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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2020, RV/7106314/2019

Zurückweisung eines vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre zu Recht

I. erkannt: 

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

  • Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. beschlossen:

  • Der Vorlageantrag gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) - Frau Bf - bezog im Kalenderjahr 2016 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.

Mit Datum wurden der Einkommensteuerbescheid 2016 und der Vorauszahlungsbescheid 2018 erlassen. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgeführt, dass die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung trotz Erinnerung bis dahin weder elektronisch über FinanzOnline noch in Papierform beim Finanzamt eingegangen sei, weshalb die ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt worden sei. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden können.

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Vorauszahlungsbescheid 2018 ersuchte die steuerliche Vertretung der Bf um Berücksichtigung von Spenden in Höhe von 50 € als Sonderausgaben und der folgenden Werbungskosten in Höhe von 1.371,09 €:


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Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Wiener Gebietskrankenkasse
 
562,29 €
Reisekosten: Kilometergelder
2 Fahrten B-C-B à 304 km x 0,42 €
2 Fahrten B-D-B à 158 km x 0,42 €
1 Fahrt B-E-B à 56 km x 0,42 €
 
 
 
411,60 €
Tagesdiäten: 2 Tage C, 1 Tag D à 26,40 €
79,20 €
Sonstige Werbungskosten:
Internetkosten 108 € (tlw. Arbeitserledigung)
Telefonkosten 210 € (Erreichbarkeit und Anruf von Klienten)
 
 
318,00 €
Werbungskosten gesamt
1.371,09 €

Bezüglich des Vorauszahlungsbescheides ersuchte die steuerliche Vertretung diesen anzupassen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. Betreffend der Reisekosten sei die berufliche Veranlassung der entsprechenden Reisen dazulegen.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung einen Kontoauszug der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2016, dem eine Zahlung in Höhe von 562,29 € zu entnehmen ist und einen Kontoauszug der BAWAG P.S.K., der mit Datum 21.12. eine Abbuchung an die "St. Anna Kinderkrebsforschung" in Höhe von 50 € ausweist. 

In der Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die Einkommensteuer für das Jahr 2016 neu festgesetzt wurde, wurde die Zahlung an die Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von 562,69 € als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass außer den Beiträgen zur Pflichtversicherung keine weiteren Belege dargelegt worden seien. Aus diesem Grund seien die Internet- sowie Telefonkosten nicht anzuerkennen. Betreffend der Reisekosten seien weder Belege noch Aufzeichnungen dargelegt worden, welche eine berufliche Veranlassung bewiesen hätten. Daher seien auch diese Kosten nicht zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom  stellte die steuerliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Vorauszahlungsbescheid 2018, beide vom , durch das Verwaltungsgericht und führte aus, dass sich dieser gegen die nicht vollständige Anerkennung von Werbungskosten und Sonderausgaben richte und die Begründung kurzfristig bis zum nachgereicht werde.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Begründung nunmehr bis zum nachgereicht werde.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Begründung krankheitsbedingt letztmalig bis zum nachgereicht werde.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Begründung endgültig bis zum nachgereicht werde.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Begründung letztendlich bis zum nachgereicht werde.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Begründung endgültig bis zum nachgereicht werde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass die Begründung für den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom nicht dargelegt worden sei. Der Bf wurde aufgetragen, die angeführten Mängel zu beheben, andernfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben vom führte die steuerliche Vertretung aus, dass sich der Vorlageantrag gegen die Nicht-Anerkennung von Reisekosten in Höhe von 411,60 €, Tagesdiäten in Höhe von 79,20 €, Internetkosten in Höhe von 108 € und Telefonkosten in Höhe von 210 € als Werbungskosten richte. Bezüglich der Reisekosten führte die steuerliche Vertretung aus, dass diesen eine berufliche Veranlassung im Zuge der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde liege und diesbezüglich kein Ersatz durch den Dienstgeber erfolgt sei. Die Internetkosten im Ausmaß von 108 € seien beruflich veranlasst, da berufliche Erledigungen in geringem Ausmaß auch von zu Hause erfolgten. Die Telefonkosten in Höhe von 210 € seien ebenfalls beruflich veranlasst, da eine gewisse Erreichbarkeit auch außerhalb des Arbeitsplatzes notwendig gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre in Höhe von 1.197 € festgesetzt.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Bf aufgefordert bis spätestens in Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld) in Höhe von 411,60 € die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten anhand von Belegen (zB Tank- bzw Servicerechnungen) nachzuweisen, ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen mit Angabe von Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt, Reiseziel/Zweck und Fahrtkosten zu übermitteln, eine Kopie des Zulassungsscheines jenes Kraftfahrzeuges nachzureichen, mit dem die Fahrten nach C, D und E und zurück durchgeführt wurden, die berufliche Notwendigkeit der unternommenen Reisen darzulegen und die geltend gemachten Telefon- und Internetkosten in Höhe von 210 € und 108 € vollständig belegmäßig nachzuweisen. Die Bf wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen nicht vollständig nachgereicht, die Auskünfte nicht erteilt und die Ausgaben nicht belegmäßig nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht würden, im Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 Werbungskosten nicht im geltend gemachten Ausmaß berücksichtigt würden.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde nachweislich mit Zustellnachweis (RSb) am der steuerlichen Vertretung der Bf zugestellt.

Der Beschluss vom wurde bis dato nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Schriftsatz vom  stellte die steuerliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Vorauszahlungsbescheid 2018, beide vom , durch das Verwaltungsgericht.

Mit Datum erging eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre.

Die Bf entrichtete am Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung an die Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von 562,29 €.

Am spendete die Bf 50 € an die "St. Anna Kinderkrebsforschung".

Bezüglich der von der Bf geltend gemachten Fahrtkosten wurde weder ein Fahrtenbuch noch eine Kopie des Zulassungsscheines jenes Kraftfahrzeuges übermittelt, mit dem Fahrten nach C, D und E und zurück durchgeführt worden seien. Die berufliche Notwendigkeit der von der Bf unternommenen Fahrten wurde nicht dargelegt und die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten wurden anhand von Belegen nicht nachgewiesen.

Kosten für Internet und Telefon wurden von der Bf nicht belegmäßig nachgewiesen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde übermittelten Akt und der folgenden Beweiswürdigung:

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Bf aufgefordert bis spätestens in Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld) in Höhe von 411,60 € die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten anhand von Belegen (zB Tank- bzw Servicerechnungen) nachzuweisen, ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen mit Angabe von Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt, Reiseziel/Zweck und Fahrtkosten zu übermitteln, eine Kopie des Zulassungsscheines jenes Kraftfahrzeuges nachzureichen, mit dem die Fahrten nach C, D und E und zurück durchgeführt wurden und die berufliche Notwendigkeit der unternommenen Reisen darzulegen. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde nachweislich mit Zustellnachweis (RSb) am der steuerlichen Vertretung der Bf zugestellt. Da der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts nicht nachgekommen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Bf in Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Fahrtkosten tatsächlich keine Aufwendungen erwachsen sind.

Im Hinblick darauf, dass die Bf bezüglich zweier Fahrten nach C und einer Fahrt nach D nicht vorgebracht hat, am jeweiligen Zielort genächtigt zu haben, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich die Bf nur während des Tages am jeweiligen Zielort der Reise aufgehalten hat.

Da die Bf, trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, die geltend gemachten Telefon- und Internetkosten in Höhe von 210 € und 108 € belegmäßig nachzuweisen, keine Belege übermittelte, wird davon ausgegangen, dass der Bf auch bezüglich der von ihr geltend gemachten Telefon- und Internetkosten keine beruflich veranlassten Aufwendungen erwachsen sind.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

1. Einkommensteuer 2016

1.1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind freigebige Zuwendungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Die "St. Anna Kinderkrebsforschung" befindet sich seit auf der Liste der begünstigten Einrichtungen, weshalb die von der Bf im Streitjahr 2016 geleistete Spende an die erwähnte Empfängerin in Höhe von 50 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen war.

1.2. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungkosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

1.2.1. Die von der Bf geleisteten Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung an die Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von 562,29 € wurde von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung - gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag - als Werbungskosten berücksichtigt und stehen außer Streit.

1.2.2. Fahrtkosten

Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt.

Gemäß § 26 Z 4 lit a EStG 1988 sind als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs 3 Z 3 Reisegebührenvorschrift (RGV) beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro.

Im Hinblick darauf, dass die Bf keine Belege übermittelte, um nachzuweisen, dass ihr auch tatsächlich Kosten in Zusammenhang mit den Fahrten nach C, D und E erwachsen sind, sind die von der Bf geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 411,60 € nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1.2.3. Tagesdiäten

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 26 Z 4 lit b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen.
Laut Judikatur des VwGH stehen dem Steuerpflichtigen allerdings dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages am Zielort der Reise aufhält.

Da die Bf in Zusammenhang mit zwei Fahrten nach C und einer Fahrt nach D nicht vorgebracht hat, dass sie an diesen Orten genächtigt hätte, wird davon ausgegangen, dass sich die Bf nur während des Tages am jeweiligen Zielort der Reise aufgehalten hat, weshalb die von der Bf geltend gemachten Tagesdiäten in Höhe von 79,20 € (= 3 x 26,40 €) nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.

1.2.4. Internet- und Telefonkosten

Im Hinblick auf die oben ausgeführte Beweiswürdigung waren die von der Bf geltend gemachten Kosten für Internet und Telefon in Höhe von 108 € bzw 210 € nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß Abs 5 leg cit obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, unter Hinweis auf  und ). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerde vom richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Vorauszahlungsbescheid 2018, beide vom .

Im Zeitpunkt der Stellung des Vorlageantrags vom wurde über die Beschwerde vom hinsichtlich Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden. Die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung wurde erst mit Datum erlassen.

Im Hinblick darauf, dass der Vorlageantrag vom  hinsichtlich Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom gestellt wurde, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob bzw in welcher Höhe der Bf Tagesdiäten zustehen, wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Da das Erkenntnis bezüglich der geltend gemachten Fahrt-, Internet- und Telefonkosten ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand hat, sind die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Gegen den Beschluss bezüglich des Vorlageantrages gegen den Vorauszahlungsbescheid 2018 ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines verfrüht gestellten Vorlageantrags vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt ist.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

B, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 3 Z 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
St. Anna Kinderkrebsforschung
freigebige Zuwendungen
Spende
Tagesgeld
Fahrtkosten
Vorlageantrag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106314.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at