Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2020, RV/7101102/2020

Steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich ist nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte 2018 Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 beantragte die Bf. unter Vorlage entsprechender Bestätigungen und Einzahlungsbelege, Spenden in Höhe von insgesamt 90,00 € im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen, da der Spendenempfänger sie nicht im Wege der Datenübermittlung dem Finanzamt bekannt gegeben habe. 

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2018 und berücksichtigte lediglich jene Spenden und Kirchenbeiträge, deren Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden.

Gegen den genannten Bescheid erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde und beantragte, die oben genannten und nachgewiesenen Spendenzahlungen in Höhe von 90,00 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Bf. habe dadurch, dass sie dem Spendenempfänger die Daten nicht vollständig übermittelt habe (Fehlen der Angabe des Geburtsdatums), durch Nichterfüllung der Übermittlungsbedingungen die Datenübermittlung untersagt.

Begründend dazu verwies die steuerliche Vertretung auf § 18 Abs. 8 Z 2 lit a letzter Absatz EStG 1988, in welchem die Untersagung der Datenübermittlung durch den Spendenempfänger genannt wird.

Gleichzeitig weist die steuerliche Vertretung auf die mit der Untersagung der Datenübermittlung gegebene Möglichkeit der Beachtung von Datenschutzbestimmungen hin. Außerdem gestatte der § 18 Abs. 8 Z 3 lit b zweiter Satz EStG 1988 die streitgegenständlichen Spenden im Wege der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen, sodass dadurch rechtlich die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Spenden erreicht worden wäre.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde begründend unter Zitierung der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Bestimmungen aus:

"Für Beiträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a und Z5 sowie für Zuwendungen gem. Abs 1 Z 7 bis 9 EStG 1988 gilt Folgendes:

1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.

2 a) Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.

3. b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

Der Punkt 1 besagt eindeutig, dass NUR DANN eine Berücksichtigung von obgenannten Beiträgen bzw. Zuwendungen als Sonderausgaben erfolgen kann, wenn eine automatische Übermittlung des Spendenempfängers erfolgt.

Zum Pkt. 3 b: Dieser besagt nur, dass eine fehlende oder fehlerhafte Übermittlung auf Veranlassung des Spenders korrigiert werden muss. Eine Wahlmöglichkeit - ob Übermittlung durch den Spendenempfänger oder durch Glaubhaftmachung des Spenders - lässt sich daraus nicht ableiten.

Nur wenn keine Übermittlung des Spendenempfängers erfolgt (trotz der Veranlassung des Steuerpflichtigen beim Spendenempfänger auf Übermittlung an das Finanzamt!), kann eine Berücksichtigung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises erfolgen. Dazu ist aber eine schriftliche Erklärung des Spendenempfängers erforderlich, aus der hervorgeht, warum keine Übermittlung erfolgen kann (z.B längeres techn. Gebrechen der EDV-Anlage, Programmfehler,...).

Da bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Übermittlung erfolgt ist, muss die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden."

Im Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertretung vor, dass das Finanzamt mit den Begründungsausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht darauf eingegangen sei, dass die Bf. mit der konkludenten Handlung des Verschweigens ihres Geburtsdatums ausdrücklich auf eine bestehende Datenschutzbestimmung vertraut habe. Ebenso wenig habe das Finanzamt den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz angesprochen. Die Anführung des Geburtsdatums könne kein sachliches Entscheidungsmerkmal dafür sein, ob eine nachgewiesene Spende bei einem Steuerpflichtigen begünstigt und beim anderen Steuerpflichtigen, obwohl ebenso nachgewiesen, nicht begünstigt behandelt werde.

Auch sei es erstaunlich, wie eine vom Gesetzgeber eindeutig als Verwaltungsvereinfachung gedachte Verfahrenserleichterung mühelos in ihr Gegenteil verkehrt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grund vorgelegter Zahlungsnachweise und Bestätigungen als erwiesen fest, dass die Bf. Spenden an zwei unterschiedliche Spendenempfänger in Höhe von insgesamt 90,00 € nachweislich bezahlt hat. Gleichzeitig ist unstrittig, dass die Bf. den Spendenempfängern ihr Geburtsdatum nicht bekanntgegeben hatte.

In rechtlicher Hinsicht wird vorab auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung und ebenso auf den dort zitierten § 18 Abs. 8 Z 2a und Z 3 b EStG 1988 verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen, dass ab der Veranlagung 2017 eine steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich gem. ​§ 18 Abs 8 EStG iVm der dazu ergangenen Sonderausgaben- Datenübermittlungsverordnung ( Sonderausgaben-DÜV ​BGBl II 2016/289 idF ​BGBl II 2017/122 ) nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich ist. Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vb PK SA) zur elektronischen Datenübermittlung ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe des E-Govermentgesetzes, das dem hohen Standard des geltenden Datenschutzrechtes entspricht. Dadurch ändern sich zweifelsohne die Rahmenbedingungen für die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben erheblich.

Dass die Bf. mit der Nichtbekanntgabe ihres Geburtsdatums auf Datenschutzbestimmungen vertraut habe, mag zutreffen. Das Argument, dass folglich die dadurch bedingte Nichtberücksichtigung der Spenden zur Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes geführt habe, muss aus nachfolgenden Gründen, die die Datenübermittlungsverpflichtung als verfassungsgemäß beurteilen, verneint werden:

Die bisherige Judikatur des VfGH zu Fällen von Inpflichtnahmen im Sinne der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten für Sonderausgaben lässt erkennen, dass eine solche dann auf keine Bedenken stößt, wenn

​- ein öffentliches Interesse an der Inpflichtnahme besteht,

- eine qualifizierte Beziehung zwischen dem mit der Verpflichtung Belasteten und dem davon Betroffenen vorliegt,

​- ein wirtschaftliches Interesse des Belasteten an der gesetzlichen Regelung vorliegt und die ​Regelung nicht unverhältnismäßig ist.

​​An der Datenübermittlung besteht ein öffentliches Interesse, weil sie eine korrekte steuerliche Erfassung durch die Finanzverwaltung in allen Fällen gewährleistet und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellt.

Zwischen der mit der Übermittlungspflicht belasteten Spendenorganisation und dem Spender besteht eine qualifizierte Beziehung, weil die Spendenorganisation für steuerliche Zwecke die Spenderdaten jedenfalls evident halten muss.

​​Schließlich hat die öffentliche Hand umfangreiche Maßnahmen gesetzt, um die Spender und die betroffenen Organisationen über die Änderungen zu informieren und um zu gewährleisten, dass einer übermittlungspflichtigen Organisation korrekte Daten als Grundlage für die Übermittlung zukommen (vgl. Lachmayer/Atzmüller, Verfassungsrechtliche Aspekte der Verpflichtung zur Sonderausgaben-Datenübermittlung, ÖStZ 2018/275, 188).

Aus der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Geltendmachung von Spenden als Sonderausgaben nach der Datenübermittlungsverordnung, die überdies dem geltenden Datenschutzrecht entspricht, vermag die Bf. dadurch, dass sie die geschaffenen zwingend für die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben anzuwendenden gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erfüllt, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufzuzeigen, wenn infolgedessen eine Geltendmachung der Ausgaben im Rahmen der Veranlagung gesetzlich nicht mehr ermöglich wird.

Das Vorbringen, die Bf. habe mit ihrer Vorgehensweise auf Datenschutzbestimmungen vertraut, vermag der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen, da, wie bereits oben ausgeführt, die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vb PK SA) zur elektronischen Datenübermittlung dem hohen Standard des geltenden Datenschutzrechtes entspricht, und die Bekanntgabe eines Geburtsdatums demnach im Sinne bestehender Datenschutzbestimmungen erfolgen kann.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Konsequenz des gewollten Unterbleibens der Übermittlung von Daten aus der in der Entscheidung genannten Bestimmung ableitet, weshalb eine Revision nicht zulässig ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101102.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at