TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2020, RV/7500324/2019

Vergnügungssteuer; Spielautomaten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf., AdresseBf., eingebracht durch Rechtsanwältin Mag. Julia Eckhart, Hofgasse 3, 8010 Graz, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA6*** betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes  (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 idgF, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben und die im Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafen und die Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 19 Abs. 1 VGSG verhängten drei Geldstrafen von je € 700 auf je € 500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 14 Stunden verringert werden.

Die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten der Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 50,00 neu festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Die Bf. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am hat die Finanzpolizei Erhebungen im Betrieb an der Adresse Tatort durchgeführt und ein dort vorgefundenes Gerät "Main Vision" (als Glücksspielgerät) beschlagnahmt. Laut Niederschrift der Finanzpolizei wurde das Gerät probebespielt und gab die befragte Auskunftsperson an, dass Gewinne vom "Chef" XY ausbezahlt werden, welcher als Eigentümer/Aufsteller fungiere. Auch bei einer Erhebung der Finanzpolizei am an der genannten Adresse wurde ein gehaltener Glückspielapparat ACT Dreamliner "Memory Skill" beschlagnahmt, wobei auch diesfalls laut Niederschrift zur Beschlagnahme XY als Eigentümer/Aufsteller genannt wurde.

Zudem wurde laut anonymer Erhebung der Spielerinfo.at vom festgestellt, dass ein Gerät "ACT Glückspielautomat" im Lokal gehalten wurde.

Eine am durchgeführte Außenprüfung durch die Magistratsabteilung 6 ergab, dass Automatenerlöse nicht in die Buchhaltung eingetragen wurden und auch keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden konnten. Die Vergnügungssteuer war daher im Schätzungswege zu ermitteln, wobei die vorgelegten Beschlagnahmungsniederschriften und die Kontrollmitteilung den Haltungszeitraum eingrenzten. Das Prüfungsergebnis der Außenprüfung (Vergnügungssteuer für 1 Apparat iHv € 1.400,00 für die Monate Mai, Oktober und November 2016, somit insgesamt € 4.200,00) wurde laut Niederschrift anerkannt.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin Bf. (=Bf.) aufgefordert, sich zu rechtfertigen, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Tatort, gehaltenen Apparat der Type "MAINVISION" für den Monat Mai 2016 mit dem Betrag von € 1.400,00 und den gehaltenen Apparat der Type "ACT Memory Skill" für die Monate Oktober und November 2016 mit dem Betrag von je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.

In der Rechtfertigung vom führte die Bf. durch ihre Verteidigerin aus, dass es sich bei den genannten Geräten nicht um Spielapparate handle, das Gerät mit der Bezeichnung "Mainvision" ein gewöhnlicher PC sei, bei dem keine fixe Verlinkung zu einer im Internet abrufbaren Spieleseite bestanden habe, so dass er nicht als Spielapparat(e) zu qualifizieren sei. Das Gerät ACT Dreamliner biete Geschicklichkeitsspiele an und sei dies durch verschiedene Sachverständigen-Gutachten belegt, auf die die Beschuldigte vertraut habe und fügte hiezu ein Gutachten des G1 vom bei.

Mit Straferkenntnis vom legte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. zur Last, sie habe es als (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Tatort, gehaltenen Apparat der Type "MAINVISION" für den Monat Mai 2016 und den im Betrieb in Tatort Apparat der Type "ACT Memory Skill" für die Monate Oktober und November 2016 mit dem Betrag von je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.

Sie habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Monate mit den genannten Beträgen verkürzt, dabei jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VGSG, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG. Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG wurden hiefür drei Geldstrafen in Höhe von je 700 EUR (im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden) verhängt. Ferner wurden der Bf. Kosten von jeweils 70 EUR auferlegt.

Begründend führte der Magistrat aus, dass anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung die Vergnügungssteuerpflicht insofern bestritten worden wäre, als ausgeführt wurde, dass das Gerät mit der Bezeichnung "MainVision" ein gewöhnlicher PC sei, so dass er
nicht als Spielapparat zu qualifizieren wäre und das Gerät ACT Dreamliner lediglich Geschicklichkeitsspiele anbiete, was durch verschiedene Sachverständigengutachten belegbar sei. Gleichzeitig sei ein solches Gutachten ihrer Stellungnahme beigelegt worden.

Der Einwand, die gegenständlichen Geräte “MainVision" und "ACT Dreamliner Memory Skill" wären nicht vergnügungssteuerpflichtig, weil es sich bei einem um einen gewöhnlichen PC und beim anderen um einen Geschicklichkeitsapparat und nicht um einen Spielapparat im Sinne des § 6 Abs.1 VGSG handle, sei unzutreffend: so habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0092, festgestellt: »Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahin-
gehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/17/0105, vom , 93/17/0271, und vom , 93/17/0407, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0257).
« und weiters im Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0086: »Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten die hier gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund.«.
Dass genau diese Kriterien erfüllt waren, sei durch die Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlungen vom und festgestellt worden, weshalb auch die Beschlagnahmen erfolgten. Außerdem sei einem der Beamten anlässlich eines Probespiels ein erzielter Gewinn in bar ausbezahlt worden.

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass die Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendeten Geräte "MainVision" sowie "ACT Dreamliner Memory Skill" und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde ( Zl. 97l15/0172).

Bei der Strafbemessung sei als erschwerend kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen, wobei durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse anzunehmen waren.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , welche wie folgt begründet wurde:

"1. Keine Spielapparate
Bei den im Straferkenntnis genannten Geräten handelt es sich nicht um Spielapparate iSd Vergnügungssteuergesetzes, da die Spielmöglichkeit nicht im Vordergrund stand.

Verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Zl. 2010/17/0086, wonach bei Fehlen einer festen Verlinkung zu einer Glücksspielseite nicht von einem Spielapparat auszugehen ist.

Beweis: Einvernahme sämtlicher Kontrollorgane.

2. Verschulden
Angesichts der vorliegenden Gutachten durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls davon ausgehen, dass es sich nicht um Spielapparate handelt. Es fehlte ihr daher das Verschulden.

3. Spruch nicht konkretisiert
3.1 Gemäß § 1 Abs 1 des VergnügungssteuerG 2005 unterliegt das Halten von  Spielapparaten und von Musikautomaten (Z 3) einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes. Verwiesen wird auf § 6 VergnügungssteuerG. Gem. § 6 Abs 1 VStG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBl Nr. 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010 erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro.

Gem. § 19 Abs 1 VergnügungssteuerG 2005 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch
welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen.

Strafbar ist es daher nur, keine Steuer für einen Spielapparat zu entrichten, für den keine
Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBl Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr 111/2010 erteilt wurde. lm Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH wäre dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzuführen gewesen, da nur dann die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt (vgl. Ra 2015/05/0087 vom ). Eine Korrektur des mangelhaften Spruches ist aufgrund der Tatsache, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung unter demselben Mangel leidet und mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, unzulässig.

3.2 Das Vergnügungssteuergesetz stellt verschiedenen Handlungen unter Strafe: So ist gem. § 19 Abs 2 VergnügungssteuerG ein Verstoß gegen § 14 Abs 1, 2, 4 und 7 VergnügungssteuerG mit Geldstrafe bis zu 420 Euro zu bestrafen. Gem. § 14 Abs 2 VergnügungssteuerG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.
Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschuldigten vorgeworfen, es unterlassen zu haben, im Betrieb gehaltene Geldspielapparate mit dem Betrag von € 1.400 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Als verletzte Rechtsnormen wurden § 14 Abs. 2 (also die Nichtanmeldung der Geräte) und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005- VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zitiert.

§ 44 Abs 1 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Betroffenen dar.

Aus dem gegenständlichen Straferkenntnis in Verbindung mit den angeführten Strafnormen ergibt sich nicht eindeutig, welche konkrete Tathandlung der Revisionswerberin vorgeworfen wird, insbesondere ob ihr die Nichtanmeldung der Steuer (§ 14 Abs 2 VergnügungssteuerG) oder die Verkürzung der Abgabe vorgeworfen wird. Es liegt daher ein Widerspruch des Straferkenntnisses in sich vor, was den Vorgaben des VwGH widerspricht (vgl. ). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. Zl. 2010/09/0005). Die Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. ). Das Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grunde aufzuheben.

3.3 Der Spruch beschränkt sich weiters auf die bloße Wiedergabe der verba legalia. Um den Anforderungen des § 44 a VStG gerecht zu werden, reicht es nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben, sondern wäre die Tat entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend zu individualisieren gewesen ( Zl. 2003/17/0268), was nicht geschehen ist.

III. Anträge
Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die
ANTRÄGE, das Bundesfinanzgericht Wien möge
1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

Mit Eingabe vom (Email an die belangte Behörde) bzw. vom (an das BFG) teilte die Bf. mit, dass sie auf die bereits anberaumte mündliche Verhandlung verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG), LGBl. Nr. 56, in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 45/2013 (vgl. § 6 Abs. 2 des nunmehr als Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz bezeichneten Gesetzes idF LGBl. Nr. 63/2016), lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: (...)

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

(...)

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. (…)

§ 13.(1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. (…)

§ 14. (...)

(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. (...)

§ 17. (...)

(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6). (...)

§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

(2) Übertretungen der §§ 6 Abs. 7, 14 Abs. 1, 2, 4 und 7 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden."

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Zunächst wird zum Einwand, bei den im Straferkenntnis genannten Geräten handle es sich nicht um Spielapparate iSd VGSG, da die Spielmöglichkeit nicht im Vordergrund stünde bzw. bei Fehlen einer festen Verlinkung zu einer Glücksspielseite nicht von einem Spielapparat auszugehen sei, auf die erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG 2005, LGBl. für Wien Nr. 56 (LGBl. 56/2005, Beilage 29/2005, Erläuternde Bemerkungen) hingewiesen:

Der Begriff des Spielapparates ist in der Judikatur ausreichend definiert, ua im Erkenntnis des , in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von ”zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es – schon zur Vermeidung von Umgehungen – nicht ankommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , ) lässt die beispielhafte Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend sei dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahin gehender weiter Wortsinn zuzumessen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter einem Apparat "ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät", das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet.

Dem § 6 VGSG liegt eben - um möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden - ein weiter Begriff des Spielapparates zu Grunde. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 2011/17/0222 ausgesprochen, dass der Umstand, dass Komponenten des Spielapparates nicht mehr in einem einzigen Gerätekorpus verbaut würden, sondern sich im Lokal an verschiedenen Orten befänden und nur durch Kabel oder auf andere Weise verbunden seien, nicht zu einer anderen Beurteilung führen könne.

ln seinem Erkenntnis vom , 2010/17/0086, teilte der Verwaltungsgerichtshof - wie auch die Bf. ausführt - die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen lnternetsuchmaschinen, sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten, die dort gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, "steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund", dass aber der solcherart Spielende einen Gewinn zumindest in Geldeswert erzielen könnte, sei unbestritten.

Entscheidungswesentlich für die Vorschreibung für das Halten von Spielapparaten sind daher der Aufbau und die Funktionsweise des Spielapparates und der darauf konkret angebotene Spielablauf. Ein Spielapparat des § 6 VGSG liegt auch vor, wenn durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0593, dar, dass, soweit der Wiener Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 in § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG eine Steuerpflicht für die "veranstaltete Vergnügung" des Haltens von Spielapparaten festlege, davon nur Spielapparate umfasst seien, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (Vergnügungskomponente) im Sinne des vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 6/17, dargestellten finanzausgleichsrechtlichen Verständnisses des Begriffs der Vergnügung bzw. Lustbarkeit, wonach seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse und bei Betätigung eines Apparates darauf abzustellen sei, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, innewohne.

Entscheidungswesentlich für die Vorschreibung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten sind daher die Funktionsweise des Spielapparates und der darauf konkret angebotene Spielablauf. Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei vom und , der anonymen Erhebung der Omnia Online Medien GmbH vom sowie der nachträglich anerkannten Revision vom ergibt, handelte es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um solche, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten wurden und ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, wobei der Ausgang nicht vom Spieler selbst beeinflusst werden konnte. Einem virtuellen Walzenspiel auf einem Spielapparat kann nach der festgestellten Funktion auch der Unterhaltungswert nicht abgesprochen werden, womit dem gegenständlichen Spielapparat auch eine Vergnügungskomponente innewohnt. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (vg. z.B. ; , 2011/17/0246).

Bei den verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Apparaten lag nach den Erhebungsberichten die Spielmöglichkeit und die Erzielung eines Geldwertes in Sinne einer Gewinnmöglichkeit im Vordergrund, daher liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 17 Abs. 3 VGSG vor.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im Spruch die richtig als erwiesen angenommene Tat aufscheinen müsse und aus dem Straferkenntnis in Verbindung mit den angeführten Strafnormen ergebe sich nicht eindeutig, welche konkrete Tathandlung der Bf. vorgeworfen werde, insbesondere ob ihr die Nichtanmeldung der Steuer oder die Verkürzung der Abgabe vorgeworfen werde. Es liege sohin ein Widerspruch des Straferkenntnisses in sich vor.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass § 19 Abs. 1 VGSG ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraussetzt, durch welches die Steuer verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (§ 14 Abs. 2 VGSG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (§ 17 Abs. 3 VGSG). Das tatbildmäßige Verhalten setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus (vgl. VwGH Ra 2018/15/0098, , 97/15/072, mwN; ,  Ra 2014/17/0051​, mwN; vgl. auch , VfSlg. 17077).

Die Tathandlung liegt sohin gerade - wie bereits im Straferkenntnis dargelegt - darin, dass unter Verletzung der Anmeldepflicht die Abgabe nicht entrichtet wurde. Eine Mangelhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit im Spruch des Straferkenntnisses liegt sohin nicht vor.

Der Umstand, dass es sich um Apparate handle, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei, muss nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden ( Ra 2018/15(0098).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vergnügungssteuerpflicht für diese Apparate anlässlich der Revision vom anerkannt wurde.

Insoweit die Bf. abschließend behauptet, der Spruch beschränke sich lediglich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia und reiche es nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlautwortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben,  ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Tathandlung durch Angabe von Ort, Zeit und Modalitäten konkret beschrieben wurde (vgl. etwa ​Ra 2017/02/0078). Der geltend gemachte Verstoß liegt demnach nicht vor.

Die Bf. war als Lokalinhaberin im Aufstellungsort und als solche neben dem Aufsteller und Eigentümer hinsichtlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten Mitunternehmerin und damit selbst zur Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verpflichtet und damit steuerpflichtig (Gesamtschuldner). Ob daneben Aufsteller/Eigentümer bzw. sonstige Verantwortliche ermittelt und belangt werden/wurden, ist für ihre Abgabenpflicht unbeachtlich.

Bei den angebotenen Spielen handelte es sich um "virtuelle Walzenspiele“, wobei im Wesentlichen der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den "Walzenlauf" durch Betätigen einer Taste in Gang zu setzen, um nach Stillstehen der Walzen eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die entweder den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, den Walzenlauf zu beeinflussen, um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen. Das Spielergebnis ist somit zur Gänze vom Zufall abhängig, und es liegt somit ein Glücksspiel vor.

Im Übrigen ist, insoweit die Bf. auf das beigelegte Gutachten betreffend das Vorliegen eines Geschicklichkeitsspieles verweist, auszuführen, dass es für die Beurteilung der Vergnügungssteuerpflicht unbeachtlich ist, ob es sich um ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel handelt, weil es nach der Judikatur des VwGH auf die Gewinnmöglichkeit ankommt ( , , ). Im diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass im Parallelverfahren gegen den weiteren Verantwortlichen ein Gegengutachten vorgelegt wurde, in welchem zusammenfassend aufgeführt wird, dass Geräte, welche mit dem Spielprogramm „ACT Memory Skill“ ausgestattet sind, jedenfalls als elektronische Glücksspielgeräte qualifiziert werden müssen, wobei die Zweckbestimmung dieser Geräte offenkundig in der Durchführung virtueller Walzenspiele liegt. In diesem Verfahren haben überdies die vernommenen Zeugen die Angaben in den gegenständlichen Niederschriften bestätigt und ausgesagt, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten eindeutig um Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit handelte.

Da sohin durch die Betätigung der Apparate ein Gewinn in Geld erzielt werden konnte und für diese keine Bewilligung oder Konzession nach §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 1 VGSG erfüllt.

Dass die Bf. als Lokalinhaberin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich war, ist unbestritten. Eine grundsätzliche Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht derartiger Geräte in Wien gehört zum steuerlichen Allgemeinwissen einer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Person. Als solche obliegt es ihr auch, sich mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl zB ). Sie hat dies unterlassen und daher zumindest sorgfaltswidrig und somit fahrlässig gehandelt.

Durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vergnügungssteuer hat die Bf. die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.

Zumal die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 1 VGSG nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm bereits fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Rechtsunkenntnis betreffend die Vergnügungssteuerpflicht als Lokalinhaberin bzw. Mitunternehmerin, insoweit die Aufstellung eines Unterhaltungsspielapparates durch den Aufsteller/Eigentümer bzw. sonstigen Verantwortlichen des Spielapparates erfolgt, schon aufgrund des klaren Wortlautes von § 13 Abs. 1 VGSG ungeeignet ist, die gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften. Hinzu tritt, dass jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen kann (vgl. ; ).

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Bemessung der Strafe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Recht hat das Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand angesehen.

Unberücksichtigt blieben jedoch bei der behördlichen Strafbemessung die faktisch einer geständigen Verfahrenseinlassung nahekommende offene Verantwortung der Bf. bei den von der Finanzpolizei durchgeführten Beschlagnahmungen der Spielapparate in Zusammenhalt mit der Anerkennung des Prüfungsergebnisses anlässlich der durchgeführten Außenprüfung.

Dieser Umstand sowie die zum Teil bisher erfolgte Schadensgutmachung (die Bf. zahlt derzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten monatliche Raten auf den Abgabenrückstand) wurde bzw. konnte bei der behördlichen Strafbemessung bislang nicht berücksichtigt werden und waren ausschlaggebend für eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich Ausmaß.

Dabei wurden vom Bundesfinanzgericht, wie bereits auch von der belangten Behörde, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt, da die Bf. keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 50,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 1.650,00.

Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab zwar alle anderen Vergnügungssteuertatbestände abgeschafft wurden, der Tatbestand des Haltens von Glücksspielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, jedoch aufrecht erhalten wurde und im Wiener Glücksspielautomatenabgabgesetz, LGBl für Wien, Nr 63/2016, geregelt ist.

Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweisen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen tat- und schuldangemessen.

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden daher verhältnismäßig angepasst und rechtskonform bemessen.

Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, zumal der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses ( MA 6/ARP-)

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Vealtungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Vealtungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500324.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at