Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2020, RV/3100921/2019

Grundausbildung für den Exekutivdienst - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am (eingelangt am ) den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn, C.B., geb. am xy1998, ab mit der Begründung, der Sohn absolviere den Polizeigrundausbildungslehrgang.

Diesem Antrag schloss er eine Bestätigung der Sicherheitsakademie vom bei, wonach der Sohn seit “für die Landespolizeidirektion Tirol“ den Aspirant-Polizeigrundausbildungslehrgang L-PGA 05-19-A-T am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie, 4020 Linz, Liebigstraße 30, besucht (voraussichtliches Ende des Lehrganges ).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers und Kindesmutter, D.B., gab gleichzeitig mit der Antragstellung des Beschwerdeführers eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 ab.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers ab März 2019 ab.

Begründend führte sie aus , für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Laut Erkenntnis des , handle es sich bei der Polizeigrundausbildung um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde ein.

Darin wendet er Folgendes ein:

Durch die Entscheidung des , sei klargestellt worden, dass Polizeischüler/innen in Vollausbildung zum Exekutivdienst (nicht Vertragsbedienstete im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich) unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum Höchstalter nach dem FLAG 1967 - vollendetes 24. bzw. 25. Lebensjahr) während ihres 2-jährigen Ausbildungszeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.

Demnach entspreche die durchgehende 2-jährige exekutive Polizeigrundausbildung im Gegensatz zur unterbrochenen fremden- und grenzpolizeilichen Ausbildung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.

Dem im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis des , sei zu entnehmen, dass es sich bei der Dienstzeit zwischen der Basis- und der Ergänzungsausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handle. Wie bereits angeführt, absolviere sein Sohn nicht die Basisausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, sondern die Grundausbildung für den Exekutivdienst. Vor Beginn der Grundausbildung sei sein Sohn nicht berufstätig gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung nahm die Abgabenbehörde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erster Satz Bezug und gab Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung wieder. Im Anschluss daran führte sie aus, laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.

Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (vgl. ).

Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichgehalten werden könnte.

Da der Sohn C. keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviere, bestehe für den Zeitraum ab März 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, dem er als Beilage die Beschwerde vom anfügte.

In dieser Eingabe erklärt er, die Ausführungen in der Beschwerde wie folgt zu ergänzen:

Sein Sohn C. habe im Juni 2017 erfolgreich maturiert und im Anschluss daran ab Oktober 2017 den Präsenzdienst abgeleistet. Danach habe er sich sofort um die Aufnahme für die Testung zum Beruf des Polizisten beworben. Durch eine schwere Knieverletzung habe sich die Testung um Monate verzögert. Erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes sei die Testung und anschließende Aufnahme für die Polizeigrundausbildung für den Beruf des Polizisten erfolgt. Es liege somit eine Berufsausbildung vor. Mit dieser Berufsausbildung erlange er die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Polizisten. Sie stelle eine schulische Ausbildung mit regelmäßigen Prüfungen dar. Es würden nicht nur theoretische, sondern auch praktische Kenntnisse vermittelt. Es handle sich somit nicht um eine Berufsausübung, sondern um eine Berufsausbildung für den Beruf des Polizisten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 seien jedenfalls erfüllt.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol am den mit dem Sohn des Beschwerdeführers abgeschlossenen Dienstvertrag vom und am den auf § 4 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, basierenden Ausbildungsplan samt Richtlinie und Erläuterungen. Zu der mit 20 Monaten angeführten Dauer des Ausbildungslehrganges in der Bestätigung der Sicherheitsakademie vom teilte die Landespolizeidirektion Tirol am erläuternd mit, damit sei die 20 Monate dauernde Grundausbildung am Bildungszentrum (unterbrochen durch das 3-monatige Berufspraktikum I) gemeint, daran anschließend würden die Aspiranten zur Absolvierung des Berufspraktikums II (4 Monate) auf die verschiedenen Dienststellen “ausgemustert“.

Laut weiterer Auskunft der Landespolizeidirektion Tirol vom werden die Polizeischüler nach erfolgreicher Absolvierung der 24-monatigen Polizeigrundausbildung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ernannt (Exekutivdienst Verwendungsgruppe E 2b).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Sohn des Beschwerdeführers, C.B., geb. am xy1998, steht aufgrund eines mit der Landespolizeidirektion Tirol abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG).

Er absolviert seit dem genannten Zeitpunkt die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) gemäß Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie, zunächst am Standort 4020 Linz, Liebigstraße 30, seit am Standort 6067 Absam, Walderstraße 26.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie die über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes von der Landespolizeidirektion Tirol übermittelten Unterlagen und erteilten Auskünfte und ist unstrittig.

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ) – hinsichtlich der wiedergegebenen Judikatur siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203.

In dem genannten Erkenntnis – – hat sich das Höchstgericht mit der familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase im öffentlichen Dienst befasst und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

15 […] § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.“

Im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis liegt auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn für den strittigen Zeitraum nicht gebührt. Der aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Sohn absolviert seit die zwei Jahre dauernde Polizeigrundausbildung. Durch die erfolgreiche Absolvierung der Polizeigrundausbildung ändert sich für den Sohn insoferne nichts, als er weiterhin in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund (ver)bleibt. Er wird nach erfolgreicher Absolvierung der 24-monatigen Polizeigrundausbildung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ernannt (Exekutivdienst Verwendungsgruppe E 2b), wobei gemäß Pkt. 9 des abgeschlossenen Sondervertrages die im Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze angerechnet wird. Die Polizeigrundausbildung dient dazu, dem Sohn die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis zu vermitteln. Darin liegt laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits die Ausübung eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind aber die Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt.

Dass durch die Polizeigrundausbildung den Auszubildenden die für ihre erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in ihrem Dienstverhältnis vermittelt werden soll, ergibt sich ganz klar aus dem von der Sicherheitsakademie gemäß § 4 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, erstellten Ausbildungsplan.

Darin werden die Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt definiert:

“BASISAUSBILDUNG – 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen […]

BERUFSPRAKTIKUM I – KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES – 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst […]

VERTIEFUNG – 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II – EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.“

Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf die Entscheidung des , beruft, so lässt sich damit für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Bezüge der Tochter des seinerzeitigen Beschwerdeführers während des Grundausbildungslehrganges für den Exekutivdienst unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einzureihen sind (Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis). Wenn das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung die Polizeigrundausbildung als “anerkanntes Lehrverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingestuft hat, so ist diese Rechtsansicht durch das Erkenntnis des , überholt.

In dem genannten Erkenntnis hat der VwGH allgemein gültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase öffentlich Bediensteter getroffen. Die vom Höchstgericht in der Entscheidung getätigten Aussagen gelten nicht nur – wie der Beschwerdeführer vermeint - für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst und hier wiederum für den Zeitraum der “Kursunterbrechung“ zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung, sondern besitzen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst insgesamt und zwar für die gesamte Ausbildungsphase. Hinsichtlich der im Anschluss an das erlassene VwGH-Erkenntnis ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes siehe z.B. betr. Ausbildungsphase im Finanzdienst, betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst, gleichfalls betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst u.a.

Die Abgabenbehörde ist demnach im Recht, wenn sie die Zuerkennung von Familienbeihilfe mangels Vorliegens einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 versagt hat.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203).

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100921.2019

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