Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2020, RV/7105493/2019

Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen der Eingabegebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem beim Finanzamt am eingelangten amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren brachte das Landesgericht Steyr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien (FAGVG) zur Kenntnis, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), Frau Bf., am beim Landesgericht Steyr eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr zu Zl. zZz eingebracht hatte und dass die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG nicht entrichtet worden war.

Das FAGVG (Standort Salzburg) erließ daraufhin den an die Bf. gerichteten nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, und setzte die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG iVm § 2 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührenverordnung – BVwG-EGebV) in Höhe von € 30,00 fest. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt mit diesem Sammelbescheid der Bf. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 zur Entrichtung vor.

Die gegen diesen Sammelbescheid erhobene vorliegende Beschwerde (datiert mit  und persönlich eingebracht am ) stützt die Bf. zunächst auf den Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom , GZ. ZzZ, ihrer o.a. Beschwerde vom Folge gegeben und ihren Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen. Außerdem sei das Finanzamt Salzburg für die „Vergebührung“ örtlich und sachlich unzuständig.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren.

Nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzen 2010 (AVOG 2010 –DV) wird das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Sitz in Wien als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet.

Gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabegebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen unter anderem an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat nach den Bestimmungen des Abs. 5 leg. cit. gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der beim Landesgericht Steyr eingebrachten Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom , Zl. zZz.

Mit Erkenntnis vom , GZ. ZzZ, hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen.

Außer Streit steht, dass die Bf. die Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides nicht zur Einzahlung gebracht hat, obwohl im o.a. Bescheid vom ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bei Überreichung eine solche Gebühr zu entrichten ist.

Beweiserhebung 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und in den erwähnten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom .

Erwägungen 

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Damit ist der Einwand der Bf. widerlegt, wonach es für die Erlassung des angefochtenen Bescheides keine rechtliche Grundlage gäbe.

Wenn die Bf. meint, das FAGVG sei sachlich nicht zuständig kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dazu genügt der Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, wonach dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren obliegt.

Dem Vorbringen, das Finanzamt Salzburg sei für die Festsetzung der Gebühr „in den Bundesländern“ nicht zuständig, ist zunächst zu entgegnen, dass laut § 4 Abs. 1 AVOG 2010 – DV für das Gebiet der Stadt Salzburg das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet ist, das seinen Sitz in Salzburg hat. Dieses Finanzamt ist im vorliegenden Fall allerdings nicht eingeschritten. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe § 4 Abs. 2 AVOG 2010 – DV) erlassen worden, dessen zutreffende Bezeichnung unmissverständlich auf dem angefochtenen Bescheid vermerkt ist.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist für das gesamte Bundesgebiet für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren örtlich zuständig, hat seinen Sitz in Wien und verfügt über mehrere Standorte in Österreich (u.a. auch in Salzburg). Die von der Bf. behauptete örtliche Unzuständigkeit dieses Finanzamtes liegt daher nicht vor.

Mit ihrem Vorbringen, die Abgabenbehörden seien an das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom gebunden, wonach keine Festsetzung von Gerichtsgebühren erfolgen dürfe, übersieht die Bf., dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ist, sondern dass es sich um die Geltendmachung der Gebührenschuld nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG handelt. Zu Letzterer finden sich im genannten Erkenntnis allerdings keinerlei Feststellungen. Die von der Bf. angesprochenen Bindungswirkung steht daher der gegenständlichen Vorschreibung nicht entgegen.

Ebenso wenig ist die Bf. im Recht, wenn sie behauptet, die Gebührenpflicht sei davon abhängig, ob das Bundesverwaltungsgericht ihrer Beschwerde stattgegeben habe.

Denn nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Gebührenpflicht einer Eingabe bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen nicht entscheidend, ob sie überhaupt einer und wenn ja welcher Erledigung zugeführt wird (vgl. mwN).

Die Gebührenschuld entsteht gem. § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Das Ergebnis des von der Bf. mit ihrer gebührenpflichtigen Eingabe vom initiierten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher ohne Relevanz für die im vorliegenden Fall zu erhebende Eingabegebühr.

Da die Bf. die Eingabegebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet hat, hatte das Finanzamt die Gebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Zweifel stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben. 

Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag der Bf., es mögen ihr Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzt werden, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dem Begehren war daher nicht zu entsprechen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105493.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at