TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2020, RV/6100491/2013

Energieabgabenvergütung ab 2011 für Dienstleistungsbetriebe

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1749/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Erkenntnis vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Obauer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom , betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

1) Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2011 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit € 135,31 festgesetzt.

2) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte mit Eingaben vom eine Vergütung von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2011 und 2012.

Das Finanzamt gab mit Bescheid vom dem Antrag für das Jahr 2011 teilweise Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs.1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl Nr. 111/2020 für die Streitjahre ab ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Der erklärte Jahresbetrag sei daher für 2011 mit einem Zwölftel des Jahresbetrages zur Berücksichtigung gelangt. Hierbei waren die Mittel aus dem xxx als steuerbare Umsätze bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.

Der Antrag für das Jahr 2012 wurde mit Bescheid vom zur Gänze als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Bescheide vom wurden mit Schriftsätzen vom Beschwerden erhoben, da einerseits gegen die Bestimmung des § 2 Abs.1 des EAVG in der ab gültigen Fassung umfassende verfassungs- und europarechtliche Bedenken bestünden und andererseits jedenfalls "nicht alle Teile der Mittel des xxx als steuerbare Einnahmen (Umsätze) zu behandeln" seien.

Infolge Verzichtes auf die Erlassung einer BVE wurden die Beschwerden am direkt dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs.38 1.Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl l Nr.14/2013, sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigen.

Mit Eingaben vom und hat die Bf umfangreiche Beschwerdeergänzungen eingebracht, die sich mit der Frage des Inkrafttretens der vom Finanzamt angeführten Gesetzesänderung beschäftigen. Diese Gesetzesänderung trete gemäß § 4 Abs. 7 EAVG erst mit Genehmigung durch die Europäischen Kommission in Kraft. Eine solche läge nach Auffassung der Bf jedoch nicht vor, weshalb die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden wäre.

Am fand ein Erörterungsgespräch zum Zweck der einvernehmlichen Ermittlung des Nettoproduktionswertes für das Jahr 2011 statt. Hierbei erfolgte eine Neuberechnung des Nettoproduktionswertes unter Ansatz der Erlöse xxx und wurde der Vergütungsbetrag für 1-12/2011 mit einem Betrag von € 1.623,72 von beiden Parteien des Verfahrens ziffernmäßig außer Streit gestellt.

Die von beiden Parteien betragsmäßig außer Streit gestellte Berechnung für 2011 im Detail:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nettoproduktionswert lt. Erklärung
15.844.247,62
+ Erlöse xxx
3.970.875,00
Nettoproduktionswert neu
19.815,122,62
davon "0,50%"
99.075,61
geleistete Abgabe lt. ENAV1
101.099,33
Differenz
2.023,72
abzüglich Selbstbehalt
-400,00
Vergütungsbetrag 1-12/2011
1.623,72

Mit wurde die Entscheidung über gegenständliche Beschwerden bis zur Beendigung des beim VwGH zur GZ. Ro 2019/15/0013 anhängigen Verfahrens gemäß § 271 BAO ausgesetzt.

Nach Entscheidung durch das Höchstgericht mit Erkenntnis vom wurde das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob für die Bf ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht.

Gemäß § 2 Abs 1 EAVG 1996 idF BGBl I 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. XY, GZ) mit Erkenntnissen vom , Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht. Diesbezüglich darf auf die weiteren Ausführungen in den oben angeführten Erkenntnissen verwiesen werden.

Die Bf führt einen Betrieb, dessen Schwerpunkt unbestritten nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Damit steht ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch für Vergütung von Energieabgaben nur bis 01/2011 zu. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 war mit einem Zwölftel des bereits dargestellten unstrittigen Jahresbetrages anzuerkennen und beträgt € 135,31.

Die Beschwerde betreffend das Jahr 2012 war aus oben angeführten Erwägungen zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig.

Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( und Ro 2019/15/0013).

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100491.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at