Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in in der Beschwerdesache RA als Masseverwalter der BF.in, AdresseMV, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XY vom und vom betreffend Kapitalertragsteuer 2014 und 2015, Körperschaftsteuer 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2014 und 2015 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf und dem Beschluss zugrunde gelegter Sachverhalt
Mit Beschluss des LG Y vom wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet und RA als Masseverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren war bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch nicht abgeschlossen.
Am wurden die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 erlassen.
Am wurden die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide je für die Jahre 2014 und 2015 erlassen.
Mit Schreiben vom wurde gegen die oben angeführten Bescheide Beschwerde erhoben.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom zu oben angeführter Beschwerde wurden die Anträge, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom , sämtliche gegenständlichen Bescheide betreffend, wurden an die Beschwerdeführerin selbst als Gemeinschuldnerin adressiert und der Kanzlei des Masseverwalters zugestellt.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Am wurden neuerliche Beschwerdevorentscheidungen betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Jahre 2014 und 2015 abgefertigt.
Am wurde eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer 2014 und 2015 abfertigt.
Diese neuerlichen Beschwerdevorentscheidungen wurden am bzw. zugestellt.
Mit Schreiben vom wurde ein neuerlicher Vorlageantrag betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer je 2014 und 2015 sowie Kapitalertragsteuer 2014 und 2015 eingereicht.
Mit Vorlagebericht vom wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde neuerlich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
…..
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
…..
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (Ritz, BAO6, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Inslovenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ).
In Anbetracht der obigen Ausführungen stellen daher die Beschwerdevorentscheidungen vom keine wirksamen Bescheide dar. Diese Erledigungen konnten gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigungen wären richtigerweise an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigungen an den Insolvenzverwalter sind sie dem Insolvenzverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (; ). Es liegen sohin keine wirksam ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vor ().
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO6, § 264 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur). Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom keine wirksamen Bescheide darstellen, war daher der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen (siehe ; ; BFG 13..2019, RV/7102252/2019; ; ).
Hingewiesen wird darauf, dass im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer je im Hinblick auf die Jahre 2014 und 2015 sowie vom betreffend Kapitalertragsteuer 2014 und 2015 ein neuerlicher Vorlageantrag mit Schreiben vom eingebracht worden ist. Dieser Vorlageantrag ist vom gegenständlichen Beschluss nicht umfasst.
Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies
a) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird
…..
Der gegenständliche Antrag wurde im ergänzenden Schriftsatz vom gestellt, weshalb der § 262 Abs. 2 BAO nicht anzuwenden und eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen war (siehe auch Ritz, BAO6, § 262, Tz 6) .
§ 272 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:
"Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
Abs.2
Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1.
wenn dies beantragt wird
a)
in der Beschwerde,
b)
im Vorlageantrag (§ 264),
c)
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)
wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2.
wenn dies der Einzelrichter verlangt."
Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Ritz, BAO6, § 272, Rz 4; vergleiche zu § 284 Abs 1 aF ; , 2000/14/0116; , 98/14/0179).
Eine Entscheidung durch den gesamten Senat konnte folglich unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes folgt und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100785.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at