Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2020, RV/7103915/2017

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens - Zahlungstermin der beantragten Raten bereits abgelaufen und kein Rückstand am Abgabenkonto zum Zeitpunkt des Erkenntnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., vertreten durch Reinöhl Steuerberatung GmbH, Obkirchergasse 34, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) Zahlungserleichterung hinsichtlich seines Rückstandes am Abgabenkonto in Höhe von € 19.885,47 in monatliche Raten von € 2.000,00. Dies mit der Begründung, er habe ein verfügbares Einkommen von € 4.000,00 und eine Ratenzahlung in der beantragten Höhe sei bei entsprechender Einschränkung der Lebensführung möglich.

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Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde dieses Ratenansuchen des Bf. als unbegründet abgewiesen und er zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 19.855,47 bis zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

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Mit Beschwerde vom brachte der Bf. vor, er beziehe ein monatliches Entgelt aus einem Geschäftsführungsvertrag mit der X-GmbH, an der er auch beteiligt sei, von € 10.400,00. Nach Abzug der Betriebsausgaben und der laufenden Einkommensteuer verbleibe ihm ein Einkommen von € 4.000,00 monatlich. Der Vertrag mit der GmbH sei unbefristet. Die GmbH habe in den Vorjahren beträchtliche Gewinne erwirtschaftet. Es sei somit für die nächsten Jahre mit keiner Änderung der Einkommenssituation des Bf. zu rechnen.

Im Ratenansuchen sei eine Laufzeit von 10 Monaten zur Tilgung des Rückstandes vorgeschlagen worden. In Anbetracht der guten und gesicherten Einkommenssituation sei jedenfalls keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung gegeben.

Es werde die Aufhebung des o.a. Bescheides beantragt.

Gleichzeitig beantrage der Bf. die Stundung des Rückstandes bis zur Erledigung dieser Beschwerde.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Bf. angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. Der aushaftende Rückstand beruhe auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bf. rechnen habe müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.

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Am beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (gemeint das Bundesfinanzgericht).

Er brachte vor, laut Begründung für die Abweisung des Ratenzahlungsansuchens sei die Einbringlichkeit wegen der zu niedrigen Rate gefährdet. Er wisse nicht was das bedeuten solle, da die aktuelle Einkommenssituation des Bf. genau beschrieben worden sei und jedenfalls durch die Höhe der angebotenen Rate, auch im Verhältnis zum Gesamtrückstand, die Einbringlichkeit nicht gefährdet sein könne.

Der Bf. habe derzeit eine große finanzielle Belastung zu tragen. An seinem Haus seien erhebliche Schäden aufgetreten, die auf Mängel in der Bauausführung zurück zu führen seien. Da jetzt aber das dem Bau ausführende Unternehmen in Konkurs gegangen sei, habe er keinen Gewährleistungsanspruch und müsse diese Kosten selbst tragen. Die sofortige Einhebung der Steuern wäre daher eine erhebliche Härte.

Gleichzeitig ersuche er um Stundung des Rückstandes bis zur Erledigung dieses Antrages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212 Abs.1 BAO lautet:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin (hier: ) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (s. ).

Da darüber hinaus eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall verringerte sich der im Zeitpunkt des Ansuchens bestehende Rückstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht bestand kein Rückstand am Abgabenkonto des Bf., sodass eine Ratenbewilligung auch aus diesem Grund nicht erfolgen könnte.

Da bereits aus diesen Gründen die beantragte Ratenbewilligung nicht zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ab und hatte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103915.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at