In Zahlungsschwierigkeiten befindlicher Rechtsanwalt, durch Einreichung falscher Voranmeldungen rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend; Strafbemessung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4300004/2018-RS1 | Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, im Beschwerdeverfahren Vorwürfe der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den erstmals gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs. 2, 33 Abs. 1 FinStrG zu ersetzen, weil dies dem Auswechseln eines Verfahrensgegenstandes gleichkäme. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Alfred Klaming als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernd Adlassnig und Mag. Nikolaus Gstättner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, XXX und ehem. Rechtsanwalt, whft. XXXX, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) StrNr3, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. Melanie Maier sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch zu Pkt. 1.) und seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
1. A ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume I., III. und IV. Quartal 2014 und I. bis IV. Quartal 2015 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 22.400,00 (pro Quartal jeweils € 3.200,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
25 (fünfundzwanzig) Tagen
verhängt werden.
2. Das gegen A überdies unter der StrNr3 wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend das Quartal II/2014 (neuerlich) eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen bereits entschiedener Sache gemäß §§ 136 Abs. 1, 82 Abs. 3 lit. c, 3. Alt. FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr1, ist A (in weiterer Folge: A) schuldig gesprochen worden, weil er [in den Jahren 2004 bis 2008] als verantwortlicher Unternehmer vorsätzlich in seiner Rechtsanwaltskanzlei betreffend die Voranmeldungszeiträume [Jänner 2004 bis] April 2006, Juni 2006 bis März 2007, Mai, Juni September bis November 2007 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 23.810,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt worden sind. Die Geldstrafe wurde mit Zahlungen vom und vom entrichtet (Finanzstrafakt des Finanzamtes Klagenfurt betreffend den Beschuldigten, StrNr1). Die Bestrafung ist gemäß § 186 FinStrG seit getilgt.
B. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr2, wurde A schuldig gesprochen, weil er [im Amtsgebiet des genannten Finanzamtes in den Jahren 2010 bis 2014 als verantwortlicher Unternehmer im Rahmen seiner Steuerberatungskanzlei bzw. als Abgabepflichtiger] vorsätzlich a) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2013, April bis Juni 2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.609,77 bewirkt [und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten] und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2010 bis 2013 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 3.856,99 und Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] in Höhe von insgesamt € 2.087,282 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit [entrichtet bzw.] abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, sowie c) [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen] seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat, indem er betreffend das Veranlagungsjahr 2012 [entgegen § 134 Bundesabgabenordnung] seine Umsatz- und Einkommensteuererklärung bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, weswegen über ihn gemäß §§ [33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt worden sind. Diese Geldstrafe wurde am bezahlt (genannter Finanzstrafakt, StrNr2). Diese Bestrafung ist somit noch nicht getilgt.
C. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom , StrNr3, ist nunmehr A - nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung - neuerlich für schuldig gesprochen worden, weil er als abgabepflichtiger Unternehmer im Rahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt [in den Jahren 2014 bis 2016] vorsätzlich 1.) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2014 [gemeint: Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2014] und Jänner bis Dezember 2015 [gemeint: Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2015] eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 33.382,43 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie 2.) [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, in den Jahren 2015 und 2016] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Umsatz- und Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2014 [entgegen der Bestimmung des § 134 BAO] nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht habe und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. 1.)] und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. 2.)] begangen habe, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. [1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 40 Tagen verhängt worden sind. Überdies ist dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach §185 Abs. 1 [lit. a] FinStrG im Ausmaß von € 500,00 auferlegt worden (schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, genannter Finanzstrafakt, StrNr3, Bl. 55 ff ).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte sei in den Jahren 2014 und 2015 als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ausübung seines Anwaltsberufes erworbenen steuerlichen Kenntnisse und zumal aufgrund der gegen ihn abgewickelten Finanzstrafverfahren habe A im strafrelevanten Zeitraum gewusst, dass er verpflichtet war, Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und inhaltlich vollständig beim Finanzamt einzureichen. Trotz dieser Kenntnis habe er für 2014 seine Voranmeldungen nur teilweise und dabei auch teilweise verspätet eingereicht. So habe er die Voranmeldung für das dritte Quartal 2014 mit einer ausgewiesenen Zahllast von lediglich € 342,94 erst 36 Tage nach Fälligkeit eingereicht.
Eine vom Finanzamt durchgeführte Umsatzsteuerüberprüfung für 2014 habe zudem ergeben, dass in den nicht vollständig eingereichten Voranmeldungen im Vergleich zu den Vorjahren eine absolut unrealistische Umsatzsituation ausgewiesen war, die der Beschuldigte trotz Erinnerungen sowie Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vervollständigt hat. Die Bemessungsgrundlagen mussten somit von der Abgabenbehörde im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) ermittelt werden, wobei sich auf Basis der in den Vorjahren erzielten Umsätze für 2014 - unwidersprochen - eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 16.039,49 ergeben habe.
Betreffend 2015 habe der Beschuldigte überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt mehr eingereicht, obwohl er in diesem Jahr die Rechtsanwaltskanzlei nachweislich noch betrieben habe und Dienstnehmer angestellt gewesen waren. Mangels entsprechender Steuererklärungen des Rechtsanwaltes habe das Finanzamt Klagenfurt nach der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen im Juni 2016 versucht, vom Masseverwalter Unterlagen für die Ermittlung des Jahresumsatzes für 2015 zu erlangen. Die erhaltenen Unterlagen wären jedoch unzulänglich gewesen, sodass auch eine Schätzung nach § 184 BAO an Hand des Umsatzaufkommens der Vorjahre erfolgen hätte müssen. Die [verkürzten] Umsatzsteuern wurden solcherart mit € 17.000,00 ermittelt.
Der Beschuldigte habe es dabei jeweils für gewiss gehalten, dass er durch sein Vorgehen, nämlich die Voranmeldungen nicht einzureichen und die Vorauszahlungen nicht zu entrichten, Abgabenverkürzungen in diesem Ausmaß bewirken werde.
Darüber hinaus habe der Beschuldigte auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2014, welche von ihm im Jahre 2015 beim Finanzamt einzureichen gewesen wäre, nicht eingereicht. Schon sein Wissen als Rechtsanwalt um die ihn treffenden [abgabenrechtlichen] Verpflichtungen indiziere auch hier die Annahme, dass er es nicht nur für ernstlich möglich gehalten hat, durch sein gänzliches Untätigbleiben abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, sondern dass er sich damit auch abgefunden hat.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend "die Vorstrafen" [Anmerkung: also mindestens zwei Vorstrafen] und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, als mildernd hingegen die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten, die auch letztlich zur Konkurseröffnung [über das Vermögen des Finanzstraftäters] geführt hätten.
D. Gegen das Straferkenntnis laut Pkt. C. hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt: Er sei zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates deswegen nicht erschienen, weil er wohl die Hinterlegungsanzeige bezüglich der Ladung nicht wahrgenommen habe.
In der Sache selbst führte A aus, dass bezüglich seiner Säumigkeiten des Jahres 2014 er bereits mit obgenannter Strafverfügung bestraft worden sei, sodass die nunmehrige Bestrafung insoweit eine doppelte Bestrafung darstellen würde. Richtigerweise dürfte er nur bezüglich 2015 bestraft werden.
Unrichtig sei auch, dass Abgabenerklärungen für 2015 laut Aussage des Insolvenzverwalters nicht möglich gewesen wären. Der Insolvenzverwalter habe aber deswegen von der Abgabe von Steuererklärungen Abstand genommen, weil das Honorar eines mit deren Erstellung derselben beauftragten Steuerberaters zu Lasten der Masse gegangen wäre. Von der Beeinspruchung der damaligen Bescheide, welche bei Weitem nicht den tatsächlich erwirtschafteten Einkünften entsprochen hätte, habe er auf Anraten abgesehen, um das Insolvenzverfahren nicht in die Länge zu ziehen. Eine vorsätzliche Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen für 2015 liege daher nicht vor.
Der Beschuldigte sei zwar rechtskundig, aber aufgrund von psychischen Problemen sowohl im Beruflichen als auch im privaten Bereich zum damaligen Zeitpunkt [wohl: im strafrelevanten Zeitraum] mit der Organisation seiner steuerlichen Angelegenheiten überfordert gewesen, was auch schließlich zur Insolvenz geführt habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Handlungen daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen.
Trotz dieser psychischen Ausnahmesituation fühle er sich hinsichtlich des Tatzeitraumes 2015 schuldig, ein Vergehen nach § 51 FinStrG begangen zu haben.
Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses des Spruchsenates und ihn von den darin enthaltenen Vorwürfen freizusprechen [erkennbar: das Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abzuändern, dass das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge], in eventu das Verfahren zur Verfahrenserhebung [die Finanzstrafsache zur Verfahrensergänzung] an die erste Instanz zurückzuverweisen.
E. Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
F. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der Beschuldigte auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Er habe seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beendet und sei nunmehr unselbständig beschäftigt als Angestellter bei der Steuerberatungskanzlei der B-GmbH, XXXB. Sein Gehalt betrage € 1.300,00 netto (x14). Weitere Einkünfte habe er nicht.
Er wohne alleine an der Ladungsadresse im Hause seiner Mutter, wofür er keine Miete zu zahlen habe. Er habe kein nennenswertes Aktivvermögen, aber Schulden in Höhe von ungefähr € 100.000,00 zuzüglich Schulden beim Finanzamt, weil er die 20%ige Quote aus seinem Insolvenzverfahren nicht gegenüber allen Gläubigern zahlen hätte können.
Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren. Die Kinder lebten bei seiner Gattin, er lebe getrennt von seiner Familie.
Er habe im strafrelevanten Zeitraum unter Depressionen gelitten, wenngleich er keine Therapie in Anspruch genommen habe. Er vermute, dass diese Depressionen ihren Ursprung in seinen beruflichen Schwierigkeiten, aber auch aufgrund unglücklicher Vorkommnisse im privaten Bereich begründet waren. Jetzt habe sich seine Lage wieder konsolidiert, weshalb es ihm wieder besser gehe. Im Übrigen gehe es ihm gesundheitlich den Umständen entsprechend.
G. Zur Sache führte A aus wie folgt:
Er verantworte sich [nunmehr] grundsätzlich geständig.
Der Grund seines Fehlverhaltens sei einerseits seine finanzielle Zwangslage und andererseits ein Zustand einer Depression und einer beruflichen Antriebslosigkeit gewesen, welche ihn nur das Notwendigste in seiner Kanzlei machen habe lassen. Ich wäre im privaten Umfeld sehr beschäftigt gewesen und habe sein Unternehmen vernachlässigt. Es sei ihm psychisch nicht gut gegangen. Dazu sei gekommen, dass er Honorarausfälle im Ausmaß von rd. € 50.000,00 hinnehmen musste und eigentlich die Entscheidung treffen musste, welche Verbindlichkeiten er bedienen musste, um seine Kanzlei fortführen zu können. Seine Sekretärin musste ihren Gehalt bekommen, seine Büromiete musste er bezahlen. Das habe ihn dazu verleitet, unrichtige Voranmeldungen einzureichen bzw. die Einreichung der Voranmeldungen überhaupt zu unterlassen und die fälligen Zahllasten nicht zu begleichen. Er habe nach dem Prinzip Hoffnung gearbeitet. Er habe gearbeitet und auf größere Honorareingänge gehofft, welche aber nicht gekommen sind.
Er habe aber nicht den Plan gehabt, die Umsatzsteuern auf Dauer zu verkürzen. Er habe die Absicht gehabt, später Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Leider habe aber auch dann kein Geld zur Bezahlung einer Umsatzsteuer gehabt, welche in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 auszuweisen gewesen wäre, deshalb habe ich auch keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Aus heutiger Sicht tue es ihm sehr leid, dass er diesen Weg gewählt habe.
Zu seinen Gunsten führe er an, dass er jetzt nicht mehr unternehmerisch tätig sei und daher auch nicht in die Lage komme, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zahlen zu müssen oder entsprechende Voranmeldungen einreichen zu müssen. Wenn er nunmehr bei einer Steuerberatungskanzlei beschäftigt sei, wäre er aber für umsatzsteuerrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig. Er beschäftige sich beispielsweise mit einer Beratung in Sozial- und Lohndumpingangelegenheiten von Mandanten der Steuerberatungskanzlei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Rechtsanwalt A) die für den Bestand und Umfang ihrer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
2. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. Jahresquartal (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche Umsätze des Unternehmens zu erfassen. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
3. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
4. Gleiches galt gemäß § 42 EStG 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00, im Übrigen mehr als € 12.000,00 (Veranlagung ab 2009) betragen hat.
5. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden somit gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.
6. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer – ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen – zumindest bedingt vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, indem er wider besseres Wissen entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung einer Jahressteuererklärung gemäß § 134 BAO solches unterlässt.
7. Anstelle von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein bestimmtes Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war der zuständigen Abgabenbehörde bekannt – die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr im Schätzungswege mit einem zu niedrigen Betrag (ein Teil an Zahllast war der Behörde aufgrund ihrer Erhebungen nachweislich schon bekannt) oder überhaupt mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke etwa den erforderlichen Kontakt mit dem Finanzamt vermieden hat, der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume übersandt hat und in der Folge trotz Andrängen der Abgabenbehörde auch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, damit diese - in irriger Annahme einer vollständigen oder fast vollständigen Aufgabe der unternehmerischen Betätigung - die erhofften unzutreffenden Bescheide erlassen möge, und dieser deliktische Erfolg auch eingetreten wäre (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer lediglich versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer und Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, ohne dass es zum Erfolgseintritt (in Form der Zustellung eines unrichtigen Umsatzsteuerjahresbescheides) gekommen ist. Dabei war die Abgabenhinterziehung gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG dann versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt die von ihm geforderte Umsatzsteuerjahreserklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet hat oder übersenden hat lassen) – hier nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2014.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert also eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Zahllasten und Gutschriften) (siehe dazu im Detail zuletzt ), soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von strafrelevanten Handlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (wenn Vorauszahlungen zwar nicht wissentlich, aber zumindest bedingt vorsätzlich nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages und auch nicht bis zum Ablauf des fünften Tages danach entrichtet worden wären) oder als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (wenn die Einreichung der Voranmeldungen bis zum Ablauf des Fälligkeitstages unterblieben war oder in eingereichten unzutreffenden Voranmeldungen z.B. ein Teil der Umsätze nicht erfasst gewesen wäre) zu bestrafen wären.
Dem Bundesfinanzgericht ist es jedoch verwehrt, im Beschwerdeverfahren solcherart erstmals Tatbestände nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch einen solchen einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu ersetzen, weil dies mit einem unzulässigen Auswechseln des Verfahrensgegenstandes verbunden wäre.
8. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
9. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
10. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage erschließt sich aus den Akten folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sacherhalt:
Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist teilweise berechtigt.
10.1. Betreffend das Veranlagungsjahr 2014:
A hat wie in den Vorjahren seine Rechtsanwaltskanzlei betrieben und dabei geschätzt einen steuerpflichtigen Umsatz in Form von vereinnahmten Honoraren in Höhe von netto € 84.000,00 zuzüglich vereinnahmte Umsatzsatzsteuer 20 % € 16.800,00 erzielt (vereinnahmte Honorare der Vorjahre netto siehe Finanzstrafakt StrNr3, Bl. 4: 2011 € 93.882,28 + 2012 € 70.000,00 + 2013 € 86.714,29 = € 250.596,57, davon 1 Drittel = € 83.532,19, gerundet € 84.000,00; davon USt 20 % = € 16.800,00). Abzuziehen ist weiters im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eine Vorsteuer in Höhe von € 4.000,00, sodass sich mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit lediglich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von € 12.800,00 ergibt. Dieser Betrag ist mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Daraus ergibt sich weiters wie nachfolgend:
10.1.1. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.074,33 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Anstelle einer wahrheitsgemäßen Voranmeldung hat er verspätet am eine Voranmeldung an die Abgabenbehörde übermittelt, in welcher er vielmehr ein Umsatzsteuer-Guthaben von -€ 125,67 geltend gemacht hat. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2014 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.1.2. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Anstelle einer wahrheitsgemäßen Voranmeldung hat er verspätet am eine Voranmeldung an die Abgabenbehörde übermittelt, in welcher er eine Zahllast von lediglich € 677,64 nachträglich offengelegt hat. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Mai 2014 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten; er ist diesbezüglich jedoch bereits mit Strafverfügung vom wegen Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß des verspätet bekanntgegebenen Zahllastteiles bestraft worden. Das nunmehr betreffend diesen Voranmeldungszeitraum neuerlich anhängige Finanzstrafverfahren ist somit wegen bereits entschiedener Sache spruchgemäß einzustellen.
10.1.3. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Anstelle einer wahrheitsgemäßen Voranmeldung hat er verspätet am eine Voranmeldung an die Abgabenbehörde übermittelt, in welcher er eine Zahllast von lediglich € 342,94 nachträglich offengelegt hat. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2014 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.1.4. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2014 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2014 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.1.5. A wäre verpflichtet gewesen, betreffend das Veranlagungsjahr 2014 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am dem Finanzamt Klagenfurt Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen zu übersenden. Da er aber nicht die erhofften Finanzmittel zur Verfügung hatte, mit welchen er die Umsatzsteuer aus den während des Jahres 2014 verheimlichten Honorarerlösen begleichen hätte können, hat er sich entschieden, entgegen der ihm bekannten Rechtslage beim Finanzamt Klagenfurt keine Steuererklärungen für 2014 einzureichen. Von Seite der Abgabenbehörde wurden die Umsatzsteuer für 2014 im Schätzungswege jedoch am mit € 16.934,40 festgesetzt (Abgabenkonto).
Ein solches Vorgehen des Beschuldigten erschließt an sich den Verdacht, der Beschuldigte habe auch in Kauf genommen, dass die Umsatzsteuer von der Abgabenbehörde unter Zugrundelegung der beiden unrichtigen Voranmeldungen in niedrigerer Höhe als der Realität entsprechend festgesetzt werden würde. Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde jedoch nicht aufgegriffen, weshalb A diesbezüglich lediglich hinsichtlich der vorsätzlichen Nichteinreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat.
10.2. Betreffend das Veranlagungsjahr 2015:
A hat wie in den Vorjahren seine Rechtsanwaltskanzlei betrieben und dabei geschätzt einen steuerpflichtigen Umsatz in Form von vereinnahmten Honoraren in Höhe von netto € 84.000,00 zuzüglich vereinnahmte Umsatzsatzsteuer 20 % € 16.800,00 erzielt (vereinnahmte Honorare der Jahre 2011 bis 2013 netto siehe obgenannter Finanzstrafakt Bl. 4: 2011 € 93.882,28 + 2012 € 70.000,00 + 2013 € 86.714,29 = € 250.596,57, davon 1 Drittel = € 83.532,19, gerundet € 84.000,00; davon USt 20 % = € 16.800,00). Abzuziehen ist weiters im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eine Vorsteuer in Höhe von € 4.000,00, sodass sich mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit lediglich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von € 12.800,00 ergibt. Dieser Betrag ist mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Daraus ergibt sich weiters wie nachfolgend:
10.2.1. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2015 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.2.2. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2015 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.2.3. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2015 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
10.2.4. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu entrichten und ebenso die diesbezügliche Voranmeldung per FinanzOnline dem Finanzamt Klagenfurt zu übersenden; beides ist nicht geschehen, weil sich der in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befindliche Rechtsanwalt angesichts seiner finanziellen Notlage entschlossen hat, die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer aus Honoraren nicht an den Fiskus abzuführen, sondern statt dessen für Aufwendungen zum Fortbestand seiner Kanzlei zu verwenden. Die Umsatzsteuer von insgesamt € 3.200,00 haftet unbeglichen aus und ist für den Fiskus wohl auf Dauer verloren (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten). A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.200,00 zu verantworten.
11. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass A zu den Zeitpunkten der Verfristung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer - auch wenn er verzweifelt gleichsam nach dem Prinzip Hoffnung seine augenscheinlich nicht rentabel zu führende Anwaltskanzlei weitergeführt hat - bei aufgewandter beruflicher Erfahrung und Seriosität es für eher nicht wahrscheinlich halten musste, dass es ihm gelingen wird, die Rückstände zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen, was ja auch tatsächlich nicht geschehen ist. Zu seinen Gunsten mag ihm zugebilligt werden, dass er aber zu den Fälligkeitszeitpunkten die dauerhafte Schädigung der Republik Österreich nicht angestrebt hat, wenngleich er wohl ernsthaft damit rechnen musste.
Der Umstand, dass die dem Beschuldigten letztendlich vorgeworfenen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildbegrifflich im Kern einen lediglich vorübergehenden Charakter entfalten, wird nach ständiger Rechtsprechung bei typischen Tatgeschehen mit einem Abschlag um ein Drittel von der gesetzlichen Strafdrohung honoriert.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend).
Es ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist eine maßgebliche Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der verkürzten Abgabenbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeit en nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt somit € 3.200,00 + € 3.200,00 + € 3.200,00 + € 3.200,00 + € 3.200,00 + € 3.200,00 + € 3.200,00 = € 22.400,00 X 2 ergibt € 44.800,00.
Die Strafbemessung richtet sich daher nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafdrohung für die vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen.
Läge somit bei A ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden auch nunmehr durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Finanzstraftäter, ergäbe sich unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung zur Berücksichtigung der erwähnten tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von € 15.000,00.
Den Erschwerungsgründen der Mehrzahl an deliktischen Angriffen über Jahre, der Deliktsmehrheit in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und der bereits einschlägigen Vorstrafe stehen als mildernd gegenüber die offensichtliche wirtschaftliche Zwangslage, welche den Beschuldigten zu seinen Finanzstraftaten verleitet hat.
Es ist nachvollziehbar, dass der insoweit teilweise zahlungsunfähige Beschuldigte zur Tatzeit unter Depressionen gelitten hat, weil ihm die Finanzmittel ausgegangen sind, er aber andererseits seine Anwaltskanzlei unbedingt weiterführen wollte und er in der Not keinen - legalen - Ausweg gefunden hat. Er hat bei seiner Befragung auch entsprechende familiäre Probleme angedeutet. Diese psychischen Probleme haben ihn aber in seiner Diskretionsfähigkeit in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen keineswegs eingeschränkt, weil er andernfalls nicht gleichzeitig jahrelang rechtsanwaltliche Tätigkeiten ausführen hätte können. Viele Menschen müssen erkennen, dass ihre wirtschaftliche Betätigung auf Dauer gesehen nicht erfolgreich sein wird, verzichten aber darauf, fremde Geldmittel, welche für sie nur ein Durchlaufposten sein sollte, unter Täuschung des Gläubigers für sich zu behalten.
Weniger vorwerfbar wäre auch etwa gleichsam eine Kurzschlusshandlung in einer plötzlichen Krise, in welche der Finanzstraftäter geraten wäre. Von einer solchen plötzlich über A hereingebrochenen Existenzkrise, die ihn ob ihrer Dramatik zu einem unüberlegten Fehlverhalten verleitet hätte, kann aber laut Aktenlage keine Rede sein: Das Fehlverhalten des Beschuldigten hat sich ja jahrelang immer wieder wiederholt.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass nunmehr eine geständige Verantwortung und eine offensichtliche Schuldeinsicht vorliegt.
Zugunsten für A spricht weiters, dass er nunmehr seine selbständige Tätigkeit eingestellt hat, weshalb eine Wiederholung einer derart gelagerten Abgabenunredlichkeit bezüglich seiner eigenen Steuern weniger wahrscheinlich geworden ist.
Andererseits ist der Beschuldigte nunmehr ausgerechnet unselbständiger Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei geworden, wenngleich er versichert, nicht mit Umsatzsteuerangelegenheiten befasst zu sein.
Es ist daher eine Strafe in einer solchen Höhe zu bemessen, dass andere Personen in der Lage des Beschwerdeführers bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht dem Irrtum verfallen, die verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen des vormaligen Rechtsanwaltes wären auch aus gerichtlicher Sicht eine Nebensächlichkeit, weil sie schon irgendwie zu entschuldigen seien. Ebenso soll die Strafe aber auch den bereits vorbestraften Beschuldigten selbst von weiteren abgabenrechtlichen Verfehlungen abhalten, zu welchen er nunmehr rein hypothetisch als Bestimmungs- oder Beitragstäter in einer Steuerberatungskanzlei wohl durchaus Gelegenheit hätte.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente kann im Ergebnis der obige Ausgangswert auf € 13.000,00 abgemildert werden.
Die Sorgepflichten schlagen mit € 1.000,00 zu Buche; die derzeitige äußerst schlechte Einkommens- und Vermögenslage berechtigt letztendlich noch zu einer Verringerung um die Hälfte, sodass sich letztendliche eine Geldstrafe von lediglich € 6.000,00, dass sind 13,39 % der verringerten Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiche gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls verhältnismäßig zu verringern ist.
12. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein anteiliger Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Vorschreibung war daher trotz der Reduzierung der Geldstrafe unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig geworden und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | in Zahlungsschwierigkeiten befindlicher Rechtsanwalt Abgabenhinterziehung Strafbemessung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4300004.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-24143