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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2020, RV/7500004/2020

Parkometerabgabe; Vorbringen, auf dem Weg zum Abstellort im 19. Bezirk keine Verkehrszeichen über die Gebührenpflicht im 19. Bezirk gesehen zu haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu
leisten.

Die Geldstrafe von € 60,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Verfahrenskosten der
belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG) sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens
von € 12,00 (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG), insgesamt somit € 82,00, an den Magistrat der
Stadt binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
 

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
 

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
 

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans XY der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 18:43 Uhr in 1190 Wien, Krottenbachstraße 31, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am  bei der Magistratsabteilung 67 ein mündlicher Einspruch erhoben und vom Bf., als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen, zu Protokoll gegeben, dass er am Beanstandungstag () von der Höhenstraße gekommen sei und auf dem Weg zum gewählten Abstellplatz keinerlei Beschilderung oder Hinweis wahrnehmen habe können, welcher auf das Bestehen einer gültigen Kurzparkzone aufmerksam gemacht hätte. Da er sich somit keiner Schuld bewusst sei, ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom an, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 18:43 Uhr an der bereits näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens festgestellt, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 19. Wiener Gemeindebezirkes befunden habe, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr gültig sei.

Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen
"Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen und so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Es sei nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen würden sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete beziehen.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte in näherer Ausführung zu seinem Einspruchsvorbringen vor, dass er am von Neuwaldegg kommend über die Höhenstraße und die Keylwerthgasse und weiter über die Hameaustraße und die Rathstraße in die Krottenbachstraße eingefahren sei. An der gesamten Strecke (Einfahrt in den 19. Bezirk) habe sich zum damaligen Zeitpunkt keine Kennzeichnung der Kurzparkzone (weder Verkehrszeichen noch Bodenmarkierungen) befunden.

Die Behörde führe selbst in der Begründung des Straferkenntnisses an, dass eine Kurzparkzone dann ordnungsgemäß gekennzeichnet sei, wenn an allen Einfahrtmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen. Die Bestrafung sei daher nicht zu Recht erfolgt.

Der Bf. stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung bzw. in eventu das Strafausmaß zu senken.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht richtete an die Magistratsabteilung 28 am folgendes Auskunftsersuchen:

"Der Beschuldigte bringt in seiner Beschwerde vor, dass er am von Neuwaldegg kommend über die Höhenstraße und die Keywerthgasse und weiter über die Hameaustraße und die Rathstraße in die Krottenbachstraße eingefahren sei. An der gesamten Strecke (Anm. des Beschuldigten: Einfahrt in den 19. Bezirk) habe sich am keine Kennzeichnung der Kurzparkzone - weder Verkehrszeichen noch Bodenmarkierungen – befunden.

Nach dem Wiener Stadtplan beginnt die Kurzparkzone für den 18. Bezirk auf der Höhenstraße und die Kurzparkzone für den 19. Bezirk in der Keywerthgasse.

Es wird um Auskunft gebeten, ob bzw. wo der Beginn der flächendeckenden Kurzparkzone durch das Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) kundgemacht wurde und ob die Verkehrszeichen am vorhanden waren."

Die MA 28 teilte dem BFG mit E-Mail vom mit, dass der Beginn der flächendeckenden Kurzparkzone  (lt. Planbeilage die Punkte 1 und 2) mit kundgemacht worden sei,

Aus dem übermittelten Plan geht hervor, dass die entsprechenden Verkehrsschilder auf der vom Bf. bekanntgegebenen Fahrstrecke  (Anm.: der Bf. kam von der Höhenstraße) zu Beginn der Keywerthgasse am linken und rechten Fahrbahnrand aufgestellt waren. 

Die MA 28 übermittelte dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines weiteren  Auskunftsersuchens mit E-Mail vom zwei Fotos von der in Rede stehenden Örtlichkeit sowie ein "Meldungsblatt - Verkehrszeichenaufstellungen" ausgestellt und unterfertigt von der mit der Fertigstellung und Kundmachung zuständigen Firma.

Die zwei Fotos weisen das Aufnahmedatum , 15:33 Uhr auf. Den Fotos zu Folge sind die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) auf der vom Bf. bekanntgegebenen Fahrtstrecke (Anm.: der Bf. kam von der Höhenstraße) am linken und rechten Fahrbahnrand zu Beginn der Keywerthgasse aufgestellt. Die Verkehrstafeln waren am Tag der Aufnahme noch verhüllt.

Dem Meldungsblatt der für die Aufstellung der Verkehrszeichen zuständigen Firma ist zu entnehmen, dass die Kundmachung der Verkehrszeichen an der Örtlichkeit 19. Bezirk Grenze/Kahlenberg, Klosterneuburg, Lände u. 9. Bezirk am um 17:00 Uhr (Geschäftszahl MA 28: MA 28-908495/18, Verordnungszahl MA 46: MA 46-DEF/908495/18 erfolgt ist.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Richterin dem Bf. folgende Unterlagen zur Kenntnis:

Planbeilage der MA 28 mit den eingezeichneten Standorten der Verkehrstafeln § 52 lit. a Z. 13d StVO und § 52 lit. a Z. 13e StVO (Pkt. 1 und 2).

Zwei Fotos der MA 28 betreffend die hier strittigen Verkehrstafeln. Die Fotos wurden am angefertigt. Die Verkehrsschilder waren zum damaligen Zeitpunkt noch verhüllt.

Meldungsblatt der die Verkehrstafeln aufstellenden Firma.

Auf die Frage, ob der Bf. die demnach augenscheinlich ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrstafeln schlicht übersehen habe, was bei der derzeitigen Beweislage nahe liegt, beharrte der Bf. auf seinem bisherigen Standpunkt, wonach er die großen Schilder mit Sicherheit nicht übersehen hätte, sofern sie tatsächlich am aufgestellt gewesen wären. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 18:43 Uhr in 1190 Wien, Krottenbachstraße 31, abgestellt hat.

Im 19. Wiener Bezirk (Döbling) gilt seit eine flächendeckende Kurzparkzone. Das Parken in der Kurzparkzone ist Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr kostenpflichtig (Parkdauer 3 Stunden). Für Geschäftsstraßen gelten gesonderte Regelungen.

Die flächendeckende Kurzparkzone für den 19. Bezirk wurde am um 17:00 Uhr ordnungsgemäß kundgemacht (Schreiben der MA 28 vom ).

Zum Beanstandungszeitpunkt (, 18:43 Uhr) bestand somit Gebührenpflicht.

Das Fahrzeug war unstrittig in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Krottenbachstraße 31, ohne Parkschein abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine
Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen,
durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass er am von Neuwaldegg kommend über die Höhenstraße und die Keylwerthgasse und weiter über die Hameaustraße und die Rathstraße in die Krottenbachstraße eingefahren sei. An der gesamten Strecke (Einfahrt in den 19. Bezirk) habe sich zum damaligen Zeitpunkt keine Kennzeichnung der Kurzparkzone (weder Verkehrszeichen noch Bodenmarkierungen) befunden. Die Behörde führe selbst in der Begründung des Straferkenntnisses an, dass eine Kurzparkzone dann ordnungsgemäß gekennzeichnet sei, wenn an allen Einfahrtmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen. Die Bestrafung sei daher nicht zu Recht erfolgt.

Beweiswürdigung:

Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den von der Magistratsabteilung 28 übermittelten zwei Fotos und dem Meldungsblatt der für die Aufstellung der Verkehrszeichen zuständigen Firma ergibt sich zweifelsfrei, dass die flächendeckende Kurzparkzone für den 19. Bezirk am um 17:00 Uhr ordnungsgemäß kundgemacht wurde (- Schreiben der MA 28 vom ). Die Kennzeichnung erfolgte auf der vom Bf. bekanntgegebenen Fahrtstrecke von der Höhenstraße kommend zu Beginn der Keylwerthgasse am linken und rechten Fahrbahnrand. Diese Beweisergebnisse wurden dem Bf. in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Bf. konnte jedoch seine Behauptung, wonach an der betreffenden Stelle keine Verkehrstafeln "Kurzparkzone Anfang" gestanden seien, nicht unter Beweis stellen.

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ist das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone (§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006).

  • Kennzeichnung von Kurzparkzonen

Kurzparkzonen iSd § 25 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind durch die in § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. z.B. ).

Durch das eigene Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. , , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. 116/75, , vgl. weiters und die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ).

  • Bezirksübergreifende Kurzparkzonen

Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Teile des ersten und neunten Wiener Gemeindebezirkes umfassende Kurzparkzone als rechtmäßig kundgemacht angesehen ().

Der Verfassungsgerichtshof (, VfSlg. 17.162) hat von "einer in sich geschlossenen Kurzparkzone" gesprochen, welche ein "in sich geschlossenes Gebiet" erfasse und durch gemeinsames Vorgehen der zuständigen Behörden (Gemeinde - § 94d StVO - einerseits und Bezirksverwaltungsbehörde - § 94b Abs. 1 StVO - andererseits) erreicht werde. Die Kundmachung einer solchen (wenn auch gemeinsam im Wege zweier Verordnungen erlassenen) Kurzparkzone richte sich nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO.

Umfasst die Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile eines bestimmten Bezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche (vgl. ).

  • Blaue Bodenmarkierungen

§ 25 Abs. 2 StVO 1960 enthält die Bestimmung, das Kurzparkzonen zusätzlich
mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden können.

Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ; ; ) allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen.

Auch der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom , B 2291/94, fest, dass eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ist (vgl. Pürstl, StVO, Kommentar, § 25 StVO).

  • Erkennbarkeit von Kurzparkzonen

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, warum er die ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrsschilder nicht erkannt hat.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen für den 19. Wiener Bezirk, gültig seit , ordnungsgemäß am kundgemacht wurden.

Der Bf. war somit verpflichtet, für das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Krottenbachstraße 31, abgestellte Fahrzeug zu Beginn der Abstellung die Parkgebühr zu entrichten bzw. bei einer bis zu 15 Minuten dauernden Abstellzeit das Fahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Parkschein ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unstrittig ohne Parkschein an der angegebenen Adresse abgestellt und somit die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Somit hat der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Subjektive Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich
in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Bf. hat dadurch, dass er offensichtlich auf seiner Fahrt zum Abstellort die ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrszeichen (§ 52 lit. a Z 13d StVO) übersehen hat, die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, die einer am Straßenverkehr teilnehmenden Person zuzumuten ist. Der Bf. hat somit fahrlässig gehandelt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war.

Der Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt (§ 5 VStG) und ist daher die
Verschuldensfrage zu bejahen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (, vgl. auch Weilguni in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG2 § 19).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist; die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , , , vgl. auch Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrensG II2, 2000, S. 309f, vgl. weiters Weilguni in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das
als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als
geringfügig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. aus, da dieser keine diesbezüglichen Angaben machte.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt. Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben
angeführten Erkenntnissen (insbesondere zur Erkundigungspflicht
95/21/1030; ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 31 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 48 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500004.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at