Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mit umfangreicher Darstellung der Gründe für den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens der Primärschuldnerin bestritten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 224.448,29 (statt bisher: € 247.592,40), und zwar auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 04/09 | 14.288,98 |
Umsatzsteuer | 05/09 | 3.338,36 |
Umsatzsteuer | 06/09 | 7.771,42 |
Umsatzsteuer | 07/09 | 20.135,26 |
Umsatzsteuer | 08/09 | 9.535,96 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 209,52 |
Stundungszinsen | 2009 | 205,47 |
Umsatzsteuer | 2008 | 534,51 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 80,35 |
Körperschaftssteuer | 10-12/09 | 2,00 |
Umsatzsteuer | 09/09 | 15.146,61 |
Verspätungszuschlag | 07/09 | 1.006,76 |
Umsatzsteuer | 10/09 | 16.907,93 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 402,71 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 190,72 |
Umsatzsteuer | 11/09 | 35.131,48 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 65,14 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 77,71 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 201,35 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 64,88 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 66,79 |
Umsatzsteuer | 01/10 | 2.017,78 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 95,36 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 91,98 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 61,46 |
Umsatzsteuer | 02/10 | 12.565,48 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 77,71 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 201,35 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 61,34 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 59,61 |
Umsatzsteuer | 03/10 | 14.125,04 |
Umsatzsteuer | 04/10 | 14.615,26 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 95,36 |
Verspätungszuschlag | 09/09 | 302,93 |
Verspätungszuschlag | 11/09 | 827,92 |
Verspätungszuschlag | 10/09 | 338,16 |
Verspätungszuschlag | 05/09 | 175,17 |
Verspätungszuschlag | 02/10 | 251,31 |
Verspätungszuschlag | 04/09 | 475,33 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 475,33 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 140,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 302,93 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 338,16 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 827,92 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 251,31 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 56,70 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 282,50 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 237,66 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 151,47 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 169,08 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 413,96 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 292,31 |
Stundungszinsen | 2010 | 355,50 |
Säumniszuschlag 1 | 2006 | 56,33 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 237,66 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 151,47 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 169,08 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 413,96 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 125,65 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 249,79 |
Umsatzsteuer | 08/10 | 10.000,00 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 141,25 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 70,86 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 56,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 160,00 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 146,15 |
Umsatzsteuer | 10/10 | 8.147,36 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 125,65 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 219,07 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 141,25 |
Umsatzsteuer | 11/10 | 10.135,36 |
Umsatzsteuer | 12/10 | 7.586,17 |
Körperschaftssteuer | 01-03/11 | 437,00 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 146,15 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 162,95 |
Umsatzsteuer | 01/11 | 8.903,07 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 100,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2011 | 202,71 |
Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/10 | 66,06 |
Summe: | 224.448,29 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am erging an den nunmehrigen Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) folgender Vorhalt betreffend Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO:
"Die Vertreter juristischer Personen haben alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, vorschriftsmäßig entrichtet werden.
Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden.
Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu Ihrer Entlastung dienen können, zu belegen.
1. Am Konto der Fa. X-GmbH haften Abgabenbeträge in Höhe von € 247.592,40 (siehe beiliegender Rückstandsausweis) uneinbringlich aus.
2. Laut Firmenbuchauszug waren Sie im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung () als Geschäftsführer der Fa. X-GmbH bestellt. Auf Grund Ihrer Funktion als Geschäftsführer oblag Ihnen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen.
3. Da die unter Punkt 1 angeführten Abgabenbeträge während Ihrer Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet wurden, muss das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass Sie der Ihnen aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sind.
4. Die genannten Beträge sind bei der X-GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass das Konkursverfahren am gem. § 124a IO aufgehoben wurde und die GmbH infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.
5. Sofern die X-GmbH bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Punkt 1) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der X-GmbH (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem sind alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Es steht Ihnen frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der X-GmbH auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt Ihnen als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der X-GmbH noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt haben, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der X-GmbH ist. Unter diesen Umständen haften Sie für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (zB ).
6. Wird der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die unter Punkt 1 genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der X-GmbH (zB ). Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt (zB ), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen Sie im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.
7. Zur Stellungnahme wird Ihnen eine Frist bis zum eingeräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Frist angesichts der vorliegenden Sachlage nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könnte."
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Die Beantwortung dieses Haftungsvorhaltes erfolgte mit Schreiben des Bf. vom , in dem er wie folgt ausführt:
"Unter Bezug auf Ihr Schreiben kann ich Ihnen folgendes mitteilen.
Ich bin am bei der Fa. X-GmbH (damals Y-GmbH) als kfm. Angestellter (Speditionskaufmann) eingetreten. Ich habe nach einigen Jahren vieler Arbeit die Position eines Abteilungsleiter, später des Prokuristen und einige Jahre später den Geschäftsführerposten übernommen. Die Fa. Y-GmbH - später X-GmbH, hatte zwei Hauptbetätigungsfelder, zum einen nationale und internationale Spedition Land/Wasser/Luft und zum zweiten nationale und internationale Übersiedelungen.
Im Jahre 2005 kündigte ein junger Mitarbeiter (Hr. A.) aus der Übersiedlungsabteilung, weil er angeblich in eine andere Branche wechseln wollte. Erst nach seinem Ausscheiden stellten wir fest, dass der Kollege zu einem Mitbewerber gewechselt hatte und sämtliche Geschäftsunterlagen kopiert und für das neue Unternehmen verwendet hat. Da es sich um einen ehemaligen Lehrling handelte der automatisch in das Angestelltenverhältnis wechselte, wurde es verabsäumt einen
Dienstvertrag mit Konkurrenzklausel zu erstellen. Der andere Mitbewerber hatte in der Adresse4 eine Niederlassung und konnte so jedes unserer Angebote leicht unterbieten. Unsere Bemühungen, diese unfaire Konkurrenz zu beenden, verlief im Sand - siehe auch unsere beiliegendes Mail v. an die AK.
Diese Probleme waren allerdings nicht die einzigen u. zw. stellte unsere damalige BH-Dame immer wieder fest, dass wir in der Kassa eigentlich immer weniger Bareinnahmen zu verzeichnen hatten. Diese Info erging relativ spät - zu Beginn 2006 - zu mir und wir haben gemeinsam versucht, die Ursache dafür zu finden. Nachdem Hr. B. (der damalige Abteilungsleiter der Übersiedelungsabteilung) nach fast 20 Dienstjahren (er hat als Lehrling bei der Firma begonnen) sehr zur Überraschung Aller gekündigt und die Firma verlassen hat, wurden wir sehr schnell fündig. Im kurzen erklärt, hat Hr. B. private Übersiedelungen in das In- und Ausland mit unserem Personal abgewickelt, und die Summen privat kassiert. Wenn man sich überlegt, dass Übersiedlungen nach den
USA, Japan, etc. oft bis zu 15.000 EURO kosteten, so kann man sich vorstellen, dass hier binnen weniger Monate eine große Summe für das Unternehmen verloren gegangen ist
Wir konnten nicht alle Akten ausfindig machen, schätzen aber diesen Schaden auf über 200.000,00 EURO. Der Schaden wurde allerdings wesentlich höher, weil Hr. B. diese finanziellen Abgänge mit Fehlbuchungen bzw. Nichtbuchungen ausländischer Partnerrechnungen und vor allem Doppelverrechnungen ausglich. Diese Malversationen wurden oft erst Monate später entdeckt und die Zahlungen solcher alter Forderungen wurden noch Jahre später geleistet. Ich erinnere mich noch sehr gut an einen sehr spektakulären Fall, wo die alte Forderung eines japan. Spediteurs rund EUR 10.000,- betrug, aber durch die Aufwertung des YEN, rund 20.000 EUR zurückbezahlt werden
mussten. Unser Rechtsanwalt hat alle weiteren Gespräche mit Hr. B. übernommen und wir sind übereingekommen, dass wir versuchen, soviel Geld wie möglich von Hr. B. zurück zu verlangen.
Es waren lediglich 30.000 EURO und Hr. B. machte klar, dass er lieber ins Ausland geht, als jahrelang weitere Kosten zurück zu zahlen. Nähere Details dazu, ersehen Sie aus den beiliegenden Unterlagen.
Nachdem dieses Finanzloch immer größer und mir klar wurde, dass wir ohne neues Kapital keine Chance hatten zu überleben, habe ich eine Versammlung einberufen und alle relevanten Personen über diese Vorfälle informiert. Ich habe den damaligen Firmenbesitzer gebeten, der Fa. ein Darlehen zu geben und habe gleichzeitig mitgeteilt, dass auch ich eine Summe einzahlen würde. Zu unserem Entsetzen hat Hr. Dr. M. mitgeteilt, dass er das nicht machen kann und es wurde von ihm bzw. von
seinem damaligen Finanzberater ein Konkurs erwogen. Nach dieser Gesprächsrunde hatte jeder einige Tage lang Zeit über das Problem nachzudenken. Natürlich auch ich und ich hatte mit der Lösung "Konkurs" oder "Ausgleich" absolut keine Freude und suchte daher nach Alternativen. Es bestand natürlich auch die Möglichkeit, das Unternehmen zu verkaufen, aber dieser Vorgang würde viel zu lange brauchen und es bestand keine Garantie, dass jemand die Firma in diesem Zustand übernimmt. Daher habe ich bei der nächsten GL-Sitzung den Vorschlag gemacht, dass ich das Unternehmen übernehmen möchte, weil ich durchaus Chancen sah, das Unternehmen aus der schlechten Position zu bringen. Rückblickend fairerweise muss ich festhalten, dass es einige Leute gab, die mir abgeraten haben, diesen Weg zu gehen. Einige meinten, es wäre vernünftiger, das
Unternehmen günstig aus dem Konkurs zu kaufen, allerdings kam mir das damals, als höchst unfair/ungerecht gegenüber unseren Lieferanten vor. Ich konnte Hr. Dr. M. zu meiner Variante - nämlich die Firma zu kaufen - überreden und er hat auch gegenüber der Bank weiterhin einige Sicherheiten aufrecht erhalten. Ich habe mein damaliges Haus verpfändet, meine Lebensversicherungen, Sparbücher, Bargeld, etc. in die Firma eingebracht. Da ich nicht so viel Geld hatte, war es 2006 und 2007 immer wieder meine Bemühung, Freunde und gute Geschäftspartner um Darlehen zu bitten.
Leider habe ich damals nicht alle Unterlagen auf meinen privaten PC gespeichert und daher konnte ich jetzt nur einen Teil kopieren. Es gibt einige Mail-/Briefkopien aus denen ersichtlich ist, dass ich immer wieder wenn es zu finanziellen Engpässen kam, Geld in die Firma einbezahlt habe. Ab und zu habe ich Teilsummen in einer günstigen Situation wieder zurück verlangt, aber das eher in den seltensten Fällen. Tatsächlich stieg die Darlehenssumme immer weiter an und zu einem späteren Zeitpunkt habe ich um die Situation der Firma zu verbessern, dann schlussendlich auf die Rückzahlung dieser Darlehen verzichtet. Des weiteren habe ich auf die Rückzahlung meiner Angestelltenabfertigung in der Höhe von rund EUR 45.000,00 verzichtet. Fairerweise muss ergänzt werden, dass auch Hr. Dr. M. auf die Rückzahlung eines alten Restkreditbetrages verzichtet hat.
Was die Firmensituation betraf, so hat sich die Situation der Übersiedlungsabteilung nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Hr. M., der neue Abteilungsleiter, hat binnen weniger Monate einen weiteren Verlust von rund EUR 180.000,00 erwirtschaftet. Da zogen wir endgültig die Notbremse und haben diese Abteilung aufgelöst. Wir haben die vorhandenen LKW und andere Ausrüstungsgegenstände sehr günstig verkauft und die kompletten Mitarbeiter gekündigt.
Diese Maßnahme hat weitere Unsummen (Abfertigungen, Urlaubszahlungen, etc. ) gekostet und ich musste bei der Bank um Aufstockung des Betriebsmittelkredites ansuchen und aufgrund weiterer Sicherheiten wurde dieses Ansinnen positiv erledigt.
Im Jahr 2008 ist unser Hauptverkäufer in Pension gegangen und wenn ich mich richtig erinnere, betrug seine Abfertigung ca. 30.000 EURO. Unser zweiter Verkäufer hat alleine offensichtlich "kalte Füße" bekommen und Mitte 2008 gekündigt. Hr. C. hatte den Verkauf mit einen neuen Akquisiteur wieder aktivieren sollen, dies ist aber leider nicht gelungen. Der Verkäufer war dazu nicht imstande und Hr. C. hatte in seinem letzten Firmenjahr - nach über 30 Ehejahren - seine neue Freundin im Kopf und daher fast keine Zeit für die Firma.
Eine weitere sehr zuverlässige Mitarbeiterin ist in Altersteilzeit gegangen und wie in so einem Fall üblich, verliert man die Arbeitskraft, muss aber trotzdem einen Teil des Gehaltes weiter zahlen. Unglücklicherweise habe ich diesem System zugestimmt, bedauerte dies aber später zutiefst.
Leider hat sich das allgemeine Geschäft nicht gerade verbessert und die allgemeine Wirtschaftskrise hat ihren Beitrag dazu geleistet. Unsere Hauptrelationen bestanden in Transporten von und nach Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und gerade diese Länder steckten und stecken in der großen Krise. Leider drehte sich unser "Personalkarussell" munter weiter, denn Ende 2008 hat unsere BH-Dame bemerkt, dass wir offensichtlich einige Leistungen doppelt bezahlt haben. Dazu muss erwähnt
werden, dass diese Doppelbezahlungen von meinen Stellvertreter der volles Unterschriftsrecht hatte, abgezeichnet wurden und schnell war es klar, dass auch hier Betrug im Spiel war. Dieser Mitarbeiter war über 27 Jahre in der Fa. X-GmbH beschäftigt und seit vielen Jahren der zweite Mann im Unternehmen. Unser Rechtsanwalt hat die sofortige Entlassung dieses Kollegen empfohlen und trotz meiner Bedenken habe ich diesen Ratschlag befolgt. Meine Bedenken waren menschlicher Natur (man arbeitet fast 30 Jahre eng zusammen!!) und gleichzeitig, weil es uns klar war, dass Hr. C.
der Einzige war, der unser Computerprogramm in vollen Umfang bedienen konnte. Leider kam es so wie befürchtet, denn schon einige Monate später gab es durch neue Mitarbeiter Anwendungsfehler und das Chaos bei der Aktanlage, Fakturierung, Buchungen, etc. begann. Leider verloren wir ab diesem Zeitpunkt sehr schnell den Überblick, sodass sich die BH-Situation immer mehr verschlechterte.
Sie werden aufgrund Ihrer Liste feststellen, dass die Nichtbezahlung erst ab Mitte 2009 begann. Es gab Probleme mit den ÖBB, weil diese auf die Einhaltung eines Uraltvertrages bestand und wir dadurch erhebliche Zahlungen leisten mussten. So betrug die monatliche Mietforderung der ÖBB für das Grundstück bereits rund 10.000,- EURO und es gab zusätzliche Zahlungen für die "Nichteinhaltung der Waggonverpflichtung". Jeder kann sich vorstellen, dass die Höhe dieser Mieten und "Strafzahlungen” in der heutigen Zeit kaum finanzierbar sind. Trotzdem bestand die Immobilienabteilung der ÖBB auf die Zahlungen und rückten keinen Millimeter davon ab. Wir haben in einem Gerichtsverfahren leider verloren und mussten einiges zusätzlich bezahlen. Die ÖBB war eindeutig in
der besseren Situation, weil der Vertrag für das Waggongeschäft ausgelegt war, wir aber dieses Geschäft nicht mehr realisieren konnten, weil die ÖBB und deren Tochtergesellschaften seit vielen Jahren das Waggongeschäft mir den Endfirmen direkt betreut.
Abgesehen davon, lief nach vielen Jahren der Leasingvertrag mit der O.-Leasing aus und wir mussten das Gebäude voll übernehmen. Zusätzliche Kosten: EUR 35.000,-00 für die Grundsteuer, der Notar und die Abschlusskosten der O.-Leasing Gesellschaft.
Ich habe 2009 vielen Gläubiger (zb Firma D., Spedition E., G., H., etc., etc. immer wieder mitteilen müssen, dass wir derzeit keine Zahlungen leisten können. Siehe auch die beiliegenden Briefkopien an Fa. D. und E.. Weiterer Beweis: Schuldnerverzeichnis des Masseverwalters !!
Durch die Generalzessionsvereinbarung hat sich die Bank automatisch die offenen Zinsen, Kreditrückzahlungen, Gebühren, etc. abgezogen und dagegen konnten wir uns nicht wehren. Es wurden lediglich Gehälter, WGKK, Heizöl und eben die notwendigsten Ausgaben getätigt.
So war es uns wenigstens möglich, dass die Bank die Betriebsmittelkredite bis verlängert.
Ich habe auch im Jahr 2009 schweren Herzens auf einige Monatsauszahlungen verzichtet. Ich habe einige Investitionen (Lagereinfahrtstor, Büromaterial, etc.) aus privater Tasche finanziert. Ab 03-2010 habe ich mein GF-Gehalt um 15% gekürzt, dies wurde auch dem FA und der SVA mitgeteilt. Für diese Darlehen an Firmen und private lnvestitionen kann ich die damaligen BH-Damen gerne als Zeuge nominieren. Ich bin davon überzeugt, dass beide Damen meine Angaben zu 100% bestätigen werden.
Im Sommer 2010 hat uns die Steuerberatungskanzlei darauf aufmerksam gemacht, dass der FA-Rückstand schon sehr hoch ist und wir unbedingt mit dem Finanzamt ein Gespräch führen müssen, um über die Rückzahlungsmöglichkeiten zu sprechen. Es gab auch ein persönliches Treffen in Ihren Räumen, das Hr. Mag. J. (Kanzlei K.) und ich mit Ihrer "Sicherungsabteilung" geführt habe. In diesem Treffen wurde vereinbart, dass wir bis Ende 2010 eine größere Rückzahlung und zwischenzeitlich monatliche Teilzahlung, zusätzlich zu unseren normalen Verpflichtungen leisten werden. Leider habe ich keine Aufzeichnungen über dieses Gespräch vorgefunden, ich gehe aber davon aus, dass es in lhrem Akt ein entsprechendes Protokoll gibt.
Bereits wenige Tage später, stellte sich die Bank gegen eine Verlängerung der Kredite und hat die Generalzession geltend gemacht und wir konnten über die eingehenden Gelder nicht mehr verfügen. Das vereitelte quasi die normale Weiterführung und die nächsten Wochen wurden hauptsächlich dazu verwendet, um einen neuen Teilhaber/Käufer - was auch immer - zu suchen. Es gab starkes Interesse einer Vermittlungsfirma für eine große deutsche Spedition und es gab zu meiner größten Freude ein großes Interesse unseres italienischen Speditionspartners der Fa. L. mit der wir ja seit vielen Jahren zusammen arbeiteten. Die Spedition L. hat ein weltweites Filialnetz mit rund 1000 Mitarbeitern.
Auf Rat unseres Steuerberaters haben wir gleichzeitig in den letzten Monaten des Jahres 2010, gemeinsam mit der Kanzlei K. mit der Ausarbeitung einer Fortbestehungsprognose begonnen. Auch diese Arbeit von K. konnte nicht bezahlt werden. Nur der Ordnung halber erwähne ich, dass ich mir persönlich seit November 2010 keinen einzigen Cent vom GF-Gehalt ausbezahlt habe. Im Gegenteil, immer noch habe ich private Freunde um Hilfe gebeten und eigentlich auf deren Kosten gelebt.
Im Dezember 2010/Jänner 2011 haben sich die Verhandlungen mit L. intensiviert und es wurde ein persönliches Treffen mit den GF bzw. lnhabern - die Herren L. (Vater und Sohn)- in Adresse2 vereinbart. Dieses Treffen hat in freundlicher Atmosphäre stattgefunden und man hat mir versprochen, mich raschest über die Weiterungen in dieser Causa zu informieren. Nachdem ich bis Ende Feber 2011 nichts von den Herren gehört habe, habe ich noch einmal schriftlich und dann telefonisch nachgefasst. Im zuletzt geführten Telefonat erklärten mir die Herren, dass man derzeit nicht daran denkt, die Firma Firmen zu kaufen und auch sich daran nicht zu beteiligen gedenkt.
lndirekt habe ich erfahren, dass Hr. L. Senior sehr wohl aus taktischen Gründen für den Kauf, aber der Sohn dagegen war. Da der Sohn den Vater als Altersgründen immer mehr ablöste, hatte dessen Stimme ein höheres Gewicht.
Da alle Verkaufsgespräche nichts Positives gebracht haben und auch die Fortführungsprognose zeigt, dass unter den vorhandenen Voraussetzungen kein Erfolg möglich war, habe ich mich bemüht, das notwendige Geld für die Einreichung des Konkurses aufzutreiben und es wurde im März 2011 der Konkurs angemeldet. Dass das Firmengebäude vom Masseverwalter zu Beginn 2014 nur um EUR symbolische 1,20 EURO verkauft wurde, zeigt wie sich etwas ursprünglich Positives in etwas sehr Negatives verwandeln kann. Denn wenn ich die alten Summen noch richtig in Erinnerung habe, so hat die Fa. Firmen insgesamt rund 1.7 Millionen EURO für den Kauf und die Renovierung bezahlt. Im nachhinein betrachtet, hatte die Kaufentscheidung niemals unter dem Vertrag mit den ÖBB stattfinden dürfen. Das Gebäude hatte für uns eine Sicherheit darstellen sollen und musste verkauft werden um 1,20 EURO inkl. UST...…..
Dieser Konkurs war für mich eine große Enttäuschung und ehrlich gesagt, bin ich monatelang ziemlich fix und fertig gewesen. Ich wurde krank und es dauerte einige Monate, bis ich mich von dieser Situation nervlich erholte. Seit diesem Zeitpunkt verstehe ich, wenn manche Menschen glauben, dass eine Situation nicht mehr bewältigbar ist und in ihrer Verzweiflung unüberlegte Handlungen setzen. Gott sei Dank hatte ich wenigstens noch ein paar Freunde, die mir moralisch und auch finanziell sehr geholfen haben. Unter anderem auch meine ungarischen Kollegen und diese waren nach wie vor bereit mit mir weiter zu arbeiten. Dadurch bestärkt, habe ich auch die anderen Kollegen gefragt und bis auf wenige Ausnahmen, waren einige Spediteurkollegen dazu bereit. Ich habe daher wenige Monate später ein kleines Speditionsunternehmen gegründet und uns in einem
Schenkerbüro und -Lager eingemietet.
Noch während der Aufbauphase wurde aber auch klar, dass einige Firmen wegen des Konkurses nicht mehr mit mir zusammen arbeiten wollten und daher habe ich das Unternehmen um einen symbolischen Euro verkauft. Das Unternehmen hatte ja kein Vermögen (für die Autos gab/gibt es Leasingverträge), aber auch keine Schulden. Die Lagerarbeiten wurden durch die Spedition SSL durchgeführt, so dass wir auch keine Stapler, Handgabelhubwagen, etc. kaufen mussten. So konnte ich ziemlich wertneutral verkaufen, ohne zu verlieren. Ich sehe leider immer wieder, dass die Arbeit
und die Bemühung Geld damit zu verdienen in den Zeiten der Wirtschaftskrise immer schwieriger werden und bin daher schon sehr vorsichtig.
Ich beziehe ein geringes Gehalt, (1.500 EURO brutto) weil eben nicht mehr bezahlt werden kann, aber ich kann hier wenigstens in Ruhe leben. Trotzdem holte mich meine Firmen -Vergangenheit immer wieder ein, denn auch meine Freunde brauchten das verliehene Geld und haben immer wieder die Rückzahlung eingefordert. Ich hatte ja kein Barvermögen mehr (müßig zu erwähnen, dass die Bank mein privates Konto/Bankomatkarte, etc. gesperrt hatte) und daher blieb mir gar nichts anderes übrig, als mein altes Haus zu verkaufen. Ich habe mit diesen Geld den größten Teil meiner privaten Schulden zurückbezahlt. Trotzdem ging sich nicht alles aus und das Ergebnis ist, dass ich mich geniere, mich bei einigen Freunden zu melden. Ich weiß auch nicht, ob sich jemand so eine Situation vorstellen kann. Ich habe nichts geerbt und seit meinem 20. Lebensjahr auf dieses Haus hingearbeitet und nun ist wieder alles weg... Und wieder kommt man in so einer Situation auf blöde Gedanken.... Aber es nützt eigentlich niemand und solange ich arbeiten kann, habe ich die Chance meine Situation wenigstens langsam zu verbessern.
Mit netto 1.200 EURO kann ich auch keine großen Sprünge machen, denn ich muss noch immer Rückzahlungen an die SVA leisten. Alles andere wie Sparbücher, Lebensversicherungen, etc. hat die Bank einbehalten und ist Vergangenheit. Durch die offenen Rückstände habe ich meine Arztbesuche drastisch reduziert. Teilweise zahlte ich meine Arztbesuche und natürlich auch die notwendigen Medikamente aus meiner Tasche und diese Situation hat sich erst verbessert, als ich wieder als Angestellter eingereiht wurde.
Mein einziges Glück ist, dass ich seit dem Rausschmiss aus meinem Haus, hier zwei alte Räume als Dienstwohnung bewohnen und mir die Miete ersparen kann. Im Gegenzug dafür arbeite ich ohne Überstundenauszahlung, erledige sämtliche Büroputzarbeiten und passe auch auf Büro und Lager auf. Wenn sich LKW verspäten und unser Lagermann nicht mehr im Haus ist, erledige ich die Beladung oder Entladung. Oft auch an Samstagen. Es gibt Tage, Wochen in denen ich nur kurz das Haus verlasse um notwendige Wege wie Post, Einkäufe, etc. zu machen. Freunde treffen, essen gehen wie früher ist schon lange nicht mehr drinnen. Ich kann mir das ganz einfach nicht mehr leisten und wie schon erwähnt, habe ich durch die finanziell missliche Situation einige Freunde verloren. Sie sehen anhand einiger Beilagen, dass ich immer wieder Probleme mit der SVA hatte, weil ich die verlangten Zahlungen nicht zeitgenau leisten konnte. Erst nachdem die monatliche Rate auf EUR 225,- reduziert wurde, habe ich keine Probleme und kann pünktlich zahlen.
Ein weiteres Glück habe ich, weil ein Freund mich seit geraumer Zeit mit Essen versorgt. Er bringt fast jeden zweiten Tag ein, zwei Schüsseln mit Essen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, das ich seinen Namen nicht verraten möchte, aber meine Kollegen werden Ihnen gerne bestätigen, dass meine Angaben darüber richtig sind.
Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen so viele Kopien mitschicke, aber es war mir wichtig zu zeigen, dass ich keineswegs gegen Gesetze verstoßen habe. Ich weiß schon, dass ich als damaliger GF für vieles verantwortlich bin, aber ich hoffe sehr, dass Sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen, meine Handlungen aufgrund der schwierigen Situation verstehen. Viele würden wahrscheinlich zur effizienteren Behandlung meines Falles einen Anwalt hinzuziehen, aber ganz offen: ich kann mir den nicht leisten. Ich habe für die ungerechtfertigte Forderungen der WGKK
für einen Anwalt über 5000 bezahlt und für diese Summe habe ich monatelang gespart."
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Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 wurde der Bf. gemäß §§ 9 und 80 BAO für die uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeit der Fa. X-GmbH, FN *******, in Höhe von insgesamt € 247.592,40 in Anspruch genommen. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 04/09 | 14.288,98 |
Umsatzsteuer | 05/09 | 3.338,36 |
Umsatzsteuer | 06/09 | 7.771,42 |
Umsatzsteuer | 07/09 | 20.135,26 |
Umsatzsteuer | 08/09 | 9.535,96 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 209,52 |
Stundungszinsen | 2009 | 205,47 |
Umsatzsteuer | 2008 | 534,51 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 80,35 |
Körperschaftssteuer | 10-12/09 | 2,00 |
Umsatzsteuer | 09/09 | 15.146,61 |
Verspätungszuschlag | 07/09 | 1.006,76 |
Umsatzsteuer | 10/09 | 16.907,93 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 402,71 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 190,72 |
Umsatzsteuer | 11/09 | 35.131,48 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 65,14 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 77,71 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 201,35 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 64,88 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 66,79 |
Umsatzsteuer | 01/10 | 2.017,78 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 95,36 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 91,98 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 61,46 |
Umsatzsteuer | 02/10 | 12.565,48 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 77,71 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 201,35 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 61,34 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 59,61 |
Umsatzsteuer | 03/10 | 14.125,04 |
Umsatzsteuer | 04/10 | 14.615,26 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 95,36 |
Verspätungszuschlag | 09/09 | 302,93 |
Verspätungszuschlag | 11/09 | 827,92 |
Verspätungszuschlag | 10/09 | 338,16 |
Verspätungszuschlag | 05/09 | 175,17 |
Verspätungszuschlag | 02/10 | 251,31 |
Verspätungszuschlag | 04/09 | 475,33 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 475,33 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 140,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 302,93 |
Säumniszuschlag 1 | 2009 | 338,16 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 827,92 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 251,31 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 56,70 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 282,50 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 237,66 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 151,47 |
Säumniszuschlag 2 | 2009 | 169,08 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 413,96 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 292,31 |
Stundungszinsen | 2010 | 355,50 |
Lohnsteuer | 2005 | 2.229,76 |
Dienstgeberbeitrag | 2005 | 261,31 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2005 | 23,22 |
Dienstgeberbeitrag | 2006 | 330,09 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2006 | 29,35 |
Lohnsteuer | 2006 | 2.816,40 |
Lohnsteuer | 2007 | 333,60 |
Dienstgeberbeitrag | 2007 | 38,54 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2007 | 3,42 |
Dienstgeberbeitrag | 2008 | 67,67 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2008 | 6,01 |
Lohnsteuer | 2008 | 590,46 |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 1.534,16 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2009 | 146,78 |
Lohnsteuer | 2009 | 75,72 |
Säumniszuschlag 1 | 2006 | 56,33 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 237,66 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 151,47 |
Säumniszuschlag 3 | 2009 | 169,08 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 413,96 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 125,65 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 249,79 |
Umsatzsteuer | 08/10 | 10.000,00 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 141,25 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 70,86 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 56,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 160,00 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 146,15 |
Umsatzsteuer | 10/10 | 8.147,36 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 125,65 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 219,07 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 141,25 |
Umsatzsteuer | 11/10 | 10.135,36 |
Umsatzsteuer | 12/10 | 7.586,17 |
Körperschaftssteuer | 01-03/11 | 437,00 |
Säumniszuschlag 3 | 2010 | 146,15 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 162,95 |
Umsatzsteuer | 01/11 | 8.903,07 |
Säumniszuschlag 2 | 2010 | 100,00 |
Säumniszuschlag 1 | 2011 | 202,71 |
Lohnsteuer | 2010 | 10.426,57 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2010 | 172,98 |
Dienstgeberbeitrag | 2010 | 4.058,07 |
Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/10 | 66,06 |
Summe: | 247.952,40 |
Zur Begründung wird ausgeführt:
"1.)Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
2.)Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.)Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
4.) Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und wird subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
5.) Sie waren vom bis zur Konkurseröffnung im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (FN ******). Sie waren somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut.
6.) Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war.
7.) Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.
8.) Der Geschäftsführer haftet auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
9.) Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine solche Ausnahme besteht auch für die Kapitalertragssteuer.
10.) Es wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken.
11.)Die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide sind im Konvolut beigefügt."
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Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde vom .
Der Bf. bringt vor, im Haftungsbescheid würden zwar die Außenstände aufgelistet, es werde aber mit keinem einzigen Wort Bezug genommen auf das Schreiben des Bf. vom , in dem der Bf. sehr ausführlich und mit vielen Dokumenten bewiesen habe, dass die ganze Sache zwar unglücklich gelaufen sei, er aber trotzdem nicht schuldhaft an der Nichtbezahlung der offenen Abgaben sei.
Wie bereits ausführlich ausgeführt, sei mit der Abgabenbehörde im September 2010 eine Rückzahlung vereinbart und genau wenige Tage später habe die Bank die Generalzession fällig gestellt, den vorhandenen Betriebsmittelkreditrahmen gesperrt und auf Null gesetzt. Dadurch seien zwar Gelder eingetroffen, aber alle aufgrund der vorhandenen Generalzession auf dem Bankkonto. Und die Bank habe keinen einzigen Euro frei gegeben.
Er habe den Betrieb solange weiter geführt, als berechtigte Chancen für einen guten Gebäudeverkauf (das Firmengebäude - Lager war im Eigentum der Firma Firmen) bzw. Verkauf der Firma Firmen an eine ital. Partnerfirma eine Option gewesen sei. Als klar geworden sei, dass dies nicht gelinge, habe er noch mit seinen letzten Privatmitteln die Geldsumme für die Konkursanmeldung zusammen gekratzt und eben diesen angemeldet. Im weiteren verweise er auf sein Schreiben vom und den Beilagenkonvolut.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Laut Firmenbuch war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zur Konkurseröffnung selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X-GmbH (FN ******). Er zählt damit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertretern und kann somit zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht im gegenständlichen Fall aufgrund der amtswegigen Löschung im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit mit zweifelsfrei fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( mwN).
Der maßgebliche Zeitpunkt ab dem zu beurteilen ist, ob der Vertreter eine Pflichtverletzung begangen hat, bestimmt sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei einer Selbstbemessungsabgabe wie der Umsatzsteuer stellen daher die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte dar.
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu entrichten ist (; ). Bezüglich der Lohnsteuer besteht daher eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz.
Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Im Schreiben vom auf den Haftungsvorhalt seitens Abgabenbehörde wurde zwar ein umfangreicher Mailverkehr des Beschwerdeführers übermittelt mit dem versucht wird, eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § BAO zu dementieren, dies wird aber hauptsächlich auf die unlauteren Geschäftsgebahren eines ehemaligen Mitarbeiters gestützt. Auf Seite vier des Schreibens gibt allerdings der Beschwerdeführer selbst an, dass Gehälter, WGKK, Heizöl und eben die notwendigsten Ausgaben zur Betriebsfortführung getätigt wurden.
Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0189, verwiesen, wonach sich der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur auf die (aliquote) Begleichung von Verbindlichkeiten bezieht. Vielmehr kann eine Privilegierung von Gläubigern auch in der Bezahlung laufender Betriebsaufwendungen – auch wenn dies für die Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist – bestehen.
Gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftung auch auf Nebenansprüche.
Die Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers gemäß § 9 BAO sind aufgrund obiger Ausführungen zweifelsfrei erfüllt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessungsübung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine näheren Gründe vorgebracht, worin nach seiner Ansicht ein Fehler bei der Ausübung des freien Ermessens liegen würde.
Im Zuge der Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am gibt dieser an, dass seine derzeitigen Einkünfte € 1.252,22 aus der nichtselbständigen Tätigkeit der Z-GmbH, Adresse3 betragen würden.
Der Beschwerdeführer ist laut weiterer Erhebung seit im Firmenbuch als alleiniger selbstständiger Geschäftsführer der Z-GmbH (FN ******) eingetragen.
Der Beschwerdeführer war in den haftungsrelevanten Zeiträumen Alleingeschäftsführer der X-GmbH und seine Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 BAO stellt daher die einzige Möglichkeit der Einbringung der vom Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren dar.
Die Abgabenbehörde hat daher bei Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers (welcher die Uneinbringlichkeit dieser Abgaben durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt hat), nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug gegeben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:
"Ich beziehe mich auf Ihre Beschwerdevorentscheidung vom , indem meine Beschwerde/Berufung zur Gänze abgelehnt wird.
Insbesondere wird auf meine Ausführungen verwiesen, dass ich selbst bestätige, dass ich Zahlungen an Dritte, nicht aber das Finanzamt geleistet habe. Leider ist diese Ausführung völlig aus dem Zusammenhang gerissen und wird meiner Meinung nach in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausreichend bzw. überhaupt nicht berücksichtigt. Diese überlebensnotwendigen Zahlungen wurden natürlich nur so lange geleistet, wie 100%ig klar war, dass das ursprüngliche Übernahmeangebot der italienischen Speditionsfirma G., (weltweit über 100 Filialen, insgesamt über 1000 Mitarbeiter, etc.) in dieser Situation nicht verwirklicht werden konnte. Nachdem die Ablehnung klar war, wurde von mir umgehend der Insolvenzantrag gestellt.
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu erwähnen, dass ich ca. 1-2 Jahre vor Insolvenz freiwillig mein Gehalt um einiges gekürzt habe. Außerdem habe ich mir ab fünf Monate vor der Insolvenz überhaupt keinen Gehalt ausbezahlt!! Im Gegenteil, ich habe einige Zahlungen für die Firma (einige notwendige Reparaturen, etc.) aus meinen letztvorhandenen Privatgeld geleistet. Ich habe Zahlungen an die Firma geleistet, indem ich mir privat Geld ausgeborgt habe um so den Fortbetrieb mit zu finanzieren. Ich weise nochmals darauf hin, dass ich alles Private verloren habe, indem ich alle meine privaten Mittel aufgelöst und in die Firma eingebracht habe. Wie bereits erwähnt, habe ich privat Schulden angehäuft und zahle jetzt noch zurück. Ich bin schon der Meinung, dass dies alles berücksichtigt werden sollte und danke für Ihre geschätzte Veranlassung zu dem Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin der Fa. X-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. ******, deren alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, die gemäß § 9 Abs. 1 BAO - bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen - zur Haftung herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Verteilung an die Massegläubiger (Beschluss des HG Wien vom ) und der amtswegigen Löschung der Fa. X-GmbH im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am fest.
Im gegenständlichen Haftungsverfahren bestand der Schwerpunkt der Argumentation des Bf. in der umfangreichen Darstellung der Gründe für den wirtschaftlichen Niedergang der Primärschuldnerin und in der Schilderung seiner Bemühungen, die Insolvenz der Spedition abzuwenden. Er hat dazu auch einen umfangreichen (mehr als 140 Seiten umfassenden) Schriftverkehr vorgelegt.
Haftungsrelevant ist jedoch nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (vgl. zB , 91/13/0038), somit die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten (, 109). Die Einhaltung anderer - z.B. insolvenzrechtlicher - Pflichten ist nicht relevant, weil gemäß § 9 Abs. 1 BAO ausschließlich die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, wie z.B. die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. § 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO), haftungsbegründent sein können. Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind (vgl. zB ; ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ).
Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. z.B. ).
Sowohl im Vorhalt der Abgabenbehörde betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO vom als auch im angefochtenen Haftungsbescheid wurde der Bf. aufgefordert, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, das Ausmaß der jeweils vorhandenen liquiden Mitteln darzustellen und einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Dass liquide Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren, hat der Bf. selbst eingestanden, in dem er ausführte, dass notwendige Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass der Konkurs beantragt werden muss (scheitern der Verkaufsverhandlungen), weiter geleistet wurden. Auf das Vorhandensein liquider Mittel zu den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten kann auch aus Zahlungen auf das Abgabenkonto bis und der Festsetzung von lohnabhängigen Abgaben für Zeitraum 01-03/2011, die auf die Auszahlungen von entsprechenden Löhnen schließen lässt, abgeleitet werden.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. ; ). Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).
Der Bf. hat im gegenständlichen Haftungsverfahren - trotz diesbezüglichen Hinweisen im Haftungsvorhalt und im angefochtenen Haftungsbescheid - eine Gleichbehandlung der Abgabenverbindlichkeiten mit den übrigen Verbindlichkeiten weder behauptet, noch einen Gleichbehandlungsnachweis erbracht.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB ; ; ). Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB ; ; ). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB ; ). Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. ).
Die Abgabenbehörde ist daher insgesamt zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten ausgegangen. Das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung wurde im Übrigen vom Bf. ebenso wenig bestritten wie die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (vgl. z.B. , 96/15/0049 und ).
Teilweise Stattgabe der Beschwerde
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben (L, DB, DZ) für 2005-2009 beruhen auf den Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen GPLA-Prüfung. Die einzige Prüfungsfeststellung war dahingehend, dass die Erschwerniszulage, welche aufgrund der besonderen Erschwernis ausbezahlt wurde, zur Gänze, ohne Beachtung der monatlichen steuerfreien Höchstgrenze, von der Lohnverrechnung steuerfrei belassen wurde.
Fest steht insoweit, dass der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin die von der Lohnverrechnung berechneten lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet hat (diese sind nicht auch nicht Gegenstand des Haftungsbescheides).
Folgende Abgabenschuldigkeiten beruhen daher auf einen Fehler der Lohnverrechnung (Nichtbeachtung der monatlichen Höchstgrenze für grundsätzlich zustehende Erschwerniszulagen), der den Bf., der sich für die Lohnverrechnung einer qualifizierten Erfüllungsgehilfin bedient hat, aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht angelastet werden kann. Es war dem Bf. insoweit als verantwortlichen Geschäftsführer im Rahmen seiner Überwachungspflicht weder möglich noch zumutbar, diesen Fehler zu erkennen. Diese wurden daher, mangels schuldhafter Pflichtverletzung des Bf. zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde, aus der Haftung herausgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
Lohnsteuer | 2005 | 2.229,76 |
Dienstgeberbeitrag | 2005 | 261,31 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2005 | 23,22 |
Lohnsteuer | 2006 | 2.816,40 |
Dienstgeberbeitrag | 2006 | 330,09 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2006 | 29,35 |
Lohnsteuer | 2007 | 333,60 |
Dienstgeberbeitrag | 2007 | 38,54 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2007 | 3,42 |
Lohnsteuer | 2008 | 590,46 |
Dienstgeberbeitrag | 2008 | 67,67 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2008 | 6,01 |
Lohnsteuer | 2009 | 75,72 |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 1.534,16 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2009 | 146,78 |
Auch die haftungsgegenständlichen Beträge an
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lohnsteuer | 2010 | 10.426,57 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2010 | 172,98 |
Dienstgeberbeitrag | 2010 | 4.058,07 |
beruhen auf den Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen GPLA-Prüfung, im Rahmen derer einerseits im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO für unbekannte Aushilfen ein Betrag in Höhe von € 15.000,00 der Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum - hinzugerechnet wurde (ohne Zuordnungsmöglichkeit zu den einzelnen Monaten) und andererseits Abfuhrdifferenzen festgestellt wurden.
Aus der Sachverhaltsdarstellung der Prüferin ist ersichtlich, dass nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss vom seitens des Masseverwalter - trotz diesbezüglicher Aufforderung - die Unterlagen und Lohnkonten der Prüferin nicht zur Verfügung gestellt wurde, weswegen im Rahmen einer Schätzung gemäß § 184 BAO die gemeldeten Lohnabgaben mit den übermittelten Lohnzetteln verprobt wurden, woraus sich die Abfuhrdifferenzen ergaben. Aus der Gebarung des Abgabenkontos der Primärschuldnerin ist ersichtlich, dass für die Monate 06-12/2010 weder lohnabhängige Abgaben (L, DB, DZ) gemeldet noch entrichtet wurden. Die Abfuhrdifferenzen sind daher ganz offensichtlich den Monaten 06-12/2010 zuzuordnen und betreffen keinesfalls die Monate 1-12/2010 gleichmäßig. Eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Monaten ist aufgrund der Aktenlage nicht möglich.
Zudem erging der Haftungsbescheid für lohnabhängige Abgaben der Jahre 2005-2010, obwohl es sich bei diesen um eine monatsweise zu meldende und zu entrichtende Abgabe handelt.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da keine Zuordnung von Teilbeträgen an die einzelnen Monate erfolgt ist.
Der Beschwerde war somit in Bezug auf die jahresweise festgesetzten lohnabhängigen Abgaben stattzugeben, da dem Bf. - bei Vorliegen einer monatsweise zu entrichtenden Lohnabgabe - eine schuldhafte Nichtentrichtung für die jeweiligen Jahre 2005-2010 nicht anzulasten ist.
Eine monatsweiser Ausspruch der Haftung im Rahmen einer Abänderung des Haftungsbescheides war dem Bundesfinanzgericht ohnehin nicht möglich, weil diese über den Gegenstand/die Sache des Beschwerdeverfahrens (Jahreslohnabgaben 2005-2010) hinausgehen und einer erstmaligen Geltendmachung der Haftung gleichkommen würde.
Darüber hinaus ist noch zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein Ausspruch der Haftung rechtwidrig ist, wenn keine Aufgliederung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume gegenüber dem Haftungspflichtigen erfolgt ist und er deswegen dafür keinen Gleichbehandlungsnachweis erbringen hätte können (vgl. ).
Dem Bf. wurden die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 bis 2010 ausschließlich in Jahresbeträgen bekannt gegeben. Der Bf. wurde damit aber von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen.
Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl. ; ). Werden dem Beschwerdeführer die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig zur Kenntnis gebracht, ist dadurch eine Behinderung seiner Verteidigungsrechte auch im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid zu sehen (vgl. auch ).
Der Beschwerde war daher teilweise - in Höhe der aus den obigen Tabellen ersichtlichen Jahresbeträgen an lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ 2005-2010) - Folge zu geben.
Ermessen
Die Heranziehung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“ dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "ffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe“ beizumessen ().
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die einzige Möglichkeit der Einbringlichmachung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde verweist der Bf. auf seine eingeschränkte finanzielle Situation. Der Verweis auf seine eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Beschwerde des Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, da Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geltendmachung der Haftung nicht entgegenstehen (vgl. z.B. , ). Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögens nicht begrenzt ( ).
Ermessensfehler bei Erlassung des Haftungsbescheides wurden mit der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Haftungsinanspruchnahme des Bf. im vollen Umfang der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH erweist sich daher als rechtskonform, zumal hier Zweckmäßigkeitserwägung dahingehend, dass die einzige Möglichkeit der Einbringung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt und somit die vom Bf. vorgebrachten und gewürdigten Billigkeitserwägungen jedenfalls überwiegen.
Der Ausspruch der Haftung der Bf. für die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen, derzeit noch uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH in Höhe von insgesamt € 224.448,29 erweist sich daher als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104217.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at