Zur Verfügung gestellte, gewartete, gereinigte Krankenhausbettwäsche ist nicht zur entgeltlichen Überlassung bestimmt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der VwGH hob das Erkenntnis des betreffend Feststellung der Einkünfte 2005 bis 2010 mit Entscheidung vom , 2018/15/0072 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und sprach im Wesentlichen aus, dass die von der Bf zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter (ua Krankenhausbettwäsche, die den Krankenhäusern überlassen und von der Bf ständig gereinigt und gewartet wird) sich nicht darstellen als bloß "zur entgeltlichen Überlassung bestimmte Wirtschaftsgüter" iSd § 13 letzter Satz EStG 1988, deren Vermietung an sich bereits einen eigenständigen Betriebszweck bilde. Vielmehr würden sie von der Bf laufend selbst im eigenen Betrieb eingesetzt, bearbeitet und dann kurzfristig erneut ausgegeben. Damit stehe aber nicht eine (längerfristige) passive Überlassungsleistung im Vordergrund der "Bestimmung", sondern ihr laufender Einsatz im eigenen Betrieb der Bf zur laufend wiederkehrenden Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistung.
Lt. oa VwGH-Judikat erfolgte die von der Bf durchgeführte Sofortabschreibung der von ihr eingekauften Mietwäsche unter Berufung auf § 13 EStG 1988 zu Recht. ( § 13 EStG 1988: Die Anschaffungs-oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen(( geringwertige Wirtschaftsgüter)). ...Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.)
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art. 133 Abs.4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf dem zur beschwerdegegenständlichen Sachverhaltslage ergangen oa Judikat des . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | keine entgeltliche Überlassung Krankenhausbettwäsche |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101577.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at