Vortragsfähigkeit inländischer Verluste bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
Rechtssätze
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RV/7104262/2019-RS1 | Inländische Verluste aus einem Gewerbebetrieb sind bei beschränkter Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG nur insoweit gemäß § 18 EStG vortragsfähig als sie nicht gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG mit ausländischen Einkünften gegenverrechnet werden können. Dies ist vom beschränkt Steuerpflichtigen nachzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache VNA FNA, GasseA, OrtAusland, vertreten durch SteuerlicheVertretungInland, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXX vom , betreffend Einkommensteuer 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am beschlossen:
Der Antrag vom gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2014 durch das Verwaltungsgericht wird gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, Herr VNA FNA, hat seinen Wohnsitz in Deutschland. In Österreich wird er von seinem Steuerberater vertreten.
Im Jahr 2014 bezog der Beschwerdeführer aus einer Beteiligung an der XYZ GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich. Er war wie in den Vorjahren an dieser Mitunternehmerschaft beteiligt. Gemäß § 1 Abs. 3 EStG unterlag er mit diesen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Österreich.
Für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer vortragsfähige Verluste aus den Vorjahren aus der Beteiligung an diesem Gewerbebetrieb geltend.
Das Finanzamt anerkannte mit Einkommensteuerbescheid vom die Vortragsfähigkeit der Verluste nicht. Begründung hierfür war, dass
"Die Verluste aus den Vorjahren konnten nicht berücksichtigt werden, da die Höhe eines Verlustes nach Rechtsprechung des VwGH () mit rechtskräftiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt wird. Für die Jahre 2010 bis 2012 ergingen keine Einkommensteuerbescheide wodurch ein Verlust nicht festgestellt wurde für diese Jahre und somit kein Verlust abziehbar ist."
In der Beschwerde vom führte die steuerliche Vertretung folgendes Wesentliches aus:
"Gemäß § 102 Abs 2 Z 2 EStG sind Verlustvorträge in gleicher Weise wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
„Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen, Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. “
Nach § 18 (6) EStG sind „als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,— wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und - soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Die Verluste seien bei der Mitunternehmerschaft im Wege der Veranlagung gemäß § 5 EStG ermittelt worden und im Wege des Feststellungsverfahrens dem Beschwerdeführer zugewiesen worden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit folgender Begründung vom Finanzamt abgewiesen:
"Ein Verlustabzug ist nur insoweit zulässig, als der Verlust im Entstehungsjahr in einem Veranlagungsverfahren der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde (). Die vom Bf. zitierten Erkenntnisse vom ,2012/15/0014 sowie vom ,2006/15/0026 bestätigen dies und sprechen überdies aus, dass ein Verlust im jeweils nächstfolgenden Gewinnjahr zu berücksichtigen ist. Unterbleibt ein Abzug obwohl, die Möglichkeit der Verrechnung bestand, so ist dies in den Folgejahre durch einen fiktiven Verlustabzug zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Falle des Unterbleibens der Veranlagung der Verlust dieses Jahres fiktiv zu ermitteln wäre. Ein in einem vorgelagerten Feststellungsverfahren gemäß § 188 EStG festgestellter ein Veranlagungsverfahren nicht ersetzen. Vortragsfähig ist nicht der Verlustanteil, sondern ein nach den Vorschriften der §§ 4-14 EStG ermittelter Verlust, soweit er nicht bei der Veranlagung zu verrechnen war.
Der Verlust des Jahres 2013 war daher zu berücksichtigen, darüber hinaus war ein Verlustvortrag aus den Jahren 2010-2012 zu versagen."
Durch die steuerliche Vertretung wurde am beantragt die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den am ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Beantragt wurde, die im Feststellungsverfahren der XYZ GmbH & Co KG nach § 188 BAO festgestellten Verluste der Jahre 2010 bis 2013 iHv € 26.697.27 als Verlustabzug im Jahr 2014 im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
Weiters wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO gestellt.
In der vor dem Bundesfinanzgericht am stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht vorgehalten, dass Verluste mit positiven ausländischen Einkünften gegenverrechnet werden müssen, soweit es gemäß § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 möglich ist. In der Verhandlung wurde von den Parteien ausgeführt, dass von beiden Seiten dieser Sachverhaltspunkt nie angesprochen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter aufgetragen die deutschen Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre 2010-2014 bzw. eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes mit Fristsetzung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Am übermittelte der steuerliche Vertreters ein Fax mit folgendem Inhalt:
"Zurücknahme Vorlageantrag betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom
Namens unseres Mandanten nehmen wir den gegenständlichen Vorlageantrag zurück (§ 264 Abs 3 und 4 lit d iVm § 256 BAO)."
Somit ist der Vorlageantrag vom gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahren im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 2 iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | beschränkte Einkommensteuerpflicht Verlustvortrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104262.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at