Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2020, RV/7101963/2017

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Behauptete Unrichtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide (§ 248 BAO); Einhebungsverjährung eingewendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , St.Nr.: ****** betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 34.342,23 (statt bisher € 35.333,90), und zwar auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:

K 10-12/07 iHv € 6.786,57
K 01-03/08 iHv € 2.725,00
K 04-06/08 iHv € 2.025,00
U 2006 iHv € 3.341,12
U 10/06 iHv € 284,12
L 2006 iHv € 590,27
L 2007 iHv € 1.365,03
L 01/07 iHv € 92,90
L 05/07 iHv € 415,63
L 09/07 iHv € 48,34
L 10/07 iHv € 300,00
L 2008 iHv € 791,41
L 01/08 iHv € 414,84
L 02/08 iHv € 414,84
L 03/08 iHv € 414,84
L 04/08 iHv € 414,84
L 08/08 iHv € 385,62
L 10/08 iHv € 212,37
K 2006 iHv € 12.000,00
DB 01/07 iHv € 113,40
DB 04/07 iHv € 41,01
DB 05/07 iHv € 116,01
DB 07/07 iHv € 84,98
DB 09/07 iHv € 116,01
DB 01/08 iHv € 116,01
DB 02/08 iHv € 116,01
DB 03/08 iHv € 166,64
DB 08/08 iHv € 183,51
DB 10/08 iHv € 149,77
DZ 01/07 iHv € 10,08
DZ 04/07 iHv € 10,08
DZ 05/07 iHv € 10,31
DZ 07/07 iHv € 10,31
DZ 09/07 iHv € 10,31
DZ 01/08 iHv € 10,31
DZ 02/08 iHv € 10,31
DZ 03/08 iHv € 14,81
DZ 08/08 iHv € 16,31
DZ 10/08 iHv € 13,31

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH, Firmenbuchnummer ******, Adresse2, im Ausmaß von € 35.333,90 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Die Haftung werde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:
K 10-12/07 iHv € 6.786,57
K 01-03/08 iHv € 2.725,00
K 04-06/08 iHv € 2.025,00
U 2006 iHv € 3.341,12
U 10/06 iHv € 284,12
L 2006 iHv € 590,27
L 2007 iHv € 1.365,03
L 01/07 iHv € 92,90
L 05/07 iHv € 415,63
L 09/07 iHv € 48,34
L 10/07 iHv € 300,00
L 2008 iHv € 791,41
L 01/08 iHv € 414,84
L 02/08 iHv € 414,84
L 03/08 iHv € 414,84
L 04/08 iHv € 414,84
L 08/08 iHv € 385,62
L 10/08 iHv € 212,37
K 2006 iHv € 12.000,00
DB 2007 iHv € 461,43
DB 01/07 iHv € 113,40
DB 04/07 iHv € 41,01
DB 05/07 iHv € 116,01
DB 07/07 iHv € 84,98
DB 09/07 iHv € 116,01
DB 2008 iHv € 449,26
DB 01/08 iHv € 116,01
DB 02/08 iHv € 116,01
DB 03/08 iHv € 166,64
DB 08/08 iHv € 183,51
DB 10/08 iHv € 149,77
DZ 2007 iHv € 41,03
DZ 01/07 iHv € 10,08
DZ 04/07 iHv € 10,08
DZ 05/07 iHv € 10,31
DZ 07/07 iHv € 10,31
DZ 09/07 iHv € 10,31
DZ 2008 iHv € 39,95
DZ 01/08 iHv € 10,31
DZ 02/08 iHv € 10,31
DZ 03/08 iHv € 14,81
DZ 08/08 iHv € 16,31
DZ 10/08 iHv € 13,31
Summe: 35.333,90 Euro

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.

Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der
juristischen Person nicht entrichtet habe, hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden können.

Die Bf. sei seit Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer sei festzuhalten:

Die Umsatzsteuer sei nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden.
In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (,0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschuldner daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass die Bf. verabsäumt habe, für
eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit herbeigeführt, welche zum Konkurs geführt habe.

Es seien wurden keinerlei Beweise erbracht worden, die die schuldhafte Pflichtverletzung
entkräften hätten können. 

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten:

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die
Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem
Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen habe. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken ().

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben sei festzuhalten:

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem würde den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen treffen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe (; ; ). Da der Bf. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden.

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Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom .

Die Bf. führt aus, sie habe am über ihren Anwalt den Konkurs beim Handelsgericht beantragt. Die Summe von € 4.000,00 habe ihr Ehegatte hinterlegt, damit der Konkurs eröffnet habe werden können.

Den Konkurs habe die Bf. eröffnen müssen, weil einer Räumungsklage nach über 10 Jahren stattgegeben worden sei. Die Klage habe sie wegen eines Fehler ihres namentlich genannten Rechtsanwaltes verloren. Dieser habe treuhändig hinterlegte Gelder nicht termingerecht bezahlt, somit habe das Bezirksgericht der Räumungsklage statt gegeben.

Im Jahre 2005 sei der Zwangsausgleich bestätigt worden. Die Firma habe näher bezifferte Quoten bezahlt. Die Quote sei aus einer Forderung von € 64.368.35 von der Masseverwalterin festgesetzt und errechnet worden.

Im Kontoauszug des Finanzamtes seien Buchungen durchgeführt worden, woraus nicht ersichtlich sei, ob diese die Zeit vor dem Konkurs oder die Zeit danach betreffen.

Im Mai 2009 sei scheinbar in den Räumlichkeiten der Kanzlei der Masseverwalterin eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt worden. Es sei festzuhalten, dass die Kanzlei keinerlei Wissen und auch keine Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gehabt habe.

Die Lohnverrechnung sei von der Steuerberatungskanzlei A., die Buchhaltung im Betrieb geführt worden.

Die Bf. habe festgestellt, dass die Masseverwalterin nicht gewillt sei, Unterlagen zu liefern oder Personen, welche damit befasst seien, beizuziehen. Diesen Personen gehe es nur um den erwirtschafteten Profit. Erklärungen sollten vom Finanzamt geschätzt werden, denn dies wäre der sinnvollste Weg. Diese Personen würde nie bedenken, dass Haftungen schlagend werden könnten.

Hätte die Masseverwalterin den Ehegatten der Bf. beigezogen, so wäre der größte Teil aufgeklärt worden. Man wäre nicht gezwungen, sich zu bereits verjährten Forderungen sich zu äußern.

1.) Beiliegend reiche die Bf. nachstehend angeführte Umsatzsteuervoranmeldungen nach, welche nicht auf dem Steuerkonto aufscheinen würden. In diesen Erklärungen seien Lohnsteuer, DB und DZ zugeordnet.
März 2007, Oktober2007, November2007, Dezember 2007, Juni 2008, Juli 2008, September 2008, Dezember 2008, Jänner 2009, Feber 2009.

2.) Richtigstellung der zugeordneten USt-Erklärungen zu Zahlungen zu der Lohnsteuer, DB, DZ

3.) Nachstehend angeführten a conto Zahlungen seien in der Aufstellung überhaupt nicht berücksichtigt oder angeführt worden.
Euro 500,00
Euro 300,00
Euro 300,00
Euro 300,00
Euro 300,00
Euro 600,00
Euro 500,00
Euro 500,00
Euro 500,00
Euro 400,00
Summe: Euro 4.200,00

4.) Wiederaufnahme des Zurückweisungsbescheides laut Beilage.

5.) Der Kontoauszug beinhalte ca. einen Betrag von Euro 6.000,00 als verbuchte Spesen.

6.) Beigelegt würden auch die nachstehen angeführte USt-Erklärungen.
November 2009
Dezember 2009
Erklärung für das Jahr 2009

Die Masseverwalterin sei für das Jahr 2009 verantwortlich. Diese sei auch für die Abgabe sowie die Haftung zuständig. Sie habe weder die Abgaben für Lohnsteuer, DB und DZ für die Monate Oktober und November getätigt, diese auch nicht bezahlt. Auch für die Körperschaftssteuer sei diese verantwortlich. Die Haftungen treffe insoweit die Masseverwalterin.

Für Körperschaftssteuer der Jahre 2006, sowie 2007 wäre dem Finanzamt längst möglich gewesen, die Haftungen auszustellen. Die Forderungen seien nach Rechtsansicht der Bf. verjährt.

Die Jahre 2006 und 2007 hätten leider nur Verluste erwirtschaftet, die könnten, wenn dies gewünscht werde, jederzeit nachgewiesen werden.

Nachstehend zur Person der Bf. und ihrer finanziellen Situation. Sie beziehe eine geringe Notstandshilfe, sei verheirate mit einem Kind. Der Ehegatte sei Pensionist.

Die Bf. ersuche entweder die nötigen Nachbuchungen zu veranlassen, dieses würden dann nur mehr einen geringen Rückstand aufweisen, oder gar mit einem Guthaben schließen.

Es sei sicherlich vernünftiger den Akt zu schließen und die Forderung auszubuchen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde neben Zitierung der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen und der Haftungsvoraussetzungen ausgeführt, unbestritten sei die Bf. von bis und von bis die allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin der X-GmbH gewesen und würde damit zu den im § 80 genannten Personen zählen, die gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden könnten.

Nur die rechtliche Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ziehe eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich.

Betreffend der Abgabenschuldigkeiten laut Haftungsbescheid werde festgehalten, dass es sich um jene Abgaben handle, die im Zeitraum von bis fällig geworden seien, also keineswegs den Konkurszeitraum betreffen.

Die von der Bf. erwähnten a conto Zahlungen seien auf den ältesten Rückstand angerechnet worden, somit seien Abgabenschuldigkeiten, für die ebenfalls eine Haftung in Anspruch genommen hätte werden können, bereits getilgt.

Für die in der Beschwerde angeführten Spesen in Höhe von ca. 6.000,00 bestehe keine Haftung.

Eine Richtigstellung der von der Bf. beigelegten Voranmeldungen könne nur mittels Beschwerde gegen die Abgabenbescheide selbst erfolgen.

Die Beschwerde sei spruchgemäß abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. 

Im Mai 2009 sei laut Finanzamt eine Außenprüfung in der Kanzlei der Masseverwalterin durch einen namentlich genannten Mitarbeiter erfolgt.

Auf Grund der Prüfung seien am Bescheide an die Masseverwalterin Dr. D.E. erlassen worden. Ob diese gegen diese Bescheide berufen habe, entziehe sich des Wissens der Bf.  - hätte die Prüfung in den Räumlichkeiten der X-GmbH stattgefunden, wären die Differenzen sofort geklärt worden.

Sämtliche Unterlagen der laufenden Lohnverrechnung und Buchhaltung seien in der Pension vorhanden und die Steuerberatungskanzlei habe die Abgaben errechnet, diese seien dem Finanzamt auch mittels UVA oder Zahlung übermittelt worden.

Die Bf. stelle daher den Antrag, die beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen richtig zu stellen, sowie den reservierten Überschuss für nachstehend angeführten Angaben zu verwenden.

März 2007, Oktober 2007, November 2007, Dezember 2007, Jänner 2008, Feb. 2008, März 2008, April 2008, Juni 2008, Juli 2008, September 2008, Dezember 2008, Jänner 2009, Feb. 2009

Der Haftungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß, denn das Finanzamt habe auch die Zahlungen nicht richtig zugeordnet.

Jänner 2008 der Restbetrag sei am überwiesen worden.
März 2008 der Restbetrag sei am überwiesen worden.
Juli 2008 der Restbetrag sei am überwiesen worden.

Daher seien sämtliche in dem Haftungsbescheid angeführten Beträge aus der Lohnsteuer, DB, und DZ hinfällig. Der Bescheid sei daher außer Kraft zu setzen.

In der Beilage könne man feststellen, dass eine Mahnung am an den Herrn C.D. ausgestellt worden sei.

Dieser Haftungsbescheid sei scheinbar noch aufrecht, der Ehegatte der Bf. sei vom Exekutor über sein Vermögen befragt worden.

Die Stellungnahme der Abgabenbehörde zu den a conto Zahlungen, diese seien auf die ältesten Rückstände angerechnet worden, sei aus der Luft gegriffen. Man sei hergegangen, habe die Positionen aus dem Kontoauszug herausgerechnet, den restlichen Saldo ausgebucht. Es könne nicht festgestellt werden, wo und wann die Beträge verrechnet worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einwand der Verjährung

Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme und als solche daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (zB ).

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten waren im Zeitraum (Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007) bis (L, DB, DZ 2008) fällig und wurden in dem mit Beschluss des Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. *****, eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. X-GmbH angemeldet. Gemäß § 9 Abs. 1 IO wurde die Verjährung dadurch unterbrochen.

Mit Beschluss desselben Gerichtes vom wurde dieses Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben und die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 238 Abs. 1 BAO) begann somit gemäß § 9 Abs. 1 IO von neuem zu laufen.

Der gegenständliche Haftungsbescheid vom erging somit innerhalb der in § 238 BAO normierten Verjährungsfrist, weswegen der Einwand der Verjährung nicht zutrifft.

Behauptete Unrichtigkeit der Buchungen auf dem Abgabenkonto und der Zuordnung von Zahlungen und Guthaben

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Die Bf. bringt vor, bestimmte in der Beschwerde näher bezeichnete Umsatzsteuervoranmeldungen seien nachgereicht worden, welche nicht auf dem Steuerkonto aufscheinen würden und diesen Erklärungen seien Lohnsteuer, DB und DZ bestimmter - in der Beschwerde bezeichneter - Monate zuzuordnen. Der reservierte Überschuss sei für nachstehend angeführten Angaben zu verwenden (März 2007, Oktober2007, November2007, Dezember 2007, Juni 2008, Juli 2008, September 2008, Dezember 2008, Jänner 2009, Feber 2009) und diese seien damit abgedeckt. Der Haftungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß, denn das Finanzamt habe auch die Zahlungen nicht richtig zugeordnet. Bestimmte, in der Beschwerde näher bezeichnete a conto Zahlungen seien im Bescheid nicht berücksichtigt oder angeführt worden. Auch wendet die Bf. ein, im Kontoauszug des Finanzamtes seien Buchungen durchgeführt worden, woraus nicht ersichtlich sei, ob diese die Zeit vor dem Konkurs oder die Zeit danach betreffen würden.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass im Haftungsverfahren nicht über allfällige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Buchungen auf dem Abgabenkonto zu entscheiden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 248 Tz 14 bis 16 und § 216 Tz 6). Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. ; ).

Behauptete Unrichtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben- und Haftungsbescheide betreffend lohnabhängige Abgaben

Die Bf. bringt vor, im Mai 2009 habe in den Räumlichkeiten der Kanzlei der Masseverwalterin eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden und es sei festzuhalten, dass diese über keinerlei Wissen und auch keine Buchhaltungsunterlagen verfügt habe. Hätte die Masseverwalterin den Ehegatten der Bf. beigezogen, so wäre der größte Teil aufgeklärt worden. Man wäre nicht gezwungen, sich zu bereits verjährten Forderungen zu äußern.

Weiters bringt die Bf. zu den haftungsgegenständlichen Beträgen an Körperschaftsteuer vor, in den Jahren 2006 und 2007 seien leider nur Verluste erwirtschaftet worden.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.Bsp. ) ist die Behörde für den Fall, dass einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran geht, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.

Mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid wurden der Bf. folgende Abgaben- bzw. Haftungsbescheide betreffend lohnabhängige Abgaben zugestellt: U 2006, L 2006, L 2008, L 2007, K 2006, DB 2007, DB 2008, DZ 2007, DZ 2008.

Einwendungen gegen deren Richtigkeit können somit nicht im Haftungsverfahren, sondern nur im Rahmen eines gemäß § 248 BAO geführten Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide vorgebracht werden.

Haftungsvoraussetzungen

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten war die Bf. in dem hier relevanten Zeitraum ab bis zur Eröffnungdes Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. X-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. *****, deren allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin und sie zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter, die gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können. 

Der über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH eröffnete Konkursverfahren wurde mit Beschluss desselben Gerichtes vom mangels Kostendeckung aufgehoben. Am erfolgte die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch. Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht damit fest.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Es wäre im gegenständlichen Fall an der Bf. gelegen den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen  (vgl. z.B. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , 2008/15/0220 und 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen.

Die Bf. hat im gegenständlichen Haftungsverfahren - trotz diesbezüglichen Hinweis im angefochtenen Haftungsbescheid - eine Gleichbehandlung der Abgabenverbindlichkeiten mit den übrigen Verbindlichkeiten weder behauptet, noch einen Gleichbehandlungsnachweis erbracht.

Zum Einwand, die Masseverwalterin sei für das Jahr 2009 verantwortlich ist auszuführen, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten waren im Zeitraum (Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007) bis (L, DB, DZ 2008) fällig wurden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB ; ; ). Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB ; ; ). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB ; ). Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. ).

In Bezug auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt und der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigen Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, woraus nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekter Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht darstellt (vgl. z.B. und ).

Jedoch waren der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 und 2008 aus der Haftung auszuscheiden, da die Bf. mangels Aufgliederung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume dafür keinen Gleichbehandlungsnachweis erbringen hätte können (vgl. ).

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten -wie ausgeführt - aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168). Die Lohnsteuer 2006 und 2007 konnte somit unaufgegliedert bleiben.

Die Abgabenbehörde ist daher insgesamt zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten ausgegangen. Das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung wurde im Übrigen von der Bf. ebenso wenig bestritten wie die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (vgl. z.B. , 96/15/0049 und ).

Ermessen

Die Heranziehung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“ dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe“ beizumessen ().

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Haftungsinanspruchnahme der Bf. die einzige Möglichkeit der Einbringlichmachung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt. Dies deswegen, weil zwar im Vorlageantrag auf einen gegenüber ihren Ehemann gerichteten Haftungsbescheid Bezug genommen und eine an diesem gerichtete Mahnung vom  zur Entrichtung der Haftungsschuld an den Herrn C.D. erwähnt wird, jedoch Einbringungsmaßnahmen gegen diesen aber offensichtlich nicht erfolgreich waren, zumal der volle Haftungsbetrag nach wie vor am Abgabenkonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftet.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde verweist die Bf. auf ihre eingeschränkte finanzielle Situation, sie beziehe eine geringe Notstandshilfe, sei verheiratet mit einem Kind. Der Ehegatte sei Pensionist. Für Körperschaftssteuer der Jahre 2006 sowie 2007 wäre dem Finanzamt längst möglich gewesen, die Haftungen geltend zu machen.

Zum Vorbringen der späten Haftungsinanspruchnahme hat die Bf. nicht behauptet, dass ihr aus der späten Haftungsinanspruchnahme irgendwelche persönliche Nachteile erwachsen wären, welche durch eine zeitnah (nach feststehender Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten) erfolgte Haftungsinanspruchnahme verhindert hätten werden können.

Auch kann der Bf. der Verweis auf ihre eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zum Erfolg verhelfen, da Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geltendmachung der Haftung nicht entgegenstehen (vgl. z.B. , ).

Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögens nicht begrenzt ().

Ermessensfehler bei Erlassung des Haftungsbescheides wurden somit mit der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Haftungsinanspruchnahme der Bf. im vollen Umfang der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH  X-GmbH erweist sich daher als rechtskonform, zumal hier Zweckmäßigkeitserwägung dahingehend, dass sie die einzige Möglichkeit der Einbringung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt und somit die von der Bf. vorgebrachten und gewürdigten Billigkeitserwägungen jedenfalls überwiegen.

Der Ausspruch der Haftung der Bf. für die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen, derzeit noch uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH in Höhe von insgesamt € 34.342,23 erweist sich daher als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101963.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at