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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.04.2020, RV/4100227/2013

Unzuständigkeit BFG Direkteinbringung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L., in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Maga. Barbara Gugenberger, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin in 6020 Innsbruck, Olympiastrasse 17, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezügliche Einkommensteuer 2009 und 2010, Einkommensteuer 2009 bis 2011, sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bis 2011, jeweils vom , beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezügliche Einkommensteuer 2009 und 2010, Einkommensteuer 2009 bis 2011, sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bis 2011, jeweils vom , nicht zuständig ist.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils datierend mit wurden einerseits die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2009 (Bescheid vom ) und 2010 (Bescheid vom ) gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen und andererseits die Einkommensteuer die Jahre 2009 bis 2011 betreffend festgesetzt; weiters erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für die Streitjahre.

Am erhob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) durch seine steuerliche Vertreterin gegen die vorgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und brachte diese direkt beim unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, ein. Im Zuge des sog. "internen Belastungsausgleiches" wurde der Schriftsatz an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt, weitergeleitet, wo er am zur GZ RV/227-K/13 protokolliert wurde.

Nach der Neubesetzung der Geschäftsstelle 5008 des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Klagenfurt, mit Wirksamkeit zum , wurde die Berufung am gemäß § 249 Abs. 1 lt. Satz BAO an die belangte Behörde weitergeleitet; mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen, welchem Begehren jedoch keine Folge geleistet wurde.

Nach neuerlicher Urgenz teilte die belangte Behörde dem Gericht im November 2019 fernmündlich mit, im gegenständlichen Fall nicht zu beabsichtigen, Verfahrenshandlungen aus eigenem zu setzten, und verwies in diesem Zusammenhang auf eine zwischen dem Bundesfinanzgericht und den Finanzämtern geschlossene Vereinbarung, nach der jene Berufungen, die vor dem direkt beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht wurden, vom BFG zu erledigen seien.

Mit verfahrensleitenden Verfügungen jeweils datierend mit wurde einerseits die belangte Behörde aufgefordert, die beschwerdegegenständlichen Akten in ihrer Gesamtheit (inkl. BP-Arbeitsbogen, Telefonüberwachungsprotokollen, etc) samt Aktenverzeichnis vorzulegen, sowie meritorisch zum Vorbringen des Bf. Stellung zu nehmen; andererseits erging an den Bf. die Aufforderung diverse Mängel im Zusammenhang mit den Beschwerden die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend zu beheben.

Am ersuchte die belangte Behörde um Fristverlängerung bis Ende 1/2020, "zumal erst mit der Steuerfahndung noch Kontakt aufgenommen werden muss, da etwaige Telefonüberwachungsprotokolle erst von dort eingeholt werden müssen und derzeit im Team kein Akt greifbar ist"; dem Begehren wurde mit Beschluss vom stattgegeben.

Die belangte Behörde legte am lediglichTeile des Gesamtaktes (ohne zB Steuererklärungen, Bescheide, Telefonüberwachungsprotokolle, bzw. vom Bf. im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Unterlagen, udgl) - teils in geschwärzter Form - vor und nahm zu den Ausführungen des Bf. Stellung. Der Bf. selbst nahm am - nach entsprechender Fristverlängerung - zum gerichtlichen Auftrag vom Stellung.

II. Sachverhalt

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils datierend mit wurden einerseits die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2009 (Bescheid vom ) und 2010 (Bescheid vom ) gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen und andererseits die Einkommensteuer die Jahre 2009 bis 2011 betreffend festgesetzt; weiters erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für die Streitjahre.

Am erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin gegen die vorgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung, gerichtet an den

"Unabhängigen Finanzsenat

Außenstelle Innsbruck

Innrain 32

6020 Innsbruck

Per Telefax

+ 43 (0)502505977600 [..]"

Die Berufung langte sohin per Telefax direkt beim unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck am ein; aufgrund des internen Belastungsausgleiches wurde das Rechtsmittel an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt, weitergeleitet, wo es am zur GZ RV/227-K/13 protokolliert wurde.

Im Abgabeninformationssystem des Bundes (in der Folge kurz: AIS) scheinen - die beschwerdegegenständlichen Jahre betreffend - ua nachfolgende Anmerkungen auf, wobei jene für das gegenständliche Verfahren relevanten, je in gelber Farbe hervorgehoben wurden:

[...]

[...]

[...]

[...]

Nach der Neubesetzung der Geschäftsstelle 5008 des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Klagenfurt, mit Wirksamkeit zum , wurde die Berufung am gemäß § 249 Abs. 1 lt. Satz BAO an die belangte Behörde weitergeleitet; mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen. Nach neuerlicher Urgenz teilte die belangte Behörde dem Gericht im November 2019 fernmündlich mit, im gegenständlichen Fall nicht zu beabsichtigen, Verfahrenshandlungen aus eigenem zu setzten, und verwies in diesem Zusammenhang auf eine zwischen dem Bundesfinanzgericht und den Finanzämtern geschlossene Vereinbarung, nach der jene Berufungen, die vor dem direkt beim UFS eingebracht wurden, vom BFG zu erledigen seien.

Die belangte Behörde erließ bis dato weder eine Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidung, noch erfolgte eine Vorlage iSd § 265 BAO an das Bundesfinanzgericht; es wurden lediglich einzelne Aktenteile - teils in geschwärzter Form - vorgelegt.

III. Beweiswürdigung

Die vorstehenden Feststellungen basieren auf dem Verfahrensakt des BFG bzw. einer Einsicht des Gerichtes in das AIS.

Aus der Berufung vom geht unzweifelhaft deren (primäre) Einbringung beim UFS Innsbruck hervor; das jeweilige Einlangen in den Außenstellen Innsbruck bzw. Klagenfurt ist aufgrund der auf der Berufung angebrachten Eingangsstampiglien erwiesen.

Dass von der belangten Behörde sowohl der Eingang eines Vorlageantrages, als auch die Bearbeitung der Vorlage im AIS wie festgestellt bereits am angemerkt wurden, geht ganz unzweifelhaft aus den Eintragungen unter dem Menüpunkt "Bearbeitungsstationen" dieses Systems hervor.

Dass weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, noch eine Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bis dato erfolgt ist, geht unzweifelhaft aus dem Gerichtsakt bzw. dem AIS hervor; auch legte die belangte Behörde am keine derartigen Unterlagen vor.

IV. Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Einbringung einer Berufung unter Verwendung eines Telefaxgerätes aufgrund der Verordnung des BGBl. 1991/494, zulässig ist.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Anhängig iS dieser Gesetzesbestimmung bedeutet nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes, dass der unabhängige Finanzsenat zum Stichtag zur Erledigung der Berufung sachlich zuständig sein musste, was im gegenständlichen Fall jedoch aus nachfolgenden Überlegungen zu verneinen ist:

Nach § 249 Abs. 1 BAO idF BGBl I 112/2011 vom (in der Folge kurz: Budgetbegleitgesetz 2012), der vom bis - sohin zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Berufung - in Geltung stand, lautete wörtlich, wie folgt:

"Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten."

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1494 der Beilagen XXIV. GP, S. 3 und 21f) dient die Änderung in § 249 BAO der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG, da die bis dato geltende Gleichrangigkeit der Einreichung auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zweckmäßig sei. Nach der einhelligen Lehre und Judikatur zu § 63 Abs. 5 AVG wird die Berufungsbehörde durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung direkt bei ihr nicht zur alternativen Einbringungsbehörde; gerade wegen der Befugnis der Behörde erster Instanz, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, ist die Weiterleitung des Rechtsmittels durch die Berufungsbehörde von besonderer Bedeutung. Die Berufungsbehörde müsse demnach zwar darüber entscheiden, ob überhaupt eine Berufung vorliegt, weil sie nur Berufungen - allerdings auch fehlerhafte - weiterzuleiten hat. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten kommen ihr aber - auch im Hinblick auf die in § 64 lit a Abs 1 AVG der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Berufungsverfahren übertragenen Entscheidungsmöglichkeiten - dabei nicht zu (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 112 zu § 63). Somit löst im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 5 AVG - der als "Vorbild" der Novellierung des § 249 BAO im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2012 diente - die direkte Einbringung einer Berufung bei der Berufungsbehörde nicht deren Zuständigkeit aus. Dies gilt auch - so die Lehre - für das Abgabenverfahren: Wird demnach eine Berufung - im Zeitraum vom bis - direkt bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (idR der UFS) eingebracht, so ist diese zunächst als unzuständige Behörde zu qualifizieren, da es der Abgabenbehörde erster Instanz (idR dem FA) obliegt, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen (Rzeszut, Änderungen zur Einbringung von Berufungen durch das BBG 2012 in StExp 2012/16). Auch zur Bestimmung des § 249 Abs 1 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (BGBl I 14/2013) - die inhaltlich im Wesentlichen der Fassung gemäß Budgetbegleitgesetz 2012 entspricht -, wird die Rechtsansicht vertreten, dass durch die Einbringung einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht, die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde nicht berührt wird (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, BAO, § 249). Die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist mag zwar - so die Lehre - zulässig sein, begründet jedoch (noch) keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, Anm. 3 zu § 249 BAO).

Aus all dem Vorgesagten folgt somit, dass durch die Einbringung der Berufung am direkt beim unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel (noch) nicht begründet wurde. Somit war aber konsequenterweise, die gegenständliche Berufung am nicht im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig, sodass sie auch nicht mit gegenüber dem Bundesfinanzgericht wirken und somit auch nicht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG erledigt werden konnte.

Nachdem sich die (derzeitige) Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bereits aus der Bestimmung des § 249 Abs. 1 BAO idF des Budgetbegleitgesetzes 2012 ergibt, war auf die weitere Rechtsfrage der Folge einer unterlassenen Beschwerdevorentscheidung bzw. einer unterlassenen Vorlage nicht weiter einzugehen, obwohl die belangte Behörde das Einlangen der Berufung (zwar als "Vorlageantrag") bzw. deren Bearbeitung bereits am im AIS angemerkt hatte. Folglich ist auch die Entscheidung des zu Ra 2017/13/0010 nicht einschlägig, da darin gerade über die Frage der Zulässigkeit des Unzuständigkeitsausspruches im Falle des Fehlens einer Beschwerdevorentscheidung (bzw. eines Vorlageantrages) abgesprochen wurde. Im hier zu entscheidenden Fall hingegen wird vom Gericht weder das Unterlassen einer Beschwerdevorentscheidung moniert, noch die Nichtvorlage der Beschwerde: Es geht einzig und alleine um die Rechtsfrage, ob eine vor dem direkt beim UFS eingebrachte Berufung "anhängig" iSd § 323 Abs. 38 BAO ist, was - nach Ansicht des Gerichtes - in Zusammenschau mit dem zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden § 249 Abs. 1 BAO zu verneinen ist. Höchstgerichtliche Judikatur dazu besteht - soweit überblickbar - nicht, weshalb sich das Bundesfinanzgericht auf die diesbezügliche einschlägige Lehre stützte.

Auch § 281a BAO ist gegenständlich nicht anwendbar, da diese Bestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Vorlage iSd § 265 leg. cit. bedingt, die - festgestelltermaßen - bis dato nicht erfolgt ist.

Schließlich ist zur behaupteten "Vereinbarung", wonach Direktvorlagen an die unabhängigen Finanzsenate vor dem ab dem vom Bundesfinanzgericht erledigt werden würden, auszuführen, dass einerseits dem Abgabenrecht derartige Prorogationen fremd sind und andererseits - unter Verweis auf die Vorausführungen - wohl auch gesetzwidrig wären.

Schlussendlich hat der Bf. in seiner Berufung die Entscheidung im gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; diese Anträge beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Erledigung seines Rechtsmittels. Nachdem mit dem gegenständlichen Beschluss (noch) nicht über die Beschwerde, sondern zunächst nur über die Zuständigkeit abgesprochen wird, ist trotz der gestellten Anträge sowohl die Entscheidung durch die Einzelrichterin als auch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtens (vgl. dazu auch ; , RV/2100889/2015).

Die belangte Behörde wird somit nunmehr über die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden haben. Auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu erheben, wird in diesem Zusammenhang der Ordnung halber hingewiesen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob eine vor dem direkt beim unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Berufung als "anhängig" iSd Übergangsregelung des § 323 Abs. 38 BAO gilt, wurde - soweit überblickbar - höchstgerichtlich noch nicht beantwortet, weshalb die ordentliche Revision für zulässig zu erklären war.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
direkte Einbringung Berufung beim UFS
Unzuständigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100227.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at