Keine Rückforderung für den Zeitraum eines ernsthaft betriebenen Studiums
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102006/2019-RS1 | Das bloße Ausprobieren eines Studiums (der Fortsetzung eines Studiums) verschafft keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz-Eugen-Straße 3, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.007,60 €) und Kinderabsetzbetrag (584,00 €) für die im Dezember 1997 geborene ***[7]*** ***[2]*** für den Zeitraum Juli 2017 bis April 2018 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***[8]***, Gesamtbetrag der Rückforderung 2.591,60 €, nach am über Anordnung des Gerichts in Anwesenheit von ***[9]*** ***[2]*** für die Beschwerdeführerin, von ***[7]*** ***[2]*** und von Mag. (FH) Ulrike Ramesmayr für die belangte Behörde durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
A. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraums Juli 2017 bis Dezember 2017 ersatzlos aufgehoben.
B. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2018 bis April 2018, bleibt die Rückforderung aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.007,60 €) und Kinderabsetzbetrag (584,00 €) für die im Dezember 1997 geborene ***[7]*** ***[2]*** für den Zeitraum Juli 2017 bis April 2018 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass ***[7]*** das Studium abgebrochen habe und zu keiner Prüfung angetreten sei. Es seien trotz Aufforderung "keine anderen Nachweise über das Studium vorgelegt" worden, es handle sich "hierbei um kein erstgemeintes Studium". Die Familienbeihilfe stehe daher ab Ablegung der Matura nicht zu.
Überprüfungsschreiben
Dem Rückforderungsbescheid ging voran ein Schreiben des Finanzamts an die Be betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom , das von der Bf am retourniert wurde. Betreffend ***[7]*** ersuchte das Finanzamt um Studienerfolgsnachweise hinsichtlich aller abgelegten Prüfungen seit Studienbeginn. "Sollte ***[7]*** keine Prüfungen abgelegt haben, sind Nachweise über das Studium vorzulegen (Mitschriften, Kauf von Skripten, Nachweis über Fahrten zu Uni)."
Betreffend ***[7]*** wurde von der Bf vorgelegt:
eine Semesterkarte des VOR für die Kernzone Wien über 150,00 €, gültig von bis in Verbindung mit einem Studentenausweis.
eine Monatskarte STU ***[4]*** - Wien zu 116,00 € vom bis
eine Monatskarte HS ***[4]*** - Wien zu 122,00 € vom bis
eine Monatskarte HS ***[4]*** - Wien zu 116,00 € vom bis
eine (von ***[7]*** verfasste) 36 Seiten umfassende "Zusammenfassung Steop Humangeographie 1" mit Anmerkungen
Ergänzungsersuchen
Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom an die Bf wurde (von ***[7]*** ***[2]***) dahingehend am beantwortet, dass keine Prüfungen abgelegt worden seien.
Eignungstest
Aktenkundig ist ein E-Mail der Universität Wien vom , wonach ***[7]*** ***[2]*** "am Eignungsverfahren des Bachelorstudiums LehrerInnenbildung Sekundarstufe Allgemeinbildung im „Verbund Nord-Ost" teilgenommen" hat. "Wir freuen uns, dass Sie im Test mehr als die erforderlichen 30% der Punkte erreicht haben."
Beschwerde
Gegen den Rückforderungsbescheid vom richtet sich die Beschwerde vom . Darin führt die Bf unter anderem aus:
Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie im Betreff schon erwähnt, möchte ich in diesem Schreiben Bezug auf Ihr Schreiben vom nehmen, wo es um die Rückforderung der Familienbeihilfe meiner Tochter ***[7]*** ***[2]*** für den Zeitraum von Juni 2018 bis April 2018 geht.
Meine Tochter ***[7]*** hat ihr Studium ernst genommen und es ist schon eine Unterstellung Ihrerseits, dass dies kein ernstgenommenes Studium war. Als ***[7]*** erkannt hat, dass studieren doch nicht das Richtige für Sie ist, hat Sie beschlossen, das es unnötig sei Prüfungen zu machen, da diese ihr ja nichts mehr bringen, weil sie Ihr Studium sowieso nicht fortsetzt und auch kein Interesse hat wieder ein Studium zu beginnen.
Hätte uns jemand informiert, dass ansonsten eine Rückzahlung der in diesem Zeitraum ausgezahlten Familienbeihilfe fällig ist, hätte meine Tochter in jedem Fall die erforderlichen Prüfungen abgelegt, doch bedauerlicherweise wurde uns das im Vorhinein nicht gesagt.
Meine Tochter ist ein ehrgeiziger Mensch und wollte das Semester noch zu Ende bringen. Natürlich auch mit dem Hintergedanken, doch noch Gefallen am Studieren zu finden. Auch wenn sie Ihr Studium fortgesetzt hätte und im 1. Semester keine Prüfungen abgelegt hätte, gibt es ja wie Sie sicher wissen das sogenannte Toleranzsemester.
Nach vielen Überlegungen hat meine Tochter dann im Jänner endgültig beschlossen mit dem Studieren aufzuhören und in die Berufswelt einzusteigen. Nach dieser Entscheidung haben wir im Februar 2018 sofort die Abmeldung der Familienbeihilfe für meine Tochter beim Finanzamt abgegeben. Wieso und warum wir dann noch weiterhin bis April 2018 Familienbeihilfe für ***[7]*** bekommen haben kann ich leider nicht nachvollziehen. Abgesehen davon, dass das Studium meiner Tochter ernst gemeint war, ist Ihre Rückforderung auch eine enorme finanzielle Belastung für Wie schon gesagt, erfolgte die Abmeldung bereits im Februar 2018.
Was für mich als Mutter noch sehr ärgerlich ist, ist dass Sie auch die Familienbeihilfe für Juni 2017 rückfordern, obwohl meine Tochter erst am die mündliche Matura absolviert hat. Dies sollte Ihnen bereits vorliegen, ansonsten bin ich gerne bereit Ihnen das Maturazeugnis meiner Tochter zukommen zulassen. Gerne können wir Ihnen auch Mitschriften der Vorlesungen zukommen lassen, damit Sie sehen, dass meine Tochter ***[7]*** ihr Studium ernst genommen hat.
Im elektronischen Akt des Finanzamts enthielt die Beschwerde nur die Seite 1 ohne Unterschrift.
Die Seite 2 wurde in weiterer Folge vom Finanzamt ergänzend übermittelt:
Im Anhang schicke ich Ihnen noch das Ergebnis des Eignungstests, welchen ***[7]*** im August 2017 absolviert hat. Damit Sie nochmals sehen dass meine Tochter bemüht um ihr Studium war. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit der Bitte um Prüfung und Berücksichtigung meiner Begründung über die Berufung der Rückforderung verbleibe ich und warte auf eine Rückmeldung Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
***[1]*** ***[2]***
In der nachträglich übermittelten Seite 2 ist die Beschwerde unterschrieben, wobei sich nicht entnehmen lässt, ob dies von Anfang an der Fall war oder erst im Zuge der Mängelbehebung (siehe gleich) erfolgt ist.
Zurückgefordert wurde laut Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juli und nicht ab Juni 2017.
Mängelbehebungsverfahren
Mit Bescheid vom trug das Finanzamt der Bf auf, die auf der Beschwerde vom fehlende Unterschrift bis nachzuholen, anderenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Ob die Bf diesem Mängelbehebungsauftrag nachkam, lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht entnehmen. Ein Zustellnachweis ist - wie bei allen anderen Bescheiden - nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt einen weiteren Mangel der Beschwerde vom fest, nämlich das "Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO". Dieser sei bis zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Dazu führte das Finanzamt aus:
Ihre Beschwerde (Beschwerdeschreiben vom ) richtet sich gegen den Zeitraum Juni 2018 bis April 2018.
Für den Zeitraum Juni 2018 ist kein Rückforderungsbescheid ergangen.
Gegen welchen Zeitraum richtet sich die Beschwerde?
Handschriftlich ist auf einer Ausfertigung dieses Mängelbehebungsauftrags vermerkt:
Der beantragte Zeitraum betrifft Juni [ausgebessert: Juli] 2017 bis April 2018. ***[2]*** ***[1]***
Wann der vom Finanzamt angenommene Mangel behoben wurde, lässt sich der Ausfertigung nicht entnehmen; sie trägt keinen Eingangsstempel, ein Kuvert ist ebenfalls nicht beigeschlossen.
Vorhalt
Am richtete das Finanzamt folgenden Vorhalt an die Bf, der offenbar unbeantwortet blieb:
Sie werden ersucht Teilnahmebestätigungen von Seminaren oder Vorlesungen, Mitschriften, Stundenpläne der besuchten Lehrveranstaltungen, ev. Nachweise über abgelegte Zwischenprüfungen, Seminararbeiten oder dgl. aus aus denen ersichtlich ist, dass ***[7]*** tatsächlich an der Universität aktiv war, ha. nachzureichen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann Ihrem Anbringen nicht entsprochen werden.
Studienauskunft
Das Finanzamt erhob für ***[7]*** ***[2]*** folgende Studiendaten:
WS17 A1984064102
2017-09-12X-I 2018-02-01;
2017-09-12X-I 2018-02-01;
2017-09-12X-I 2018-02-01;
2017-09-12X-I 2018-02-01; FachlSZ 1; Fach2SZ 1;
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht die Familienbeihilfe zu, wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die Gewährung der Familienbeihilfe entfällt bzw. wird rückgefordert, wenn das Vorliegen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums nicht nachvollzogen werden kann. Da ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den Zeitraum von Juli 2017-April 2018 nicht vorgelegt werden konnte, handelt es sich um kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:
In diesem Schreiben möchte ich mich auf den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe meiner Tochter ***[7]*** für den Zeitraum von Juni 2017 bis April 2018 beziehen. Ich habe am eine Berufung gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereicht.
Meine Berufung wurde dort abgelehnt, mit der Begründung, da es sich um kein zielstrebiges Studium gehandelt hat.
Nun möchte ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde stellen.
Meine Tochter ***[7]*** hat von September 2012 bis Juni 2017 die HBLA ***[4]*** besucht und diese auch erfolgreich ohne Probleme mit der Matura abgeschlossen. Bezüglich Ihres weiteren Lebenswegs nach der Schule hat sich meine Tochter viele und ernsthafte Gedanken gemacht. Meine Tochter hat sich dann für ein Lehramtsstudium an der Universität Wien entschieden und sich dort für die Fächer Deutsch und Geschichte eingeschrieben.
Sie hat dann im Oktober 2017 mit ihrem Studium begonnen, schon bald hat sie gemerkt, dass dies die falsche Entscheidung war, studieren zu gehen. Nach vielen Überlegungen ist meine Tochter dann zum Entschluss gekommen, dass sie ihr Studium beenden möchte, da es sich nichts bringt weiter zu studieren, wenn sie keinen Gefallen daran findet. Meine Tochter ***[7]*** ist ein sehr ehrgeiziger Mensch und wollte dann im Januar 2018 nochmals den Neuversuch starten, da sie Dinge beendet die sie anfängt. Doch auch hier hat sie sofort gemerkt, dass die Beendigung des Studiums die beste und einzig richtige Entscheidung ist. Sie hat dann im Jänner 2018 ihr Studium noch im Wintersemester 2017 beendet. Da meine Tochter sowieso aufhören wollte, hat sie dann auch keine Prüfungen gemacht, da diese sich dann sowieso nichts gebracht hätten, wenn sie sowieso aufhört. Hätte meine Tochter im ersten Semester keine Prüfungen gemacht und trotzdem weiterstudiert, gibt es ja das sogenannte Toleranzsemester, wie sie sicher wissen. Bedauerlicherweise wusste weder ***[7]*** noch mein Mann und ich, dass uns eine Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum droht. Hätten wir dies gewusst, hätte meine Tochter in jedem Fall die Prüfungen absolviert, doch leider wurden wir diesbezüglich nicht vorher informiert. Es war in keinem Fall so, dass meine Tochter keine Prüfungen gemacht hat, weil sie nicht lernen wollte oder sonst was. Meine Tochter ***[7]*** war immer eine sehr ehrgeizige Schülerin und hatte nie irgendwelche schulischen Probleme und hat sich auch immer gut vorbereitet für Tests, Schularbeiten und schlussendlich auch für die Matura. Es war einzig allein ihr Gedanke, dass es sich nichts bringt Prüfungen zu machen, wenn die für den späteren Lebensweg keine Verwendung haben. Wie gesagt, hätten wir darüber im Vorfeld Bescheid gewusst, dass eine Rückforderung droht, wäre es selbstverständlich gewesen für meine Tochter die Prüfungen zu absolvieren.
Meine Tochter ***[7]*** hat ihr Studium ernst genommen und war auch sehr zielstrebig, sie hat immer die Vorlesungen besucht und Mitschriften gemacht und diese dann sorgfältig zuhause am PC ausgearbeitet.
Besonders kränkt mich als Mutter, dass Sie eine Rückforderung für Juni 2017 fordern, obwohl meine Tochter erst am die Matura abgelegt hat, wie sie dem Maturazeugnis entnehmen können, im August 2017 hat meine Tochter einen Eignungstest an der Universität Wien für das Lehramtsstudium abgelegt und diesen auch erfolgreich bestanden. Es ist schon eine Unterstellung, dass meine Tochter ihr Studium nicht ernstgenommen hat.
Als meine Tochter ihr Studium endgültig beendet hat, haben wir im Februar 2018 sofort die Abmeldung für die Kinderbeihilfe beim Finanzamt Oberwart eingereicht. Warum wir die Familienbeihilfe dann bis April 2018 ausbezahlt bekommen wissen wir leider nicht. Jedenfalls wurde der Antrag im Februar 2018 eingereicht, da meine Tochter ja nicht mehr studiert und wir deswegen auch keine Familienbeihilfe mehr beziehen werden, was für uns selbstverständlich ist.
Natürlich ist diese Rückforderung auch eine schwere finanzielle Belastung für uns, den mein Mann ist Alleinverdiener.
Ich bitte Sie vielmals, sich mein Schreiben durchzulesen und die Rückforderung zu überdenken, da es sich um ein ernstgemeintes Studium gehandelt hat, nur eben das meine Tochter ***[7]*** keine Prüfungen abgelegt hat.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2017-04.2018)
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Überprüfungsschreiben
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
7 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
8 Vorhalt und Beantwortung
9 Ergebnis Eignungstest
10 Mängelbehebungsauftrag
11 Vorhalt
12 Mängelbehebungsauftrag
13 Auszug Studienmaske
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967
Sachverhalt:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass die Tochter keine Prüfungen abgelegt hat. Es wurden auch keine Nachweise erbracht, dass die Tochter das Studium aktiv betrieben hat.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Mündliche Verhandlung
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom , an der ***[9]*** ***[2]***, der Ehegatte der Bf, für die Bf, sowie die Tochter und die im Spruch genannte Vertreterin des Finanzamts teilnahmen:
Verwendung eines Schallträgers
[ X ] Gegen die Abfassung der Niederschrift unter Verwendung einer Schallträgeraufnahme wird von niemand ein Einwand erhoben.
Keine gesonderte Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift
[ X ] Eine gesonderte Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift durch die beschwerdeführende Partei gemäß § 87 Abs. 6 und Abs. 7 BAO wird nicht beantragt (Zutreffendenfalls angekreuzt).
[ X ] Eine gesonderte Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift durch die belangte Behörde gemäß § 87 Abs. 6 und Abs. 7 BAO wird nicht beantragt (Zutreffendenfalls angekreuzt).
[ X ] Eine gesonderte Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift durch die Zeugin / den Zeugen gemäß § 87 Abs. 6 und Abs. 7 BAO wird nicht beantragt (Zutreffendenfalls angekreuzt).
Belehrung über § 23 BFGG
Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts – unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht – grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.
[ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Berichterstattung, Parteienvorträge
[ X ] Der Richter / [ ] Die Berichterstatterin / [ ] Der Berichterstatter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen.
[ X ] Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Protokollierung mittels Schallträgers
[ X ] Die weitere Protokollierung erfolgt mittels Schallträgers.
[ X ] Die Schallträgeraufnahme wird gemäß § 87 Abs. 6 BAO nach der Verhandlung von Amts wegen in Vollschrift übertragen werden.
[ X ] Der wesentliche Inhalt der Niederschrift wird in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wiedergegeben werden.
Übertragung in Vollschrift
Seitens der Parteien und der Zeugin wird kein Einwand gegen die Anwesenheit der Zeugin während der ganzen Verhandlung und gegen das Unterbleiben einer gesonderten Niederschrift über die Zeugenvernehmung erhoben.
Seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der diese im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Angehöriger vertritt, wird vorgelegt das Original des Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom . Dieses wird nach Einsicht zurückgestellt.
Festgestellt wird, dass in diesem Bescheid als Rückforderungszeitraum der Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 genannt wird.
Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wird über Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, es sei unverständlich, wieso das Finanzamt bereits ab Juni 2017 rückfordere, wo die Tochter doch im Juni maturiert habe, angegeben, es könne sein, dass man sich diesbezüglich geirrt habe. Es sei richtig, dass erst ab Juli 2017 zurückgefordert wurde.
Auf Frage des Gerichts, warum auch für die Monate März und April 2018 der angefochtene Bescheid bekämpft werde, obwohl das Studium jedenfalls im Februar 2018 beendet worden sei, gab der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Studiums am Schalter des Finanzamts in Oberwart gemeldet habe und sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr ab Februar 2018 beziehen wollte. "Wir haben uns nichts weiter dabei gedacht, wenn wir das Ende des Studiums gemeldet haben."
Eine Anspruchsgrundlage für die Monate März und April 2018 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kann der Vertreter Beschwerdeführerin nicht nennen.
Das Gerichts verkündet den
Beschluss
auf Einvernahme von ***[7]*** ***[2]*** als Zeugin zum Beweisthema Studium im Wintersemester 2017/2018.
Beginn der Zeugenvernehmung: 9:35 Uhr.
Die Zeugin gibt zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an:
***[7]*** ***[2]***, geboren ... 12. 1997, Marketingassistentin, wohnhaft ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, Tochter der Beschwerdeführerin.
Die Zeugin wird über den Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176 BAO), die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) belehrt und ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO). Die Zeugin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 175 BAO auch unter Eid vernommen werden kann.
Die Zeugin gibt – vorerst unbeeidet vernommen – an:
Ich will aussagen.
Zeugengebühren werden nicht beantragt.
Zur Sache:
Es ist richtig, dass ich im Juni 2017 maturiert habe.
Schon während meiner Schulzeit habe ich mir ernsthaft überlegt, was ich nach der Matura machen möchte. Ich habe damals geschwankt zwischen Studieren oder einem Beruf nachgehen, habe mich aber dann zunächst für das Studium als Lehrerin entschieden.
Ich habe den Eignungstest bestanden und am das Lehramtsstudium an der Universität Wien begonnen. In Dezember 2017 habe ich gemerkt, dass das Studium mit seinen - einschließlich des Masterstudiums, um an einer höheren Schule unterrichten zu können - sechs Jahre Dauer letztlich nichts für mich ist und dass ich lieber arbeiten gehen möchte.
Ich bin im Oktober, November und Dezember 2017 regelmäßig auf die Universität gefahren, meine Eltern haben mir mit der Familienbeihilfe die Monatskarte bezahlt.
Ich habe mich intensiv mit den Lehrveranstaltungen befasst, Mitschriften angefertigt und diese dann zu Hause auf dem Computer weiter bearbeitet. Ich habe - wie schon in der Schule - bei den Vorlesungen schnell mit Hand mitgeschrieben und dann nachher zuhause meine Mitschrift in den Computer übertragen und nachbearbeitet.
In Ergänzung zu der bereits im Verfahren vorgelegten Arbeit wird eine weitere Arbeit aus Unterrichtsgegenstand Pädagogik mit zahlreichen Seiten vorgelegt und der Zeugin nach Einsicht wieder zurückgestellt.
Im Jänner 2018 habe ich dann endgültig beschlossen, mit dem Studium aufzuhören. In der Zeit bis dahin habe ich noch einmal überlegt, ob ich nicht weiter studieren soll.
Über Befragen durch die Vertreterin des Finanzamts: Für Dezember 2017 gibt es keine Monatskarte, da bin ich nicht das ganze Monat hingefahren, weil dann die Ferien waren. Für Jänner 2018 sollte es eine Monatskarte geben.
Nach Einsicht in ihre Unterlagen stellt die Vertreterin des Finanzamts klar, dass für Jänner 2018 eine Monatskarte aktenkundig ist.
Über Nachfragen des Gerichts, warum nicht bereits im Dezember 2017 mit Arbeitssuche begonnen wurde: Ich wollte mir noch über die Weihnachtsferien überlegen, ob ich nicht doch weiter studiere. Daher habe ich nicht schon im Dezember aufgehört, sondern erst nach reiflicher Überlegung erst Ende Jänner 2018.
Über weiteres Befragen durch die Finanzamtsvertreterin: Im Dezember habe ich mir jeweils Einzelkarten beim Buschauffeur gelöst.
Mit Bewerbungen für einen Arbeitsplatz habe ich dann ab Anfang Februar begonnen, da ich vorher noch unschlüssig war, ob ich weiter studieren soll. Ich habe dann innerhalb eines Monats meinen nunmehrigen Arbeitsplatz gefunden.
Ende der Einvernahme 10:00 Uhr.
In rechtlicher Hinsicht führt die Vertreterin des Finanzamts aus, dass zunächst festzuhalten sei, dass die Absolvierung des Eignungstests im September 2017 nach herrschender Auffassung keine Berufsausbildung darstelle. Es komme daher darauf an, ob ab Oktober 2017 ein ernsthaftes und zielstrebige Studium betrieben worden sei.
Diesbezüglich aber seien jedoch keine konkreten Nachweise wie handschriftliche Mitschriften, Bestätigungen über eine Lehrveranstaltungsteilnahme und ähnliches vorgelegt worden. Es fehle daher an einem Nachweis einer entsprechenden Ernsthaftigkeit. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass während dieses einen Semesters zu keiner einzigen Prüfung angetreten worden sei, während es zu einem ernsthaft betriebenen Studium gehöre, dass man zu Prüfungen zumindest antrete. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe nie vorgehabt, zu Prüfungen anzutreten.
Die Tochter gibt ergänzend an, dass die erste Prüfung, die Studieneingangsprüfung, Anfang Dezember, so um den 7., 8. Dezember gewesen wäre. Die Mitschriften habe sie nach Übertragung in den Computer weggeschmissen, da sie nicht gewusst habe, dass diese noch einmal von Bedeutung sein könnten.
***[7]*** ***[2]*** weiter:
Ich war von meinem Freundeskreis die einzige, die studieren gegangen ist, daher können Freunde und Bekannte nicht bestätigen, dass ich in den Vorlesungen war. Auch auf der Universität habe ich von den 200, 300 Studenten im Hörsaal niemanden näher kennen gelernt.
Ich hätte die Studieneingangsprüfung abgelegt, wenn ich damals gewusst hätte, dass das für den Familienbeihilfenbezug von Bedeutung ist. Ich habe mir gedacht, was bringt es, wenn ich aufhöre, dann noch Prüfungen zu machen.
Der Vater gibt als Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend an, dass die Tochter sicherlich Prüfungen abgelegt hätte, hätte die Familie gewusst, am dass davon die Familienbeihilfe abhänge.
Die Tochter führt ergänzend an, dass es für sie logisch seit, dass für Februar bis April 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückgefordert wird, weil sie zu dieser Zeit nicht mehr studiert habe.
Das Gericht legt dar, dass neben dem vom Finanzamt geforderten Urkundenbeweis eine Zeugenaussage ein in der Bundesabgabenordnung vorgesehenes Beweismittel sei.
Nach Ansicht des Gerichtes sei die Zeugenaussage der - unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehenden - Tochter in der Verhandlung durchwegs glaubwürdig und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend gewesen.
Seitens des Gerichts werde - unabhängig von der Frage der rechtlichen Würdigung - hinsichtlich der geschilderten Sachverhaltselemente dieser Zeugenaussage gefolgt werden.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklären die Vertreter der Parteien übereinstimmend, dass ihrer Ansicht nach ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 bestehe, nicht aber für den Zeitraum Jänner 2018 bis April 2018.
Seitens beider Parteienvertreter wird beantragt, das Bundesfinanzgericht möge im Sinne dieser Übereinkunft entscheiden.
Das Gerichts verkündet den
Beschluss,
dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Ende der Verhandlung: 10:15 Uhr.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht fest, dass ***[7]*** ***[2]***, die Tochter der Bf nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2017 im Oktober 2017 - nach Absolvierung eines Eignungstests im September 2017 - das Bachelorstudium LehrerInnenbildung Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität Wien begonnen hat. Sie ist regelmäßig nach Wien auf die Universität gefahren, hat Vorlesungen besucht, Mitschriften angefertigt und diese nach der Universität zu Hause auf den Computer übertragen und dort weiter ergänzt. Anfang Dezember 2017 stellte ***[7]*** ***[2]*** fest, dass ein Studium - mit seiner voraussichtlich (Bachelor und Master) sechsjährigen Dauer - doch nicht das Richtige für sie sei und sie lieber gleich einen Beruf ausüben wolle. Daher trat sie zu der Studieneingangsprüfung Anfang Dezember nicht an. Allerdings gab sich ***[7]*** ***[2]*** noch bis zum Semesterende Bedenkzeit und ging bis dahin weiter auf die Universität um zu sehen, ob ihr das Studieren nicht doch noch liege. Ende Jänner 2018 oder Anfang Februar 2018 beschloss sie jedoch endgültig, das Studium aufzugeben und meldete sich Anfang Februar 2018 von der Universität ab. Von Juli 2017 bis April 2018 bezog die Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, obwohl sie schon im Februar 2018 dem Finanzamt die Beendigung des Studiums bekannt gegeben hat.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die glaubhafte Aussage der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin unter Wahrheitspflicht gestanden habenden Tochter. Das Gericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen, ihre Angaben stehen auch nicht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch. Dass handschriftliche Aufzeichnungen nach Übertragung in Reinschrift vernichtet werden, wenn keine besondere Aufbewahrungspflicht (wie etwa bei Grundaufzeichnungen im Steuerrecht) besteht, ist üblich. Gründe, an den diesbezüglichen Angaben der Zeugin zu zweifeln, sieht das Gericht nicht. Dass die Tochter sich in den ersten Monaten mit anderen Studierenden nicht näher angefreundet hat, ist - abhängig von der jeweiligen Persönlichkeit - nicht außergewöhnlich. Die vorgelegten Monatskarten lassen den Schluss auf regelmäßige Fahrten zur Universität zu. Die nunmehrige Arbeitsstätte befindet sich nicht in Wien, sondern im Nahebereich des Wohnorts, somit stellte diese keinen Grund für die Wienfahrten dar. Auch wenn die vorgelegten Aufzeichnungen lediglich in Form von Word-Dateien vorhanden sind, dokumentieren sie doch eine umfassende Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Stoffgebiet und damit eine Ernsthaftigkeit des Studiums in den ersten Monaten.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 169 BAO lautet:
§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
Zeitraum Juni 2017
Festzuhalten ist, dass entgegen den wiederholten Ausführungen der Bf der Rückforderungszeitraum des angefochtenen Bescheids den Zeitraum Juni 2017 nicht umfasst.
Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch von dem die Bf vertretenden Ehegatten eingeräumt.
Zeitraum Juli 2017 bis September 2017
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schloss die Tochter der Bf ***[7]*** im Juni 2017 ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung ab.
Wenn ***[7]*** im Oktober 2017 eine weitere Berufsausbildung nach Beendigung der Schulausbildung ernsthaft begonnen hat, steht der Bf für den Zeitraum Juli bis September 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, anderenfalls war der Bezug ab Juli 2018 (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 2) einzustellen.
Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018
Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe unter für Studenten näher im Gesetz ausgeführten Bedingungen zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde von ***[7]*** im Sommer 2017 ein Eignungstest für das Bachelorstudium LehrerInnenbildung Sekundarstufe Allgemeinbildung bestanden. Ein Test zur Überprüfung einer Aufnahmevoraussetzung für ein Studium ist für sich genommen keine Berufsausbildung (vgl. ).
***[7]*** begann im Oktober 2017 mit dem Lehramtsstudium für Deutsch und Geschichte an der Universität Wien.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr fordert das Gesetz nicht.
Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m. w. N.; ; ; ).
Unstrittig ist, dass ***[7]*** im Wintersemester 2017/2018 zu keinen Prüfungen angetreten ist. Allerdings wäre die erste Prüfung im Studium erst Anfang Dezember 2017 vorgesehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt ist in ***[7]*** bereits der Entschluss gereift, ihr Studium zu beenden und arbeiten zu gehen.
Bis Anfang Dezember 2017 ist nach den glaubwürdigen Angaben der Tochter von einem ernsthaft betriebenen Studium auszugehen. Die Tochter hat regelmäßig Lehrveranstaltungen besucht und den Lehrstoff zu Hause weiter - umfassend - nachbearbeitet.
Wenn auch nur rund drei Monate ernsthaft studiert wurde, liegt - bei der in § 10 FLAG 1967 normierten monatsbezogenen Betrachtungsweise - für diese Zeit eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 vor.
Zeitraum Jänner 2018 und Februar 2018
Hingegen fehlt es ab Anfang Dezember 2017 an einem ernsthaften Studium. Die Tochter hat selbst angegeben, ab diesem Zeitpunkt bis Semesterende nur deshalb auf die Universität gefahren zu sein, um zu prüfen, ob ihr Entschluss, arbeiten zu gehen, richtig sei oder sie doch noch Gefallen am Studieren finde.
Das bloße Ausprobieren eines Studiums (der Fortsetzung eines Studiums) verschafft jedoch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Zeitraum März bis April 2018
Für den Zeitraum März bis April 2018 gibt die Bf nicht an, aus welchen Gründen für ***[7]*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen soll.
Nach der Aktenlage ist ***[7]*** weder einer Berufsausbildung nachgegangen noch ist ein anderer Anspruchstatbestand ersichtlich.
Für diesen Zeitraum stand der Bf für ***[7]*** jedenfalls weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbetrag zu.
Rückforderung
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Einvernehmen der Parteien
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend erklärt, dass ihrer Ansicht nach ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 bestehe, nicht aber für den Zeitraum Jänner 2018 bis April 2018.
Dem ist - wie vorstehend ausgeführt - zu folgen.
Da ***[7]*** von Oktober bis Dezember 2017 in Berufsausbildung war, bestand für diesen Zeitraum ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 infolge Studiums, und für den Zeitraum Juli bis September 2017 nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 infolge Überbrückung der Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Studienbeginn.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid teilweise mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, er ist insoweit (Juli bis Dezember 2017) gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich Jänner 2018 bis April 2018 bleibt die Rückforderung aufrecht.
Revisionsnichtzulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102006.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at