise Unterlagen (Lieferscheine und Aushubinformationen, in welchen sowohl die Zeiträume als auch die Mengen angeführt waren) beigebracht.

Diese haben sich im Hinblick auf die im Rahmen der Erstaufnahme erhobenen Mengen und im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung tatsächlich als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Das Zollamt Graz konnte bei einer Gegenüberstellung der in der Erstaufnahme vom erhobenen Mengen mit den in den beigebrachten Unterlagen erfassten Mengen tatsächlich eine hohe Übereinstimmung zwischen den in den beigebrachten Unterlagen angeführten Mengen und den erhobenen Mengen feststellen. Den im Rahmen dieser zweiten Begehung im Beisein des damaligen Vertreters erhobenen abgelagerten Mengen wurde in der Niederschrift vom ausdrücklich zugestimmt und wurde dies durch Unterschrift des Bf und des damaligen Rechtsvertreters in dieser Niederschrift bestätigt.

Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lt. a BAO muss ein Bescheid eine Begründung enthalten. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Zu den zentralen Elementen einer schriftlichen Begründung zählt die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt. Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Ferner hat eine Beweiswürdigung schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Die Begründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet hat. Bei den Ermessensentscheidungen sind darüber hinaus noch die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. Ritz, BAO6, § 93, Rz 10 ff und die dort zitierte Judikatur).

Eine diesbezügliche überschlägige Prüfung des Sammelbescheides vom lässt die vom Bf vorgebrachten Mängel nicht erkennen. Das Zollamt Graz hat den maßgebende Sachverhalt festgestellt und ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sammelbescheid enthält eine angemessene Begründung. Das Zollamt Graz hat in der Begründung des Bescheides die erheblichen (erhobenen) Tatsachen herangezogen. 

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass  Begründungsmängel in Bescheiden eines Abgabenverfahrens im Rechtsbehelfsverfahren saniert werden können; daher kann z.B. die Begründung einer BVE einen Begründungsmangel des ihr zugrunde liegenden Bescheides sanieren (siehe Ritz, BAO6, § 93, Rz 10 ff und die dort zitierte Judikatur).

Die Begründung der im Gegenstand im Hauptverfahren ergangene BVE des Zollamtes Graz vom ist demnach zur Begründung des Sammelbescheides hinzugetreten.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid in seinen Rechten auf Auslegung des Gesetzes nach den anerkannten Interpretationsmethoden und nicht contra legem über den Wortlaut hinausgehend sowie auf eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Auch im Verwaltungsrecht sind die Auslegungsvorschriften des ABGB einschließlich seiner Bestimmung über die Analogie - somit die §§ 6 und 7 ABGB - anzuwenden. Es gibt keine Sondermethoden zur Auslegung des Abgabenrechtes. Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Grundsätzlich sind erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedachtnahme auf die ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden Rechtsvorschriften auszulegen. Daher sind einfache Gesetze möglichst verfassungskonform zu regeln (sieh Ritz, BAO6, § 21, Rz 1 ff).

Der angefochten Sammelbescheid, der das Verfüllen einer Geländeunebenheit bzw. das Vornehmen von Geländeanpassungen [§ 3 Abs. 1 Buchstabe c)] mit beitragspflichtigem Bodenaushub [§ 6 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a)] und/oder mit beitragspflichtigem Bauschutt [§ 6 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b)] zum Inhalt hat, gründet auf der ständigen diesbezüglichen Rechtsprechung (für viele z.B. ). Der Sammelbescheid hat - ausgehend vom erwiesenen Sachverhalt - ein Ablagern und nicht ein Zwischenlagern zum Inhalt.

Ist der Inhalt und Zweck einer Norm durch ständige Judikatur ausgelegt, so ist im Grunde einer lediglich überschlägig gebotenen Prüfung der objektive Wille der Vorschrift erfasst, ein Auslegungsbedarf nicht gegeben. Nach der Aktenlage wurden - wie bereits weiter oben dargelegt - vom Bf veranlasst Bodenaushub und Baurestmassen mit der Absicht in seine Liegenschaft eingebracht, um die Materialien dort dauerhaft abzulagern.

Das Vorbringen des Bf, er sei durch den Sammelbescheid in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, ist nicht berechtigt.

Inwieweit das Recht auf den gesetzlichen Richter durch das Zollamt Graz verletzt wurde, hat der Bf nicht näher dargetan, weshalb sich das BFG mit diesem Vorbringen nicht näher auseinander zu setzen vermag.

Sollte damit aber ein nicht beachteter Antrag auf ein Unterbleiben der BVE gemäß § 262 Abs. 2 BAO gemeint sein, sodass die BVE des Zollamtes Graz unterbleiben hätte sollen, darf vom BFG daran erinnert werden, dass nach § 45 ZollR-DG (idF AbgÄG 2013) in Zollverfahren die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO nicht anzuwenden sind.
Die Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ist jedoch anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass von jenem Zollamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, jedenfalls mittels BVE über die Beschwerde zu entscheiden ist, eine BVE zwingend zu erfolgen hat.

Mit dem am beim Zollamt Graz eingereichten Schreiben vom hat der Bf einen (zweiten) Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.

In einer Bescheidbeschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Bescheidbeschwerde führen könnte, sind nicht auszuklammern sind. Weil vom Bf bis dato bei der BH Leibnitz als zuständiger Behörde kein Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG eingebracht, kann vom BFG nicht beurteilt werden, ob bzw. dass deswegen die vorgelegte Beschwerde erfolgversprechend sein könnte.

Weil der Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben hinsichtlich aller mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahre 2010 und die Jahre 2012 bis 2015 festgesetzten Altlastenbeiträge sowie hinsichtlich der gesamten mit dem angefochtenen Bescheid für diese Jahre festgesetzten Säumnis- und Verspätungszuschlagsbeträge beantragt und quartalsbezogen aufgeschlüsselt hat, kämen grundsätzlich alle erstmalig festgesetzten Altlastenbeiträge und die vom Zollamt Graz diesbezüglich ausgemessenen Säumnis- und Verspätungszuschlagsbeträge für eine Bewilligung der Aussetzung in Betracht.

Der Bf wurde durch den angefochtenen Aussetzungsbescheid - entgegen seinem Vorbringen - vom Zollamt Graz nicht
- in seinem Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Aussetzungsantrags bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
bzw.
- in seinem Recht, dass ein Aussetzungsantrag nur dann abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung tatsächlich nicht bestehen,
verletzt.

Das Zollamt Graz hat die Beschwerde gegen den Sammelbescheid zu Recht als wenig erfolgversprechend eingeschätzt. Durch eine diesbezüglich überschlägige gebotene Prüfung durch das BFG im Rahmen des gegenständlichen Aussetzungsverfahrens ha sich die offenkundige Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels bestätigt. 

Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist für eine mit dem Sachverhalt und der ständigen Judikatur zum Ablagern von Bodenaushub und von Baurestmassen vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar. Bei der überschlägig gebotenen Prüfung durch das BFG im Zuge dieses Verfahren hat sich gezeigt, dass eine zwingende Offenkundigkeit der Erfolgslosigkeit einer Beschwerde auch dann nicht gegeben sein kann, wenn eine Beschwerde umfangreiche verschiedene Vorbringen enthält. 

Ein nicht abgeschlossenes Verfahren in der Hauptsache ist in einem Aussetzungsverfahren geradezu die Voraussetzung für eine überschlägig geboten Prüfung. Der Hinweis des Bf auf einerseits die Verjährung von Altlastenbeiträgen und andererseits darauf, dass nur für Abfälle ein Beitrag nach dem ALSAG vorgeschrieben wird, war nicht hilfreich.

Dass das Zollamt Graz im ablehnenden Bescheid gegen den zweiten Aussetzungsantrag detailliert auf alle vom Bf angeführten Punkte eingehen und in diesem Zusammenhang auch darlegen hätte müssen, ist angesichts der Judikatur nicht notwendig, da es zulässig ist, im Rahmen der Begründung eines Bescheides zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides zu verweisen.

Aus der die Begründung des Erstbescheides erweiternden Begründung in der BVE in der Hauptsache ergibt sich, das das Zollamt Graz - Bescheid und BVE zusammengefasst - auf jeden einzelnen Punkt des Bf eingegangen und jeden einzelnen Punkt nachvollziehbar als nicht erfolgversprechend erachtet hat. Durch einen Verweis auf die eigene BVE wird eine Rechtsmeinung nicht weniger objektiv. Dass das Zollamt Graz Ermessen in einer Art ausgeübt haben soll, das ihm in diesem Umfang nicht zustehen soll, ist für das BFG nicht erkennbar.

Ist der Inhalt und Zweck einer Norm [hier: § 3 Abs. 1 Buchstabe c)] - wie bereits dargelegt - durch ständige eindeutige kongruente Rechtsprechung des VwGH geklärt, so ist im Grunde einer lediglich überschlägig gebotenen Prüfung der objektive Wille der Vorschrift erfasst und liegt keine verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift vor. Das Vorbringen des Bf ist - so besehen - mit den, den Sammelbescheid tragenden zwingenden abgabenrechtlichen Bestimmungen unvereinbar und steht mit der Judikatur in Widerspruch. Das Zollamt Graz durfte daher zu Recht von wenig erfolgversprechenden Vorbringen der Beschwerde ausgehen. Zu beachten ist aber, dass Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag keinesfalls für die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache richtungsweisend und somit nicht präjudiziell sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Weil sich das BFG im Zusammenhang mit den vom Bf aufgeworfenen Rechtsfragen zur Hauptsache und zur Aussetzung der Einhebung von Abgaben auf die im Erkenntnis wiedergegebene und in sich nicht widersprüchliche Judikatur des VwGH stützen konnte, sind die genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Buchstabe c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerde
wenig erfolgversprechend
Altlastenbeitrag
Verjährung
ordentliches Ermittlungsverfahren
angemessene Begründung
beitragspflichtige Tätigkeit
Voraussetzungen einer Aussetzung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200016.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at