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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2020, RV/2101426/2019

Kosten einer Komplettsanierung eines Badezimmers außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache W, vertreten durch KOLLERMANN-STEINKELLNER Wthd KG, Fridrich-Allee 1 A, 8600 Bruck an der Mur, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Anerkennung von behinderungsbedingten Umbaukosten eines Badezimmers.

In der Einkommensteuererklärung 2017 wurden vom Beschwerdeführer (= Bf) Kosten für einen Badezimmerumbau, Medikamente und Heilbehelfe in Höhe von 10.780,02 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragt. Lt Auskunft des Bf. wurde im Jahr 2017 das Badezimmer des Hauses renoviert. Im Zuge der Renovierung wurden neue Badezimmermöbel (inklusive Waschtischmöbel, Armaturen, …) angeschafft und montiert, das Badezimmer neu verfliest, die vorhandene Dusche und Badewanne entfernt und durch eine bodenebene Dusche ersetzt sowie ein neues WC und Bidet eingebaut.

Im Zuge einer Vorbescheidkontrolle wurden die Belege dazu abverlangt. Im daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid vom wurden die Kosten des Badezimmerumbaus nicht anerkannt, da es sich nach Ansicht des Finanzamtes um keinen behindertengerechten Umbau handelte. Kosten für Medikamente iHv 257,55 € wurden anerkannt.

Daraufhin brachte der Bf fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ein und beantragte die Anerkennung von Kosten für den Badezimmerumbau (10.411,92 Euro) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Umbau des Badezimmers eine behinderungsbedingte Notwendigkeit war, weil der Bf stark gehbehindert ist, an Herzbeschwerden leidet und Stufen nur mühsam überwinden kann.

Das bestehende Badezimmer hatte eine Badewanne, eine Dusche mit 25 cm hohem Einstieg sowie sehr enge Türen, wodurch die Benutzung für den Bf. unmöglich sei, da der hohen Duscheinstieg nicht zu überwinden sei. Daher wurde die Badewanne entfernt, eine behindertengerechte Dusche sowie Toilette und Bidet mit speziellen Haltegriffen eingebaut.

Am erging ein Vorhalt folgenden Inhalts an den Bf.:

"Aus den vorgelegten Rechnungen zum Badezimmerumbau geht nicht hervor, dass es sich um ein behindertengerechtes Badezimmer handelt (keine Haltegriffe, behindertengerechte Sanitäranlagen, etc). Wir ersuchen daher um Vorlage von Fotos, auf denen das Badezimmer vor und nach dem Umbau ersichtlich ist.

Weiters ersuchen wir um Vorlage eines Nachweises, dass die Rechnungen von L GmbH in Höhe von € 4.075,08, S Installations GmbH in Höhe von € 3.800,00 und C Privatstiftung in Höhe von € 1.585,00 tatsächlich von Ihnen bezahlt wurden.

Ersätze von der Versicherung (Krankenkassa sowie private Versicherung) sind bekannt zu-geben bzw. nachzuweisen."

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung schrieb der Bf auf die Frage nach einem Zahlungsnachweis, dass er die Rechnungsbeträge wie folgt beglichen hat: Herr A hat seinen Stiefvater (= der Bf.) unterstützt, um bei den Lieferanten bessere Preise zu bekommen. Diesbezüglich hat die Fa. L (Dienstgeber von Herrn A) Sonderkonditionen beim Installationszubehörhändler bei der Fa. H und die C Privatstiftung Sonderkonditionen beim Fliesenhändler Fa. T bekommen. Herr W hat Herrn A die beiden Rechnungsbeträge jeweils in bar übergeben, wonach er die Beträge an die beiden Lieferanten einbezahlt hat.

Ersätze der Sozialversicherung für den Badezimmerumbau gab es keine.

Vorgelegt wurden vom Bf. die bezughabenden Rechnungen:

Rechnung Fa. S 3.800,00 Euro: Materiallieferung (Rohre, Schellen, Ventile, Isolierschläuche etc.) adressiert an Besitzgemeinschaft (Vermietungsgemeinschaft). Bezahlt wurde die Rechnung mittels Überweisung von Herrn W.

Rechnung C Privatstiftung 1.617,83 Euro: Weiterverrechnung der Fliesenlieferung der Fa. C. T adressiert an Familie W, bezahlt von Herrn A laut Vorhaltsbeantwortung und Vorlage Überweisungsbestätigung.

Rechnung Fa. H GmbH 4.075,08 Euro: Badezimmermöbel adressiert an Fa. L, Dienstgeber von Herrn A und bezahlt von demselben laut Vorhaltsbeantwortung.

Rechnung Fa. F 386,46 Euro: Adressat nicht erkennbar, zeitlich datiert die Rechnung vor dem Badezimmerumbau. Rechnung betrifft eine Reparatur (Waschtischgestänge) und den Einbau eines Rückspülfilters im Keller.

Rechnung Fa. G 565,38 Euro: Adressat nicht eindeutig erkennbar. Rechnung betrifft Spenglerarbeiten am Ablaufrohr der Dachrinne. Das Leistungsspektrum der Fa. G beinhaltet sämtliche Arbeiten rund um das Dach, Installationsarbeiten finden sich nicht darunter.

In der ausführlich begründeten abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die Abgabenbehörde aus, dass einerseits die Rechnungen bzw. Zahlungen teils vom Hälfteeigentümer, Hrn. A (Stiefsohn) beglichen wurden und erst später eine Übernahme der Kosten durch den Bf. erfolgt ist. Diese Übernahme sei freiwillig erfolgt; was im Familienkreis zwar nicht unüblich sei, aber für eine Kostenanerkennung wäre es jedenfalls notwendig gewesen, diese eindeutig, unmissverständlich und fremdüblich zu dokumentiere, was nicht erfolgt ist.

Weiters stellt die Neugestaltung eine Wertsteigerung der Immobilie dar und stelle keinen verlorenen Aufwand dar, sondern um eine Vermögensumschichtung innerhalb der Familie.

Auch ist ersichtlich, dass es sich bei den Badezimmermöbeln, Armaturen und der sonstigen Ausstattung des Badezimmers um ein übliches, modernes Badezimmer handelt und kein einziger Rechnungsposten aus einem speziell behinderungsbedingt notwendigen Gegenstand (wie zB ein unterfahrbares Waschbecken, spezielle Armaturen oder dergleichen) besteht. Unter Anführung einschlägiger VwGH Judikatur wurde darauf hingewiesen, dass Belastungen im Sinn des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen sind, die eine Verknüpfung mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr haben, was aus Sicht der Abgabenbehörde im konkreten Fall nicht gegeben ist.

Bezugnehmend auf die Nutzungsdauer eines Badezimmers wurde argumentiert, dass, auch wenn das alte Bad und WC noch voll funktionsfähig gewesen ist, die technischen Einrichtungen an ihrem funktionellen Ende angelangt waren und früher oder später
der Umbau vorgenommen werden hätte müssen, um den gegenwärtigen Standard und die volle Funktionalität gewährleisten zu können. Soweit aus den Rechnungen bzw Fotos ersichtlich, umfasste der Bad/WC-Umbau eine Komplettsanierung.

Dadurch, dass sich mit dem Einbau eines neuen Bades bzw. WC der Wert eines Hauses grundsätzlich steigert und für einen virtuellen Käufer das Haus dadurch an Attraktivität gewinnt, liegt kein verlorener Aufwand vor, sondern bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung vor.
 

Im Vorlageantrag wurde vom Bf. bezüglich der Rechnungen argumentiert, dass aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Bf. in den Genuss von Sonderkonditionen bei div. Firmen kam. Die Rechnungsbeträge wurden vom Bf. in bar A übergeben.

Das alte Badezimmer war vor dem Umbau funktionsfähig ohne Mängel und trete insbesondere beim Bf. hier durch den Umbau keine Wertsteigerung ein, da sich der Wohnbereich über einer Tischlerwerkstätte befindet und die gleichartige Weiterverwendung eines fiktiven Erwerbers fraglich ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Bf wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin in einem Haus, welches mit Übergabsvertrag vom je zur Hälfte an A (Stiefsohn) und B (Tochter), unter Einräumung eines Belastungs und Veräußerungsverbotes, eines Fruchtgenussrechtes und einer Reallast der Pflege und Betreuung zugunsten der Übergeber V (Gattin des Bf) und W (Bf) übertragen wurde. Das Fruchtgenussrecht betrifft eine Vermietungsgemeinschaft, die auf „Besitzgemeinschaft“ lautet und sich an derselben Adresse befindet, wie der Hauptwohnsitz des Bf.

Im Jahr 2017 wurde das Badezimmer der Wohnung renoviert. Im Zuge der Renovierung wurden neue Badezimmermöbel (inklusive Waschtischmöbel, Armaturen, WC, Bidet …) angeschafft und montiert, das Badezimmer neu verfliest und es wurde die vorhandene Badewanne entfernt und durch eine bodenebene Dusche ersetzt. Grund war, dass die bis dato vorhandene Dusche einen hohen Einstieg sowie enge Tür hatte und der Bf. diese Höhe nicht mehr überwinden konnte.

Die Umgestaltung des Badezimmers stellt sich als eine typische Badezimmerrenovierung dar. Auf dem vorgelegten Foto des neuen Badezimmers sind eine ebenerdige Dusche mit Duschklappsitz mit Haltegriff, ein handelsübliches WC mit Haltegriff sowie ein Bidet zu erkennen. Rechnungen für Haltegriffe sowie Duschklappsitz wurden nicht vorgelegt. Nicht festgestellt werden kann, welche der angefallenen Kosten darüber hinaus behinderungsbedingt notwendig waren.

Im Zuge der Ermittlungen der Abgabenbehörde zum Beschwerdeverfahren wurde festgestellt, dass für den Bf bereits im Jahr 2003 ein Behindertenpass mit einer Behinderung von 60 % (davon 30 % Verschlusskrankheit der Beine, 30 % Polyarthrosen und 40 % Herzschwäche –Myocardinfarkt) ausgestellt worden war.

Ab dem Jahr 2017 hat sich die Behinderung auf 80 % erhöht und wurde eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (übermittelte Daten vom Bundesministerium-Service).

Beweiswürdigung

Laut Grundbuchsauszug befinden sich unter der EZ 325 zwei Grundstücke jeweils bebaut, einmal mit der Adresse des Bf., einmal mit der Adresse Hafendorf 8b. Unter der zweitgenannten Adresse ist lt. Telefonbuch (Herold) eine Tischlerei gemeldet.

Die für die Renovierung des Badezimmers angefallenen Rechnungen lauten entweder auf Besitzgemeinschaft, W&W Privatstiftung oder L GmbH (Arbeitgeber des Stiefsohnes des Beschwerdeführers und Hälfteeigentümers ). Die Rechnungen lautend auf die Privatstiftung und auf L GmbH wurden auch sämtlich durch den Stiefsohn beglichen, was den Aussagen in der Vorhaltsbeantwortung zu entnehmen ist. Dies wird auch insoweit nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer diese Kosten selbst getragen hat, wird auch nicht durch die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung, wonach dies zwar „nicht durch eine Überweisung, sondern durch verschiedene Barzahlungen“ erfolgte, glaubhaft gemacht. „Verschiedene Barzahlungen“ im Familienkreis sind zwar nicht unüblich, für eine steuerliche Berücksichtigung reicht allerdings die alleinige Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Eine auch steuerlich anzuerkennende Kostentragung wäre jedenfalls eindeutig, unmissverständlich und fremdüblich zu dokumentieren gewesen.

Die vorgelegte Rechnung der Fa. G (Dachdeckerei – Spenglerei) mag vom Bf. selbst beglichen worden sein, allerdings bezieht sich diese auf die Kosten von Spenglerarbeiten an einem Ablaufrohr, welche jedenfalls nicht behinderungsbedingt ist.

Bei den Kosten einer Reparatur (Waschtisch-Gestänge repariert, Rückspülfilter im Keller eingebaut") konnte nicht festgestellt werden, an wen die Rechnung gerichtet war, allerdings bezieht sich diese auf einen Zeitraum VOR der Badezimmerrenovierung und wurde sodann im Zuge der Renovierungstätigkeit ein komplett neuer Waschtisch verrechnet.

Aus den vollständig vorliegenden Rechnungen ist ersichtlich, dass es sich bei vorliegendem Badezimmerumbau umfasste eine Komplettsanierung eines Raumes einschließlich Wasser- und Abflussleitungen handelt. Die Badezimmermöbel, Armaturen und die sonstige Ausstattung des Badezimmers entspricht einem üblichen, modernen Badezimmer. Kein einziger Rechnungsposten besteht aus einem speziell behinderungsbedingt notwendigen Gegenstand (wie zB ein unterfahrbares Waschbecken, spezielle Armaturen oder dergleichen). Das Ersetzen der Badewanne durch eine Dusche mag zwar anlassbedingt durch die Behinderungen des Beschwerdeführers erfolgt sein. Eine für die steuerliche Anerkennung erforderliche Außergewöhnlichkeit liegt allerdings weder dem Grunde noch der Höhe nach vor. Bei einer derartigen Badezimmerrenovierung hätte ja auf jeden Fall wieder entweder eine Badewanne oder eine Dusche eingebaut werden müssen.

Aus den Einzelpositionen der vorgelegten Rechnungen der Fa. H ergibt sich weiters, dass es sich hier um 2 Badezimmerausstattungen handelt.

Einmal ein Doppelwaschtisch mit WC Flachspüler und WC-Sitz und einmal ein Komplettset Gabi bestehend aus LED Leuchte, Spiegel, Waschtisch, Hahnloch, Unterschrank) sowie einem weiteren WC samt WC-Sitz.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass (ausgestellt am ) des Sozialministerium-Service (Original ausgestellt ) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%. Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses war im Wesentlichen ein Sachverständigengutachten vom Dezember 2002. Ab dem Jahr 2017 hat sich der Grad der Behinderung auf 80% erhöht.

Die Feststellungen gründen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden (Behindertenpass, Rechnungen, Foto) und auf die Angaben des Bf.

Rechtslage

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. 

Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG5, Kommentar, § 34 Tz 5).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Außergewöhnliche Belastungen betreffen an sich steuerlich unbeachtliche Aufwendungen der Lebensführung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

Die auf die §§ 34 und 35 EStG 1988 gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430, ordnet – auszugsweise – Folgendes an:

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind gemäß § 4 im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Unter Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des§ 4 der VOsind laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 785/02, generell auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in Gebäuden zu verstehen. Konkret hält der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter fest, dass unter Hilfsmittel im Sinn des § 4 der VO auch sanitäre Einrichtungsgegenstände fallen, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Regelfall allerdings keine außergewöhnliche Belastung dar, da durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, und somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. zB ). Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen oä.) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (zB ). Voraussetzung für den Abzug von derartigen Aufwendungen aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung ist sohin, dass diese Aufwendungen ausschließlich durch die Behinderung bedingt sind. Nur für den ausschließlich behinderungsbedingten Mehraufwand kann der oa. Gegenwertgedanke nicht greifen (s. nochmals zB ).

Erwägungen

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass allenfalls ausschließlich durch die amtlich bestätigten Behinderungen des Bf. bedingte Anschaffungskosten für diverse Sanitäreinrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Badezimmerumbau (Dusche und damit zusammenhängende Errichtungskosten) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten.

Ob die vom Bf. (vorgeblich) getätigten Aufwendungen für die Komplettsanierung eines Bades eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen oder nicht, ist zu prüfen:

Bei den als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten für die Renovierung des Badezimmers (Fliesen, Badezimmermöbel samt WC, Waschtische, Bidet …) konnte der Nachweis einer tatsächlichen Bezahlung durch den Bf. nicht erbracht werden. Eine freiwillige Übernahme der– vom Hälfteeigentümer – getragenen Kosten im Nachhinein hätte jedenfalls fremdüblich dokumentiert werden müssen. Schon aus diesem Grund ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer diese Kosten auch selbst getragen hat, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da sämtliche in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten weder außergewöhnlich, noch zwangsweise erwachsen sind.

Die Erleichterung altersbedingter Erschwernisse bei der Körperpflege durch eine begehbare Dusche oder eine Sanierung eines Bades wegen jahrzehntelanger Benutzung, weil die technischen Einrichtungen an ihrem funktionellen Ende angelangt sind, führen nicht zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus dem Titel der Behinderung.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es nicht ungewöhnlich, wenn ältere Menschen ihre Wohnung bzw. ihre Sanitäranlagen seniorengerecht adaptieren, um so Unfälle in der Wohnung zu vermeiden und dadurch auch länger in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können.

Es ist auch nicht außergewöhnlich, nach einem längeren Zeitraum des Bewohnens einer Wohnung bzw. Hauses - so wie hier seit 1989 - Erneuerungen - wie im gegenständlichen Fall die Umgestaltung bzw. Neugestaltung des Badezimmers - vorzunehmen. Unstrittig ist, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen.

Insbesondere da aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen für Neuanschaffungen keineswegs um ausschließlich behinderungsgerechte Gegenstände handelte.

Einerseits wurden Kosten von Spenglerarbeiten eines Ablaufrohres (!) als behinderungsbedingt geltend gemacht, andererseits ist aus den Rechnungen auch zu ersehen, dass es sich bei den Badezimmermöbeln um 2 Komplettausstattungen (Waschtisch, Toilette) handelte. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Einbau von 2 Toiletten sowie insgesamt 3 Waschtischen in zwangsläufigem Zusammenhang mit einer Behinderung steht. Allenfalls behinderungsbedingte Einrichtungsgegenstände wie z.B. Haltegriffe, Duschsitze, etc. wurden nicht geltend gemacht.

Die beantragten Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und konnte der gegenständlichen Beschwerde nicht stattgegeben werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurden lediglich Feststellungen über den zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen, bzw die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Teil des Sachverhalts angewendet.  Bei dieser schlichten Rechtsanwendung liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

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