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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2020, RV/7500714/2019

Parkometer: Unter Zugrundelegung des in Strafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen A.B., Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/XXXXXXXXXXXXX/2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA67/XXXXXXXXXXXXX/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X1 am um 13:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Kempelengasse gegenüber 18, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug angebrachte 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer 11111 mit 12:30 Uhr entwertet und die Parkzeit überschritten gewesen sei.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die ausgestellte Organstrafverfügung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie dreier zum Tatzeitpunkt angefertigter Beweisfotos.

Der im Fahrzeug angebrachte Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit der Nr. 11111 war mit 12:30 Uhr entwertet, und war daher um 13:02 Uhr die Parkzeit überschritten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem Verfahren zugrunde liegende Organstrafverfügung, durch Ihre Angaben im Einspruch, in dem Sie bekannt gegeben haben, dass Sie ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen nicht besitzen und daher nicht gelenkt haben, und die Angaben der Zulassungsbesitzerin, der Firma M- GmbH.

Anlässlich einer Lenkererhebung wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin als jene Person bekanntgegeben, der das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X1 am um 13:02 Uhr überlassen war.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Mit Schreiben vom wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das gegenständliche Fahrzeug Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen X1 auf die Firma M- GmbH zugelassen ist.

Diese teilte auf Nachfrage mit, dass für mehrere Fahrzeug Überlassungsverträge zwischen der Firma M- GmbH und A. abgeschlossen wurden, und das Fahrzeug Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen X1 ein Ersatzfahrzeug für die Firma A. war, um die Tour bei der Fa. 2 zu fahren.

Ein vom Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Beanstandung angefertigtes Foto wurde ihnen als Beilage übermittelt.

Sie wurden ersucht bekannt zu geben, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1100 Wien, Kempelengasse gegenüber 18 überlassen gehabt haben, sodass es dort am um 13:02 Uhr gestanden ist.

Da Sie die im Verfahren gebotene Möglichkeit zur Bekanntgabe nicht wahrgenommen haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen.

Sie haben es trotz gebotener Gelegenheit somit unterlassen, Ihre Behauptung, nicht der Lenker gewesen zu sein, durch geeignete Beweismittel zu untermauern.

Die Behörde geht daher davon aus, dass die erteilte Lenkerauskunft richtig ist.

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Bei Abwägung der Angaben der zur Vertretung nach außen berufenen Person der Zulassungsbesitzerin, die bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hat und ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann somit als erwiesen angesehen werden, dass Sie der Lenker waren.

Bei Ungehorsamsdelikten wird Verschulden des Täters angenommen (§ 5 Abs. 1 VStG). Dieser hat die Pflicht, initiativ, also ohne Aufforderung von der Behörde, alles darzulegen, was für seine Entlastung geeignet ist.

Die erkennende Behörde ist daher aus o.a. Gründen der Ansicht, dass Sie selbst das Fahrzeug gelenkt haben.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Auf allfällige Vormerkungen wurde Bedacht genommen.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner Beschwerde vom führte der Bf. aus:

"Wie ich Ihnen mail am geschrieben habe bin ich nicht der lenker gewesen der am diesen Tag das Fahrzeug mit dem kennzeichen X1 gelenkt hat es handelt sich um falsche auskunft!!!
Die Firma M- hatte Überlasungsvertrag mit Firma A. nur bis und die firma A. Arbeitet seit nicht mehr mit die firma M-.
Es sind schon mehrere strafen von Firma M- an meine namen und adresse geschickt wie zb. straffe mit GZ: MA67/11/2019 und GZ: MA67/22/2019
da hatte sie sich auch um falsche Auskunft gehandelt.
Wenn ich am diesen Tag für Firma M. gefahren bin dan muss meine name in einen fahrtehbuch stehen (es handelt sich um firmen fahrzeug).
Als beweis bitte ich sie von firma M. zu verlangen
eine kopie von fahrtenbuch diesen Fahrzeug der am diesen Tag gelenkt hat,
sowie meine führerschein kopie."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X1 am um 13:02 Uhr in der im zehnten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Kempelengasse gegenüber 18, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet, da der 15-Minuten-Parkschein mit der Seriennummer 11111 die Entwertungen 12:30 Uhr aufgewiesen habe und die Parkzeit überschritten worden sei.

Nicht bestritten werden Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass wegen des um 12:30 Uhr entwerteten 15-Minuten-Parkscheines die Parkzeit überschritten war.

Der Bf. meint aber, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum
Beanstandungszeitpunkt nicht gelenkt, der Überlassungsvertrag zwischen den Unternehmen M- GmbH und A. habe am geendet. Außerdem müsse sein Name in einem Fahrtenbuch stehen, wenn er zum Beanstandungszeitpunkt das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hätte.

§ 39 AVG normiert: 

"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen." 

§ 24 VStG normiert: 

"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden." 

§ 25 VStG normiert: 

"(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen." 

Der VwGH vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (vgl. ). 
Andererseits korrespondiert damit nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts (vgl. , mwN). 
Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 10). 
Im Ergebnis geht die Mitwirkungspflicht der Partei keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 11). 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen heißt das, dass Folgendes: 

Zum einen hat der Bf. die Aufforderung der belangten Behörde zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht beantwortet und ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 
Andererseits besteht die einzige Verbindung zwischen dem Bf. und der angelasteten Verwaltungsübertretung in der von der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs erteilten Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz. 

Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat zwar - nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde - zugesagt den Mietvertrag des Bf. mit dem Kennzeichen X1 zu übermitteln, der Antwortmail vom mit der Behauptung, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei ein Ersatzfahrzeug gewesen, mit dem die Firma A. die Tour der Firma 2 gefahren sei, waren lediglich fünf Überlassungsverträge beigefügt, die sich weder auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X1 noch auf den , sondern ausschließlich auf den Zeitraum November 2018 bezogen.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG kann es das Bundesfinanzgericht nicht als erwiesen angesehen, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: 

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." 

§ 45 VStG normiert: 

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1.
 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet" 

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN). 

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des in Strafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vermochte das Bundesfinanzgericht
nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Bf. als Beschuldigter die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat.

Dies auch deshalb, da die Klärung des Sachverhaltes aufgrund des Umstandes, dass über das Vermögen der M- GmbH am Datum1 der Konkurs eröffnet wurde nicht möglich ist.

Dazu kommt noch, dass die belangte Behörde im Vorlagebericht selbst ausführt, dass zwei konkret genannte Verfahren gegen den Bf. eingestellt und jeweils Verfahren nach § 2 PG 2006 gegen Frau M- eingeleitet wurden.

Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob der Bf. die ihm angelastete
Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da die ihn belastende Person nach der Aktenlage nicht glaubwürdig erscheint.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren daher keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu bestimmen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen.

Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 39 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500714.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at