Schätzung der Umsätze bei fehlendem Nachweis der Deckung des Lebensunterhaltes.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger, in der Beschwerdesache Bf Anschrift, vertreten von Huber & Rosenthal Steuerberatung KG, Stadtplatz 56, 5280 Braunau am Inn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 113 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist zwischen den Parteien nach dem Vorlagebericht vom Februar 2015, mit dem die gegenständliche Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt wurde, ob die im Bescheid vom vorgenommene Schätzung des Umsatzes zu Recht erfolgt ist.
Bisheriges verwaltungsbehördliches Geschehen
Am wurde die Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 – Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer – auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2012 – persönlich vom Beschwerdeführer (idF Bf) beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Vom steuerlichen Vertreter des Bf wurde ebenfalls am die Vergabe eines Umsatzsteuer-Signals, mit der Begründung, dass der bis dahin ruhende Betrieb wiederaufgenommen worden sei, beantragt.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf ersucht, korrigierte Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2013 nachzureichen, da keine Einkünfte erklärt worden seien. Dies wurde am derart beantwortet, dass im Jahr 2013 krankheitsbedingt keiner Tätigkeit nachgegangen worden sei. Außer den gemeldeten Bezügen des AMS und der OÖ GKK habe der Bf keine Einkünfte gehabt.
Am wurde der Bf erneut mittels Ersuchen um Ergänzung aufgefordert seine Lebenshaltungskosten bekannt zu geben, da laut den vorliegenden Unterlagen der Lebensunterhalt seit 2011 nicht mehr vollständig gedeckt scheint und das Horten von größeren Ersparnissen in den Vorjahren unwahrscheinlich erscheine. Der Bf wurde außerdem aufgefordert durchgehende Kontoauszüge ab dem Jahr 2012 nachzureichen. Dieses Schreiben des Finanzamtes blieb jedoch unbeantwortet.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer daher ersucht, das Ersuchen um Ergänzung vom zu beantworten. Auch auf dieses Schreiben wurde nicht geantwortet und es wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen auf € 8.000,00 geschätzt. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuernachforderung iHv € 1.600,00. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Bf mehrfach aufgefordert wurde zu erklären, wie dieser seinen Lebensunterhalt bestreite und durch die Nichtbeantwortung dieser Schreiben die Umsätze im Schätzungswege ermittelt wurden.
Am wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht. In dieser wird angeführt, dass bereits die abgegebene Steuererklärung besagt, dass der Bf im Jahr 2013 nur Einkünfte vom AMS bezogen hätte. Seither lebe er von seinen Ersparnissen. Er habe auch im Jahr 2014 keine Einkünfte vom AMS bezogen. Der Bf gibt an, das Gewerbe noch heuer (2014) wegen der Versicherung anzumelden, jedoch würden keine Umsätze erzielt werden.
Der Bf wurde am erneut mittels Ersuchen um Ergänzung aufgefordertBelege zum Bankkonto vom Jahr 2013, auf welches die AMS-Bezüge überwiesen wurden, vorzulegen. Weiters wurde er ersucht darzulegen, wie die Anschaffung des PKW (KFZ) finanziert wurde, wie hoch die Aufwendungen im Jahr 2013 für Strom, Versicherung (Gebäude, Fahrzeuge), Heizung, Betriebskosten und dergleichen waren und wie hoch die Aufwendungen für den Traktor (Marke Steyr) gewesen seien. Falls Ersparnisse vorhanden waren, wurde der Bf ersucht die entsprechenden Nachweise (zB Kopien von Sparbüchern) vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des Nichtvorlegens von Unterlagen davon ausgegangen werden muss, dass der Lebensunterhalt aus bisher nicht versteuerten Einnahmen bestritten wurde.
Dieses Schreiben wurde am derartig beantwortet, dass der Bf angegeben hat, dass eine Offenlegung von Bankkonten nur bei dringendem und begründetem Verdacht der Steuerhinterziehung und bei schweren Straftaten erfolgen müsse und dies bescheidmäßig angeordnet werden müsse. Der PKW habe € 2.500,00 gekostet, sei alt gewesen und selbst repariert worden. Die Aufwendungen für Strom usw. seien geringfügig gewesen. Die einzige Aufwendung für den Traktor sei der Diesel, welcher ebenfalls geringfügig war, gewesen. Im Punkt der Ersparnisse wurde auf die Begründung der Offenlegung der Bankkonten verwiesen.
Die Beschwerde wurde am mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Bescheidbegründung wurde ebenfalls am gesondert zugestellt. In dieser wurde ausgeführt, dass der Bf im Jahr 2013 über € 6.982,28 (Notstandshilfe und Krankengeld der OÖ GKK), somit monatlich über € 581,86) verfügte. Es wurden die erklärten Besteuerungsgrundlagen der letzten 10 Jahre wie folgt angeführt:
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Jahr | Nichtselbst. Tätigkeit | Gewerbebetrieb | ||
2002 | LZ KZ 245: | 8.641 | Gewinn | 9.861 |
2003 | 6.039 | 9.435 | ||
2004 | 9.862 | 10.804 | ||
2005 | 19.640 | |||
2006 | 16.563 | |||
2007 | 19.284 | |||
2008 | 2.151 | 23.918 | ||
2009 | 0 | 0 | ||
2010 | 10.721 | |||
2011 | 6.029 | |||
2012 | 6.846 | 715 |
Daneben sei im Jahr 2007 die Liegenschaft in Ort um € 85.000,00 erworben worden.
Da die vorhandenen Mittel im Jahr 2013 nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausreichen würden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde der Bf mit Ersuchen um Ergänzung vom ersucht bekannt zu geben, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde der Bf am schriftlich daran erinnert, die Fragen zu beantworten bzw die gewünschten Unterlagen vorzulegen. Da auch auf diese Erinnerung nicht reagiert wurde, wurden Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt (mit dem Hinweis: Schätzungsverpflichtung, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt bleibt; ; , 2000/14/0047; , 98/13/0194).
Bei der Schätzung seien folgende Überlegungen zu Grunde gelegt worden: Laut Statistik Austria würden die monatlichen Fixkosten für Wohnung, Energie, Verkehr und Telefon zwischen € 600,00 und € 700,00 betragen. Dazu würden die Haushaltsausgaben für Nahrungsmittel und Körperpflege von rund € 350,00 und unregelmäßige Ausgaben für Kleidung, Schuhe und Gesundheit von rund € 150,00 pro Monat kommen.
Dies ergebe folgende Berechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fixausgaben | 650 |
Haushaltsausgaben | 350 |
unregelmäßige Ausgaben | 150 |
monatlich gesamt | 1.150 |
Dem gegenüber würden (erklärte) verfügbare Mittel von rund € 580,00 monatlich stehen. Nicht berücksichtigt bei dieser Gegenüberstellung sei zB die Anschaffung des PKW (M). Nicht beantwortet sei bisher auch die Frage, ob die Anschaffung der Liegenschaft mit Eigen- oder mit Fremdmitteln erfolgte.
Allein die Differenz aus den verfügbaren Mitteln und den (österreichischen) durchschnittlichen Lebenshaltungskosten betrage jährlich mindestens € 5.000,00. Dieser Betrag sei im Zuge der Schätzung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst worden. Dieser Gewinn resultiere aus einem Umsatz von mindestens € 8.000,00 (abgeleitet von Bemessungsgrundlagen 2008, wo der Reingewinnsatz mit 60% des Umsatzes erklärt wurde).
Da trotz wiederholter Aufforderungen keinerlei Nachweise hinsichtlich der Bestreitung der Lebenshaltungskosten vorgelegt worden seien, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
In dem am eingebrachten Schreiben des Bf, welches als Vorlageantrag gewertet wurde, wurde ausgeführt, dass dieser seinen Lebensunterhalt in den Jahren 2013 und auch 2014 durch den Verkauf von Wertpapieren finanziert habe.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bisheriges verwaltungsgerichtliches Geschehen
Am übermittelte der Richter folgenden Fragenkatalog an die Amtsvertreterin des zuständigen Finanzamtes mit der Bitte um Beantwortung:
Gibt es irgendwelche Hinweise (außer der Nichtdeckung des Lebensaufwandes) auf eine tatsächliche umsatzsteuerbare Tätigkeit des Bf im Jahr 2013 bzw eine Verletzung der daraus resultierenden Offenlegungs- und Erklärungspflicht? Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht erkennbar, warum es überhaupt zur Schätzung kam. Gibt es dazu eine Vorgeschichte? Dem Bf ist insofern zuzustimmen, dass es nach der Argumentation des Finanzamtes sehr viele Menschen gibt, bei denen die Deckung des Lebensaufwandes fraglich ist. Ohne konkrete Hinweise auf eine steuerbare Tätigkeit kommt es aber auch bei diesen zu keiner Schätzung.
Eine Schätzung setzt mE – auch dann, wenn die Deckung des Lebensaufwandes nicht geklärt ist – voraus, dass es Hinweise auf eine steuerbare Tätigkeit gibt. Offensichtlich gab es – auch nach den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes – Ersparnisse, mit denen eine Deckung des Lebensunterhaltes möglich wäre. Wenn der Bf im Jahr 2014 über 83.000 € aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt, ist nicht auszuschließen, dass es auch in den Vorjahren Ersparnisse gab, mit denen der Lebensaufwand gedeckt werden kann. Auch wenn nicht bekannt ist, aus welchen Einnahmen der Vorjahre diese Ersparnisse herrühren, berechtigt dies allein ohne jede Hinweise auf eine steuerpflichtige Tätigkeit mE nicht zur Schätzung.
Nach den in der BVE dargestellten Einnahmen des Bf stellt sich die Frage, warum man eine Schätzung nicht auch für 2012 (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lag vor) vorgenommen hat.
a. Gibt es für 2012 einen rechtskräftigen USt-Bescheid? Andernfalls könnte der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer widerrufen werden (siehe Rz 1021 UStRl). Bitte um Vorlage einer Bescheidkopie für 2012.
b. Warum gab es überhaupt eine Verzichtserklärung?
Nach der vom Finanzamt elektronisch übermittelten vorgelegten Widerbetriebsmeldung erfolgte eine Ruhendmeldung der Gewerbeausübung per und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit per .
Dies würde neben den AMS-Bezügen tatsächlich auf eine Einstellung der Tätigkeit hinweisen.
Siehe wiederum die auf der Judikatur des VwGH beruhenden Aussagen in Rz 1021 der UStRl: Wurde die unternehmerische Tätigkeit beendet und später evtl wiederaufgenommen, müsste es eine neuerliche Erklärung auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung geben. Anderenfalls wirkt die Befreiung für Kleinunternehmer. Eine Bindung an die Verzichtserklärung würde nur aufrecht bleiben, wenn von vornherein nur eine Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit geplant war. Hinsichtlich dieser Umstände ist den dem BFG vorgelegten Unterlagen nur zu entnehmen, dass es offensichtlich eine Ruhendmeldung der Gewebeausübung gab. Darzustellen wäre somit, welche umsatzsteuerbare Tätigkeit der Bf bis 2013 ausgeübt hat, welche tatsächliche Tätigkeit bzw Einnahmen daraus nach Ansicht des Finanzamtes nicht erklärt wurden und zur Schätzung berechtigen und welche Tätigkeit in weiterer Folge im Jahr 2014 wiederaufgenommen oder auch durchgehend fortgesetzt wurde.
Bitte um Vorlage des gesamten Aktes des Bf.
Das zuständige Finanzamt ist der Aufforderung am nachgekommen und hat die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu Punkt 1:
Für die unternehmerische Tätigkeit 2013 spricht:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom (Schätzung der gewerblichen Einkünfte mit € 5.000) wurde keine Beschwerde erhoben.
2012 erfolgte eine Wiederbetriebsmeldung des Gewerbes (mit );
Ab war der Bf gewerblich selbständig erwerbstätig lt. SV-Auszug vom .
Im Zuge des Antrittsbesuches vom gab der Bf bekannt, dass er Einzelunternehmer und Kleinunternehmer ist.
Auf die Kleinunternehmerregelung wurde rückwirkend ab 2012 verzichtet (U 2012 vom )
Eine Betriebsaufgabe wurde 2012 nicht erklärt.
Die AMS Bezüge im Jahr 2013 wurden nur für eine Jahreshälfte gewährt.
Weiters wird auf das Schreiben der Rechtsvertretung des Bf vom verwiesen, wonach die Vergabe eines U-Signals beantragt wurde, da der Bf 2012 seinen bis dahin ruhenden Betrieb wiederaufgenommen hat.
Aus der Ruhendmeldung des Gewerbes von bis bei der WKO lässt sich nicht ableiten, ob auch tatsächlich keine Tätigkeit betrieben worden ist.
Nach Ansicht des ho. Finanzamtes sprechen die oben angeführten Aufzählungen für eine gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2013.
Es ist korrekt, dass die Deckung der Lebenshaltungskosten auch bei anderen Menschen in Österreich nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Je nach Aktenlage werden auch diese Personen aufgefordert, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Sollte der Bf tatsächlich von seinem Ersparten gelebt haben, so wäre dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung relativ einfach nachweisbar, es müssten lediglich die entsprechenden Kontoauszüge vorgelegt werden. Der Bf wurde mehrmals aufgefordert, die Kontoauszüge vorzulegen, bis dato wurden diese aber nicht vorgelegt.
Im Ergänzungsersuchen vom wurde bereits aufgezeigt, dass das Finanzamt Zweifel daran hat, dass der Bf seit 2011 über größere Ersparnisse verfügt hat.
Diese Zweifel begründen sich wie folgt: Der Bf kaufte im Jahr 2007 eine Liegenschaft (Kaufpreis 85.000 €) und hatte nachfolgende Einkunftslage:
2007: Lohnzettel über 19.284 €
2008: Lohnzettel über 2.151 € und gewerbliche Einkünfte über 23.918 €
2009: AMS Bezüge über 10.000 €
2010: Lohnzettel über 10.721 € und 8.500 € AMS Bezüge
2011: Lohnzettel über 6.029 € und 3.750 € AMS Bezüge
2012: Lohnzettel über 6.846 € und selbst erklärte gewerbliche Einkünfte von rund 715 €
2013: 6.982,28 € (Notstandshilfe, Krankengeld) ausbezahlt für Zeiträume zwischen und ; Gegen die vom Finanzamt geschätzten gewerblichen Einkünfte in der Höhe von 5.000 € wurde keine Beschwerde eingebracht.
Im Zuge des Antrittsbesuchs am wurde vom Bf die Auskunft erteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Anschrift verlegt hat, weil er dieses Anwesen für etwa 80.000 € erworben hat und es renoviert.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass für die Renovierung eines Anwesens entsprechend finanzielle Mittel benötigt werden. Wie diese Liegenschaft finanziert worden ist, bzw. die Renovierung lässt sich ebenfalls aufgrund der dargestellten Einkunftslage nicht erklären.
Hinsichtlich der weiteren Aufstellung betreffend die Einkunftslage wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Ist die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt, ergibt sich eine Schätzungsverpflichtung des Finanzamtes (Ritz, BAO, Rz und 19 zu § 184).
Zu Punkt 2:
Vm Bf wurde trotz mehrmaliger Aufforderungen in keiner Weise die Deckung seines Lebensunterhaltes nachgewiesen.
Ein Zufluss in Höhe von 84.500 € im Jahr 2014 aus einem Verkauf von Wertpapieren wurde vom Bf angegeben. Die genaue Herkunft dieses Betrages, konkret, wie diese Ansparung genau erfolgte, wurde auch bis dato dem ho. Finanzamt in keiner Weise mitgeteilt. Die Ansparung eines solchen Betrages ist auch aufgrund der Einkünfte des Bf ab dem Jahr 2012 eher auszuschließen.
Auch lässt ein Zufluss im Jahr 2014 keinen Rückschluss auf das gegenständliche Jahr 2013 zu.
Zu Punkt 3:
2012 wurden rund 14.000 € Umsatz erklärt. Es handelt sich um das Jahr der Wiederinbetriebnahme des Gewerbebetriebes. Es ist nicht unüblich, dass Gewerbebetriebe im ersten Jahr keine überragenden Gewinne schreiben. Eine Schätzung erschien deshalb nicht notwendig.
Zu Punkt 4a:
Es gibt den rechtskräftigen Bescheid vom , welcher auf Basis der vom Pflichtigen am eingereichten Steuererklärung erstellt wurde.
Zu Punkt 4b:
Ein Grund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wurde auf dem am eingereichten Formular U12 betreffend das Jahr 2012 nicht angeführt, weil dies das Formular auch nicht vorsieht.
Zu Punkt 5a:
Die derzeitige Sachlage spricht für eine gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2013.
Zu Punkt 5b:
Das Unternehmen bestand gewerblich jedenfalls zum . Steuerlich wurde nie eine Betriebsaufgabe gemeldet/erklärt. Der Bf hat seine 2012 aufgenommene Tätigkeit im Zuge des Antrittsbesuches als „Metalltechnik, Monteur“ beschrieben. Was genau der Bf geplant hatte liegt dem Finanzamt nicht schriftlich vor.
Das ho. Finanzamt ist der Ansicht, dass der Bf sein Unternehmen im Jahr 2012 nicht beendet hat und es auch im Jahr 2013 zumindest sporadisch ausübte.
Es wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen.
Zusammenfassend erfolgte nach Ansicht des ho. Finanzamtes die Schätzung zu Recht.
Am nahm der zuständige Richter Kontakt mit dem steuerlichen Vertreter auf und verwies auf das am selbigen Tag geführte Telefonat. Aufgrund der VwGH-Judikatur zu § 115 BAO (Ermittlungspflicht des Finanzamtes und des BFG sowie der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse bzw Darstellungen) sowie zu § 184 BAO (Schätzungsverpflichtung des Finanzamtes, wenn es Hinweise auf Umsätze/Einkünfte gibt und das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht bewiesen werden kann) bestehe nach Ansicht des Richters und nach derzeitiger Aktenlage keine Möglichkeit für eine Stattgabe der Beschwerde. Falls der Bf nicht bereit sei, seine Darstellungen mit entsprechenden beweiskräftigen Belegen nachzuweisen, wäre eine Zurücknahme der Beschwerde im Postweg zur Vermeidung weiterer Kosten usw ratsam. Anderenfalls würde fer Bf mit der Aufforderung vorgeladen, mit entsprechenden Belegen darzutun, wie er seinen Lebensunterhalt, sein Haus, seine Wertpapiere usw. finanziert habe. Vereinbarungsgemäß erwarte sich der zuständige Richter eine Antwort im Laufe der nächsten Woche bis zum .
Der steuerliche Vertreter teilte am mit, dass es ihm trotz mehrfacher Versuche nicht möglich gewesen sei, mit dem Bf Kontakt aufzunehmen. Er ersuche daher, die Frist zur Beantwortung bis zu erstrecken.
Am teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es ihm trotz wiederholter Versuche nicht gelungen sei, mit dem Bf Kontakt aufzunehmen. Er reagiere auch nicht auf seine Bitte um Rückruf. Er bedauere, keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.
Der zuständige Richter verfasste am folgenden Vorhalt an den Bf:
Sie wurden bereits mehrmals seitens des Finanzamtes aufgefordert, Ihre Darstellungen betreffend Ihre Einkommenssituation mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch der Beschwerdevorentscheidung mit ihrer ausführlichen Begründung vom einer Aufforderung zur Stellungnahme zu den dort angeführten Punkten zu.
Es wird Ihnen mit diesem Schreiben letztmals die Möglichkeit eingeräumt, folgende Fragen zu beantworten bzw. angeforderte Nachweise binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Mit einem Schreiben vom hat Ihr steuerlicher Vertreter beim Finanzamt für sie eine Verzichtserklärung bezüglich der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2012 eingereicht. Diese Erklärung, die es Ihnen ermöglicht, trotz der grundsätzlich gegebenen Befreiung für Kleinunternehmer die Vorsteuern aus Ihren Zukäufen vom Finanzamt erstattet zu bekommen, bindet Sie zumindest für 5 Jahre ab 2012. Offensichtlich war Ihnen im April 2014 bekannt, dass in 2012 und 2013 Zukäufe mit Umsatzsteuerbelastung stattgefunden haben. Es muss in weiterer Folge auch davon ausgegangen werden, dass diesen Zukäufen auch Ausgangsumsätze gegenüberstehen. Dementsprechend wird am gleichen Tag gestellten Antrag auf Vergabe eines sogenannten U-Signals ausgeführt, dass Sie ab 2012 den bis dahin ruhenden Betrieb wieder aufgenommen haben und in Ihren Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen hätten.
Im Zuge des Antrittsbesuches am gaben Sie gegenüber dem Finanzbeamten an, dass Sie als Einzelunternehmer (Metalltechnik, Monteur) tätig sind.
Für das Jahr 2012 erklärten Sie in weiterer Folge einen Umsatz iHv ca. 14.000,00. Eine Betriebsaufgabe wurde dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt.
Wie Ihnen das Finanzamt bereits mitgeteilt hat, kann durch die bekannten Einnahmen (insbesondere AMS und OÖGKK) in den Jahren ab 2011 Ihr Lebensunterhalt nicht vollständig gedeckt sein. Zudem sei ein Hauskauf und die Anschaffung eines PKWs im September 2013 zu finanzieren gewesen. Überdies war auf Sie ab eine Zugmaschine Steyr 80 sowie ab Dezember 2011 ein erstzugelassener und somit neuer Zentralachsenanhänger Spitzer JS 130 KA angemeldet. Auch diese Fahrzeuge mussten angeschafft und finanziert werden.
Im Jahr 2013 erhielten Sie seitens des AMS und der OÖGKK insgesamt € 6.982,28. Mit diesem Betrag lässt sich der Lebensunterhalt in Österreich nicht finanzieren.
Aus diesen Gründen und aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragen des Finanzamtes durch Sie ergingen am ein Umsatzsteuer. (geschätzte Umsätze: € 8.000,00 USt: € 1.600,00) sowie ein Einkommensteuerbescheid für 2013 (geschätztes Einkommen: € 5.000,00 ESt: € 0,00). Bekämpft wurde nur der Umsatzsteuerbescheid. In Ihrer Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 führen Sie lediglich aus, dass Sie nur die genannten Einkünfte vom AMS und der OÖGKK gehabt und ansonsten von Ihren Ersparnissen gelebt hätten.
Das Finanzamt forderte Sie daraufhin mit Schreiben vom (zugestellt am ) nochmals auf, die detailliert angeführten Unterlagen vorzulegen. Mit Ihrem Schreiben vom kamen Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht keinesfalls nach. Ihre weiteren Ausführungen entsprechen nicht der Rechtslage. Nach § 138 BAO sind Sie verpflichtet, zu Beseitigung von Zweifeln den Inhalt Ihrer Anbringen und Fragenbeantwortungen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
In der Begründung zu der abweisend ergangenen Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde Ihre (dem Finanzamt bekannt gegebene) Einkommenssituation der Jahre 2002 bis 2012 angeführt. Mit diesen Einnahmen lassen sich auch nach Ansicht des Richters keinesfalls die erwähnten Anschaffungen, der Lebensunterhalt und zusätzlich die von Ihnen behaupteten Ersparnisse finanzieren. Ergänzend wird nochmals auf die stichhaltige Begründung der Schätzung in der BVE hingewiesen.
Ihr Schreiben vom wurde seitens des Finanzamtes richtigerweise als Antrag auf Vorlage Ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) gewertet. Als Begründung für Ihre Behauptung, Sie hätten Ihren Lebensunterhalt im Jahr 2013 aus Ihren Ersparnissen bestritten, legen Sie Bankauszüge vor. Diesen muss aber entnommen werden, dass das betroffene Konto am einen Kontostand von € -141.976,05 aufwies und erst am eine Wertpapier-Abrechnung iHv € 83.510,35 erfolgte. Wie Sie bei einem derartigen Kontostand mit einem Wertpapierverkauf im Oktober 2014 den Lebensunterhalt für 2013 finanzieren wollten, bleibt ungeklärt und weist eher darauf hin, dass die Schätzung des Finanzamtes zu niedrig erfolgt sein könnte.
Der Richter versuchte über Ihren steuerlichen Vertreter mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Dieser teilte aber mit, dass seine Versuche zur Kontaktaufnahme mit Ihnen ergebnislos verlaufen sei.
Im Ergebnis konnten Sie bisher weder die Schätzungsberechtigung noch die Höhe der Schätzung widerlegen, weshalb Ihre Beschwerde nach derzeitiger Aktenlage und nach der Judikatur des VwGH, nach der bei nicht gedeckten Lebenshaltungskosten eine Schätzungsverpflichtung besteht, abzuweisen sein wird.
Sie werden nochmals eingeladen,
die bisherigen Schreiben des Finanzamtes zu beantworten,
die bisher bereits angeforderten Nachweise vorzulegen,
gegebenenfalls auch die Ausführungen des Finanzamtes in der BVE stichhaltig und mit Belegen zu widerlegen und
zu den Ausführungen in diesem Schreiben Stellung zu nehmen.
Mittels Aktenvermerk vom hält der Richter fest, dass der Bf telefonisch mitteilte, dass er dieses Schreiben iRe persönlichen Vorsprache beantworten möchte. Es wird als Termin der vereinbart. Mitgeteilt wurde, dass Beweise vorzulegen sind (zB Sparbücher oder dergleichen mit Guthaben oder regelmäßigen Abhebungen) und der Vorhalt zu beantworten sei. Anderenfalls werde der Termin abgesagt.
Am teilt der Bf telefonisch mit, dass er keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Ausführungen habe. Der Richter habe daraufhin den vereinbarten Besprechungstermin abgesagt, da er schon ursprünglich mitgeteilt habe, dass der Termin nur Sinn mache, wenn der Bf anlässlich des Termines den zugestellten Vorhalt anhand von mitgebrachten Belegen beantworte. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass dieser mehrfach Gelegenheit hatte, seine Ausführungen zu belegen. Wenn keine anderen Belege von diesem vorgebracht werden, muss der Fall anhand der Aktenlage und somit nach den aufliegenden Unterlagen entschieden werden. Der Bf gab weiters an, dass er ursprünglich Belege zum Nachweis der regelmäßigen Behebungen vom Girokonto gehabt habe, diese jedoch aus Ärger über die schlechte Beratung durch seine Bank vernichtet habe. Der Richter teilte dem Bf mit, dass dieser bereits im Vorhalteverfahren beim Finanzamt die Belege vorlegen hätte sollen und die damalige Nichtvorlage gegen seine Ausführungen sprechen würden. Überdies dürften während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens diesbezügliche Belege nicht vernichtet werden. Es wurde vereinbart, dass der Bf versuchen wird, entsprechende Belege zu bekommen und den Vorhalt bis beantworten werde.
Am wurde der Vorhalt des zuständigen Richters des BFG wie folgt beantwortet:
Ich habe schon mehrmals gesagt, das ich von meinen Ersparnissen gelebt habe, und das hat so stattgefunden: Es gab ein Girokonto von dem ich um meinen Lebensunterhalt finanzieren zu können laufen Geld abheben konnte. Bei der gleichen Bank gab es ein Wertpapierdepot im Werte von etwa 300.000,- Euro.
Zu „2“: Das entspricht lt. Meinen Steuerberater genau meinen üblichen Tätigkeit.
Zu „3“: Diese Angabe ist richtig. Ich melde meinen Betrieb immer nur ruhend, nicht aber das ich meinem Betrieb aufgebe.
Zu „4“: Ein Hauskauf war nicht zu finanzieren. Was das Finanzamt meint, war wohl der Kauf der Liegenschaft Ortsteil. Diese Liegenschaft wurde 2007 gekauft und durch den Verkauf eines Grundstückes in Bundesland finanziert. Wenn dieser Sachverhalt für das Finanzamt wichtig ist, dann ist es für mich nicht nachvollziehbar warum nicht der Finanzbeamte bei seinen Besuch 2012 danach gefragt hat.
Pkw hat 1500,- gekostet, war ca. 18 Jahre alt.
Zugmaschine Steyr18 nicht Steyr80 war auf Liegenschaft Ortsteil, gekauft 2007, Preis 1000,- Euro.
Anhänger Spitzer Kaufpreis ca. 2.700,- Euro.
Zu „5“: Mit meinen Ersparnissen schon
Zu „6“: Ich kenne das Steuerrecht nicht.
Zu „7“: Angabe ist Richtig.
Zu „8“: und das ist ein sehr wesentliche Punkt: Es wäre die Pflicht des Finanzbeamten gewesen mich einmal über die Rechtslage ausdrücklich und in einen Gespräch auf Augenhöhe hinzuweisen. Ein solches Gespräch gab es nicht.
Zu „9“: Diese Zahlen – soweit ich mich erinnere – sind zu niedrig.
Z u“10“: Hier wird offenkundig, das ich vom Steuerrecht keine Ahnung hatte. Ich kenne nur das Baurecht ein wenig, im Baurecht muss die Behörde etwas beweisen. Im Steuerrecht muss ich einen Sachverhalt beweisen, ein bekannter hat mir das letzte Woche gesagt.
Pkt. „11“: sehr wichtig, Es gab einen Besuch beim Finanzamt in Ried im Innkreis 2. Stock, Büro Finanzbeamte NN: Ich Fragte den Finanzbeamten NN was mann mir hier im gegenständlichen Fall eigentlich antun will, (ich habe die Situation ja wirklich nicht verstanden, und das wird auch durch das Vorlegen des Kontoauszuges mit E -142,000 offenkundig. Der Finanzbeamte gab an, das ich nur entsprechende Kontoauszüge vorzulegen hätte und dann das Verfahren eingestellt werde. Sehr wichtig: Beim Verlassen des Büros des Finanzbeamten NN lachte dieser ofenkundig über den Sachverhalt das es ihm hier gelungen war einen Abgabepflichtigen etwas anzutun. Ich handelte wie mir vom Finanzbeamten NN aufgetragen. Gab die Beiden Kontoauszuge in ein Kuvert und sendete es ans Finanzamt Ried im Innkreis. Den Beamten NN war das zu wenig, er hat es aber nicht für notwendig gefunden mich darüber telephonisch zu informieren; meine Nummer war den Finanzamt bekannt. Der Beamte NN hat nur mit meinen Steuerberater darüber gesprochen. Im Lichte des Sachverhaltes das solche Verfahren lange dauern, war es die Plicht des Finanzbeamten NN gewesen mich darauf aufmerksam zu machen das ich die Kontoauszüge aufzubewahren hätte. Das hat Herr NN nicht gemacht. Wenn ich heute keine Kontoauszüge habe, so ist dafür der Beamte NN verantwortlich, nicht ich.
Zu „12“ Das lag wohl an der unterlassenen Hilfeleistung der Gemeindebehörden beim Überschwemmungsschutz und beim Grundbedürfnis Wohnen.
Im Verlauf von 10 Jahren hat es die Gemeindebehörde nicht einmal für notwendig erachtet ein Gespräch auf Augenhöhe zu führen.
Rückhaltebecken mit Bagger konsenslos selbst gemacht.
Bezirksbauamt: kurz gesagt: negativ.
Wirklich in letzter Minute Baumeister X kennengelernt: Dann musste die Behörde etwas genehmigen.
Das Finanzamt Ried im Innkreis möge das Verfahren einstellen.
Überlange Verfahrensdauer.
Ein grundlegendes Benehmen sollte jeder Mensch haben – und das gilt auch für Finanzbeamte.
Unterlagen wurden vom Bf jedoch nicht nachgereicht.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Geschehen (insbesondere auf die Darstellung im Schreiben des Richters an den Bf vom ) dargestellten Sachverhalt verwiesen. Da der Bf diesen mit seinem Schreiben vom nicht widerlegen konnte, wird er diesem Erkenntnis mit der dort zum Ausdruck gebrachten Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Insbesondere die Mitteilung an das Finanzamt auf die Befreiung für Kleinunternehmer zu verzichten, der Antrag auf Vergabe eines U-Signals, die Angaben des Bf gegenüber dem Finanzamt beim Antrittsbesuch und der nicht erfolgte Nachweis der Deckung der Lebenshaltungskosten sprechen dem Grunde nach dafür, dass der Bf im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Umsätze und Einnahmen erzielte.
Wie der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen ist konnte vom Bf nicht dargelegt werden, wie dieser seinen Lebensunterhalt finanziert. Er wurde mehrmals seitens des zuständigen Finanzamtes als auch vom zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichtes dazu aufgefordert, mit Belegen und dergleichen nachzuweisen, wie der Lebensunterhalt Deckung findet.
Der Bf hat angegeben, dass er im Jahr 2013 außer den Bezügen des AMS und der OÖGKK keine Einkünfte gehabt hat. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man in Österreich seinen Lebensunterhalt mit ca. € 7.000,00 pro Jahr bestreiten kann, vor allem, wenn zusätzlich ein PKW angeschafft wird.
Das zuständige Finanzamt hat bei der durchgeführten Schätzung die monatlichen Fixkosten für Wohnung, Energie, Verkehr und Telefon, sowie Haushaltsausgaben für Nahrungsmittel und Körperpflege und unregelmäßige Ausgaben für Kleidung, Schuhe und Gesundheit der Statistik Austria zu Grunde gelegt. Demnach würden sich monatliche Kosten von rund € 1.150 ergeben, welchen lediglich verfügbare Mittel von ca. € 580,00 gegenüberstehen. Diese Differenz wurde als Grundlage für die Schätzung herangezogen.
Beim Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wurde seitens des Finanzamtes ebenfalls eine Schätzung der gewerblichen Einkünfte iHv € 5.000,00 vorgenommen, wogegen der Bf keine Beschwerde erhoben hat. Dies spricht dafür, dass im selben Jahr auch Umsätze getätigt wurde, welche unversteuert blieben.
Dem Argument des Bf, dass er seinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse finanziert hat, kann nicht gefolgt werden, da das vorgelegte Konto einen Kontostand von ca. -€ 140.000,00 aufwies und erst danach eine Wertpapierabrechnung iHv rund € 83.000,00 erfolgte. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass es unrichtig ist, dass der Bf von seinen Ersparnissen gelebt hat.
Auch nach Aufforderung des Richters wurden keine Belege vorgelegt, aus welchen ersichtlich wäre, wie der Bf seinen Lebensunterhalt für das streitgegenständliche Jahr bestritten hat. Er teilte auch telefonisch mit, dass er keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Ausführungen hat und konnte auch nach dem vom Richter versandten Vorhalt keine Unterlagen nachreichen.
Da der Bf nicht in der Lage war die Ausführungen des Finanzamtes zu widerlegen und Unterlagen vorzubringen, welche bestätigen würde, dass er außer den Bezügen des AMS und der OÖGKK keine weiteren Einkünfte gehabt hat und es nicht möglich ist, mit diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, erfolgte die Schätzung des Finanzamtes zu Recht.
Gesetzliche Grundlagen
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 90/13/0075). In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 92/13/0271 m.w.H.).
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist eine Schätzungsbefugnis (Verpflichtung) gegeben, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Zu schätzen ist auch dann insbesondere, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs. 2).
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl. ), weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsverletzung vorliegt.
Ziel der Schätzung muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, dh sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig bzw. ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer bzw. dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 3).
Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören, des sen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen kann. Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. ; , 93/16/0132; , 95/15/0093; , 95/13/0191; , 95/13/0286), doch hat sie jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. ; , 95/13/0016; , 97/15/0218; , 95/15/0015).
Das zuständige Finanzamt erachtete es im angefochtenen Bescheid als wesentlich, dass der Bf im Abgabenverfahren keinen Nachweis über den Geldfluss führen konnte. Tatsächlich hat es der Bf unterlassen, konkrete Angaben über die Herkunft seiner liquiden Mittel zu machen. Der Bf hat lediglich behauptet, von Ersparnissen gelebt zu haben. Als Nachweis dafür hat er, nach mehrmaligen Aufforderungen, einen Kontoauszug vorgelegt, welcher jedoch vor der Wertpapierabrechnung iHv € 83.000,00 einen Kontostand von ca. €-140.000,00 aufweist.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wurden die Werte der Fixkosten für Wohnung, Energie, Verkehr und Telefon, die Haushaltsausgaben für Nahrungsmittel und Körperpflege sowie unregelmäßige Ausgaben für Kleidung, Schuhe und Gesundheit der Statistik Austria herangezogen. Den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben wurden die erklärten Einnahmen des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Die daraus resultierende Differenz von zumindest € 5.000,00 wurden im Zuge der Schätzung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erfasst, wogegen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhob. Dieser Gewinn resultierte aus einem Umsatz von mindestens € 8.000,00, welcher von den Bemessungsgrundlagen aus dem Jahr 2008, in dem der Reingewinnumsatz mit 60% des Umsatzes erklärt wurde, abgeleitet.
Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge wurden somit schlüssig und folgerichtig dargestellt und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, steht mit den Lebenserfahrungen im Einklang. Es wurde mehrmals versucht, die vom Abgabepflichtigen vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und diese zu ermitteln. Vom Beschwerdeführer wurden jedoch keine Nachweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgelegt.
Da vom Beschwerdeführer keine Unterlagen und Nachweise vorgelegt wurden, aus welchen ersichtlich wäre, wie dieser im Jahr 2013 seinen Lebensunterhalt finanziert hätte, erfolgte die vorgenommene Schätzung gem. § 184 BAO zu Recht. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Rechtsfrage der Schätzungsverpflichtung bei Nichtaufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes bereits höchstgerichtlich geklärt wurde.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100342.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at