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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2020, RV/7101167/2019

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht gemäß § 19 EStG im Jahr des Abflusses zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Security-Feuerwehrmann.


In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 beantragte er u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag und in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1k-2015) den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind.


Am erließ das zuständige Finanzamt Wien 3/6/715 Schwechat Gerasdorf einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
In der Begründung wird erläutert, der Alleinverdienerabsetzbetrag stünde nur Personen zu, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wenn die Partnerschaft im Kalenderjahr länger als 6 Monate bestehe und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) beziehe. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Der Kinderfreibetrag wurde im Rahmen der Veranlagung im beantragten Ausmaß gewährt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid.
Er sei von seiner ehemaligen Gattin g am tt.mm.2017 geschieden worden und würde seit April 2015 von ihr getrennt leben.
In den Jahren 2016 und 2017 habe er Unterhaltszahlungen für seine Tochter s geleistet.

Mit Ersuchschreiben um Ergänzung vom wurde der Bf. von der Behörde um Bekanntgabe ersucht, welche Änderungen er in seiner Beschwerde beantrage.
Sollte er einen Unterhaltsabsetzbetrag für 2015 beantragen habe er die Verpflichtung zur Zahlung sowie die geleisteten Zahlungen bis nachzuweisen.

Der Bf. brachte am eine Ergänzung der Beschwerde ein.
Darin erweitert er seinen Antrag insofern, als er eine Kaution für Wohnraumschaffung i.H.v. € 1.000,- beantragt, die er an den Vermieter v bezahlt habe.
Er erläutert, seine Gattin habe 2015 Familienbeihilfe sowie Wohnbeihilfe erhalten.
Bei der Scheidung habe sie bereits in einer anderen Wohnung in Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner gelebt.
Er leiste seit Unterhalt für seine Tochter s. Eine detaillierte Aufstellung des von ihm bezahlten Unterhalts werde noch vorgelegt. Er erwarte sich eine volle Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung erläutert die Behörde, dass der Bf. weder dargelegt habe, welche Ausgaben er beantrage, noch seien geeignete Unterlagen vorgelegt worden.
Die Behörde habe trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten, weshalb nur die nachgewiesenen Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen seien.

Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom legte der Bf. Nachweise (Zahlungsbelege) über Kautionszahlungen für eine Wohnung i.H.v. € 1.000,- vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig geleistete Ausgaben die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet werden sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 4 Z 1 + 3 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

1.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.


3.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lautet:

Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

Alleinverdiener-/Unterhaltsabsetzbetrag

In der Beschwerde erklärt der Bf., seit April 2015 getrennt von seiner Gattin zu leben.
Gemäß zentralen Melderegister und in Einklang mit seiner Erklärung wurde die gemeinsam genutzte Wohnung in l von ihm als Hauptwohnsitz aufgegeben (Abmeldung ).
Da er nur bis Mitte April 2015 in gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin lebte, war eine Voraussetzung für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wonach Verheiratete nicht mehr als 6 Monate im Kalenderjahr von ihren Ehegatten dauernd getrennt leben dürfen, nicht erfüllt.
Der vom Bf. beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher für das Jahr 2015 nicht zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht unter den in § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 normierten Voraussetzungen zu.
Der Bf. hat diesen Absetzbetrag nicht explizit beantragt, wohl aber bekannt gegeben, dass er seit 2016 Unterhaltszahlungen für seine minderjährige Tochter s leistet.
Im Ersuchen um Ergänzung wurde der Bf. durch das Finanzamt aufgefordert, dass er für den Fall, dass er für das Jahr 2015 einen solchen beantragt, die Verpflichtung zur Zahlung sowie die geleisteten Zahlungen nachzuweisen hat.
Der Bf. hat in seiner Beschwerdeergänzung dazu erklärt, dass er eine detaillierte Aufstellung seiner Unterhaltszahlungen vorlegen wird.
Eine Vorlage erfolgte nicht.
Die Unterhaltszahlungen konnten daher schon mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht berücksichtigt werden.
Zudem erklärte der Bf., Unterhaltszahlungen erst ab dem Kalenderjahr 2016 geleistet zu haben.
Gemäß § 19 EStG 1988 sind entsprechende Zahlungen in dem Jahr zu berücksichtigen, in denen sie geleistet wurden.
Da im Jahr 2015 keine Zahlungen erfolgten, war der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Jahr auch aus diesem Grund nicht zu gewähren.

Es verbleibt zu bemerken dass der Bf., möchte er den Unterhaltsabsetzbetrag im Folgejahr (2016) berücksichtigt wissen, die in diesem Jahr erfolgten Zahlungen unter Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen hat.

Wohnraumschaffung

In der Beschwerdeergänzung vom wird vom Bf. (erstmalig) die Berücksichtigung von Kautionszahlungen für Wohnraumschaffung i.H.v. € 1.000,- an seinen Vermieter (v) beantragt.
Dem Vorlageantrag vom wurden dazu Belege über 3 Ratenzahlungen in der benannten Höhe beigelegt.

Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig.
Dazu zählen:
a) mindestens 8jährig gebundene Beträge die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an näher bezeichnete Bauträger geleistet werden;
b) Beträge, die zur Errichtung näher bestimmter Eigenheime oder Eigentumswohnungen verausgabt werden;
c) bestimmte Ausgaben die zur Sanierung von Wohnraum getätigt werden, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist;
d) die Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden.

Auf den genauen Wortlaut der (oben dargestellten) gesetzlichen Bestimmung wird verwiesen.

Bei Kautionskosten, wie sie der Bf. anlässlich des Wechsels seines Wohnsitzes nach y1 (Hauptmeldung ab ) an seinen künftigen Unterkunftgeber zu leisten hatte, handelt es sich um Zahlungen an den Vermieter, die für den Fall, dass Schäden die der Mieter am Mietobjekt verursacht oder aber den Mietzins nicht zahlt, vorweg einbehalten werden.
Die Kautionszahlungen des Bf. stellen solcherart keine unter § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallende, als Sonderausgaben zu berücksichtigende Zahlungen dar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis erging in Übereinstimmung mit den benannten gesetzlichen Bestimmungen, eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihm nicht zu sodaß eine Revision als nicht zulässig zu erklären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101167.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at