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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.04.2020, RV/7101161/2019

Einstellung des Verfahrens mangels Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Haftung gemäß § 12 BAO, beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) als ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldlgkelten der Fa. J-KG im Ausmaß von € 37.616,65 in Anspruch:


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„Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Grundlage
Umsatzsteuer
2007
12.846,09
Bescheid
Umsatzsteuer
2008
6.559,46
Bescheid
Säumniszuschlag 1
2008
266,92
Bescheid
Säumniszuschlag 1
2010
131,19
Bescheid
Säumniszuschlag 2
2008
128,46
Bescheid
Säumniszuschlag 2
2010
65,59
Bescheid
Säumniszuschlag 3
2008
128,46
Bescheid
Säumniszuschlag 3
2010
65,59
Bescheid
Umsatzsteuer
2009
14.000,00
Bescheid
Verspätungszuschlag
2009
1.400,00
Bescheid
Säumniszuschlag 1
2010
280,00
Bescheid
Säumniszuschlag 2
2010
140,00
Bescheid
Umsatzsteuer
2010
1.464,89
Bescheid
Säumniszuschlag 3
2010
140,00
Bescheid
Summe
 
37.616,65
 

Begründung:

Gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung, in der geltenden Fassung, haften Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.

Komplementäre haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch.“

Mit Eingabe vom führte der Bf Folgendes aus:

„Betreff: Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO

Mit Haftungs und Umsatzsteuerbescheid vom wurde mir der Betrag € 37.616,65 zur Nachzahlung festgesetzt. Mit lege ich Bescheidbeschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Diese betreffen die Jahre:
2007 Umsatzsteuer 18.744,91 ,
2008 Umsatzsteuer 6559,46 ,
2008 Säumniszuschlag 1 266,92
2010 Säumniszuschlag 1 131,19
2008 Säumniszuschlag 2 128,46
2010 Säumniszuschlag 2 65,59
2008 Säumniszuschlag 3 128,46
2010 Säumniszuschlag 3 65,59
2009 Umsatzsteuer 14.000,00 Kein Bescheid vorhanden
2009 Verspätungszuschlag 1.400,00
2010 Säumniszuschlag 1 280,00
2010 Säumniszuschlag 2 140,00
2010 Umsatzsteuer 1464,89
2010 Säumniszuschlag 3 140,00

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung und die Bescheidbeschwerde betrifft die o.a. Jahre 2007 bis 2010.

Ich beantrage daher die Aufhebung der oa Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre, bei denen meine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt werden.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge wurde am beantragt.

Beilage: Umsatznachweise für 2007, 2008, 2009, 2010

Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung.“

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom hielt die Abgabenbehörde dem Bf vor, dass die Beschwerde vom durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) Mängel aufweise und forderte den Bf auf, dem Finanzamt eine fundierte, detaillierte Beschwerdebegründung anhand geeigneter Unterlagen, bezüglich ihrer Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheide 2007-2010 zu übermitteln.

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Wien 4/5/10 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Eingabe vom übersandte der Bf die angeforderten Unterlagen und führte Folgendes aus:

„Ich habe versucht alles nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen, bin mir aber fast sicher, das ich es nicht nach Finanzamtswünschen erledigen konnte. Da ich mir keinen Steuerberater oder Anwalt leisten kann, bitte ich schon im vorhinein um Nachsicht, wenn etwas nicht passt. Ich bin natürlich sofort bereit, alles entsprechend zu korrigieren. Notfalls komme ich mit meinem alten Lap Top vorbei, um eventuell unklare Daten an Ort und Stelle zu bereinigen.

Ich versuche zu begründen, warum es überhaupt zu einer derartigen Situation kommen konnte.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerden vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Das Finanzamt ist jederzeit um korrekte und gesetzeskonforme Erledigung diverser Veranlagungen bemüht. In ihrem Fall wurde betreffend der Umsatzsteuer auf Parteiengehör größter Wert gelegt und ihnen mittels Mängelbehebungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen und Unklarheiten zu beseitigen. Dies ist allerdings, wie sie im Beantwortungsschreiben selber einräumen müssen, nicht gelungen. Das Finanzamt kann auf Basis ihrer Mängelbehebungsantwort die begehrte Abänderung ihrerseits, in keinster Weise nachvollziehen. Dass die begehrte Abänderung schwach bis teilweise nicht fundamentiert ist, räumen sie selbst in der Beantwortung ein. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.“

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„Der Antrag dieser Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht betrifft die Jahre 2007 bis 2010.

Ich beantrage daher die Aufhebung der oa Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre, bei denen meine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt werden.

Ich habe in meinem Mängelbehebungsauftrag sehr wohl fundiert alles begründet. Zur Klarstellung möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass sie mir Unwissenheit oder Versäumnisse nachsagen können und ich mich auch dafür schuldig fühle. Aber sicher nicht über die Schätzungen ihrerseits, die mein restliches Leben ruinieren. Ich bin 69 Jahre alt und hatte eine Nephrektomie, also gehen sie bitte davon aus, dass ich ihre Schätzungen Umsatzsteuer und Einkommenssteuer sowieso nicht bedienen kann. Mir bleibt ab Jänner nur mehr der Weg in den Privatkonkurs.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010.

Ich beantrage eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010.“

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Neben den Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2010 wurde auch der Haftungsbescheid vom (Datum des RSb) als angefochten bezeichnet, wobei die Beschwerde am eingebracht, die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt und der Vorlageantrag am eingebracht worden sei. Aufgrund des am ergangenen, mit am zugestellten Haftungsbescheides sei auch gegen die Grundlagenbescheide Beschwerde erhoben worden. Diese sei abgewiesen und dagegen die Vorlage eingebracht worden.

Über die vermeintliche Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Mit Eingabe vom führte der Bf wie folgt aus:

„Betreff: Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO

Mit Haftungs- und Umsatzsteuerbescheid vom wurde mir der Betrag € 37.616,65 zur Nachzahlung festgesetzt. Mit lege ich Bescheidbeschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 ein.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerden vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 als unbegründet ab.

Auch laut Vorlageantrag vom betrifft der Antrag die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010 und wird deren Aufhebung und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre beantragt, bei denen seine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt würden.

Eine Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ist für das Gericht in der Eingabe vom nicht erkennbar. Vielmehr wurde laut Aktenlage lediglich gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch eine Bescheidbeschwerde eingebracht.

Offensichtlich erfolgte die Vorlage einer Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom durch das Finanzamt irrtümlich, da laut Aktenlage eine Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht erhoben wurde und dieser Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Es liegt daher entgegen dem Vorlagebericht keine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom vor.

Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß Art 131 B-VG über Beschwerden. Liegt keine Beschwerde vor, kann das Bundesfinanzgericht auch nicht über eine solche darüber absprechen.

Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Wenn im Vorlagebericht irrtümlicherweise weitere Rechtsmittel genannt wurden (Beschwerde auch gegen den Haftungsbescheid vom ), so hat das Bundesfinanzgericht ohne Weiteres - also ohne Entscheidung über den Vorlagebericht - über die vorgelegte Bescheidbeschwerde zu entscheiden (vgl. ).

Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ; ).

Mangels Beschwerde ist das Verfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäßentscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Beschluss von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101161.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at