Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2020, RV/7400194/2019

Haftung für Kommunalsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Kanzlei 1080, Dr. Alice Gao, Lerchenfelder Straße 88-90/11, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA6/ARL - XXXXXX betreffend Haftung gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes und § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben in Höhe von insgesamt € 961,48 anstatt bisher € 1,022,71 eingeschränkt.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
12/2015
0,67
Kommunalsteuer
1-12/2017
788,82
Dienstgeberabgabe
10-12/2015
7,64
Dienstgeberabgabe
1-12/2017
164,35
SUMME
 
961,48

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging durch die belangte Behörde an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) ein Haftungsvorhalt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Bf. seit Datum2 im Firmenbuch als Geschäftsführer der X-GmbH eingetragen und daher deren verantwortlicher Vertreter sei.

Im gegenständlichen Fall seien die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet worden, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haftungs- und Zahlungspflicht des Bf. gegeben sei.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
12/2015
0,70
Kommunalsteuer
1-12/2017
825,50
Säumniszuschlag
 
16,51
Dienstgeberabgabe
10-12/2015
8,00
Dienstgeberabgabe
1-12/2017
172,00
SUMME
 
1,022,71

Es werde dem Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der Bf. aus, dass er seit 2014 ein unregelmäßiges Bruttoeinkommen von € 1.000,00 bezogen habe, da die Gehaltsauszahlung an seine Angestellten für ihn immer in erster Stelle gestanden sei.

Wie die belangte Behörde bereits wisse, sei sein Unternehmen in Konkurs gegangen, er habe daher nicht die Möglichkeit von dieser Seite den Betrag in Höhe von € 1.022,71 zu begleichen.

Aus diesem Grunde möchte der Bf. fragen, ob es eventuell eine andere Möglichkeit gebe, diesen Betrag zu begleichen.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf,) als Geschäftsführer der X-GmbH für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt €  842,71 gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes sowie für den Rückstand an Dienstgeberabgabe in Höhe von insgesamt € 180,00 gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes zur Haftung herangezogen.

Zusammensetzung des Haftungsbetrages:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
12/2015
0,70
Kommunalsteuer
1-12/2017
825,50
Säumniszuschlag
 
16,51
Dienstgeberabgabe
10-12/2015
8,00
Dienstgeberabgabe
1-12/2017
172,00
SUMME
 
1,022,71

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Gemäß § 6a Abs,1 des Kommunalsteuergesetzes würden die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs.1 des Dienstgeberabgabegesetzes würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter diese eben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1zur Zahl ZZZ sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Der Bf. sei seit Datum2 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Zu dem in der Stellungnahme vom vorgebrachten Ersuchen, ob es eine andere Möglichkeit gäbe, den Haftungsbetrag mangels finanzieller Mittel zu begleichen, werde festgestellt, dass ein Antrag auf Ratenvereinbarung bei der Buchhaltung 33 gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. fristgerecht eine Bescheidbeschwerde ein und führte aus, dass mit Beschluss vom Datum1 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.

Die Unternehmerin/ der Unternehmer habe der zuständigen Gemeinde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

Werde bei einer Kommunalsteuerprüfung festgestellt, dass die Kommunalsteuer von der Unternehmerin/ dem Unternehmer nicht richtig berechnet oder nicht vollständig entrichtet worden sei, werde die Kommunalsteuer per Bescheid von der zuständigen Gemeinde vorgeschrieben und der etwaige Differenzbetrag nachgefordert.

Entrichtung der Kommunalsteuer:

Bis zum 15. des Folgemonats. Würden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, sei die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.

Kommunalsteuererklärung:

Bis zum 15. März des Folgejahres.

Mit Beschluss vom Datum1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Die Fälligkeit der Kommunalsteuer sowie DGA für den Monat Dezember 2017 sei daher der . Die Jahreserklärung für 2017 sei daher bis einzubringen, ein etwaiger Differenzbetrag sei zu bezahlen.

Die im Haftungsbescheid geltend gemachten Beträge seien am bzw. am zur Zahlung fällig gewesen. Zum Fälligkeitszeitpunkt sei bereits über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden.

Aufgrund der Konkurseröffnung am Datum1 sei dem Bf. ein Zugriff auf das Vermögen der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen.

Der Geschäftsführer bzw. der Vertreter hafte jedoch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Zum Fälligkeitszeitpunkt bzw. habe der Bf. aus dem Vermögen der Primärschuldnerin keine Verbindlichkeiten bezahlt, zumal ihm dies aufgrund der Konkurseröffnung am Datum1 gar nicht möglich gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

„Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstiger Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstiger Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die dessen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist.

In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, die im Haftungsbescheid geltend gemachten Beträge wären am Datum1 bzw. am zur Zahlung fällig gewesen. Zum Fälligkeitszeitpunkt wäre bereits über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der Konkurseröffnung wäre dem Beschwerdeführer ein Zugriff auf das Vermögen der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen.

Dazu wird folgendes festgestellt:

Die Beträge aus dem Jahr 2015 waren bereits am fällig. Da auch für November 2017 keinerlei Zahlungen erfolgten, und der November am fällig war, geht die Argumentation der Konkurseröffnung für diese Beträge ins Leere.

Für Dezember 2017 wird festgestellt, dass die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Zeitraum bis einschließlich zu entrichten waren. Erst am Datum5 tritt die Wirkung der Konkurseröffnung ein und damit die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschulden an den Masseverwalter über. Bis einschließlich Datum1 war der Beschwerdeführer für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich, somit auch für die Kommunalsteuer für Dezember 2017. Die Argumentation der Konkursforderung geht somit auch für Dezember 2017 ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Dagegen beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Abweisung durch die Beschwerdevorentscheidung sei zu Unrecht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstiger Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstiger Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die dessen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für Geltendmachung der Haftung ist somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit.

I. Vorliegen einer Abgabenforderung und erschwerte Einbringlichkeit:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom Datum3 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert, das mit Beschluss vom Datum4 nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die Gläubiger erhielten eine Quote von 4,443500%. Am wurde die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Diese Quote ist auf die Haftungsschulden, deren Bestand nicht bestritten wurde und die nach wie vor unberichtigt aushaften, anzurechnen, sodass der Beschwerde insoweit stattzugeben war.

Demzufolge sind 95,5565% der Haftungsschuldigkeiten nicht nur erschwert einbringlich, sondern uneinbringlich.

Die Haftung ist daher aus diesem Grunde wie folgt einzuschränken:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag bisher
Betrag abzgl Quote
Kommunalsteuer
12/2015
0,70
0,67
Kommunalsteuer
1-12/2017
825,50
788,82
Säumniszuschlag
 
16,51
15,78
Dienstgeberabgabe
10-12/2015
8,00
7,64
Dienstgeberabgabe
1-12/2017
172,00
164,35
SUMME
 
1,022,71
977,26

II. Stellung des Bf. als Vertreter:

Gemäß dem vorliegenden Firmenbuchauszug war der Bf. vom Datum2 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Datum1) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann daher, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung herangezogen werden.

Die Stellung des Bf. als Geschäftsführer wurde nicht bestritten.

III. Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.

Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (). Es darf aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen (). Er hat die Schulden im gleichen Ausmaß zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (; , 95/17/0613). Nur der Vertreter wird nämlich jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Dienstgeberabgaben und für die Kommunalsteuer 12/2015 wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist.

Im Haftungsbescheid ist die Kommunalsteuer 1-12/2017 mit einem Betrag in Höhe von €  825,50 angeführt. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass es sich um die Monate 11 und 12/2017 handelt. Das Vorlegen des Abgabenanspruches wurde nicht in Beschwerde gezogen, der Bf. bringt jedoch vor, dass er aufgrund der Konkurseröffnung am Datum1 für deren Entrichtung nicht mehr verantwortlich gewesen sei, da die Abgabe am bzw. fällig gewesen wäre.

Die Kommunalsteuer ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Die Fälligkeit tritt somit unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Festsetzung ein.

Demzufolge war die Kommunalsteuer 11/2017 am und die Kommunalsteuer 12/2017 am fällig.

Zutreffend ist das Vorbringen, dass am Datum1 das Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht wurde, jedoch scheint der Bf. bei seiner Argumentation zu übersehen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

Daraus folgt, dass die Fälligkeitstage für die Entrichtung der Kommunalsteuer 11/2017 () und 12/2017 () in den Zeitraum der Vertretertätigkeit des Bf. fällt, die aufgrund des § 2 IO mit Ablauf des geendet hat.

Ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung wurde nicht angetreten. Aus dem Umstand der Insolvenzeröffnung ergibt sich auch nicht, dass die Gesellschaft über keinerlei liquide Mittel verfügte.

Säumniszuschläge werden gemäß § 217a Abs. 2 BAO im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Betrages fällig. Gemäß dem vorliegenden Kontoauszug wurde der haftungegenständliche Säumniszuschlag am , somit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt. Der Bf. war daher für dessen Entrichtung nicht mehr verantwortlich, weshalb die Haftung insoweit auf folgende Abgaben und Beträge einzuschränken war.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
12/2015
0,67
Kommunalsteuer
1-12/2017
788,82
Dienstgeberabgabe
10-12/2015
7,64
Dienstgeberabgabe
1-12/2017
164,35
SUMME
 
961,48

III. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ().

IV. Ermessen

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessen sentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Die Heranziehung des Bf. zur Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessen skonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Billigkeitsgründe wurden nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht  ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 2 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 217a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400194.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at