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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2020, RV/6100079/2020

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Universitätsprofessors und Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XX, vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals-Siezenheim, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Bf ist Professor an der Universität X

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 wurden ua Werbungskosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung iHv € 3.560,28 nicht anerkannt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde vom Bf fristgerecht Beschwerde erhoben, die wie folgt begründet wurde:

Sonstige Werbungskosten lt. Einkommensteuererklärung iHv € 3.560,28 habe die Abgabenbehörde mit dem Hinweis nicht als Werbungskosten berücksichtigt, dass es sich bei dieser Versicherung "nur" um eine Rentenversicherung handle, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen wäre. Diese Rechtsansicht sei nicht zutreffend. Gemäß der Bestimmung des § 16 EStG erfülle die nachgewiesene Berufsunfähigkeitsversicherung die Kriterien des § 16 EStG, sodass die bezahlten Prämien als Werbungkosten abzuziehen wären.

Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung stellte die Abgabenbehörde an den Bf am  ein Ergänzungsersuchen, in dem um die Vorlage der Versicherungspolizze gebeten wurde, da es sich nach derzeitigem Stand bei der geltend gemachten Versicherung nicht um eine Berufsunfähigkeitsversicherung sondern um eine Renten- bzw. Lebensversicherung handeln würde.

Der Bf legte in der Folge die Versicherungspolizze vor und führte weiters an, dass es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung handle, wie dem Versicherungsschein eindeutig zu entnehmen sei. Die Prämien wären daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mittels BVE erledigt und die Kosten in Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anerkannt.

Am stellte der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 durch das zuständige Bundesfinanzgericht. Das bisherige Vorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Zusätzlich werde noch vorgebracht, dass § 16 Abs. 1 EStG im gegenständlichen Fall vollinhaltlich anwendbar sei. Der Bf habe eine umfangreiche Reisetätigkeit zu bestreiten, verbunden mit seiner Professur. Mit dieser Reisetätigkeit seien unter anderem im Flugverkehr erhebliche Risken gegeben. Es werde daher durch die Betriebsunterbrechungsversicherung sehr wohl ein typisches Berufsrisiko versichert, sodass anzuerkennende Werbungskosten vorlägen.

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am dem BFG vor.

Nach telefonischem Vorhalt, in dem von der zuständigen Richterin um Vorlage der kompletten Versicherungspolizze gebeten wurde, langte beim BFG ein Schriftsatz des Bf ein. In diesem wird ausgeführt, dass eine komplette Versicherungspolizze nicht nachgeliefert werden könne. Dass auf der vorliegenden Polizze unter Punkt " Leistung Berufsunfähigkeit der versicherten Person " Beitragsfreiheit ersichtlich sei, könne nicht nachvollzogen werden. In den Unterlagen gäbe es noch einen Erhöhungsnachtrag vom zur Versicherungspolizze vom , allerdings auch nur eine Seite, die hiermit vorgelegt werde. Abschließend erklärte der Bf einverstanden zu sein, wenn die Entscheidung auf Basis der vorgelegten Unterlagen getroffen werde.

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf ist Professor an der Universität X Er hat laut Einkommensteuererklärung 2017 sonstige Werbungskosten iHv € 3.560,28, nämlich Prämien aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, beantragt. Die Abgabenbehörde versagte im Rahmen der Veranlagung diesen Prämien die Abzugsfähigkeit. Strittig ist, ob Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Werbungskostencharakter zukommt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und den Ermittlungen des BFG.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung‚ Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lita EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, ….

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Doralt, EStG Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen" angeführten Judikate, wie zB ) sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Der Bf ist Professor an einer Universität. Er hat bei der H-C Lebensversicherung eine Privatrente mit in der Zukunft liegendem Rentenbeginn, Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit abgeschlossen, die auch eine Zusatzversicherung nämlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung inkludiert.

Wie der Homepage der Versicherung zu entnehmen ist, tritt ein Versicherungsschutz aus dieser Versicherung dann ein, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beruf durch Krankheit, Unfall oder mehr als altersgemäßen Verfall der Kräfte nur mehr zu weniger als 50 % ausüben kann. Damit werden aber keine ausschließlich rein berufsbedingten Risiken abgedeckt. Dass für den Bf ein anderer Versicherungsschutz, wie der auf der Homepage der Versicherung vorgefundene, im Vordergrund steht, diesen Nachweis blieb der Bf schuldig. 

Wenn der Bf nun vermeint, dass mit Reisen, die er (2017: 3 Flugreisen) mit einem Flugzeug zurücklegt hat, erhebliche Risken verbunden wären, die durch diese Versicherung abgedeckt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass Flugreisen nicht zu den typischen Berufsrisiken einer Professur zählen.

Abgesehen davon findet sich auf dem vom Bf vorgelegten Versicherungsschein unter der Rubrik "Leistung Berufsunfähigkeit der versicherten Person" der Hinweis Beitragsfreiheit. Diese Darstellung in der Polizze lässt den Schluss zu, dass für die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung auch keine Prämien angefallen sind und damit aus diesem Titel auch keine Werbungskosten anfallen können, zumal der Bf dieser Tatsache auch nichts entgegenhalten konnte.

Selbst wenn man von einer Einheitlichkeit des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses ausgeht, so scheitert die begehrte Anerkennung der in der Polizze ausgewiesenen einheitlichen Prämie allein schon in Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 2 EStG an der zumindest gemischten Veranlassung. Es trifft keinesfalls zu, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dominierenden Charakter hätte.

Abschließend wäre noch anzuführen, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise der Risikoabdeckung freiwilliger Kranken- bzw. Unfallversicherungen entsprechen und geleistete Prämien als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Berücksichtigung finden können, so ferne die Einschleifregelung des § 18 Abs 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf € 85.163,76. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wurde ein absetzbaren Betrag in Höhe von € 60,00 so auch berücksichtigt (Pauschbetrag).

Den Prämien aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung kommt aus den oben angeführten Gründen kein Werbungskostencharakter zu.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung hing von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang stehen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100079.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at