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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.04.2020, RV/7104313/2014

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter GK in der Rechtssache Bf, vertreten durch ZV, hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde FA betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 vom , 2011 vom , 2012 vom und 2013 vom :

I.

Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG ist nichtzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Einkommensteuer 2010 und 2011

Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 und 2011, eingelangt beim Finanzamt am :

Der Beschwerdeführer (Bf) machte unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern, den Kinderfreibetrag für zwei Kinder, Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung sowie Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend.

Ergänzungsersuchen für 2010 und 2011 vom , Antwort eingelangt am :

Der Entsendungsvertrag des Arbeitgebers des Bf nach Österreich, Mietvertrag der österreichischen Wohnung, Grundbesitzabgabenbescheide 2010 und 2011, Stromrechnungen, Gasrechnungen und Müllgebührenbescheide, Einkommensnachweise E9 der Ehegattin, Lohnkonten, Aufstellung über die Kosten der Familienheimfahrten und eine Ansässigkeitsbescheinigung des Bf der deutschen Steuerverwaltung wurden vorgelegt.

Einkommensteuerbescheid für 2011 vom und für 2010 vom :

Es wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2010 ohne Kind sowie die Werbungskosten für Sozialversicherungsbeiträge, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt, ansonsten wurden die Anträge betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag abgewiesen.

Die Begründung für 2010 lautete:

„Der Kinderfreibeträge für die beiden Kinder mit den Geburtsdaten und können nicht berücksichtigt werden, da für diese Kinder im Kalenderjahr 2010 für kein Monat der Kinderabsetzbetrag zusteht, da auch keine Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden ist. Aus diesem Grund steht auch der Alleinverdienerabsetzbetrag nur in Höhe von 364.- € zu.“

Für 2011 führte das Finanzamt begründend aus:

„Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Kinder vorhanden sind, für die Sie oder Ihr (Ehe)Partner mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen haben. Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 0012041993 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht. Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 0017061998 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.“

Beschwerde 2011, eingelangt am , und 2010, eingelangt am :

Der Bf machte geltend, dass es ausreichend sei, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht. Im vorliegenden Fall sei nur deshalb keine Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden, weil aufgrund der zwischenstaatlichen Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 bzw. VO (EWG) 883/2004 die Familienleistungen in dem Staat anfallen, in dem Sozialversicherungspflicht besteht. Da der Bf in Deutschland sozialversichert war, habe er deutsches Kindergeld für ihre Kinder bezogen. Ein Familienbeihilfenanspruch in Österreich habe aber dem Grunde nach bestanden. Da der Bf mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt wohnte, sie weniger als 6.000,00 € Einkünfte erzielte und ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder für mehr als sechs Monate bestand, werden die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag mit Zuschlag für zwei Kinder erfüllt.

Ergänzungsersuchen für 2010 und 2011 vom , Antwort eingelangt am :

Dem Ersuchen nach Nachweis der in Deutschland für Ihre beiden Kinder bezogenen Familienleistungen (insb. Deutsches Kindergeld) betreffend der Kalenderjahre 2010 und 2011 wurde durch Kopien der deutschen Steuererklärungen 2010 und 2011 entsprochen.

Ergänzungsersuchen für 2010 und 2011 vom , Antwort eingelangt am :

Der Bf wurde aufgefordert, die Rechtsgrundlagen für den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem näher zu erläutern, die Ausnahmevereinbarung gemäß Art 17 VO 1408/71 sowie allfällige andere Schriftstücke nachzureichen.

Seitens des Bf wurde die Bescheinigung E 101 und die Ausnahmevereinbarung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland vorgelegt.

Beschwerdevorentscheidung 2011 vom :

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und dies folgendermaßen begründet:

„Nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern, die weiterhin dem Sozialversicherungssystem des entsendenden Staates unterliegen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sofern sich die Kinder im Ausland aufhalten. In Österreich besteht somit auf Grund dieser Verordnung auch dem Grunde nach kein Anspruch auf die Gewährung von Familienleistungen. Der Kinderabsetzbetrag steht somit nicht zu. Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag stellt unmittelbar auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag ab. Da dieser in Ihrem Fall nicht zusteht, konnte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch ein Kinderfreibetrag für 2 Kinder berücksichtigt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.“

Beschwerdevorentscheidung 2010 vom :

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und dies folgendermaßen begründet:

„Der Anspruch auf den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag und auch jener auf den Kinderabsetzbetrag beruht auf Grund der Gesetzeslage (§ 33 Abs.4 Z.1 EStG und § 106 a Abs.1 EStG) am Rechtsanspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs.3 EStG, der wiederum nur dann zusteht, wenn Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) gewährt wird. Da für Ihre Kinder keine österreichische Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 zusteht, musste das Beschwerdebegehren in beiden Punkten abgeweisen werden. Eine Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches - wie im Beschwerdeschreiben näher ausgeführt - liegt nicht vor, da die beiden Kinder laut Aktenlage (Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom ) in Deutschland leben. Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 steht überhaupt nur dann zu, wenn die Kinder im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.“

Vorlageantrag 2010, eingelangt am , und 2011, eingelangt am :

Die Vorlage der Beschwerde gemäß § 264 Abs 1 BAO wurde beantragt.

Vorlagebericht 2011 vom und 2010 am :

Dem Bundefinanzgericht wurden die Beschwerden mit dem Antrag vorgelegt, in Abänderung zur Berufungsvorentscheidung, die Monatsbeträge des höchsten Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG nur für jene Monate zuzuerkennen, in denen tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind - und das auch nur in dem Ausmaß, in dem diese Kosten tatsächlich angefallen sind (begrenzt mit einem Zwölften des Betrages gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG) und ansonsten die Beschwerden abzuweisen.

Einkommensteuer 2012

Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, eingelangt am :

Der Antrag entspricht im Wesentlichen den Anträgen für 2010 und 2011.

Ergänzungsersuchen vom , Antwort eingelangt am :

In Beantwortung des Ersuchens wurde der Mietvertrag der österreichischen Wohnung, Grundbesitzabgabenbescheide, Stromrechnungen, Gasrechnungen, Müllgebührenbescheid, Einkommensnachweis E9 der Ehegattin, Lohnkonten, Aufstellung über die Kosten der Familienheimfahrten, Entgeltnachweise zum Nachweis der deutschen Sozialversicherung, Kopie des Zulassungsscheins und Flugtickets vorgelegt.

Einkommensteuerbescheid vom :

Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden als Werbungskosten abzugsfähig angesehen, der Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag wurden mit der gleichen Begründung, wie in der Beschwerdevorentscheidung für 2011 ausgeführt, nicht anerkannt.

Beschwerde, eingelangt am :

Der Bf argumentiert wie auch schon für 2010 und 2011 vorgebracht und bringt zusätzlich zur Untermauerung der Argumentation die Berufungsentscheidung UFS RV/0262-W/11 vor.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Begründung entspricht jener des Erstbescheides.

Vorlageantrag, eingelangt am :

Der Bf begehrt die Vorlage der Beschwerde und bringt wie bisher vor.

Vorlagebericht vom :

Das Finanzamt beantragt in Abkehr zur Beschwerdevorentscheidung, lediglich die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung für den Bf alleine am Beschäftigungsort als Werbungskosten sowie nur die Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage als Werbungskosten zuzuerkennen und die darüberhinausgehenden Beträge als Sonderausgaben zu qualifizieren. Diese Anträge gelten auch für die bereits vorgelegten Jahre. Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrags und des Kinderfreibetrags wird die Abweisung beantragt. Des Weiteren regt das Finanzamt, an den EuGH die Frage der Anwendbarkeit der Verordnungen 1408/71 und 883/2004 auf Sachverhalte, bei denen eine Ausnahmebescheinigung gemäß Art 17 VO (EWG) 1408/71 oder/und gemäß Art 16 VO (EWG) 883/2004 vorliegt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Einkommensteuer 2013

Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, eingelangt am :

Der Antrag entspricht im Wesentlichen den Anträgen für 2010 und 2011.

Ergänzungsersuchen vom , Antwort eingelangt am :

Das Finanzamt bat den Bf, betreffend sämtlicher geltend gemachter Werbungskosten (8.187,20 € Pflichtversicherung; 3.672.- € Familienheimfahrten und 10.451,03 € Kosten der doppelten Haushaltsführung) eine Aufgliederung nach einzelnen Aufwandsposten, sowie den dazu gehörigen belegmäßigen Nachweis zu erbringen.

Seitens des Bf wurden in Beantwortung die Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung und das Lohnkonto 2013 sowie der Mietvertrag der österreichischen Mietwohnung und eine Aufstellung der Kosten der Familienheimfahrten 2013 vorgelegt.

Ergänzungsersuchen vom , Antwort eingelangt am :

Die belangte Behörde ersuchte, ein vollständig ausgefülltes L17-Formular sowie eine schriftliche Stellungnahme bezüglich dieser Einkünfte einzusenden.

Der Bf legte ein L17-Formular und die Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 vor.

Einkommensteuerbescheid vom :

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag wurden mit der gleichen Begründung, wie in der Beschwerdevorentscheidung für 2011 ausgeführt, nicht anerkannt. Zusätzlich wurden die Werbungskosten für Sozialversicherungsbeiträge und doppelte Haushaltsführung in Hinsicht auf den Antrag gekürzt und begründend ausgeführt:

„Die ausländischen Pflichtversicherungsbeiträge mussten hinsichtlich der Pensionsversicherungsbeiträge (5461,20 statt 6577,20) gekürzt werden, da diese nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage Werbungskosten darstellen. Der Rest stellt Sonderausgaben dar. Die Kosten für die Wiener Wohnung stellen nur iH einer Kleinstwohnung in der Wohnumgebung Werbungskosten dar. Für 2012 wurden diese Kosten mit 541,23 € mtl., die Indexanpassung mit 2% ermittelt. In Summe 6624,60“

Beschwerde eingelangt am :

Der Bf begründete seine Beschwerde wie gehabt.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Begründung entspricht jener der Beschwerdevorentscheidung für 2012.

Vorlageantrag eingelangt am :

Der Bf beantragte gemäß § 264 Abs 1 BAO und brachte wie bisher vor.

Vorlagebericht vom :

Die belangte Behörde beantragte wie im Vorlagebericht hinsichtlich der Beschwerde 2012 ausgeführt.

Zurücknahme der Beschwerden:

Mit Anbringen vom , hiergerichtlich eingelangt am , wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 - 2013 vom steuerlichen Vertreter des Bf zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom  wurde die Rechtssache am  der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugeteilt.

1. Sachverhalt

Der Bf brachte hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils Beschwerden sowie hinsichtlich der allesamt abweisenden Beschwerdevorentscheidungen Vorlageanträge ein, wonach die Beschwerden zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Die diesbezüglichen Beschwerden wurden mit Anbringen vom , hiergerichtlich eingelangt am , vom steuerlichen Vertreter des Bf zurückgenommen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts.

3. Rechtslage

§ 256 BAO lautet in der geltenden Fassung:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

4. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ().

Eine Beschwerde ist auch nach Stellung eines Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz in BAO6, Rz 14 zu § 256, mwN).

Durch die Zurücknahme einer Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache (). Daher ist gemäß § 256 Abs 3 BAO eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Durch die Gegenstandloserklärung werden die Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und die angefochtenen Bescheide leben wieder auf (Ritz, aaO).

Der Beschwerdeführer hat laut festgestelltem Sachverhalt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 3011, 2012 und 2013 zurückgezogen.

Die Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären.

5. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104313.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at