Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.04.2020, RV/6300012/2018

Keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bei Entdeckung und korrigierender Festsetzung vor Fälligkeit

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/6300012/2018-RS1
1. Wird die unrichtige Berechnung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer vor Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung mittels Außenprüfung entdeckt und die Zahllast noch vor Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, entfällt die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, auch wenn sich die Festsetzung nachträglich als unrichtig herausstellen sollte. Der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG liegt nicht vor. 2. Läge die Ursache der zu niedrigen Festsetzung vor Fälligkeit darin, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei dieser Außenprüfung vorsätzlich verletzt worden war, um eine zu niedrige Festsetzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer herbeizuführen, erfüllte dies den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. 3. Insgesamt lägen allenfalls Vorbereitungshandlungen für die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr nach § 33 Abs. 1 FinStrG vor. 4. Unterließe der Abgabepflichtige bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich die Richtigstellung auch im Zuge der Jahressteuererklärung, wäre der Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/6300013/2018

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Salzburg 2 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Nonntaler Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und der Amtsbeauftragten YYY vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) StrNrxa, im Vorverfahren den Beschluss gefasst:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Das gegen A beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrNrxa wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der B-GmbH, FNB, und somit als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2014 und 2015 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis November 2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 45.736,14 (09/14: € 13.233,95 + 10/14: € 23.323,97 + 11/14: € 9.178,22 bewirkt, indem er die gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf das Unternehmen übergegangene Umsatzsteuerschuld im steuerlichen Rechenwerk der GmbH nicht berücksichtigen habe lassen, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird teils im Zweifel zugunsten des Beschuldigten (Voranmeldungszeitraum September 2014), teils mangels gegebenem Tatgeschehen (Voranmeldungszeiträume Oktober und November 2014) gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNrxa, wurde A schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [ergänze: als Geschäftsführer der B-GmbH, FNB, und somit als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] [in den Jahren 2014 und 2015] vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis November 2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 45.736,14 (09/14: € 13.233,95 + 10/14: € 23.323,97 + 11/14: € 9.178,22 bewirkt, [ergänze im Hinblick insbesondere auf die Stellungnahme der Amtsbeauftragten: indem er die gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf das Unternehmen übergegangene Umsatzsteuerschuld im steuerlichen Rechenwerk der GmbH nicht berücksichtigen habe lassen,] und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurden. Zusätzlich wurde dem Bestraften der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte sei der Geschäftsführer der B-GmbH, FNB, in Salzburg gewesen. Die genannte GmbH habe Leasingpersonal an diverse Firmen vermittelt, welches in den Monaten September bis November 2014 ausschließlich von der C-GmbH bezogen worden sei. Zur Verfügung gestellt wurden Arbeitnehmer für Reinigungs- und Schweißerarbeiten, wobei zwischen der C-GmbH und der B-GmbH keine schriftlichen Vereinbarungen bestanden. Die Geschäftsverbindungen beruhten ausschließlich auf [mündlichen Absprachen] zwischen A als Geschäftsführer der B-GmbH und D als Geschäftsführer der C-GmbH. Für diese Zurverfügungstellung von Leihpersonal wurde ursprünglich eine Leistungsverrechnung mit Umsatzsteuer durchgeführt und [ergänze: in der ersten Voranmeldung der GmbH für September 2014] die entsprechenden Vorsteuerbeträge von der B-GmbH in Abzug gebracht.

Im Zuge einer Außenprüfung [ABxxB] seien von der C-GmbH an die B-GmbH berichtigte Rechnungen gelegt worden, in welchen auf den Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 [Abs. 1a] UStG 1994 hingewiesen wurde. Es sei für den Zeitraum September 2014 eine Berichtigung erfolgt [Anmerkung: Die Zahllast wurde am von € 1,336,82 auf € 13.233,95 erhöht, siehe Abfrage des Abgabenkontos der B-GmbH]. Gleichzeitig sei aufgrund der [durch den Prüfer] berichtigten Bemessungsgrundlagen eine Festsetzung der [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer für Oktober und November 2014 erfolgt [Anmerkung: Die Zahllasten wurden am mit € 13.015,81 bzw. mit € 16.382,23 festgesetzt, Abfrage Abgabenkonto].

Aufgrund dieser Umsatzsteuerprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis November, Bericht vom zu ABxxB, sei zusammenfassend festgestellt worden, dass die [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer für die Zeiträume September 2014 in Höhe von € 13.233,95, für Oktober 2014 in Höhe von € 23.323,97 und für November 2014 in Höhe von € 9.178,22 nicht fristgerecht abgeführt worden seien.

[Anmerkung: Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zur Aktenlage: Von Seite des Betriebsprüfers war der Leistungsaustausch zwischen der C-GmbH und der B-GmbH an Hand der Bankauszüge überprüft und eine Aufstellung der fakturierten und bezahlten Eingangsrechnungen, ausgestellt von der C-GmbH, angefertigt worden. Nach dieser Aufstellung ergab sich ein Übergang der Umsatzsteuer für September 2014 in Höhe von insgesamt € 13.233,95 und für Oktober 2014 in Höhe von insgesamt € 13.666,67; für November 2014 wurde ein Betrag von € 9.000,00 geschätzt, aber angekündigt, dass für November 2014 noch ein Entgelt von € 24.548,50, unklar, ob brutto oder netto, abgerechnet werden würde. Für Oktober und November 2014 wurde keine Vorsteuer zum Ansatz gebracht (siehe Arbeitsbogen). Solcherart errechneten sich Zahllasten laut Betriebsprüfung in Höhe von € 14.570,77 (09/14), € 13.015,81 (10/14) und € 16.382,23 (11/14), welche auch am bescheidmäßig festgesetzt worden waren.]

Es stehe nicht fest, dass der Beschuldigte dem damaligen Steuerberater sämtliche Informationen zur konkreten Geschäftsbeziehung zwischen den erwähnten Gesellschaften gegeben hätte. [Also: Es kann sein, kann auch nicht sein, dass der Steuerberater diesbezüglich in Kenntnis gewesen ist.]

Ebenso wenig stehe fest, dass sich der Beschuldigte seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht bewusst gewesen wäre. [Also: Kann sein, kann auch nicht sein, dass A sich seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht bewusst gewesen ist.]

Eine Beweiswürdigung des Spruchsenates konkret zur subjektiven Tatseite ist der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates nicht zu entnehmen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates haben sowohl der Beschuldigte als auch die Amtsbeauftragte innerhalb jeweils offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben, wobei sich das Rechtsmittel der Amtsbeauftragten lediglich gegen die Strafhöhe richtete.

3. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier: A als Geschäftsführer der B-GmbH, FNB) die für den Bestand und Umfang ihrer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Ebenso ist eine gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf das Unternehmen übergegangene Umsatzsteuer aus empfangenen Bauleistungen (hier: die Zurverfügungstellung von Leasingarbeitern für Reinigungsarbeiten) zum Ansatz zu bringen.

4. Diese Verpflichtung zur Offenlegung ist jedoch beendet, wenn die Abgabenbehörde von sich aus, ohne die Einreichung der Abgabenerklärung abzuwarten, eine Festsetzung der Abgabe vornimmt und der Abgabepflichtige auch nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung vorzunehmen, etwa im Sinne des § 139 BAO, wenn der abgabepflichtige Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen nachträglich erkennen würde, dass er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen einer ihm gemäß § 119 BAO obliegenden Pflicht zur Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht voll entsprochen hätte.

5. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Pflichten jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche Umsätze des Unternehmens bzw. eine übergegangene Umsatzsteuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 zu erfassen. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

6. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden somit gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.

7. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

8. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

9. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage erschließt sich aus den Akten folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sacherhalt:

9.1. Zur Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend September 2014:

Mit Gesellschaftsvertrag vom war die B-GmbH, FNB, errichtet worden; mit der Geschäftsführung wurde der Alleingesellschafter A betraut (Abfrage Firmenbuch, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 15). Als erster wesentlicher Geschäftspartner war offensichtlich im Unternehmenskonzept eingerichtet die schon seit Mai 2013 bestehende C-GmbH, FNC, im Eigentum des E (Prokurist bei der B-GmbH), Geschäftsführer D.

Es ist denkbar, dass die C-GmbH im Unternehmensplan milieuüblich von den Entscheidungsträgern unter der Leitung des E als Vehikel gedacht war, welches mit den Abgaben und Kassenbeiträgen belastet werden sollte, um dann bei Bedarf nach geplanter oder in Kauf genommener Insolvenz durch eine neue GmbH ersetzt zu werden, welche statt ihrer das Kernunternehmen von Abgaben freihalten sollte.

Von Seite des A wird bestritten, dass er lediglich als Strohmann für E fungiert hätte (dieser habe laut Aussage des A bei der B-GmbH nie aktiv mitgearbeitet; Finanzstrafakt Bl. 10). Andererseits wird der Beschuldigte von einem offensichtlichen Insider in einer schlüssigen und ausführlichen Darstellung als Strohmann bezeichnet. Die faktische und sohin tatsächliche Geschäftsführung habe E innegehabt. Die B-GmbH sei von E des Öfteren als das "Mutterschiff" bezeichnet worden, über welches die Aufträge lukriert worden wären. Personal wäre aber hier nicht angemeldet worden, um die B-GmbH "sauber" zu halten (Finanzstrafakt Bl. 80).

Im Sinne der obigen Ausführungen wäre es auch eigentlich nicht unlogisch, dass von E und A, letzterer in untergeordneter Rolle, welcher ja unbestritten die Aufgabe eines Geschäftsführers bei der B-GmbH übernommen hatte, vorgesehen war, entgegen einem Wissen ob einer notwendigen Weiterverrechnung der Umsatzsteuerschuld der C-GmbH nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 an die B-GmbH, die Leistungen der C-GmbH an ihre Geschäftspartnerin als bei der letztgenannten GmbH selbst umsatzsteuerpflichtig zu verrechnen, damit die B-GmbH die diesbezügliche Vorsteuer gegenüber dem Fiskus rückstandswirksam geltend machen könnte. Der Beschuldigte hätte dann möglicherweise einen sonstigen Beitrag zur Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG des E als tatsächlichen Machthaber des Firmengeflechtes und tatsächlichen Entscheidungsträgers bei der B-GmbH zu verantworten gehabt. Hat die Finanzstrafbehörde einen derartigen Verdacht gehabt, wäre wohl ein gleichartiger Verdacht gegen den die beiden GmbHs betreuenden Steuerberater F zu erheben gewesen, ohne dessen Mitwirkung die beständige Leistungsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen wohl nicht steuerlich unzutreffend behandelt hätte werden können.

Diese These ist aber aufgrund der diesbezüglich nicht weiter verdichteten Beweislage mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu beweisen: Hat die Finanzstrafbehörde den Steuerberater nicht als Beschuldigten, sondern als Zeugen geführt (Finanzstrafakt Bl. 69, 84), weil sie offensichtlich einen diesbezüglichen Rechtsirrtum des Steuerberaters mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen hat, umso wahrscheinlicher ist es wohl, dass auch die von diesem beratenen Entscheidungsträger der Unternehmen sich in einem Irrtum über die anzuwendende Rechtslage befunden haben.

Es ergibt sich daher aus der Aktenlage folgender Sachverhalt:

Es ist wahrscheinlich, dass A als eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer auch zumindest mitverantwortlich dafür gewesen ist, dass bei der B-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2014 bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, nämlich des , die vom Steuerberater F berechnete Zahllast entrichtet werden würde und dass von der Kanzlei des Steuerberaters selbst die diesbezügliche ordnungsgemäße Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet werden würde. Eine Voranmeldung wurde auch fristgerecht eingereicht (Finanzstrafakt Bl. 46). In dieser war jedoch nur eine Zahllast von € 1.336,82 ausgewiesen, weil die von der C-GmbH gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 weiter zu verrechnende Umsatzsteuer in Höhe von € 13.233,95 nicht zum Ansatz gebracht worden war; die genannte Umsatzsteuer war vielmehr vom Steuerberater bei der C-GmbH in der Voranmeldung für September 2014 fristgerecht dem Finanzamt gemeldet worden (Abfrage Abgabenkonto betreffend die C-GmbH). Ein Verschulden des A an dieser Vorgangsweise des Steuerberaters ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht erweislich.

9.2. Zur Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Oktober 2014:

Es ist wahrscheinlich, dass A als eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer auch zumindest mitverantwortlich dafür gewesen wäre, dass bei der B-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, nämlich des , die vom Steuerberater berechnete Zahllast entrichtet worden wäre und von der Kanzlei des Steuerberaters selbst die diesbezügliche ordnungsgemäße Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet worden wäre. Diesbezüglich hat jedoch bereits zuvor am zu ABxxB eine Außenprüfung begonnen, die mit Niederschrift und Bericht vom abgeschlossen worden war (siehe diesbezüglicher Arbeitsbogen). Auf Basis dieses Berichtes wurde die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Oktober 2014 bereits ebenfalls am mit € 13.015,81 bescheidmäßig festgesetzt (Kontoabfrage). Infolge der bescheidmäßigen Festsetzung der Zahllast hat eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung am späteren Fälligkeitstag nicht mehr bestanden. Ebenso wenig bestand in weiterer Folge eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bzw. einer "berichtigten" Voranmeldung.

Sehr wohl hat aber für den Beschuldigten als Geschäftsführer der B-GmbH die Verpflichtung bestanden, bei der Außenprüfung ausreichend mitzuwirken. Hätte er vorsätzlich dort etwa seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen, hätte dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt. Eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten ist aus der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ableitbar.

Am wurde vom Steuerberater der Abgabenbehörde dennoch - ohne rechtliche Verpflichtung - eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2014 übermittelt, in welcher die steuerpflichtigen Umsätze mit € 117.853,99 (statt wie festgesetzt mit € 65.079,07), dafür aber unter Ansatz einer Vorsteuer angegeben waren (Finanzstrafakt Bl. 28 bis 32). Andererseits waren bei der gleichzeitig eingereichten Voranmeldung für November 2014 die steuerpflichtigen Umsätze mit € 46.736,38 statt wie vom Prüfer festgesetzt mit € 81.911,13 errechnet (Finanzstrafakt Bl. 33 bis 36). Vergleicht man die Gesamtsumme an Zahllasten laut Außenprüfung mit derjenigen sich aus den nachträglich Voranmeldungen ergebenden, verbleibt lediglich ein Mehrbetrag von € 3.104,20. Es ist zumal in Anbetracht der betraglichen Komplexität nicht erkennbar, dass etwa der Beschuldigte bei der Außenprüfung vorsätzlich darauf hingewirkt hätte, dass die vorgreifenden Schätzungen des Prüfungsorganes zu niedrig ausgefallen wären.

Ein Lebenssachverhalt, welcher unter den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder zumindest unter den einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu subsumieren wäre, liegt daher nicht vor.

9.3. Zur Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend November 2014:

Es ist wahrscheinlich, dass A als eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer auch zumindest mitverantwortlich dafür gewesen wäre, dass bei der B-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2014 bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, nämlich des , die vom Steuerberater berechnete Zahllast entrichtet worden wäre und von der Kanzlei des Steuerberaters selbst die diesbezügliche ordnungsgemäße Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet worden wäre. Diesbezüglich hat jedoch ebenfalls bereits zuvor am zu ABxxB eine Außenprüfung begonnen, die mit Niederschrift und Bericht vom abgeschlossen worden war (siehe diesbezüglicher Arbeitsbogen). Auf Basis dieses Berichtes wurde die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2014 bereits ebenfalls am im Schätzungswege mit € 16.282,23 bescheidmäßig festgesetzt (Kontoabfrage). Infolge der bescheidmäßigen Festsetzung der Zahllast hat eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung am späteren Fälligkeitstag nicht mehr bestanden. Ebenso wenig bestand in weiterer Folge eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bzw. einer "berichtigten" Voranmeldung.

Sehr wohl hat aber für den Beschuldigten als Geschäftsführer der B-GmbH die Verpflichtung bestanden, bei der Außenprüfung ausreichend mitzuwirken. Hätte er vorsätzlich dort etwa seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen, hätte dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt. Eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten ist aus der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ableitbar.

Am wurde vom Steuerberater der Abgabenbehörde dennoch - ohne rechtliche Verpflichtung - eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 übermittelt, in welcher die steuerpflichtigen Umsätze mit € 46.736,38 (statt wie festgesetzt mit € 81.911,13), dafür aber unter Ansatz einer Vorsteuer angegeben waren (Finanzstrafakt Bl. 33 bis 36). Andererseits waren bei der gleichzeitig eingereichten Voranmeldung für Oktober 2014 die steuerpflichtigen Umsätze mit € 117.853,99 statt wie vom Prüfer festgesetzt mit € 65.079,07 errechnet (Finanzstrafakt Bl. 28 bis 32). Vergleicht man die Gesamtsumme an Zahllasten laut Außenprüfung mit derjenigen sich aus den nachträglich Voranmeldungen ergebenden, verbleibt lediglich ein Mehrbetrag von € 3.104,20. Es ist zumal in Anbetracht der betraglichen Komplexität nicht erkennbar, dass etwa der Beschuldigte bei der Außenprüfung vorsätzlich darauf hingewirkt hätte, dass die vorgreifenden Schätzungen des Prüfungsorganes unzutreffend ausgefallen wären.

Ein Lebenssachverhalt, welcher unter den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder zumindest unter den einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu subsumieren wäre, liegt daher nicht vor.

10. Bei einer derartigen Aktenlage bestehen die Voraussetzungen für eine Einstellung des gegen den Beschuldigten anhängigen Finanzstrafverfahrens gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG (Faktum Pkt. 9.1) bzw. gemäß §§ 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 FinStrG.

Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die veranlasste Verfahrenseinstellung ist vielmehr das Ergebnis der Würdigung der Aktenlage unter Anwendung einer gesicherten Rechtslage.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reverse Charge bei Bauleistungen
Zweifelsgrundsatz
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Entdeckung einer unrichtigen Zahllastberechnung vor Fälligkeit
Einstellungsbeschluss im Vorverfahren
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300012.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-24141