Rückzahlung von Einkommensteuergutschriften im Falle eines anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bliebt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) das ausgewiesene Guthaben per PSK Anweisung auszuzahlen und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Heute habe ich mit Ihrem zuständigen Kundenservice gesprochen und diese meinten, dass es keine PSK Anweisungen mehr für die Auszahlung eines Guthabens (wie in meinem Fall) gibt. In den letzten Jahren war dies jedoch immer möglich und auf der Startseite von Finanzonline wie auch unter meiner persönlichen Finanzonlineplattform kann man nachwievor die Zahlungsanweisungen aktivieren sowie auch Rückzahlungsaufträge in "bar" eingeben, was ich auch gemacht habe.
Ich befinde mich seit Juli 2016 im laufenden Verfahren zum Privatkonkurs, alles was nicht Gehalt und Sozialleistungen ist, wird von meiner Bank nicht freigegeben und bedarf immer einer schriftlichen Zusage des Gerichtes (Ausnahme auch das Finanzamt), jedoch würde die Bank es trotzdem blockieren und um mir zusätzliche Wege zum Gericht zu ersparen, um eine Genehmigung zu bekommen, welche ich sowieso bekommen würde, da die 400 Euro nicht mein gesetzl. Existenzminimum überschreiten (pro Jahr), bitte ich Sie höflichst mir dies komplikationslos per PSK Anweisung auszuzahlen (wie auch in den vergangenen Jahren - wo das Gericht kein Problem darin sah), denn da bekomme ich das Geld sofort. Da ich nur knapp über 830 Euro netto im Monat verdiene, fände ich es traurig und schade, wann dies nicht einfach so möglich ist, da mir zum Leben meist eh nicht viel bleibt. Und dies sind ja Steuern und Abgaben, welche ich vom Staat zurückbekomme und ich würde es nicht nachvollziehen können, wenn ich es plötzlich nicht mehr bekomme.
Mit Eingabe vom brachte der Bf Folgendes vor:
„Vor einigen Wochen habe ich Ihnen bereits ein Ansuchen um Rechtsauskunft und Beschwerdeweiterleitung gestellt. Darüber hinaus möchte ich zum Beschluss des BG Hietzing vom April 2018 hinzufügen, dass meine Beschwerde bzgl. einer Einbehaltung der Steuergutschrift von lediglich 400 Euro nicht meinem Massekonto zuzusprechen ist, da noch kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden ist bzw. ein Zahlungsplan noch nicht angenommen worden ist. Ich möchte noch hinzufügen, dass die 400 Euro auf das Jahr gesehen, mein Existenzminimum nicht übersteigen würden, da ich unter 880 Euro netto/Monat verdiene. Ich bitte das Finanzgericht, dies zu berücksichtigen. Ich hoffe um baldige Auszahlung per PSK Anweisung und Zurückweisung des Beschlusses des BG Hietzing.“
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den am eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
Auf dem Abgabenkonto bestehe derzeit kein Guthaben.
Mit Beschwerde vom führte der Bf zur Begründung wie folgt aus:
„Ich habe heute den Bescheid über die Abweisung der Rückzahlung erhalten und ich muss leider feststellen, dass hierbei einiges nicht korrekt durchgeführt worden ist.
Durch meine ANV 2017 wurde mir eine Gutschrift von Euro 400 per Bescheid vom ausgewiesen. Daraufhin beantragte ich wie jedes Jahr die Auszahlung auf den baren Weg per PSK Anweisung.
Da sich nach zwei - drei Wochen nichts getan hatte, rief ich einmal beim Kundenservice des FA 08 an und fragte nach, warum noch keine Auszahlung erfolgte. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, ich solle warten.
Im April schaltete sich dann (plötzlich) mein Insolvenzgericht Hietzing ein und beantragte die Überweisung des Guthaben auf das Massekonto, was nicht ganz rechtskonform gewesen ist, da nicht alles unter der Rubrik "unpfändbare" Forderungen gefallen wäre.
Lt. Rechtsauffassung möchte ich das FA und Finanzgericht informieren, dass ich zzt. gleich viel verdiene für 20 Std, wie jemand der nichts arbeitet - das heißt am Existenzminimum. Meine Negativsteuer dann einzubehalten für die Gläubiger, sehe ich als nicht rechtskonform.
Die Negativsteuer wird als Nettoeinkommen dann auf mein Nettoeinkommen aufgerechnet - d.h. ich würde 1248 Euro inkl. 400 Euro vom Finanzamt verdienen. Pfändbar wäre hierbei dann 1014,30 Euro - dh. die Differenz müsste mir verbleiben - Bagatellgrenze § 202j Abs. 5 EO: Der Drittschuldner kann das gesamte Einkommens als pfändungsfrei behandeln, wenn das Nettoeinkommen das verbleibende Einkommen um nicht mehr als 10 Euro monatlich übersteigt.
Ich habe im April wie Mai Anträge online per Finanzonline eingebracht, welche vom Finanzamt einfach ignoriert worden sind. Sollte das Guthaben bzw. die Differenz nicht mit ausgezahlt werden und eine genaue Prüfung der Sachlage durch das Finanzgericht erfolgen, gehe ich samt Rechtsvertretung bis zum obersten Verfassungsgerichtshof, da hier einmal aufgezeigt werden soll, dass man nicht den Armen der Ärmsten alles wegnehmen kann. Für was bekomme ich dann eine Steuer zurück?“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung Folgendes aus:
„Mit dem Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom wurde das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf beauftragt, den Guthabensbetrag in Höhe von 400,00 EUR auf das Massekonto des Bezirksgerichtes Hietzing zu überweisen.
Da Guthaben bei Finanzämtern nicht unter den Begriff der unpfändbaren Forderungen gemäß § 290 EO fallen, gehören sie gemäß § 2 Abs. 2 IO zur Insolvenzmasse, weshalb dieses Guthaben an das Gericht zu überweisen war.
Es wird empfohlen mit dem Bezirksgericht Hietzing bezüglich des Guthabens Kontakt aufzunehmen.“
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf, seine Beschwerde an das Finanzgericht weiterzuleiten, legte dem Finanzgericht noch folgende Beschwerdegründe vor, sodass hier nicht allein die Bundesabgabenordnung zu Geltung kommen könne bzw. dürfe und führte wie folgt aus:
„Dem FA 08 wurden folgende Anträge von mir per Finanzonline eingebracht, welche nie bearbeitet worden sind. Alleine dies finde ich seitens des Finanzamtes nicht korrekt und sehe ich als Formfehler:
Sonstige Anbringen und Anfragen 08 St.Nr./
Ersuchen (Rechtsauskünfte 08 St.Nr./
Rückzahlung 08 St.Nr./
Ich bat das Finanzamt um eine Rechtsauskunft - keine Antwort, keine Hilfe. Ich bitte das Finanzgericht zu klären, warum das Finanzamt erst heuer meine Steuergutschrift in die Insolvenzmasse hinzugefügt hat, wobei ich schon über 2 Jahren im Schuldenregulierungsverfahren bin. Komischerweise erging erst heuer ein Beschluss des BG Hietzing. Ich bin als Schuldner nicht verpflichtet, das Finanzamt über meine finanz. Situation zu informieren. Dies ist vom Finanzamt zu prüfen.“
Mit Eingabe vom legte der Bf zur Beschwerde gegen den Rückzahlungsbescheid nochmals die Dokumentation seiner Anliegen an das Finanzamt vor und führte wie folgt aus:
„Ich sehe es als groben Formfehler, dass mir Ende Juni bzw. Anfang Juli nachdem ich Beschwerde gegen die Vorentscheidung der Beschwerde getätigt habe, plötzlich ein Schreiben vom Finanzamt erhalte, dass mein Rückzahlungsantrag vom März 2018 nicht zulässig ist, da kein Guthaben vorhanden gewesen ist.
Das ist doch ganz klar, es wurde schnell dem Masseverwalterkonto zugeordnet. Dies stellt, auch wenn es einen Beschluss des BG Hietzing gibt, eine grobe Verletzung der Zuständigkeit und Auftragswahrnehmung des Finanzamtes dar.
Hier kann und darf die Bundesabgabenordnung nicht wirken. Ich möchte persönlich anmerken, dass ich das Verhalten des Finanzamtes sehr in Frage stellen muss.
Folgende Anliegen/Ansuchen/eingebrachte Anliegen wurden dem FA 08 Purkersdorf mitgeteilt:
08 St.Nr. Rückzahlung Ersuchen (Rechts)auskünfte 08 St.Nr.
Sg. Damen und Herren! Mit Beschluss vom BG Hietzing wird es mir jetzt plötzlich untersagt, dass mir meine Negativsteuer der Anv 2018 ausgezahlt wird. Ich bitte das Finanzamt zu prüfen, ob dies rechtskonform ist, da in Anrechnung auf mein Nettomonatseinkommen mir immer noch fast 200 Euro It Existenzminimum Tabelle verbleiben müsste. Warum werde ich gerade heuer zur Kasse gebeten? Ist es usus, den Armen der Armen das auch noch wegzunehmen? Bisher bekam ich diese Auszahlung immer. Sonst hätte ich nie so viel der möglichen Posten abgeschrieben, wenn mir nichts bleibt. Ich lege Einspruch gegen den Beschluss des BG Hietzing und fordere die Anweisung per PSK sowie die rechtliche Prüfung. Bitte diesen Einspruch an die richtige Stelle weiterleiten. Keine Auszahlung auf mein Massekonto, erst wenn sie auch sagen, es darf mir wirklich nicht bleiben. Persönlich fände ich das nur traurig und spreche für unser tolles Sozialsystem. Mit freundlichen Grüßen Bf.
08 St.Nr. Sonstige Anbringen und Anfragen
Sg. Damen und Herren! Vor einigen Wochen habe ich Ihnen bereits ein Ansuchen um Rechtsauskunft und Beschwerdeweiterleitung gestellt. Darüber hinaus möchte ich zum Beschluss des BG Hietzing vom April 2018 hinzufügen, dass meine Beschwerde bzgl. einer Einbehaltung der Steuergutschrift von lediglich 400 Euro nicht meinem Massekonto zuzusprechen ist, da noch kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden ist bzw. ein Zahlungsplan noch nicht angenommen worden ist. Ich möchte noch hinzufügen, dass die 400 Euro auf das Jahr gesehen, mein Existenzminimum nicht übersteigen würden, da ich unter 880 Euro netto/Monat verdiene. Ich bitte, dass Finanzgericht, dies zu berücksichtigen. Ich hoffe um baldige Auszahlung per PSK Anweisung und Zurückweisung des Beschlusses des BG Hietzing. Anmerkung; hier geht es ja um Steuerpeanuts. Mit freundlichen Grüßen Bf.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Gemäß § 187 Abs. 1 IO gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners folgendes:
2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
5. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
Laut Aktenlage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom Da , GZ, über das Vermögen des Bf das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.
Laut Bescheid vom ergab sich aus der Arbeitnehmerveranlagung des Bf für das Jahr 2017 eine Gutschrift von € 400,00, welche am während des aufrechten Insolvenzverfahrens a ufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hietzing vom auf das Massekonto des Bezirksgerichtes Hietzing überwiesen wurde.
Da nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben zurückzuzahlen ist und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hiebei die tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgebend sind, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen, wäre dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich der Gutschrift von € 400,00 schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung der Lastschrift am Abgabenkonto des Bf am aufgrund der erfolgten Überweisung des Betrages von € 400,00 auf das Massekonto.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () handelt es sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs.
Da der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden ist, entstand die Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2017 mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 und damit nach Insolvenzeröffnung ( Da ).
Der Sachverhalt wurde somit während des Insolvenzverfahrens verwirklicht, daher ist die Gutschrift an Einkommensteuer 2017 eine Forderung der Masse, über welche der Bf gemäß § 187 Abs. 1 Z 3 IO nur wirksam verfügen durfte, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.
Wie dem Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom , womit dem Finanzamt aufgetragen wurde, den Guthabenbetrag in Höhe von € 400,00 auf das Massekonto des Bezirksgerichtes Hietzing zu überweisen, zu entnehmen ist, wurde die Zustimmung des Insolvenzgerichtes verweigert.
Da der Bf somit über das Guthaben in Höhe von € 400,00 als Gegenstand der Insolvenzmasse nicht durch Antrag auf Rückzahlung verfügen durfte, erfolgte die Verweigerung der Rückzahlung wie auch die Verbuchung am Abgabenkonto zu Recht.
Zum Ersuchen des Bf um Berücksichtigung des Existenzminimums ist zu bemerken, dass die Einkommensteuer eine Geldleistung ist, die der Bund kraft öffentlichen Rechts erhebt. Der Abgabenanspruch auf Einkommensteuer des Bundes setzt zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit voraus, seine Rechtsgrundlage findet sich aber im öffentlichen Recht. Bei der im Beschwerdefall entstandenen Einkommensteuergutschrift handelt es sich rechtlich nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (Bund). Solche Ansprüche unterliegen keinem Pfändungsschutz (vgl. ; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III/2005). Sie fallen nicht unter den Begriff der beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 290a EO.
Einkommensteuergutschriften sind negative Abgabenansprüche und keine nachträglichen Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Tätigkeit. Sie unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz im Falle eines anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens und sind nicht in Höhe des Existenzminimums an den Abgabepflichtigen zurückzuzahlen, sondern dem Insolvenzgericht zur kridamäßigen Verteilung zu überlassen (vgl. -RS1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101343.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at