Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2019, RV/6300022/2018

1. Unterbleibende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer eines Konsulenten für Rechtssachen 2. Nicht feststellbare seelische Belastung infolge der Erwartung des Einschreitens der Finanzstrafbehörde 3. Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300022/2018-RS1
1. Erwartet ein Finanzstraftäter das Einschreiten der Finanzstrafbehörde gegen seine Person wegen von ihm begangener und offensichtlich entdeckter Finanzstraftaten, leitet sich aus dieser für ihn mit negativen Emotionen verbundenen Erwartungshaltung noch nicht grundsätzlich bereits ein Teil des späteren Sanktionsübels ab, welches abstrakt auf die Strafe anzurechnen wäre. Ein Schadenersatz für die seelische Belastung eines Straftäters infolge einer Ungewissheit über das Handeln der Strafbehörde ist der Rechtsordnung fremd. 2. Eine Berücksichtigung des Umstandes eines späteren Einschreitens ergibt sich hingegen aus dem der Rechtsprechung innewohnenden Prinzip, dass bei Zeitablauf eine Abschwächung des Strafverfolgungsanspruches des Staates eintritt bis zu dem Punkt, an welchem dieser Anspruch durch die eingetretene Verjährung der Strafbarkeit einer Finanzstraftat erloschen ist. 3. Wohl aber kann eine konkrete tatsächliche außerordentliche seelische Belastung eines Finanzstraftäters infolge besonderer Umstände (z.B. besonderer Leidensdruck eines ehemaligen Kriegsflüchtlings, welcher in Verkennen der realen Lage ein Einschreiten der Staatsmacht wie in seiner ehemaligen Heimat erwartet) einen besonderen Milderungsgrund iSd § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB darstellen; das Bestehen eines derartigen gewichtigen Nachteiles als Folge seiner Tat ist Gegenstand der Beweiswürdigung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Meister als Berichterstatter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rupert Mayr und Mag. Robert Soder als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Konsulent, whft. XXX, vertreten durch die Höllermeier, Schaller & Partner, Steuerberatung GmbH, Karl-Emminger-Straße 23, 5020 Salzburg, wegen derFinanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 091/2017/00540-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, des Mag. Markus Schaller, MBA als Vertreter der Verteidigerin, der Amtsbeauftragten Mag. Brigitte Schuller, sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird insoweit stattgegeben, als das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert wird, dass die über A gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 1.500,00
(in Worten: Euro eintausendfünfhundert)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf 

drei Tagen

abgemildert werden.

II. Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG dem Beschuldigten aufzuerlegenden pauschalen Verfahrenskosten werden mit € 150,00 festgesetzt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Straferkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 091/2017/00540-001, wurde A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [in den Jahren 2013 bis 2016] betreffend die Voranmeldungszeiträume "01-12/2013", "01-12/2014", "01-12/2015" [konkret: Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2013, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2014, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2015] die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 22.587,80 [01-03/13, 04-06/13, 07-09/13, 10-12/13 jeweils € 1.790,40; 01-03/14, 04-06/14, 07-09/14, 10-12/14 jeweils € 1.758,72; 01-03/15, 04-06/15, 07-09/15, 10-12/15 jeweils € 2.097,83] nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen verhängt worden sind.

Zusätzlich wurde dem Bestraften der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 200,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der am xxxx in Wien geborene Beschuldigte ist seit vielen Jahren als Konsulent tätig gewesen. Er verdiene [zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates] monatlich netto € 500,00, er hat keine Sorgepflichten und ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Am wurde über sein Vermögen beim Landesgericht Y [tatsächlich: Z] ein Konkursverfahren eröffnet. Am ist der elektronische Steuerakt des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg [infolge Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen] an das neu zuständig gewordene Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten worden. Bei einer Überprüfung des Akteninhaltes wurde festgestellt, dass A hinsichtlich für die Voranmeldungszeiträume der Jahre 2013, 2014 und 2015 die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen hatte. Wohl aber waren Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden, in welchen die Summe der Zahllasten aus den Voranmeldungszeiträumen offengelegt worden waren. Mangels fristgerechter Entrichtungen wurden diese Jahressteuererklärungen nicht als strafbefreiende Selbstanzeigen gewertet. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd ein volles Geständnis des Beschuldigten, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine teilweise Schadensgutmachung, den Umstand, dass der Beschuldigte eine nicht strafbefreiende Selbstanzeigen eingebracht habe [im Ergebnis jedenfalls: den strafrelevanten Sachverhalt nachträglich offengelegt habe], als erschwerend jedoch einen langen Tatzeitraum [wohl: die Vielzahl der Verfehlungen über mehrere Jahre hinweg]. Dem Einwand des Beschuldigten einer bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden überlangen Verfahrensdauer vermochte der Spruchsenat hingegen nichts abzugewinnen.

B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist bezüglich des Strafausspruches Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben und dabei im Ergebnis ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde trotz Kenntnis des Vorliegens seiner Finanzvergehen ohne Grund mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens erhebliche Zeit zugewartet habe, woraus sich ein Strafminderungsgrund ableite. Es ergäbe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit des unionsrechtlichen Primärrechtes unabhängig vom innerstaatlichen Recht bzw. dieses im Wege des Anwendungsvorranges verdrängend ein Anspruch auf Einleitung des Strafverfahrens binnen angemessener Zeit. Der Beschuldigte wusste, dass ihm ein Strafverfahren drohe, weil die Behörde in Kenntnis aller diesbezüglichen Umstände gewesen sei. Er habe sich also in einer Situation bedrohlicher Ungewissheit befunden, der auch bei Verzögerungen bereits eingeleiteter Strafverfahren eintrete und bereits als Teil des Strafübels bewertet werde. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 habe die Finanzstrafbehörde in Gestalt des zuständigen Finanzamtes infolge Abgabe der Jahreserklärung ohne entsprechende, strafbefreiende Zahlung spätestens Juni 2015 von den Finanzvergehen gewusst, jedoch erst im November 2017, also nach 28 Monaten, das Strafverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 (Einreichung [der Jahressteuererklärung] Jänner 2016) habe es ein gleichartiges Zuwarten von immer noch 22 Monaten gegeben. Im Hinblick auf die Bedeutung eines Strafverfahrens für den Beschuldigten bzw. die unangenehme Situation der Ungewissheit über das schwebende Strafübel sei daher eine Minderung der verhängten Strafe um zwei Drittel indiziert.

Es werde daher eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe beantragt, wobei die Entscheidung durch einen Senat des Bundesfinanzgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschuldigte noch weitere Umstände hinsichtlich seines rechtlichen Kenntnisstandes darstellen wolle, getroffen werden möge.

C. Von Seite der Amtsbeauftragten wurde eine Beschwerde zwar angemeldet, jedoch nicht ausgeführt.

D. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wie folgt angegeben:

Er sei als Einzelunternehmer tätig, nämlich als Konsulent und Gutachter für Anwaltskanzleien, sein Fachgebiet sei insbesondere das öffentliche Recht mit Ausnahme des Abgabenrechtes. Sein Spezialgebiet sei das Europarecht. Aus seinem Einzelunternehmen bestreite ich seinen Lebensunterhalt, wobei ihm monatlich etwa € 1.000,00 für private Zwecke zur Verfügung stehen. Darunter falle auch der Privatanteil seiner Miete; er wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung, in welcher sich auch sein Büro befinde. Er lebe alleine und habe keine Sorgepflichten.

Betreffend sein Vermögen habe ein Insolvenzverfahren stattgefunden, welches mit einem Zahlungsplan dergestalt geendet habe, dass er innerhalb von 84 Monaten seine Schulden in Höhe von € 70.000,00 (beim Finanzamt in Höhe von € 40.000,00 und bei der Sozialversicherung in Höhe von € 30.000,00) zu begleichen habe. Er sei optimistisch, dass er den Zahlungsplan einhalten kann. Bei seiner Angabe über seine für private Zwecke verfügbaren Mittel habe er diese jährlichen € 10.000,00 nicht mehr mitgerechnet.

Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut, weil er seit 20 Jahren an einer Lungensarkoidose [Anmerkung: Laut Wikipedia eine systemische Erkrankung des Bindegewebes mit Knötchenbildung und einer dagegen verstärkten Immunantwort in Form von Gewebsentzündungen] leide, welche jedoch seit 10 Jahren inaktiv ist. In diesem Zusammenhang habe er auch Asthma bekommen; ebenso sei auch eine Fibrose (Gewebeverhärtung) aufgetreten, weshalb er in der Atmung sehr eingeschränkt sei. Wenn er zu Hause schlafen will, führe er sich auch zusätzlich Sauerstoff zu, um die verminderte Lungenfunktion auszugleichen. Derzeit sei er wegen einer Venenthrombose im linken Bein in ambulanter Spitalsbehandlung, zusätzlich habe er Gichtanfälle.

E. Zur Sache hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht:

Er habe bereits seit der Insolvenzeröffnung einen Steuerberater, nämlich die Kanzlei seines Verteidigers. Er erstelle quartalsweise eine Buchungsliste, welche er der Steuerberatungskanzlei rechtzeitig übermittle. Aus dieser würden die Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt werden, welche per FinanzOnline dem Finanzamt gesendet werden. Damit sei ausgeschlossen, dass die Vorkommnisse der Vergangenheit sich wiederholten.

Eigentlich gehe es ihm darum, zum Ausdruck zu bringen, dass sein Verschulden im Vergleich zu derartigen Finanzvergehen anderer Finanzstraftäter geringer sein müsse, weil in der Vergangenheit bei seinen Säumigkeiten die Finanzstrafbehörden nicht eingeschritten sind. Wie er heute wisse, sind sie nicht eingeschritten, weil bis einschließlich des Veranlagungsjahres 2012 die nachträgliche Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen samt Entrichtung als strafbefreiende Selbstanzeigen gewertet wurden. Der Unterschied zu den Vorjahren nunmehr sei gewesen, dass er nunmehr kein Geld mehr hatte, um die nachgemeldeten Umsatzsteuerjahresbeträge zu entrichten.

Aus seiner Sicht sei daher die über ihn verhängte Strafe zu hoch ausgefallen und wäre zu reduzieren, wobei zusätzlich noch auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand Bedacht zu nehmen sei. Seine Erkrankungen seien ja in der Entscheidung des Spruchsenates nicht zur Sprache gekommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Straferkenntnisse eines Spruchsenates als Organ einer Finanzstrafbehörde erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten ist. Ist somit der Schuldspruch eines derartigen Bescheides einer Finanzstrafbehörde in Rechtskraft erwachsen (weil das Rechtsmittel des Beschuldigten sich lediglich gegen den Strafausspruch richtet und die Amtsbeauftragte gar kein Rechtsmittel erhoben hat), steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass die im außer Streit gestellten Schuldspruch umschriebenen Taten vom Beschuldigten in der genannten betraglichen Dimension begangen wurden (vgl. zuletzt z.B. , und die dort auszugsweise genannte Judikatur).

2. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Konsulent in Rechtssachen A) die für den Bestand und Umfang ihrer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

3. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. (hier gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994, weil der jeweilige Vorjahresumsatz nicht höher als € 100.000,00:) das Jahresquartal (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche Umsätze des Unternehmens zu erfassen. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Diese Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen wäre gemäß eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2010/171, lediglich entfallen, wenn die Zahllasten zu den Fälligkeitszeitpunkten fristgerecht entrichtet worden wären oder keine solche angefallen wären und der Vorjahresumsatz den Betrag von € 30.000,00 nicht überstiegen hätte - somit im gegenständlichen Fall nicht relevant.

4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.

5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wurde; im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. ; ).

Eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Wissentlichkeit bezüglich der Rechtswidrigkeit der Nichtentrichtung bzw. Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.

6. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich im Übrigen für sich alleine weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer – ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen – zumindest bedingt vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, indem er zumindest bedingt vorsätzlich seine obgenannte Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 unterlässt.

7. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

8. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

9. Einer Abfrage des Abgabenkontos des A ist nun zu entnehmen, dass der als selbständiger Konsulent tätige Unternehmer zuletzt am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2009 (fällig am ) am entrichtet hatte. In weiterer Folge wurden von dem Genannten trotz abgabenrechtlicher Verpflichtung zu den Fälligkeitszeitpunkten weder der zuständigen Abgabenbehörde Voranmeldungen übermittelt noch weitere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, insbesondere der Ausdruck aus dem elektronischen Veranlagungsakt; Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten):

9.1. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2013 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.790,40 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 mit € 7.161,61 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für I/2013 wurde nachträglich am entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.2. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2013 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.790,40 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 mit € 7.161,61 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für II/2013 wurde nachträglich am entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.3. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2013 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.790,40 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 mit € 7.161,61 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für III/2013 wurde nachträglich am entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.4. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2013 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.790,40 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 mit € 7.161,61 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für IV/2013 wurde nachträglich am zum Großteil entrichtet; lediglich ein Restbetrag von € 302,61 haftet noch aus. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.5. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.758,72 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2014 mit € 7.034,86 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für I/2014 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.6. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.758,72 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2014 mit € 7.034,86 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für II/2014 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.7. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.758,72 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2014 mit € 7.034,86 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für III/2014 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.8. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.758,72 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass der Unternehmer verspätet statt bis zum am eine Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 nachgereicht hat, in welcher die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2014 mit € 7.034,86 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für IV/2014 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.9. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.097,83 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass im Zuge einer Außenprüfung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu ABNr. 224004/17 in Zusammenarbeit mit dem Masseverwalter (über das Vermögen des Beschwerdeführers war am der Konkurs eröffnet worden) von Seite des Unternehmers im Jänner 2017 die Bemessungsgrundlagen übermittelt worden sind (Niederschrift vom , Finanzstrafakt Bl. 7 f) und solcherart die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2015 mit € 8.391,33 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für I/2015 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.10. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.097,83 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass im Zuge einer Außenprüfung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu ABNr. 224004/17 in Zusammenarbeit mit dem Masseverwalter (über das Vermögen des Beschwerdeführers war am der Konkurs eröffnet worden) von Seite des Unternehmers im Jänner 2017 die Bemessungsgrundlagen übermittelt worden sind (Niederschrift vom , Finanzstrafakt Bl. 7 f) und solcherart die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2015 mit € 8.391,33 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für II/2015 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.097,83 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass im Zuge einer Außenprüfung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu ABNr. 224004/17 in Zusammenarbeit mit dem Masseverwalter (über das Vermögen des Beschwerdeführers war am der Konkurs eröffnet worden) von Seite des Unternehmers im Jänner 2017 die Bemessungsgrundlagen übermittelt worden sind (Niederschrift vom , Finanzstrafakt Bl. 7 f) und solcherart die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2015 mit € 8.391,33 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für III/2015 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

9.12. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.097,83 an die zuständige Abgabenbehörde zu entrichten; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung per FinanzOnline dem Wiener Finanzamt zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen. Die Säumnisse wurden dem Fiskus erst dadurch bekannt, dass im Zuge einer Außenprüfung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu ABNr. 224004/17 in Zusammenarbeit mit dem Masseverwalter (über das Vermögen des Beschwerdeführers war am der Konkurs eröffnet worden) von Seite des Unternehmers im Jänner 2017 die Bemessungsgrundlagen übermittelt worden sind (Niederschrift vom , Finanzstrafakt Bl. 7 f) und solcherart die Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2015 mit € 8.391,33 nachträglich offengelegt worden war. Die Zahllast für IV/2015 wurde bis dato nicht entrichtet. Von Seite des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde wurde im November 2017 der Vorgang einerseits als nicht strafaufhebende Selbstanzeige gewertet und andererseits im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise des Finanzstraftäters als erweislich erachtet. Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen.

10. Zur Strafausmessung ist auszuführen:

10.1. A hat also - auf Basis des Schuldspruches der Finanzstrafbehörde - lediglich zu verantworten eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume der Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von insgesamt € 22.587,80 (als Gesamtsumme der obgenannten Beträge) bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Er hat - so die Finanzstrafbehörde - es also lediglich ernstlich für möglich gehalten, dass er diese Zahllasten bis zu diesen Zeitpunkten zu entrichten gehabt hätte, sich aber mit der Möglichkeit von Pflichtverletzungen abgefunden und diesbezüglich nichts weiter unternommen. Das ist nach Einschätzung des Bundesfinanzgericht durchaus als eine sehr freundliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde zu werten, weil aus der Aktenlage möglicherweise sogar entsprechende Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableitbar gewesen wären.

Die für A günstige Würdigung der Beweislage durch die Finanzstrafbehörde kann aber durch den Umstand argumentiert werden, dass er möglicherweise nicht in genauer Kenntnis gewesen ist, dass seine oben beschriebene Untätigkeit während der genannten Veranlagungsjahre nicht zulässig gewesen war. Vielleicht - so für ihn eine nicht gänzlich ausgeschlossene Möglichkeit - war das Verschieben der Offenlegung auf Jahressteuererklärungen doch aufgrund bestimmter Umstände, wie eventuell eine fehlende Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen oder dergleichen, erlaubt, zumal das Wiener Finanzamt als Abgabenbehörde bzw. auch als Finanzstrafbehörde - aus seiner Sicht (wenngleich wohl - siehe die obigen Ausführungen - mangels tatsächlichem Wissen bzw. infolge verbleibender finanzstrafrechtlicher Relevanz) - ihn nicht über seine tatsächlich bestehenden abgabenrechtlichen Pflichten aufgeklärt hätte oder sogar die Nichteinhaltung seiner Offenlegungs- und Zahlungspflichten toleriert hätte.

Einer solchen wohlwollenden Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten stünde aber ein Lebenssachverhalt, wie in seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift behauptet, entgegen, wonach er im Ergebnis nach Begehung seiner Verfehlungen am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , sowie am  bzw. nach Offenlegung seiner Verfehlungen am , am sowie zuletzt im Jänner 2017 mit ihn quälender Ungewissheit belastet gewesen sei, ob und auf welche Weise die jeweils zuständige Finanzstrafbehörde reagieren würde - ein Umstand, welcher bereits als teilweise vorweggenommenes Sanktionsübel zu werten wäre: Hätte eine solche Einschätzung seinerseits bestanden, warum hat er dann - trotz des insofern bereits erlebten Sanktionsübels - weiterhin seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen?

Das bedeutete ja wohl auch in weiterer Konsequenz, dass dieses bereits verbüßte Sanktionsübel ihn nicht von der Begehung weiterer gleichartiger Finanzvergehen abgehalten hätte (ähnlich wie jemand, der trotz bereits verbüßter Finanzstrafe, trotz finanzstrafrechtlicher Vorstrafe neuerlich einschlägige Finanzvergehen begeht), weshalb zwar einerseits ein solcher bereits verbüßter Strafteil auf die verhängende Strafe anzurechnen wäre, andererseits aber die Gesamtstrafe zuvor in einer solchen Höhe auszumessen wäre, dass der hartnäckig in seinem Fehlverhalten verharrende Beschuldigte von neuerlichen Finanzstraftaten abgehalten werden würde.

Zugunsten für den Beschuldigten folgt das Bundesfinanzgericht aber im Zweifel insoweit nicht seinem ihn insoweit selbst belastenden Sachverhaltsvorbringen und geht weiterhin, ebenso wie offensichtlich bereits zuvor die Finanzstrafbehörde, davon aus, dass A sich zu den Zeitpunkten seiner Säumigkeiten nicht in Erwartung einer Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde befunden hat, was ihn in quälende Unruhe versetzt hätte, sondern dass er - fern von Überlegungen zur Strafbarkeit seines Verhaltens - ernsthaft damit gerechnet hat, trotz seiner relativ geringen Umsätze zur Entrichtung unterjähriger Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verpflichtet zu sein, dennoch aber zumal ob der fehlenden Finanzmittel eine Verletzung seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Kauf genommen hat, keine Zahlungen geleistet hat und sich mit der Möglichkeit eines solcherart begangenen Fehlverhaltens abgefunden hat.

Diese Einschätzung der subjektiven Tatseite steht letztendlich insoweit auch in Einklang mit dem resümierenden Vorbringen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung selbst, wonach sein Verschulden vergleichsweise zu möglichen Finanzvergehen anderer Finanzstraftäter geringer sein müsse, weil in der Vergangenheit bei seinen Säumigkeiten die Finanzstrafbehörden nicht eingeschritten sind: Hätte er dies bereits als Sanktionsübel empfunden, wären die Finanzstrafbehörden bereits eingeschritten oder wäre er bereits bestraft worden und hätte er dann neuerlich entsprechende Finanzvergehen begangen, wäre einerseits ob der seinerseits dann bereits bestehenden Gewissheit über die Rechtswidrigkeit seines neuerlichen Fehlverhaltens seine Schuld (§ 6 FinStrG) höher zu bewerten und wäre tendenziell auch die Strafe vergleichsweise höher zu bemessen, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Dass ein solcher Sachverhalt nicht vorgelegen hat, geht zugunsten des Beschuldigten.

10.2. Der Tauglichkeit eines theoretischen allgemeinen Ansatzes eines grundsätzlich auf eine Vermögens- oder Freiheitsstrafe anzurechnenden abstrakten Schadenersatzes aus Anlass der psychischen Belastung ob der Ungewissheit drohender Verfolgung und Bestrafung durch Strafverfolgungsbehörden steht das Argument entgegen, dass - dieser Aspekt zu Testzwecken als Gedankenexperiment allgemein ausgerollt - dann wohl umso mehr auch alle aus welchen Gründen nicht bestraften Straftäter, wenngleich tunlichst erst nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit und nunmehr bei Wegfall des Verfolgungsdruckes beginnender Forderungsverjährung, von der Republik Österreich umfangreichen Schadensersatz einfordern könnten und zwar umso höher, je schwerwiegender die nicht mit Bestrafung sanktionierte Straftat oder die deshalb drohende Strafe gewesen wäre, je ängstlicher typisierend betrachtet der Straftäter gewesen sein musste und je höher der durch Flucht oder Ähnliches bewirkte Vermögensnachteil oder eben auch ein immaterieller Schaden in Form einer psychischen Belastung des Täters infolge ein allenfalls begründeten Furcht vor einer Strafverfolgung gewesen ist. Ein solcher allgemeiner Schadensersatz für einen Straftäter, der zu Recht verfolgt und bestraft hätte werden sollen, für den Fall, dass eben diese Verfolgung nicht oder nicht unverzüglich stattgefunden hat, ist dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt.

Der Gedanke hingegen, dass ein Zeitablauf zwischen dem Zeitpunkt der Finanzstraftat bzw. dem Eintritt eines diesbezüglichen deliktischen Erfolgs und dem Beginn der Strafverfolgung Einfluss auf die Höhe einer späteren Strafsanktion haben muss, ist nichts anders als eine präzise Ausformulierung eines Teilaspektes der auch im Anwendungsbereich des österreichischen Finanzstrafrechtes nach Verwaltungsübung und ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes angewandten Ausmessung der vom FinStrG angedrohten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen: Selbstredend verringert sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich durch Zeitablauf, bis schließlich bei unterbliebenem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden letztendlich gemäß § 31 FinStrG eine Verjährung der Strafbarkeit, abgestuft nach dem deliktischen Störwert der Finanzvergehen und Umständen, welche auf die Dringlichkeit der zu beachtenden Strafzwecke Einfluss nehmen, eintritt.

Um nicht missverstanden zu werden: Selbstredend wäre etwa eine tatsächlich festzustellende ausgeprägte untypische seelische Unruhe eines Finanzstraftäters im Einzelfall, welcher z.B. nach Begehung einer Sorgfaltsverletzung infolge einer fehlenden psychischen Belastbarkeit aufgrund seines Vorlebens und persönlicher Erfahrungen (traumatisierter Kriegsflüchtling aus Syrien) voller Furcht auf die vermeintlich wohl schreckliche Reaktion der Staatsmacht wartet, ein Umstand, welcher als Milderungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB zu berücksichtigen wäre. Ob aber ein solche außergewöhnliche Belastung vorliegt, ist - wie ausgeführt - Gegenstand der Beweiswürdigung.

10.3. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass A zu den Zeitpunkten der Verfristung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bei aufgewandter beruflicher Erfahrung und Seriosität es für eher nicht wahrscheinlich halten musste, dass es ihm gelingen wird, die Rückstände zu einem späteren Zeitpunkt vollständig zu begleichen, was ja auch tatsächlich nicht geschehen ist. Zu seinen Gunsten mag ihm zugebilligt werden, dass er aber zu den Fälligkeitszeitpunkten die dauerhafte Schädigung der Republik Österreich nicht angestrebt hat, wenngleich er wohl ernsthaft damit rechnen musste.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.

Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 1.790,40 + € 1.790,40 + € 1.790,40 + € 1.790,40 + € 1.758,72 + € 1.758,72 + € 1.758,72 + € 1.758,72 + € 2.097,83 + € 2.097,83 + € 2.097,83 + € 2.097,83 = € 22.293,90, davon die Hälfte: € 11.293,90.

Läge daher beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 5.600,00.

Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ohne in einem klaren Wissen um die Unzulässigkeit seiner Vorgangsweise zu sein. Den Aufschub zu wählen, war für ihn ob seiner angespannten Finanzlage die klar bessere Option. Es ist einsichtig, dass er durch seine ungünstige wirtschaftliche Situation zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist. Auch ist der geständige A finanzstrafrechtlich unbescholten und war bei seinen Taten auch nicht bereits durch als Sanktionsübel empfundenes Behördenverhalten belastet und hat sich nunmehr wohlverhalten. Wie er überzeugend geschildert hat, hat er seine diesbezüglichen steuerlichen Angelegenheiten einer Steuerberatungskanzlei in ihre Hände gelegt; letzteres steht im Einklang mit der Aktenlage, wonach nunmehr sehr wohl fristgerecht entsprechende Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht werden (Abfrage USt-Daten vom ). Zusätzlich hat, wie oben dargestellt, eine teilweise Schadensgutmachung stattgefunden.

Diesen wesentlichen Milderungsgründen stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg. Gerade diese Faktenmehrheit, verteilt über einen längeren Zeitraum, ist aber insoweit beachtlich, als - neben der erforderlichen Spezialprävention - die Strafe auch dermaßen auszumessen ist, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Unternehmer in der Lage des Beschwerdeführers nicht dem Irrtum verfallen, die bedingt vorsätzliche und rechtswidrige Einbehaltung der in Honoraren gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuer durch einen Abgabepflichtigen wäre auch aus der Sicht des Bundesfinanzgericht ein nebensächliches Ereignis und die insoweit beständige Regelverletzung eigentlich auch ohne besondere Folgen.

Zusätzlich ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auch seine angegriffene Gesundheit zu berücksichtigen - ein Umstand, welcher vom Spruchsenat jedenfalls nicht ausdrücklich registriert worden war.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente hätte das Bundesfinanzgericht etwa eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt, weshalb eigentlich der Strafausspruch des Spruchsenates zu bestätigen gewesen wäre.

Da aber dem Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - mangels einer Ausführung der Beschwerde der Amtsbeauftragten gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot auferlegt ist und insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offenbar noch nicht in die Strafausmessung der Finanzstrafbehörde einbezogen war, ist die Höhe der Geldstrafe erneut, ausgehend von der Geldstrafe des Spruchsenates, auszumessen und nunmehr unter Berücksichtigung aller Argumente spruchgemäß auf € 1.500,00, das sind lediglich 13,28 % des Strafrahmens, abzumildern.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls anteilig zu verringern ist.

11. Die Verringerung der dem Beschwerdeführer vorzuschreibenden Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein anteiliger Kostenersatz im Ausmaß von pauschal 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
unterlassene Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bedingter Vorsatz
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
Teilrechtskraft
Strafbemessung
psychische Belastung infolge der Erwartung eines behördlichen Einschreitens
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300022.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at