Kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bei im Drittstaat befindlichen Ehegatten ohne unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz datiert vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
In der elektronischen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 begehrte die Beschwerdeführerin, eine Raumpflegerin, den Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind.
Das Finanzamt korrigierte die Anzahl der Kinder im Einkommensteuerbescheid 2017 datiert vom auf zwei, verweigerte jedoch den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) mit der Begründung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2016 nicht mindestens sechs Monate lang (in Österreich) unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom , in welcher sie den „Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder in Höhe von € 669,00“ begehrte. Sie sei im Jahr 2017 alleinerziehend gewesen, da sich ihr Ehemann in Serbien befunden habe.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung datiert vom hatte folgenden Wortlaut:
„Strittig ist die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratete sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (vergleiche ). Sie führen in Ihrer Beschwerde, dass Ihr Ehegatte in Serbien lebt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht anerkannt werden, da die oben angeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung nicht gegeben sind.“
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom hielt die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren aufrecht und führte aus, dass ihr Ehemann in Serbien lebe und über kein eigenes Einkommen verfüge.
Beigelegt war eine „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 2017“, welche von der serbischen Steuerbehörde am bestätigt wurde. Aus dieser geht hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin 2017 in Serbien wohnhaft war und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er über keinerlei Vermögen verfügte. Allerdings antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, auf die Frage ab welchem Zeitpunkt er Unterhalt von seiner Ehegattin erhalten habe: „Habe ich nicht.“ (nisam) und wie er seinen Unterhalt vor dem Beginn der Unterstützungsleistung bestritten habe mit: „Ich habe gelegentlich körperliche Arbeit geleistet.“ (radio sam povremene fizičke poslove). Er lebe allein und niemand anderer trage zu seinem Unterhalt bei. Als Grund dafür, dass er nur gelegentlich arbeite, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er im Beruf des Verkehrstechnikers keine Arbeit finden habe können und deshalb gelegentlich körperliche Arbeiten verrichtet habe (nisam bio zaposlen zbog toga što nisam mogao da nadjem posao u struci kao saobraćajni tehniča na evidenciji sam nezaposlenih i povremeno radim fizičke poslove).
Auf den Vorhalt des Finanzamtes datiert vom antwortete die Beschwerdeführerin, mit Schreiben vom , dass sie bei den Fahrten zwischen dem Arbeitsort (in Österreich) und dem 628 km entfernten Familienwohnsitz (in Serbien) entweder mit dem Bus (€ 60,00) gefahren sei oder Mitfahrgelegenheiten genutzt habe. Sie habe zwei minderjährige Kinder, wobei sich eines wegen des angefangenen Schuljahres bis Juni 2017 beim Vater in Serbien aufgehalten habe. Da die Beschwerdeführerin über kein ausreichend hohes Einkommen verfügt habe, habe ihr Ehegatte 2017 keine Aufenthaltsberichtigung für Österreich erlangen können.
Beigelegt waren zwei Busfahrkarten zum Preis von je RSD 4.200,00 (ungefähr € 30,00 im Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Interbankenrate). Weiter vorgelegt wurden auf Verlangen des Finanzamtes (siehe oben) die Mietverträge der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum am österreichischen Wohnsitz samt Stromrechnung und Wärmebezugsvertrag.
Am ersuchte das Finanzamt noch um die Vorlage einer Bestätigung des Welteinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdeführerin nochmals die oben beschriebene Bestätigung der serbischen Steuerverwaltung vorlegte.
Danach untersuchte das Finanzamt noch die Meldedaten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Kinder. Daraus geht hervor, dass beide Söhne ab Montag dem in Österreich gemeldet waren, der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch nie.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes, den darin enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Danach befanden sich die Kinder der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 jedenfalls ein halbes Jahr in Österreich, die Beschwerdeführerin das ganze Jahr.
Sowohl die Beschwerdeführerin, ihre Kinder als auch ihr Ehegatte sind Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, lebten jedoch vor dem Zuzug nach Österreich in einem Drittstaat.
Der Ehegatte war im Jahr 2017 nicht in Österreich gemeldet.
Im August 2017 erreichten die beiden Söhne der Beschwerdeführerin das zwölfte und das 17. Lebensjahr. Der Jüngere lebte seit August 2016 der Ältere seit Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin in Österreich, wie sich aus den Familienbeihilfenakten ergibt. Für den jüngeren Sohn hat die Beschwerdeführerin für das ganze Jahr 2017 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen, für den älteren nur für sechs Monate.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 ihren Ehegatten und ihren für ein halbes Jahr dort verbliebenen Sohn regelmäßig besucht und haben sich die Ehegatten insoweit die Obsorge für die Kinder geteilt.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Im dritten Teil des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988), der den Titel „Tarif“ trägt, wird im § 33 EStG 1988 unter der Überschrift „Steuersätze und Steuerabsetzbeträge“ im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag geregelt („Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.“).
Nach dem dritten Unterabsatz des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten, Personen für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Der Kinderabsetzbetrag steht danach jenen Steuerpflichtigen zu, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 legt auch fest, wer als Ehepartner im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist, nämlich eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Da ohne Zweifel feststeht, dass die Beschwerdeführerin das ganze Jahr 2017 mit ihrem Ehegatten verheiratet war und ihr für ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt und ausbezahlt worden ist, müsste, wenn man vom Kriterium der unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten absieht, eigentlich von den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nur noch geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin 2017 „von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten“ aufgrund der großen Entfernung zu dessen Wohnort nicht dauernd getrennt gelebt hat.
Dies ist nach der weiten Judikatur zur Frage des „dauernd getrennt Lebens“ (siehe schon bis 0164: „ Dazu ist festzuhalten, dass eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung spricht. Es ist Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen (vgl dazu E ,SlgNr 1.034/F, und , 89/13/0135, ÖStZB 1993, 677). Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der AN, der den Alleinerhalterabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl E , 83/13/0153, ÖStZB 1984, 327). Die lt Beschwerde für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde „Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“ kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl E , 92/15/0212, ÖStZB 1995, 43). Dass die bel Beh die Vermutung des nicht dauernden Getrenntlebens der Bf mit ihrem Ehegatten als nicht widerlegt ansah, kann nicht als rechtswidrig beurteilt werden. So konnte die bel Beh schon zu Recht die wechselnden Angaben über den Zeitpunkt des Beginns des dauernden Getrenntlebens lt der in der Beschwerde auch unbestritten gebliebenen Darstellung im erstangefochtenen Bescheid als gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Bf sprechendes Indiz werten.“) aufgrund der regelmäßigen Besuche der Beschwerdeführerin am Wohnort des Ehegatten und des dort im Beschwerdejahr für ein halbes Jahr sich aufhaltenden Kindes der Beschwerdeführerin zu bejahen und anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdejahr nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt gelebt hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die aufrechte Ehe die Vermutung eines nicht dauernd getrennten Lebens in sich trägt und die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Gegenbeweis nicht erbracht hat, obwohl ihr dieser Umstand in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom vorgehalten wurde.
Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach dem oben festgestellten Sachverhalt 2017 weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt (siehe § 1 Abs. 2 EStG 1988) noch einen Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 gestellt hat (der auch mangels österreichischen Einkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin hätte abgewiesen werden müssen), verhindert aber schon allein die mangelnde unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten der das Zuerkennen des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (siehe zur für 2004 geltenden sinngleichen Fassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988: „Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 15. November des Streitjahres 2004 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig war und damit eine der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte waren im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen - nicht erfüllt war. Dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2004 gegeben war, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend. Auch genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" nämlich weitere Qualifikationen erfüllen: Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bestätigung findet diese Auslegung - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - auch in der Definition des "Alleinverdieners" im Falle einer sonstigen Partnerschaft. Danach ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (iSd § 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt (soweit auch in diesem Fall bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden). Im Falle der sonstigen Partnerschaft konnte der Gesetzgeber die weitere Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Partners, da das Vorliegen einer Hausgemeinschaft bei den sonstigen Partnerschaften zum Definitionsverständnis gehört, sprachlich zusammenfassen. Unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners ergeben sich daraus nicht.“).
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 kein Alleinverdienerabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zusteht, da ihr Ehegatte in diesem Jahr weder in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war noch einen Antrag nach § 1 Abs. 4 EStG gestellt hat, obwohl die Beschwerdeführerin alle anderen Voraussetzungen dieser Begünstigung erfüllt hat und war daher dieser Beschwerdepunkt abzuweisen.
Alleinerziehenden steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (nach § 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag wird deshalb in der Literatur auch als die Kehrseite des Alleinverdienerabsetzbetrag bezeichnet.
Wie schon oben festgestellt hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 nicht dauernd getrennt von ihrem Ehegatten gelebt, beziehungsweise die eheliche Gemeinschaft das ganze Jahr über aufrechterhalten. Dies schließt jedoch das erfolgreiche Geltendmachen eines Alleinerzieherabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 aus und ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständlichen Erkenntnis sich im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung (nicht dauernd getrennt) und das Anwenden der herrschenden oben zitierten Judikatur beschränkt, kommt ihm keine über den konkreten Fall hinausgehende rechtliche Bedeutung zu, was die Zulässigkeit einer Revision ausschließt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100810.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at