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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2020, RV/7101108/2020

Deutsche Pensionseinkünfte und Berechnung der österreichischen Einkommensteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch MMG SteuerBeratung Morawetz & Grabner OG, Hadikgasse 90, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014, 2015 und 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2014-2016 neben inländischen Pensionseinkünften jeweils auch eine Rente aus Deutschland.

Diese Rente wurde, gekürzt um einen Veranlagungsfreibetrag, der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer wie folgt zu Grunde gelegt (Beträge in €):


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Rente
Freibetrag
Berechnungsgrundlage
2014
1.149
310,46
839,08
2015
1.171,20
288,80
882,40
2016
1.208,46
251,54
956,92

Gegen die Einkommensteuerbescheide vom wurde mit Schreiben vom  Beschwerde erhoben und der Ansatz der ausländischen Einkünfte lt. der

in der Beilage angeführten Bescheide des Finanzamtes Neu Brandenburg beantragt, demnach für

2014 € 518,

2015 € 539 und

2016 € 576.

Lt. dieser Bescheide wurde das zu versteuernde Einkommen wie folgt ermittelt:

2014:

Einkünfte: € 1.149

steuerfrei: € 529

Werbungskostenpauschale: € 102

zu versteuern: € 518

2015:

Einkünfte: € 1.171

steuerfrei: € 530

Werbungskostenpauschale: € 102

zu verstreuern: € 539

2016:

Einkünfte: € 1.208

steuerfrei: € 530

Werbungskostenpauschale: € 102

zu versteuern: € 576

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen und als Begründung unter Hinweis auf den jeweiligen Veranlagungsfreibetrag folgendes ausgeführt:

Der Ansatz der deutschen Pensionszahlungen orientiert sich nicht an der Bemessungsgrundlage im deutschen Steuerbescheid, da die gesetzlichen Bestimmungen des dortigen Steuerrechtes nicht ident mit der österreichischen Gesetzeslage sind.

In Österreich ist der Auszahlungsbetrag maßgeblich und wird zur Berechnung des Gesamtsteuersatzes herangezogen.

Dagegen richtet sich der (unbegründete) Vorlageantrag vom .

  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 

Die Bf. hat ihren Wohnsitz im Inland.

In den Jahren 2014 bis 2016 bezog sie u.a. auch eine Rente aus Deutschland.

Diese wurde, jeweils vermindert um einen Veranlagungsfreibetrag, der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer zu Grunde gelegt.

In Deutschland wurde die Rente vermindert um einen steuerfreien Betrag und ein Werbungskostenpauschale der Besteuerung unterzogen.

Strittig ist, in welcher Höhe die deutsche Rente bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen ist.

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. hat ihren Wohnsitz im Inland und ist damit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III 182/2002 (im Folgenden kurz: DBA-Deutschland), gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 18 Abs. 2 des DBA-Deutschland weist für Renten aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zu. In Österreich sind diese Einkünfte nach Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland von der Steuer befreit. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland hat Österreich jedoch das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für das inländische Einkommen die deutschen Pensionsbezüge zu berücksichtigen (Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt). Dieser Artikel lautet: „Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.“

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 bestimmt, dass nichtselbständige Einkünfte auch Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Dabei ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass solche Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten Anteil zu erfassen sind. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung () stellen die Rentenbezüge aus der Deutschen Rentenversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dar und sind in voller Höhe bei der Berechnung des Steuersatzes in Ansatz zu bringen.

§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 besagt: „Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.“

Gemäß § 2 Abs. 8 Z. 1 EStG 1988 sind somit die in Österreich zu berücksichtigenden ausländische Einkünfte nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln (vgl. ).

Die ausländischen Einkünfte sind folglich durch Umrechnung auf das inländische Recht zu adaptieren, wobei jene Besonderheiten des ausländischen Rechts, die in den inländischen Normen nicht enthalten sind (wie zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen), nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Jakom/Laudacher, EStG 2019, § 2 Rz.189 f; Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 193, ).

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist daher das (Gesamt-)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln (vgl. ; ; ).

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988 von den anderen (das heißt nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und beträgt bei 1.460 Null.

Nachdem die teilweise Besteuerung von Rentenbezügen eine Besonderheit des deutschen Abgabenrechts darstellt und sich keine vergleichbare Norm im inländischen Steuerrecht findet, ist die Freistellung von der Steuerpflicht eines gewissen Prozentsatzes der Renteneinkünfte im Rahmen der Berücksichtigung für die österreichische Steuerpflicht außer Acht zu lassen. Der in Deutschland gewährte steuerfreie Betrag von 2014: € 529.-, 2015 und 2016 jeweils € 530.- ist demnach bei der Ermittlung der für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes heranzuziehenden Einkünfte nicht in Abzug zu bringen.

Nach deutschem Abgabenrecht ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag iHv 102 Euro für Rentner vorgesehen, welcher im deutschen Einkommensteuerbescheid auch berücksichtigt wurde.

Das österreichische EStG 1988 sieht jedoch in § 16 Abs. 3 vor, dass das Werbungskostenpauschale nicht von Pensionen in Abzug gebracht werden kann.

Ein Abzug der deutschen Einkommensteuer kann ebenfalls nicht in Betracht kommen, weil für die Einkommensteuer – egal ob inländisch oder ausländisch – ein Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 besteht.

Es sind somit die lt. AEOI-Mitteilung von den deutschen Behörden genannten Beträge für die Ermittlung der für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes heranzuziehenden Einkünfte, vermindert um den Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988, anzusetzen.

Das sind:

2014: € 1.149,54-€ 310,46=€ 839,08

2015; € 1.171,20-€ 288,80=€ 882,40 und

2016 € 1.208,46-€251,54=€ 956,92

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen und die Rechtsprechung eindeutig geklärt, eine Revision ist nicht zulässig.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
deutsche Pensionseinkünfte
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101108.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at