Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2020, RV/7105292/2019

Werbungskosten eines Vortragenden an verschiedenen Bildungseinrichtungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache TI VNA FNA, GasseA, PLZA OrtA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXYZ vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr TI FNA, Beschwerdeführer, Vortragender an 4 verschiedenen Bildungseinrichtungen, machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 unter anderem Werbungskosten für beruflich veranlasste Reisekosten und sonstige Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ersuchte in einem Vorhalt vom um folgende Ergänzungen:

"Sie haben Werbungskosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).

Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen.

Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Arbeitsgeber1 oder Förderstelle1 Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt."

In seiner Beantwortung vom führte der Beschwerdeführer handschriftlich (hg. Anm. die fettgedruckten Aufzählungen) auf dem Ergänzungsersuchen selbst zu folgenden Punkten aus:

"Sie haben Werbungskosten beantragt. 

Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).

Arbeitszimmer 725,22

Internet 252,-

Reisekosten 430,-

Handy 395,76

Fahrtkosten 401,- (kein Fahrtenbuch)

Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf Zusammenhängen. Vortragender, Büro zu Hause

Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Arbeitsgeber1 oder Förderstelle1 Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt. Nein"

Das Finanzamt erließ am einen Einkommensteuerbescheid für 2017, in dem es nur den Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigte und begründete dies wie folgt:

"Begründung:

Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen."

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte Herr TI FNA aus:

"Reisekosten und sonstige Werbungskosten werden nachgereicht (Nachweise)"

Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer am neuerlich um folgende Ergänzung:

"Um Vorlage einer Aufstellung sowie eines belegmäßigen Nachweises (zB Fahrtenbuch etc in Kopie) der beantragten Werbungskosten wird ersucht. Zudem wird um Bekanntgabe von Ihrem Arbeitgeber eventuell erhaltener Kostenersätze gebeten

Weiters wird eine Darstellung deren beruflicher Veranlassung benötigt."

Am wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

"Begründung:

Da das Ersuchen um Ergänzung, mittels dessen Sie um Vorlage einer Aufstellung sowie eines belegmäßigen Nachweises der beantragten Werbungskosten ersucht wurden, nicht beantwortet wurde, konnten diese im Zuge der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt werden.

Da somit eine Änderung des Spruchbetrages nicht erfolgen kann, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte aus:

"Ich ersuche um neuerliche Überprüfung des Einkommenssteuerbescheids 2017 unter Berücksichtigung der Werbekosten (anhand beigefügter Belege) und Aussetzung der Erhebung, bis zur Erledigung.

Ich begründe mein Ansuchen damit, dass die verschiedenen BildungseinrichtungeXY und BildungseinrichtungABC, nur bedingten oder gar keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und ich direkt in den Klassenraum gehe.

Die Vorbereitung und Nachbereitung der Kurse erledige ich fast zur Gänze am Schreibtisch zu Hause, lagere dort mein Unterrichtsmaterial und Bücher und nütze sowohl Internetzugang, Telefon, etc eben dort.

Daher stelle ich den Antrag auf Stattgabe.

Beiliegend übermittle ich eine Aufstellung folgender Belege:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnungsplan - Büro
14,32%
 
Wohnungskosten
14,32%
661,36
Haushaltsversicherung 134,96
14,32%
19,32
Betriebskosten Strom
14,32%
81,42
Betriebskosten Gas
14,32%
172,60
Internetkosten monatl. 21,10 
50%
126,60
Handykosten monatl. 9,90
50%
59,40
Reisekosten OrtQ 16 Tage a 4,78 x2
 
152,96

Versicherung Auto ohne motorbezogene Steuer

Summe: 2.560,95"

Beigelegt waren der Wohnungsplan, und Rechnungen bezüglich Wohnungskosten, Strom, Gas und ein Kontoauszug mit Überweisungen

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt dazu aus:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Vortragender an BildungseinrichtungeXY und BildungseinrichtungABC Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bewohnte mit seiner Ehefrau einen Wohnungsverband, bestehend aus vier Zimmern samt Nebenräumen, mit einer Wohnfläche von ca. 95 m2.

Im Zuge der Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Bf Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Im Vorlageantrag bringt der Bf vor, dass die verschiedenen BildungseinrichtungABC und BildungseinrichtungeXY nur bedingten oder gar keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er direkt in den Klassenraum gehe und daher zur Vor- und Nachbereitung der Kurse den Schreibtisch zu Hause benötige.

Bei den Kosten handelt es sich dabei jeweils um 14,32 % der Aufwendungen für Haushaltsversicherung, Miete, Strom und Gas. Zusätzlich beantragte er die Berücksichtigung von je 50% der Handy- und Internetkosten und Reisekosten aufgrund Unterrichtstage in OrtQ.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Nach § 20 Abs 1 lit d EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung grundsätzlich nicht abgezogen werden. Nur wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (dh häusliches) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt „der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ des Steuerpflichtigen bildet.

Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird ( bezüglich eines Vortragenden). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum (etwa beim Arbeitgeber) verfügt, führt nicht zwangsläufig zu einem Mittelpunkt ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (hg. Erkenntnisse vom ,98/13/0132, Slg. Nr 7347/F, vom , 98/13/0138, Slg. Nr 7405/F, vom , 99/13/0076, 0077, vom , 2001/15/0052, und vom , 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0177, und vom , 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - nicht im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.

Aus diesem Grund sind die Kosten des Arbeitszimmers des an BildungseinrichtungeXY und BildungseinrichtungABC vortragenden Bf mangels Mittelpunkt dieser Tätigkeiten im Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Bezüglich der Geltendmachung von je 50% der Telefon- und Internetkosten bestehen keine Einwände seitens der belangten Behörde, die beantragten Kosten zu berücksichtigen. In diesem Punkt ist der Beschwerde stattzugeben.

Bezüglich der Reisekosten wurde trotz mehrmaligem Auffordern keine Belege und Nachweise erbracht, weswegen die beantragten Kosten nicht berücksichtigt werden können.

Aus diesen Gründen wird daher beantragt, der Beschwerde im Sinne der obigen Ausführungen teilweise stattzugeben."

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

"1.Sind die in ihrem Vorlageantrag vom aufgelisteten Werbungskosten diejenigen Kosten, die Sie endgültig geltend machen?

2.Rechnungen bezüglich der geltend gemachten Handykosten und Internetkosten sind vorzulegen.

3.Was verstehen Sie unter Reisekosten OrtQ 16 Tage?

4.Für die Unterrichtstage in OrtQ sind die Anfangszeiten und Schlusszeiten ihrer Unterrichtszeiten bekanntzugeben.

5.Hat Ihr Dienstgeber, die BildungseinrichutngC, an den Unterrichtstagen zusätzlich zu den Unterrichtsstunden weitere Anwesenheitszeiten vorgeschrieben?

Wenn ja, für welche Uhrzeiten?

6.Zur Zeile: Versicherung Auto ohne motorbezogenen Steuer Σ 2560,95 ist diese Zeile zu erläutern und die ermittelte Summe aufzuschlüsseln."

Der Beschwerdeführer beantwortete dies wie folgt:

"1. Siehe Punkt 2

2. Die Rechnungen für Handy und Internet für das Jahr 2017 habe ich trotz Urgenz vom Anbieter nicht rechtzeitig erhalten und da diese online nicht mehr abrufbar sind, kann ich nur vier Rechnungen vorlegen und geltend machen (siehe Anhang).

3. Ich musste an 16 Tagen an die BildungseinrichutngC fahren.

4. 11.2.2017. 14:30-16:30 Research/Master Days Meeting

. 10:00-12:00 Research Supervision

. 14:30-16:00 Research Supervision

16:00-15:30 Research Supervision

. 14:30-18:00 (4 LE)

. 15:00-17:45 (3 LE)

. 14:30-18:00 (4 LE)

. 15:00-17:45 (3 LE)

. 15:00-17:00 Research Supervision

. 11:00-12:30 Research Supervision

. 10:00-13:00 (4 LE)

. 14:30-18:00 (4 LE)

. 10:00-11:00 Research Supervision

. 09:30-13:30 (4 LE)

. 14:00-16:00 (2 LE)

. Meeting mit Studierenden 18:00-19:00

5. An Unterrichtstagen wurden keine zusätzlichen Anwesenheitszeiten verlangt, ich ging direkt in den Klassenraum.

6. Versicherungs-Folgeprämie 2017 für ein Jahr 1905,48, davon entfallen 609,84 auf die motorbezogene Versicherungssteuer lt. Beleg, den ich auf Wunsch vorlegen kann."

Dem Finanzamt wurde die Beantwortung der Fragen zu einer Stellungnahme übermittelt.

In seiner Beantwortung führte das Finanzamt aus, dass es bei seiner dargelegten Rechtsansicht bleibe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Herr TI FNA, Beschwerdeführer, ist im Jahr 2017 von 4 verschiedenen Bildungseinrichtungen zu unterschiedlichen Zeiträumen,

von der BildungseinrichtungCQ ( bis und bis ),

von der BildungseinrichtungB ( bis ),

von der BildungseinrichutngC ( bis ) und 

von der BildungseinrichtungD ( bis , bis , bis )

als Vortragender nichtselbständig beschäftigt worden.

Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer die erst in seinem Vorlageantrag deutlich dargestellten Werbungskosten, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte.

Auszugehen ist von den beantragten Werbungskosten im Vorlageantrag, da der Beschwerdeführer diese zum ersten Mal deutlich aufschlüsselte.

Zu den beantragten Werbungkosten legte er Belege vor, nur hinsichtlich der beantragten Reisekosten legte er keinerlei Nachweise vor.

Rechtsfrage:

Welche der beantragten Werbungskosten stehen dem Beschwerdeführer aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Vortragender zu?

Rechtliche Bestimmungen:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. ….

           2. ….

           3. ….

           4. ….

           5. ….

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

               b) ….

                c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.

               d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.

                e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

                f)

                g)

               h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

                 i)

                j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

           7. ….

           8. ….

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

        10. ….

(2) ....

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

            – der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

            – dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

           2. a).........

               b)….......

                c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

               d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

                e) .......

…………..

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten 11 000 Euro
0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro
25%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro
35%
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro
42%
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro
48%
für Einkommensteile über 90 000 Euro
50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen.

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

            1.         Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

            –          bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

            –          bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe‑)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe‑)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe‑)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe‑)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe‑)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe‑)Partner zu.

            2.         Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

            –          bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

            –          bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

            3.         Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

            –          sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

            –          das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

            –          für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe‑)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

            1.         Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

            2.         Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

            4.         Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

Anwendung auf den konkreten Fall:

Die beantragten Werbungskosten sind:


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Wohnungsplan - Büro
14,32%
 
Wohnungskosten
14,32%
661,36
Haushaltsversicherung 134,96
14,32%
19,32
Betriebskosten Strom
14,32%
81,42
Betriebskosten Gas
14,32%
172,60
Internetkosten monatl. 21,10 
50%
126,60
Handykosten monatl. 9,90
50%
59,40
Reisekosten OrtQ 16 Tage a 4,78 x2
 
152,96

Versicherung Auto ohne motorbezogene Steuer

Diese beantragten Werbungskosten sind in folgende Gruppen zu gliedern´und zu überprüfen:  

1) Arbeitszimmer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnungsplan - Büro
14,32%
 
Wohnungskosten
14,32%
661,36
Haushaltsversicherung 134,96
14,32%
19,32
Betriebskosten Strom
14,32%
81,42
Betriebskosten Gas
14,32%
172,60

2) Allgemeine Werbungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Internetkosten monatl. 21,10 
50%
126,60
Handykosten monatl. 9,90
50%
59,40

3) Reisekosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reisekosten OrtQ 16 Tage a 4,78 x2
 
152,96

Versicherung Auto ohne motorbezogene Steuer

Rechtliche Beurteilung der einzelnen Gruppen:

1) Arbeitszimmer:

Judikatur:

2008/13/0099

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0202, VwSlg 8124/F, mwN). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der materielle Schwerpunkt der streitgegenständlichen Moderatorentätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird. Daher sind die Ausführungen zur "Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers infolge zeitlichem Überwiegen der im Arbeitszimmer ausgeübten Aktivitäten aufgrund der Einkunftsquelle fachspezifische Moderation" nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , VwSlg 8129/F, mwN). Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."

Im Erkenntnis 2002/13/0202, führt der VwGH zu einem Vortragenden wörtlich Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0132, Slg. Nr. 7347/F, vom , 98/13/0138, Slg. Nr. 7405/F, vom , 99/13/0076, 0077, vom , 2001/15/0052, und vom , 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0177, und vom , 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Es ist demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unerheblich, ob "die Vortragstätigkeit selbst im Arbeitszimmer ausgeübt wird oder nicht".

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Mit dem Hinweis auf die für Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt entwickelte Judikatur, die im Zweifel auch auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 98/14/0198, vom , 99/14/0283, und vom , 99/15/0122), kann der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen."

Auf die im Vorlagebericht zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) wird ebenso verwiesen

Anwendung auf den konkreten Fall:

Der Beschwerdeführer ist als Vortragender an verschiedenen Institutionen wie BildungseinrichtungeXY, BildungseinrichtungenCC bzw. SchulenXY nichtselbständig beschäftigt.

Wie die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem in einem Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eines Vortragenden ausführt, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden der Ort, an dem er Wissen vermittelt.

Auf Grund dieser Qualifizierung der Tätigkeit als Vortragender ist auch nicht das zeitliche Überwiegen maßgebend, sondern steht der Ort des Vortrages, der Wissensvermittlung, im Vordergrund.

Die geltend gemachten Werbungskosten, die mit dem Arbeitszimmer zusammenhängen, können daher gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 lit d EStG nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Die Beschwerde ist im Punkt Arbeitszimmer daher als unbegründet abzuweisen.

2) Allgemeine Werbungskosten:

Die geltend gemachten Internetkosten und Handykosten sind allgemeine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG und können abzüglich eines Privatanteiles geltend gemacht werden. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zuhause Vorbereitungstätigkeiten für seine Vortragstätigkeit tätigt. Diese Kosten sind abzüglich eines Privatanteiles als beruflich veranlasst gemäß § 16 Abs. 1 EStG anzuerkennen.

Die Kosten für Handy und Internet werden daher im Betrag von € 126,60 + € 59,40 in Summe € 186,00 als Werbungskosten anerkannt.

3) Reisekosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reisekosten OrtQ 16 Tage a 4,78 x2
 
152,96

Versicherung Auto ohne motorbezogene Steuer

Der Beschwerdeführer führte zu den geltend gemachten Fahrten aus, dass er zum Unterrichten nach OrtQ gefahren war. Die Fahrten nach OrtQ waren daher keine Reisen im Sinne des Einkommensteuerrechts, sondern Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour. Eine beruflich veranlasste Reise im Sinne des Einkommensteuerrechtes liegt nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz entfernt um an einem anderen Ort seinen beruflichen Obliegenheiten nachzukommen.

Der Beschwerdeführer entfernte sich aber an den geltend gemachten Reisetagen nicht von seinem Arbeitsplatz – in diesem Fall die BildungseinrichutngC in OrtQ -, sondern TI FNA fuhr an diesen Tagen von seiner Wohnung in OrtA zu seinem Arbeitsplatz mit Dienstort OrtQ - Dienstgeber war die BildungseinrichutngC - und retour.

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und retour sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG -

          „6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.“

abschließend abgegolten. Es können keine zusätzlichen Fahrtkosten für die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz und retour geltend gemacht und anerkannt werden.

Da zu dem Begriff Versicherung Auto Beträge genannt und beruflich veranlasste Fahrten angegeben wurden, die sich als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte und retour erweisen ist der Punkt Reisekosten daher abzuweisen. Für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte steht einem Arbeitnehmer nur der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale zu.

Da die Fahrten Wohnung nach OrtQ im März 6 mal, im April 4 mal, stattfanden, somit Wege zur Arbeitsstätte und retour waren, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für diese Tage ein Pendlerpauschale zusteht.

In § 16 Abs. 1 Z 6 EStG wird zu tageweisem Pendeln folgendes bestimmt:

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu "einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu."

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 276/2013

Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

§ 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.

            1.         Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,

  •   a)         zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder

  •   b)         der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder

  •   c)         die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.

                2.         Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:

  •   a)         Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.

  •   b)         Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.

  •   c)         Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

    (2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:

                1.         Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.

                2.         Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.

                3.         Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination im Sinne der Z 2 nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.

    (3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach § 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.

    (4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 maßgebend.

    Pendlerrechner

    § 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

    (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.

    (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.

    (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.

    (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

                1.         bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder

                2.         bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2)

    unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).

    (6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.

    (7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.

    Literatur:

    Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16

    Die Zeitdauer umfasst gem § 2 Abs 2 PendlerV die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung.

    Die jeweils kürzeste Zeitdauer ist gem § 1 Abs 2 und 3 bei fixen Arbeitszeiten anhand von Fahrten zu ermitteln, die zu einer Ankunft bei Arbeitsstätte in einem Rahmen von bis 60 Minuten vor Arbeitsbeginn bzw einer Abfahrt bis 60 Minuten nach Arbeitsende führen. Ergeben sich aus den Berechnungen nach Abs 2 und Abs 3 unterschiedliche Entfernungen, ist bei sonst im Wesentlichen gleichen Umständen die längere Entfernung maßgebend.

    Sind die Umstände im Wesentlichen nicht gleich, ist die überwiegende Entfernung maßgebend; überwiegt keine Entfernung, ist die längere Entfernung maßgebend.

    Bei Gleitzeit sind den Berechnungen Arbeitszeiten zu Grunde zu legen, die den überwiegenden Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen. Für die Ermittlung dieser Zeitdauer gilt (§ 2 Abs 2 PendlerV):

    Stehen verschiedene Massenverkehrsmittel zur Verfügung, ist das schnellste zu berücksichtigen.

    Die optimale Kombination zwischen Massen- und Individualverkehr ist zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen: Vorrangig ist eine solche Kombination zu berücksichtigen, bei der der Anteil des Individualverkehrs nur 15% der Entfernung beträgt.

    Stehen sowohl ein Massenverkehrsmittel als auch eine Kombination von Massen- und Individualverkehre zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination nur vor, wenn die Zeitersparnis mindestens 15 Minuten gegenüber der reinen Massenverkehrsvariante beträgt.

    Ergeben sich bei sonst im Wesentlichen gleichen Bedingungen nach § 1 Abs 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere maßgebend. Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände nicht im Wesentlichen gleich, ist die Zeit maßgebend, die überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzubringen ist. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gem § 2 Abs 2 maßgebend.

    Anwendung auf den konkreten Fall:

    Grundsätzlich ist der vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Pendlerrechner für die Berechnung maßgebend.

    Doch ist es weder dem Bundesfinanzgericht noch dem Finanzamt möglich rückwirkend Abfragen zu tätigen, vgl. § 2 Abs. 7 der Pendlerverordnung.

    Es ist daher nach allgemeinen Regeln zu überprüfen, ob und welches Pendlerpauschale dem Beschwerdeführer für März (6 Tage) und April (4 Tage) zusteht.

    Die Entfernung Wohnung GasseA, PLZA OrtA zur BildungseinrichutngC, AdresseC, PLZQ OrtQ beträgt laut Routenplaner

    Via Michelin 70,8 km mit einer Fahrzeit von 45 Minuten – über die AutobahnX

    Google Maps 71,4 km mit einer Fahrzeit von 45 Minuten – über die AutobahnX.

    Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer das kleine Pendlerpauschale oder das große Pendlerpauschale gemäß § 16 EStG für über 60 km zuzuerkennen ist.

    Laut Abfrage für Montag, den , ergibt sich folgendes:

    BFG-Abfrage ÖBB scotty Tür zu Tür für GasseA, PLZA OrtA nach BildungseinrichutngC, AdresseCCC, PLZQ OrtQ.

    Berücksichtigt werden:

    Arbeitsbeginn laut Angaben des Beschwerdeführers, notwendige vom BFG angenommene Ankunftszeit, Abfahrt Wohnung - Ankunft Dienststelle in OrtQ, Wartezeit bis Unterrichtsbeginn, Summe der Wegzeit


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Arbeitsbeginn
Notwendige Ankunftszeit
Abfahrt -Ankunft
Summe Fahrt
Wartezeit bis Unterrichtsbeginn
Wegzeit in Summe
14:30
14:25
11:39 -13:58
11:39 - 14:03
2 h 19 min
2 h 24 min
32 min
 
27 min
2h 51 min
2 h 51 min
15:00
14:55
12:29 -14:31
12:29 -
14:32
2 h 29 min
2 h 28 min
29 min
 
28 min
2 h 31 min
2 h 31 min
10:00
09:55
07:27 – 09:31
07:27 -09:36
2 h 4 min
 
2 h 9 min
29 min
 
24 min
2 h 33 min
2 h 33 min

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit b der Pendlerverordnung ist mit einer Wegzeit zwischen 2 h 31 min und 2 h 51 min in eine Richtung die Verwendung eines Massenbeförderungsmittel unzumutbar. Es steht dem Beschwerdeführer daher für die Monate März und April gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit e 3. Absatz EStG das Pendlerpauschale für über 60 km gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG anteilsmäßig zu.

Das Pendlerpauschale über 60 km beträgt für das ganze Jahr 2017 gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG € 3.672,00.

Für ein Monat beträgt das Pendlerpauschale € 306,00.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG beträgt der Betrag bei tageweisem Pendeln (4 -7 Tage) ein Drittel des Betrages.

Ein Drittel des Betrages entspricht € 102,00.

Für die Monate März und April steht dem Beschwerdeführer je € 102,00 Pendlerpauschale zu. In Summe ist ein Betrag von € 204,00 als Pendlerpauschale als Werbungskosten anzuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG steht dem Beschwerdeführer ein Pendlereuro zu.

Dieser Betrag bemisst sich nach der kürzesten Entfernung.

Laut den ausgewiesenen Routenplaner ist die Entfernung zwischen 70,8 km und 71,4 km.

Rundet man diese Beträge ergibt dies zweimal 71 km.

Dem Beschwerdeführer steht daher gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro für 71 km zu.

Der Pendlereuro beträgt für 71 km x 2 = € 142,00 für das ganze Jahr 2017.

Nun gilt für die Berücksichtigung des Pendlereuro auch § 16 Abs.1 Z 6 lit e EStG.

Konkret steht dem Beschwerdeführer an Pendlereuro zu:

Berechnung:

€ 142,00 für das ganze Jahr 2017.

2 Monate (März und April): 142 : 6 = 23,666 gerundet 23,67

Gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG ist dies bei tageweisem Pendeln ein Drittel.

Dem Beschwerdeführer steht daher ein Pendlereuro von 7,69 als Absetzbetrag zu.

Zusammenfassung:

Die Werbungkosten anstelle des Pauschbetrages betragen € 186,00.

Das Pendlerpauschale beträgt € 204,00.

Der Pendlereuro als Absetzbetrag beträgt € 7,69.

Der Beschwerde wird daher teilweise Folge gegeben.

Berechnung der Einkommensteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezugsauszahlende Stelle
Stpfl. Bezüge (245) in Euro
 
BildungseinrichtungCQ
3.677,05
 
BildungseinrichtungB
10.546,18
 
BildungseinrichutngC
2.393,28
 
BildungseinrichtungD
764,33
 
BildungseinrichtungD
2735,04
 
BildungseinrichtungD
2.873,71
 
BildungseinrichtungCQ
922,10
 
Pendlerpauschale
-204,00
 
Werbungskosten
-186,00
 
Gesamtbetrag der Einkünfte
23.521,69
 
 
 
 
Sonderausgabenpauschbetrag
-60,00
 
Kirchenbeitrag
-44,23
 
Kinderbetreuungskosten
-1.824,00
 
Kinderfreibeträge
-880,00
 
Einkommen
20.713,46
 
Steuer:
 
 
0% für die ersten 11.000,00
0,00
 
25% für die weiteren 7.000,00
1.750,00
 
35% für die weiteren 2.713,46
949,71
 
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
2.699,71
 
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
 
Pendlereuro
-7,69
 
Einkommensteuer
2.292,02
 
Anrechenbare Lohnsteuer
-1.679,13
 
Rundung gemäß § 39 EStG
+0,11
 
Festgesetzte  Einkommensteuer
613,00
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitszimmer eines Vortragenden folgt, VwGH vom , 2002/13/0202, ist die Revision in diesem Punkt nicht zulässig.

Da die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour eines nichtselbständig Erwerbstätigen abschließend in § 16 EStG und § 33 EStG geregelt sind, ist die Revision nicht zulässig. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Vortragender
Pendlerpauschale
Pendlereuro
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105292.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at