Außergewöhnliche Belastung durch Starkregen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. AB in der Beschwerdesache CD ,St.Nr.: Zl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 unter anderem außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Höhe von 7.908,77 € aufgrund eines durch Starkregen verursachten Schadens zu berücksichtigen.
Im Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung komme nur nach Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdrutsch, Lawine, Sturm u. dergleichen) in Betracht. Weiters wurde der Bf aufgefordert entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen. Bezüglich des Katstrophenschadens seien entsprechende Nachweise zu erbringen, wie Meldung an die Versicherungsanstalt, Schreiben des Sachverständigen sowie mitzuteilen, welche Kosten des Schadens ersetzt worden seien. Es seien die Gesamtkosten des Schadens abzüglich Ersatz der Versicherungsanstalt, des Katastrophenfonds etc. zu belegen.
Mit seiner Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bf Rechnungen, die Meldung an die Versicherungsanstalt und ein Schreiben des Sachverständigen vor. Weiters führte er aus, dass es am bis es zu einem Hochwasserereignis vor seinem Haus gekommen sei, nachdem es zwei Tage stark geregnet (inkl. Schneeschmelze) habe. Dabei habe sich das Hochwasser an der Hausmauer gestaut, wodurch es zu einem Kanalbruch gekommen sei. Daraufhin sei das von außen aufgestaute Wasser in den Heizraum geflossen und habe diesen auf 10cm Höhe geflutet (Hinweis auf beigelegtes Foto). Leider seien diese Unwetterereignisse durch die A-Versicherung nicht gedeckt (Schadensablehnung wurde beigefügt). Er habe mehrmals ohne Erfolg versucht den Schaden zu urgieren. Dadurch habe er die 90 Tage Frist versäumt, um den Schaden beim Katastrophenfond einzureichen. Aus diesem Grund sei er auf 100% des Schadens sitzen geblieben. Es sei ihm ein Gesamtschaden von 7.908,77 € entstanden.
Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurden die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche seien, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. Ein örtlich begrenzter Starkregen sei beispielsweise nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen. Es liege daher kein Katastrophenschaden iSd § 34 EStG vor.
In seiner Beschwerde vom begehrte der Bf die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG in Höhe von 7.908,77 als Katastrophenschaden. Dazu führte er begründend aus:
"Der Begriff „Katastrophenschaden" umfasst unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfanges, die plözlich eintreten und unabwendbare Vermögenseinbußen nach sich ziehen. Die Behörde führe an, dass ein örtlich begrenzter Starkregen nicht als absetzbarer Schadensfall angesehen werden kann. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung im Gefolge eines Starkregens das Eindringen von Wasser in Wohnräumlichkeiten und eine für drei Monate damit zusammenhägende Unbewohnbarkeit, als Katastrophenschaden gemäߧ 34 Abs. 6 EStG von der Verwaltungsbehöde beurteilt wurde (vgl. UFS Feldkirch , RV/0265-F/11). Die von mir angeführten Aufwendungen (siehe Aufstellung) zur Beseitigung des Hochwasserschadens sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da sie zwangsläufig erwachsen sind. Die weitere Lebensführung war ohne Wiederherstellung des vorherigen Zustandes insbesondere durch die Trocknung der Wohnräme nicht zumutbar, da das Ausmaß des Wasserschadens enorm war. Es floss das von außen aufgestaute Wasser in den Heizraum und flutete diesen auf 10 Zentimeter Höhe (siehe Foto). Da ich weder eine Leistung aus der Versicherung erhalten habe, noch eine Unterstützung durch den Katastrophenfond, stellen die Kosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne einer großen finanziellen Vermögenseinbuße meinerseits dar. Ebenso habe ich um Unterstützung bei der Gemeinde angefragt. Ich lege Ihnen ein entsprechendes Schriftstück hinzu.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche seien, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (VwGH 82/14/0061 vom und 87/14/0116 vom ).
Ein örtlich begrenzter Starkregen sei beispielsweise nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen. Es liege daher kein Katastrophenschaden iSd § 34 EStG vor.
Im Vorlageantrag vom führte der Bf ergänzend aus:
"Ich habe mit eine Beschwerdevorentscheidung über meine Beschwerde bzgl. der Anerkennung meiner Aufwendungen als Katastrophenschaden erhalten. Meine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Sie begründen dies damit, dass ein örtlich begrenzter Starkregen kein Schadensereignis mit Katastrophencharakter sei. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Wie bereits in meiner Beschwerde vom ausgeführt habe, hat das UFS Feldkirch in seiner Entscheidung vom RV/0265-F/11 einen eingetretenen Schaden aufgrund eines Starkregens als Katastrophenschaden beurteilt. Ich habe Ihnen in meiner Beschwerde bereits die Aufstellung meiner Aufwendungen übermittelt.
Meine Kosten betrugen € 7.908,77. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG sind solche, die außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussen. Weiters ist in der Lohnsteuerrichtlinie Rz 838 auch ein Felssturz oder Steinschlag als Katastrophenschaden eingestuft. Nach dieser Argumentation kann auch ein örtlich begrenzter Starkregen als Katastrophe eingestuft werden.
Ich stelle daher den Antrag auf Weiterleitung an das Finanzgericht. Dieses möge über meine Beschwerde entscheiden.
Sollte das Finanzgericht meiner Beschwerde keine Folge leisten, so stelle ich den Antrag in Eventu, dass meine Kosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen (Kennziffer 735) anerkannt werden mögen."
Mit Vorlagebricht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Es kam am bis am Wohnort des Bf zu einem Hochwasserereignis vor dem Haus des Bf. Nachdem es zwei Tage stark geregnet hat (inkl. Schneeschmelze), hat sich das Hochwasser an der Hausmauer gestaut, wodurch es zu einem Kanalbruch gekommen ist. Daraufhin floss das von außen aufgestaute Wasser in den Heizraum und flutete diesen auf 10cm Höhe.
Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 7.908,77 €.
Der Bf hat weder von der Versicherung noch vom Katastrophenfond Ersatzleistungen erhalten.
Beweiswürdigung
Das Vorliegen des Starkregens und die dadurch verursachten Schäden sind nicht strittig und ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Bf.
Die Höhe der Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden nach dem Starkregen wurden mittels der vom Bf vorgelegten Rechnungen über die der Überflutung folgenden Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen nachgewiesen. Die Höhe der Aufwendungen wurde nach der Aktenlage auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso wird dem Vorbringen des Bf Glauben geschenkt, dass er keine Ersatzleistungen durch Versicherung, Katastrophenfonds oder Dritte erhalten hat.
Rechtslage
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen nach der Einkommenshöhe sowie nach dem Familienstand gestaffelten Selbstbehalt übersteigt.
Als Ausnahmen können nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:
Im vorliegenden Streitfall ist vorweg zu prüfen, ob es sich bei der Überflutung der Kellerräumlichkeiten, verursacht durch Starkregen, um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.
Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Katastrophe“ fehlt. Das Gesetz zählt unter dem Begriff „Katastrophenschäden“ beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden auf. Daraus ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.
Es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer ( EStG 1988) § 34 Abs 6 bis 9 EStG Rz 4).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Nach der Rechtsprechung () ziehen sie verheerende Folgen nach sich und werden von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen. Sie stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu den Katastrophenschäden gehören jedenfalls Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 34 EStG ABC der außergewöhnlichen Belastungen).
Der Eintritt eines Vermögensschadens selbst ist noch keine außergewöhnliche Belastung, erst die Kosten zur Beseitigung des Katastrophenschadens werden durch die Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG 1988 erfasst. Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommen typischerweise die Kosten der Aufräumarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen in Betracht.
In Abgrenzung zum Katastrophenschaden liegt ein allgemeines Schadensereignis vor, wenn der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat, deren Beseitigung lebensnotwendig ist (). Als solche Schadensereignisse kommen z.B. Brand (), Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht (Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 42).
Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen, wonach ein örtlich begrenzter Starkregen nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen sei.
Das Ereignis ist zwar einem durch Hochwasser ausgelösten Schaden ähnlich, unterscheidet sich aber von einem Katastrophenschaden nach der Verkehrsauffassung wesentlich.
Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen:
Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6 EStG 1988 gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (, ,87/14/0116). Daran gemessen ist ein ein örtlich begrenzter, nur das Vermögen des Berufungswerbers schädigender Starkregen nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen."
Im Ergebnis schließt sich das Bundesfinanzgericht daher der Auffassung an, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Wassereintritt im Kellergeschoss des Eigenheims des Berufungswerber bedingten Schäden zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen sind.
Ersatz durch Versicherungsleistungen:
Aufwendungen können jedoch nur in jenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Bf endgültig aus eigenem getragen werden mussten. Allfällige Aufwandsersätze Dritter sind somit bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung in Abzug zu bringen, selbst wenn sie in einem anderen Jahr zufließen.
Zu beachten ist, dass - so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen kürzen (SWK 1987, A I 201).
Aufwandsersätze oder Ersatzleistungen von dritter Seite liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Selbstbehalt:
Da dem zur Beschädigung des Hauses des Berufungswerbers führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.
Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-AtzmüllerGrabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm 42).
Höhe der außergewöhnlichen Belastung
Es war daher, zusätzlich zu den bisher nicht strittigen, als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannten Aufwendungen in Höhe von 616,83 €, der Betrag von 7.908,77 € zu berücksichtigen. Der gesamte als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Betrag (vor Abzug des Selbstbehaltes ) beträgt daher 8.525,60 €.
Dem Eventualbegehren des Bf war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid war abzuändern.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer wird auf das als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen alle im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100583.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at