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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2020, RV/7100240/2020

Keine überwiegende Kostentragung bei Finanzierung der Lebenshaltungskosten durch ein Stipendium

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Fussenegger und Partner, Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH, Esslinggasse 17/6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist auch hier beschäftigt.

Dies gilt auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Juli 2016.

Er beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter N, geb. xxx, ab Juli 2016.

In dem Antrag, gab er an, dass seine Tochter in Berlin lebe und dort seit Oktober 2015 an der Freien Universität Berlin studiere. Sie beziehe 12x jährlich BAFÖG i.H. von € 597.-.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf. abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der der Bf. vorbrachte, er wüsste nicht, um welche Unterlagen es sich handeln sollte.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom  als unbegründet abgewiesen, da die Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und der Bf. keinen Unterhalt leistete.

Im Zuge des weiteren Verfahrens bzw. im Zuge des am gestellten Vorlageantrages wurden vom Bf. diverse Unterlagen vorgelegt.

1.: Studium:

Von bis Bachelor-Studium der Theaterwissenschaften

Ab September 2017 Master-Studium Public Policy &Theatre Studies in Glasgow

Ab bis Immatrikulations-Bescheinigung der Universität Berlin

Der Leistungsübersicht der Universität Berlin und der Erklärung des Vertreters  folgend, wurden im strittigen Zeitraum ab 07/2016 14 ECTS (Aufbaumodul Theorie und Ästhetik,

Prüfungsdatum sowie Orientierung im Philosophieren) erworben. Im Wintersemester 2016/2017 scheint eine nicht bestandene Lehrveranstaltungsprüfung mit einer Wertigkeit von 9 ECTS (Aufbaumodul Gegenwartstheater) auf. Für das Sommersemester 2017 wurde keine Ausbildung nachgewiesen. Erst ab dem

Wintersemester 2018/2019 wurden weitere Lehrveranstaltungen an der Universität Berlin besucht und Prüfungen abgelegt.

Für das Studium in Glasgow wurde eine Bestätigung für das Jahr "Academic Year 2017-18" mit insg. 60 ECTS vorgelegt.

2.: Haushaltszugehörigkeit der Tochter:

Die Tochter gab an, dass sie seit dem Jahr 2012 in eigenen Haushalten in Berlin lebte (bzw. von 9/2014 bis 7/2015 bei einer Gastfamilie in Gambia).

3.: Eigene Einkünfte:

Lt. Feststellungen der belangten Behörde erhielt die Tochter ein Stipendium der Heinrich-Böll Stiftung für den Zeitraum 9/2017-08/2018 iHv. € 949 pro Monat und für den Zeitraum 09/2018-08/2019 iHv. € 849 pro Monat. Seit 09/2019 sind es monatlich € 949.

4.: Lebenshaltungskosten:

Bezügl. der Lebenshaltungskosten führte sie wörtlich aus:

"Die Lebenshaltungskosten seit eigenem Haushalt, 2012, sind nicht ganz konstant, lassen sich auch nicht rückwirkend bis vor 5 Jahren exakt feststellen, bewegen sich aber etwa in dem aktuell angegebenen Rahmen, der eher noch etwas zu niedrig angesetzt ist und sich auf bis zu 1000 €  beläuft. Erheblicher Kostenfaktor sind dabei besondere Ausgaben für Gesundheitsaufwendungen und für Lebensmittel, da Gluten- u. Laktoseunverträglichkeiten bestehen, und die teuren Produkte zu bezahlen sind. Bestimmte größere Anschaffungen wir eines neuen Computers, die jetzt erforderlich sind, würden, auf den monatlichen Bedarf eines Jahres umgerechnet, die Summe ebenfalls etwas erhöhen."

"Ich habe in den vergangenen Jahren von meinem Vater (Bf.) bei seinen Besuchen in Deutschland Zahlungen in bar erhalten. Leider haben wir nicht daran gedacht, es ihm zu quittieren.

Gemeinsam haben wir aber zusammengestellt, wann und wo und wieviel das war.

2016:400 Euro

2017:900 Euro

2018: 400 Euro"

Der Bf. brachte bezügl. der von ihm auf Grund er vorgelegten Belege zweifelsfrei angenommenen Zahlungen in mehreren Schriftsätzen u.a. folgendes vor:

Die Unterhaltszahlungen kann ich leider nicht lückenlos nachweisen, was, wie bereits mitgeteilt, an der Praxis der Zahlungen liegt. Sie wurden über einen längeren Zeitraum fast ausschließlich entweder bar von mir geleistet, oder als Überweisung oder bar von den Großeltern am Wohnort meiner Tochter geleistet. Für die wenigen Überweisungen meinerseits aus diesem Zeitraum finden Sie Nachweise anbei. An meine, gemäß familiärer Absprache, an meiner Stelle in Vorleistung getretenen Eltern sind Gelder von mir zurückgeflossen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich über solche Leistungen / Zahlungen Belege anbringen soll. Das wäre natürlich möglich.

Seit vergangenem Jahr laufen die Zahlungen, um sie besser nachhalten und nachweisen zu können, über mein Konto; als monatliche Summe sind sie unterdessen auf 300€ erhöht worden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie anbei Nachweise.

Bitte teilen Sie mir auch mit, wie mit Sachleistungen umgegangen wird, etwa mit Zahlungen zur Anschaffung eines PCs für meine Tochter etc..

Zusätzlich zu meinen vor allem 2016 und 2017 nur sporadischen Überweisungen auf ihr

Konto hat meine Tochter T, wenn wir uns in Deutschland persönlich gesehen

haben, in der Regel Geldbeträge in bar von mir erhalten. (Aufstellungen anbei). Ich habe es versäumt, mir das quittieren zu lassen. Mit meiner Tochter habe ich nachgehalten

welche Beträge es dabei ging und wann sie an sie gezahlt wurden. (Aufstellung anbei)

(siehe oben)

Gemäß einer Vereinbarung mit meinen Eltern - D und H -

haben diese vor allem 2016 und 2017, zusätzlich zu einigen unregelmäßigen Überweisungen und Barzahlungen von mir, meiner Tochter N N. T in meinem Auftrag in höherem Maße Unterhaltszahlungen zukommen lassen. (Aufstellungen anbei) Diese werden Sie Ihnen belegen. Durch das Auslandsstudium und anderen erhöhten Bedarf meiner Tochter wurde das nötig, und leider waren meine Mittel seinerzeit nicht ausreichend.

Der Rückfluß des Geldes an meine Eltern erfolgt nach und nach verabredungsgemäß. Bislang wurden von mir 2800 € erstattet (Beleg anbei), eine nächste größere Rate soll im November 2019 beglichen werden.

Dazu haben meine Eltern verschiedene Sachleistungen für meine Tochter ausgelegt

(Gesundheit, Transfers von und zum Studienort Glasgow, Studium).

Die ebenfalls in Berlin lebenden Eltern des Bf. gaben hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ihrer Enkelin folgende Erklärung ab:

Infolge der Schwierigkeiten unseres Sohnes, auf Grund seiner Berufstätigkeit in Österreich einen Ersatz für das vorher in Deutschland erhaltene staatliche Kindergeld zu bekommen, haben wir immer wieder vor Ort und im Ausland anfallende Kosten des Lebensunterhalts, der Allgemeinbildung und der Ausbildung unserer Enkelin übernommen. Es wurde vereinbart, dass die betreffenden Unterhaltszahlungen uns in Raten zurückgezahlt würden. Darauf sind wir auch angewiesen; die Rückzahlungen sind teilweise bereits erfolgt. Wr begrüßen die Aussicht auf einen Erfolg der Bemühungen unseres Sohnes, eine staatliche Unterstützung für unsere Enkelin in Form der Familienbeihilfe (Kindergeld)zu erhalten.

Die von uns geleisteten Zahlungen sind nicht in jedem Einzelfall im Auftrag unseres Sohnes efolgt, sondern ergaben sich immer wieder aus dem durch die lokalen Umstände

entstandenen Handlungsbedarf. Diesen zu erkennen und nach unserem Ermessen

entsprechend zu handeln, wurde uns von Ns Vater zugetraut und von ihm erwartet. Darum bsitzt er selbst keine detaillierte Buchführung über diese unsere Ausgaben, so dass sein Antrag auf unsere Auskünfte und Belege angewiesen ist.

Eine erste Rückzahlung in Höhe von 2800.- € haben wir im Dezember 2018 erhalten.

Folgende Aufstellung wurde übermittelt:

Unterhaltsleistungen 2016 und 2017

Überweisungen

von Großeltern

04.02.2016 350,00

1.200,00

120,00

100,00

100,00

100,00

220,00

200,00

100,00

09.03.2017

250,00

500,00

500,00

686,25

500,00

239,62

346,13

2018 inges. 1.134,92, 2019 insges. 250

Überweisungen H  2016 180, 2017 200,00, 2018 1.600, 2019 3.500

Barzahlungen H

17.03.2016 200,00,

200,00

15.01.2017 150,00

150,00

100,00

150,00

150,00

200,00

2018 400, 2019 keine Angaben

Sachleistungen von Großeltern für Kleidung, Zugfahrten, Flug Glasgow, Therapie, …..

2016, insges. 979,77

2017 inges. 2.200,43

2018 insges. 2.020,26

Nach den vorgelegten Unterlagen bezog die ebenfalls in Deutschland lebende Kindesmutter  dort kein "Kindergeld".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, insbesondere aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt, wird als erwiesen angenommen:

Der Bf. beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter ab Juli 2016.

Der Bf. wohnt und arbeitet in Österreich.

Die Tochter, geb. am xxx, lebte und studierte bereits mit Beginn des Antragszeitraumes in Deutschland.

Die Lebenshaltungskosten der Tochter betrugen bzw. betragen rund € 1.000.-. pro Monat. Mit Beginn des Antragszeitraumes erhielt sie einen Beitrag nach dem BAFÖG (Beitrag gem. deutschem Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.H. von € 597.-.

Weiters erhielt sie ein Stipendium der Heinrich-Böll Stiftung für den Zeitraum 9/2017-08/2018 iHv. € 949 pro Monat und für den Zeitraum 09/2018-08/2019 iHv. € 849 pro Monat. Seit 09/2019 sind es monatlich € 949.

Der Bf. leistete an die Tochter unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe.

Zusätzlicher finanzieller Bedarf wurde durch die Großeltern gedeckt.

Diese Zahlungen sollten vom Bf. vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden, wobei eine erste Zahlung im Dezember 2018 erfolgte.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. und Anspruchswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist in Österreich beschäftigt.

Die Tochter hat ihren Wohnsitz in Deutschland. 

Es liegt somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

Auf diesen ist europäisches Recht, konkret die  VO 883/2004, da es sich bei der Familienbeihilfe um eine "Familienleistung" im Sinne der VO handelt, anzuwenden.

Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 der VO Nr. 883/2004 lauten:

" (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.


(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben …


(3) Vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; …


Art. 67 der VO Nr. 883/2004 lautet:

"Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. …"

Da die Kindesmutter in Deutschland kein der österreichischen Familienbeihilfe entsprechendes "Kindergeld" bezog, ist von der österreichischen Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen auszugehen.

Die österreichische Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. § 2 Abs. 5 FLAG fordert für einen gemeinsamen Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person.

Die Gründe, wann die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt sind im Gesetz taxativ angeführt (§ 2 Abs. 5 lit. a bis c FLAG) und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Vielmehr brachte die Tochter des Bf. im Verfahren vor, seit dem Jahr 2012 in eigenen Haushalten zu leben und trat der Bf. diesem Vorbringen auch nicht entgegen.

Da daher davon auszugehen ist, dass die Tochter des Bf. auch im beantragten Zeitraum ab Juli 2016 nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte, würde Familienbeihilfe nur dann zustehen, wenn der Bf. gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 überwiegend die Unterhaltkosten getragen hätte.

(Die ebenfalls in Deutschland lebende Kindesmutter wurde von den deutschen Behörden als nicht anspruchsberechtigt erachtet und bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein "Kindergeld").

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend zu tragen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann) somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. zB ; ; , 2011/16/0068).

Die Tochter gibt im Verfahren selbst ihre Lebenhaltungskosten mit bis zu € 1.000 pro Monat an. Diese Angaben sind auf Grund der vorgelegten Aufstellungen glaubwürdig.

Lt. Antrag des Bf. erhielt sie zum damaligen Zeitpunkt (Juli 2016) 12x jährlich BAFÖG (Beitrag gem. deutschem Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.H. von € 597.-.

Weiters erhielt sie ein Stipendium der Heinrich-Böll Stiftung für den Zeitraum 9/2017-08/2018 iHv. € 949 pro Monat und für den Zeitraum 09/2018-08/2019 iHv. € 849 pro Monat. Seit 09/2019 sind es monatlich € 949.

Im Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 konnte die Tochter ihre Unterhaltskosten somit zumindest zu Hälfte durch eigene Einkünfte, Bezüge nach dem BAFÖG, selbst decken. Von einer überwiegenden Kostentragung durch den Bf. kann daher schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Im Übrigen spricht auch der Bf. selbst von unregelmäßigen Barzahlungen und Überweisungen in den Jahren 2016 und 2017 und listet diese auch im Verfahren auf.

Ab September 2017 deckte das Stipendium der Heinrich-Böll-Stiftung in etwa die Lebenshaltungskosten der Tochter.

Daher kann auch für diesen Zeitraum, für den Einkünfte in Form dieses Stipendium bekannt gegeben wurden, von keiner überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bf. ausgegangen werden (vgl. z.B. zur Tragung von Unterhaltskosten durch eigene Einkünfte des Kindes ).

Die Großeltern (die Eltern des Bf.) gaben sinngemäß an, die Enkelin an Stelle des Bf., dem dies finanziell nicht möglich gewesen sei, durch Geld-und Sachleistungen unterstützt zu haben. Es sei jedoch vereinbart worden, dass dieses Geld vom Bf. zurückgezahlt werde. Eine erste Zahlung sei im Dezember 2018 erfolgt. Wenn der Bf. nun vermeint, aus dieser Vereinbarung bzw.diesen Zahlungen eine überwiegende Kostentragung durch ihn ableiten zu könne, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Zweck der Gewährung von Familienbeihilfe ist es, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (siehe OGH vom 2012.2001, 6 Ob 243/01f oder ).

§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 sieht vor:

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Voraussetzungen, unter denen Familienbeihilfe gewährt wird, müssen daher in jedem Monat, für das Familienbeihilfe beantragt wurde, vorliegen. Dazu gehört auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten. Nur wenn in dem Monat, für das Familienbeihilfe beantragt wurde, die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe vorliegen, tritt die o.a. intendierte-monatliche- Entlastungwirkung ein. Eine Vereinbarung über eine künftige Rückzahlungsverpflichtung ist nicht einer überwiegenden Kostentragung gleichzuhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übernahme der Unterhaltskosten zeitlich korrespondierend im Anspruchszeitraum (Monat) überwiegend gegeben sein muss (vgl. BFG vom vom ,  RV/7104244/2017).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung. Die Feststellung der Höhe der Unterhaltskosten sowie der Beiträge des Kinder und der Eltern zu diesen Unterhaltskosten sind einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Tatfragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Stipendium
nachträgliche Zahlung von Unterhaltsleistungen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100240.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at