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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2020, RV/7103136/2018

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bei gleichzeitiger Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch PV, gegen den Bescheid der belangten Behörde A vom , Steuernummer, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Das Finanzamt legte gegenständliche Beschwerde am mit folgendem Bericht vor:

"Sachverhalt:

Mit Schreiben vom xxx wurde der notarielle Abtretungsvertrag vom xxx unter Anschluss der Grundstückswertberechnungen dem Finanzamt zur Anzeige gebracht. Gegenstand des Abtretungsvertrages ist der gesamte Geschäftsanteil an der x. Durch Übertragung des Anteiles des Verkäufers an die Käuferin (die Bf) kommt es zur Anteilsvereinigung. Da im Vermögen der x auch Liegenschaftsvermögen enthalten ist, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor.

Im Schreiben vom xxx führt der Notar aus, dass eine elektronische  Abgabenerklärung via FinanzOnline nicht möglich sei, da keine taugliche Eingabemaske bestehe. Mit Schreiben vom wurde die Steuerschuldnerin, X, über die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige informiert. Mit Schreiben vom hat der Notar neuerlich darauf hingewiesen, dass eine elektronische Erklärung mangels tauglicher Eingabemaske nicht möglich sei. Die Eingabe von Grundstücksdaten sei zwingend erforderlich, Gegenstand des Abtretungsvertrages sei jedoch kein Grundstück sondern ein Anteil an einer Gesellschaft mbH.

Mit Erinnerung vom wurde die Bf an das Informationsschreiben vom erinnert und neuerlich aufgefordert, eine elektronische Anzeige zu erstatten. Auf diese Erinnerung hat PV eine Kopie des Schreibens des Notars vom xxx mit dem Zusatz „dem ist nichts hinzuzufügen“ übermittelt.

Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 250,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Erwerbsvorgang fristgerecht angezeigt worden sei und in der Anzeige alle für die Steuerfestsetzung erforderlichen Daten enthalten seien. Eine elektronische Übermittlung sei – wie bereits mehrmals ausgeführt – wegen untauglicher Eingabemasken nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 10 Abs. 2 und § 11GrEStG sowie § 111 BAO als unbegründet abgewiesen und eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 angedroht.

Rechtzeitig wurde ein Vorlageantrag gestellt. Dieses Verfahren wurde dem BFG unter Zahl vorgelegt.

Mit Bescheid vom xxx wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben und auf die Ausführungen zur bereits eingebrachten Beschwerde sowie die bisherigen Eingaben im gegenständlichen Verfahren verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 10 Abs. 2 und § 11GrEStG sowie § 111 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Vorlageantrag wurde ebenfalls rechtzeitig gestellt und dem BFG zu Zahl vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde der AEH-Antrag abgewiesen da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde. Dagegen erhob PV Beschwerde, in der er auf die bisherigen Eingaben verwies und ausführte, dass die Abweisung des Aussetzungsantrages in Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde als nicht gerechtfertigt erscheine. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und wurde darauf hingewiesen, dass über den neuerlich eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung separat entschieden werde.

Rechtzeitig wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

ERFNR-Akt Steuernummer

Stellungnahme:

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. ; , 93/15/0235; , 96/16/0200; , 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 3.5.218 gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Der angefochtene Abweisungsbescheid erging daher rechtmäßig. Durch einen später eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe an das Bundesfinanzgericht kann eine rechtmäßige Entscheidung nicht zu einer rechtswidrigen werden. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing.

Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes Erf.Nr. Steuernummer.

3. Rechtslage

§ 212a lautet auszugsweise:

" (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabe­pflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabe­pflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird....

...

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs 1) ergehenden

a) Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerde­verfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antrag­stellung im Fall der Einbringung eines Vorlage­antrages nicht aus. Wurden dem Abgabe­pflichtigen für einen Abgaben­betrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein...

…"

Der Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs 5 zweiter Satz mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf (§ 294).

Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerde­verfahren abschließenden Erledigung zu erlassen.

Solche Erledigungen sind vor allem

  • Beschwerdevor­entscheidungen (§ 262),

  • aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1),

  • Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungs­gerichte.

Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen ( , 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294).

Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevor­entscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlage­antrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungs­antrag eingebracht wird (vgl ; ). Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212a, IV. Aussetzungs­bescheid [Rz 23 – 31].

4. Erwägungen

In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung  betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom am erlassen. Gleichzeitig wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung abgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.

Wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme unter Anführung der hie zu ergangenen Judikatur zutreffend ausgeführt hat, setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Dies ergibt sich - wie ausgeführt - in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO über die Beschwerde in der Sache selbst bereits entschieden wurde, kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, dass es den Aussetzungsantrag unmittelbar erledigt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH (; , 93/15/0235; , 96/16/0200; , 2003/16/0496)als auch der Rechtsprechung des BFG.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103136.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at