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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2020, RV/7104586/2019

§ 2 Abs. 1 lit. b, d und l FLAG 1967: Berufsausbildung bei Sprachkurs und Praktikum? Sozialdienst im Ausland? Frühestmöglicher Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV über die Beschwerde der Frau Bf, abc, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, def, vom gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter TO für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2018 zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge des Finanzamtes vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf dem von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) ergänzten, unterschriebenen und dem Finanzamt am übermittelten Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ gab die Bf ua. bekannt, dass ihre Tochter TO nicht ständig bei ihr wohne, sondern in xyz, Schweiz, dass die monatliche Unterhaltsleistung der Bf 1.750 SF betrage und dass für die Tochter kein Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe bestehe. Die Tochter sei Studentin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (kurz: ETH) Ausl, Studienrichtung UV, im 1. Studienabschnitt. Studienbeginn sei am gewesen.
Beigelegt wurde eine erweiterte Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2018.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises vom Studienjahr 2017/18 von der Tochter T, einen Nachweis betreffend überwiegender Kostentragung und Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen an die Tochter.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf Folgendes aus:

Die Tochter studiere nachfolgend, zu ihrer vorwissenschaftlichen Arbeit, zu ihrer Matura vier Semester UV, um darauf aufbauend mit Bio-Chemie fortzufahren. Da dieses Studium in Österreich nicht möglich sei, habe sie sich an mehreren ausländischen Universitäten beworben. Die ETH Ausl habe sie am als erste Universität aufgenommen. Da für die Bewerbungen an den Universitäten die Vorlage des Maturazeugnisses zwingend notwendig gewesen sei, habe eine Bewerbung frühestens nach der Matura erfolgen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewerbung für das Wintersemester 2017/18 schon verfristet gewesen. Somit habe sie zum frühestmöglichen Termin im September 2018 ihr Studium begonnen. In der Zwischenzeit habe sie ein weiterbildendes Praktikum bei der A GmbH absolviert. In der Folge an einem Sozialprojekt bei den BC in Österreich (kurz: BCD) unentgeltlich mitgearbeitet. Nun studiere sie seit September 2018 an der ETH Ausl. Für alle Kosten (Miete, Taschengeld, Uni-Rechnungen) würden die Bf und ihr Ehegatte aufkommen.

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgevom wurde betreffend das Kind TO für den Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 ein Betrag von insgesamt 3.120,40 Euro zurückgefordert. 
Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgeführt, dass die Tochter im Studienjahr 2017/18 nicht inskribiert gewesen sei; die Aufnahme als ordentliche Hörerin gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit nachstehender Begründung Beschwerde ein:

Im Verfahren sei vorgebracht worden, dass die Tochter Biochemie zu studieren beabsichtige. Dieses (primäre) Studium werde in Österreich nicht angeboten, hingegen ua auf der ETH Ausl. Allerdings sei an der ETH Ausl für eine Bewerbung die Vorlage des Maturazeugnisses erforderlich. Zum Zeitpunkt der Matura der Tochter im Juni 2017 (Schulabschluss) sei allerdings die Bewerbungsfrist schon abgelaufen gewesen, sodass die früheste und – wie nun ersichtlich - erfolgreiche Bewerbung erst für das Wintersemester 2018/19 möglich gewesen sei. Damit sei von der Tochter die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen worden.
Ungeachtet dessen habe die Bf auch nachgewiesen, dass die Tochter auch die Zeit zwischen der Matura im Juni 2017 und dem Studienbeginn an der ETH Ausl im September 2018 genützt habe und in dieser Zeit ein weiterbildendes Praktikum bei der A GmbH, einen Spanisch Kurs an der Universität G und einen dem § 2 Abs. 1 lit. l) sublit aa) bis dd) FLAG 1967 vergleichbaren Sozialen Dienst bei BCD absolviert habe. Damit sei auch die gesetzlich geforderte Zielstrebigkeit erwiesen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer Bestätigung des anerkannten Trägers über das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967. Es liege eine Bestätigung der BCD, nicht aber vom anerkannten Träger „EF“ vor. Zusätzlich wurde ein Nachweis über den Studienbeginn gefordert.

Mit Vorhalt vom fragte das Finanzamt die Bf, in welchem Zusammenhang der von der Tochter besuchte Spanischkurs sowie das absolvierte Praktikum mit dem nachfolgenden Studium stehe. Des Weiteren wurde die Vorlage einer Bestätigung des anerkannten Trägers über das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 lit l FLAG 1967 verlangt. Es wurde auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 das geplante Wunschstudium unbeachtlich sei (vgl. ). In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, warum (vorübergehend) kein anderes Studium absolviert worden sei.

In der Vorhaltsbeantwortungvom führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf (unter Bezugnahme auf den Vorhalt vom ) noch Folgendes aus:

Es sei der Tochter schon seit langem am Herzen gelegen einen sozialen Beitrag an der Gesellschaft zu leisten. Als sich gezeigt habe, dass es aufgrund der Zulassungsbestimmungen ihres Wunschstudiums in der Schweiz nicht möglich gewesen sei, dieses sofort nach der Matura zu beginnen, habe sie sich entschlossen diesen Umstand zu nutzen, um einen Sozialen Dienst zu leisten. Ursprünglich sei über BCD geplant gewesen, einen solchen Dienst in Südamerika (Peru) zu leisten. Daher habe die Tochter zur Vorbereitung einen Spanischkurs an der Universität G besucht, um sich hierfür die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen und damit möglicherweise auftretenden Sprachbarrieren bereits im Vorhinein entgegen zu wirken. Aus Gründen, die nicht bei der Tochter gelegen seien, sei die Absolvierung des Sozialdienstes in Südamerika (Peru) letztendlich nicht möglich gewesen, sodass sie sich entschlossen habe, den von BCD stattdessen angebotenen Sozialdienst in OST zu leisten. Diese Tatsache sei allerdings erst nach Abschluss des Spanischkurses hervorgekommen. Der Kurs sei intensiv und zielstrebig von der Tochter besucht worden, um die Sprachkenntnisse danach im Studium sowie auch im späteren Berufsleben einsetzen zu können. Beispielsweise plane die Tochter im Zuge ihres Studiums an der ETH Ausl ein Auslandssemester im Rahmen der Swiss European Mobility Programme (früher: Erasmus) an einer der fünf Partneruniversitäten in Spanien zu absolvieren. Hierfür sei ein entsprechender Nachweis der Sprachkenntnisse erforderlich. Auch aus diesem Grund habe die Tochter der Bf die Zeit zwischen Matura und Studienbeginn genutzt, um sich bereits auf ein Auslandssemester vorzubereiten.
Die Tochter habe ein Praktikum bei der Werbeagentur A GmbH absolviert. Im Zuge dessen sei sie in der strategischen Prüfung eingesetzt worden. Hierbei würden seitens des Werbeteams empirisch fundierte Empfehlungen für Kunden erarbeitet werden. Die Tochter habe das Recherchieren von Statistiken und Studien, die Analyse von Medienpräsenz und Mediennutzung und auch das Beobachten von Dynamiken ausgewählter Social Media Plattformen erlernt. Die dabei erlernten Fertigkeiten und vor allem der Umgang mit Statistiken würden die Tochter bestens auf ein späteres naturwissenschaftliches Studium vorbereiten. Da die Tochter davon überzeugt sei, dass die angeführten Weiterbildungen für die Berufsausbildung bestens geeignet gewesen seien, habe sie sich dagegen entschieden lediglich „pro forma“ ein anderes Studium vorübergehend zu absolvieren. Das seitens des Finanzamtes angeführte Erkenntnis betreffe einen anderen Lebenssachverhalt, welcher nicht mit der Situation der Bf zu vergleichen sei. Das zitierte Erkenntnis nehme Bezug auf die Zeit zwischen Präsenzdienst und Beginn des Wunschstudiums, in welcher der betreffliche Beschwerdeführer keiner Berufsausbildung nachgegangen sei und statt dessen geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Tochter der Bf allerdings bereits der Berufsausbildung nachgegangen.
Die Tochter habe von 06/18 bis 07/18 einen Sozialdienst als Volontär beim ES, D, in OST, vermittelt durch die BCD geleistet. Sie sei dort folgenden Tätigkeiten nachgegangen: Mithilfe bei der Kinder- und Jugendbetreuung (Workshops in den Bereichen Sport, Handwerk, Spiel, Computer, Upcycling), Unterstützung beim Unterricht in der V School (Vorschule, Volks- und Hauptschule) sowie Lernunterstützung und Nachhilfe für die Kinder und Jugendlichen am Nachmittag und administrative Tätigkeiten sowie Mithilfe bei der Gestaltung der Website. ES sei eine Einsatzstelle des Vereins „EF“, welcher eine anerkannte Trägerorganisation des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 46 Abs. 5 FreiwG sei. Die verrichteten Tätigkeiten könnten als Gedenkdienst, Sozialdienst oder Friedensdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit l cc FLAG 1967 absolviert werden.

Im Schriftsatz vom kam es zu ergänzenden Ausführungen von Seiten der Bf:

Ein Studienerfolgsnachweis werde beigelegt. Zu diesem sei vorweg zu sagen, dass das dortige Studienmodell lediglich Jahresprüfungen vorsehe. Diese würden für die Tochter erstmals im August 2019 stattfinden. Die Tochter habe aus diesem Grund bisher noch nicht die Möglichkeit gehabt, eine hohe Anzahl von ECTS zu erreichen. Bis dato habe lediglich der Leistungsnachweis für ein Praktikum aus dem Bereich der „Allgemeinen Chemie“ erbracht werden können. Die Bf werde nach Absolvierung der Jahresprüfungen im August 2019 neuerlich einen Studienerfolgsnachweis der Tochter vorlegen.
Es liege der Bf keine Bestätigung des EF vor, da die Vermittlung desselben Projektes durch BCD erfolgt sei. Da es sich bei der Einsatzstelle „ES“ jedoch um einen offiziellen Projektpartner des EF handle, sei der Sozialdienst bei „ES“, der der Tochter durch BCD vermittelt worden sei, einem Sozialdienst einer anerkannten Trägerorganisation gemäß § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 jedenfalls gleichzuhalten und habe daher als anerkannt zu gelten. Der Umstand, dass die Tochter lediglich von einer anderen Organisation entsandt worden sei, könne hier nicht zum Nachteil gereichen, da die Tochter denselben Sozialdienst an der Einsatzstelle „ES“ geleistet habe, den sie bei einer Entsendung durch den EF geleistet hätte. Es sei hier nicht die Entsendungsorganisation zu beurteilen, sondern vielmehr der verrichtete Sozialdienst bzw. die Einsatzstelle an sich. Maßgeblich sei eine inhaltliche Prüfung des geleisteten Sozialdienstes und die Eignung der Einsatzstelle. Dies sei aber durch die „Akkreditierung“ als offizieller Projektpartner des EF erwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidungvom erfolgte eine Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 und mit nachstehender Begründung:

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –Fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen
und zusätzlich ab unter folgenden Voraussetzungen:
- für Kinder, die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, oder am Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr 17/2012, oder am Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr 17/2012, oder am Europäischen Freiwilligendienst nach der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl Nr L 347 vom S. 50 teilnehmen würden.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung würden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde (vgl. und ). Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes könne für sich allein nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Ziel einer Berufsausbildung sei – wie sich aus der Rechtsprechung ergebe – die Vermittlung einer ausreichenden Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermögliche, einen angestrebten Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet seien, eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, habe der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vgl. , , ). Aus diesem Grund würden sowohl der absolvierte Sprachkurs Spanisch für Anfängerinnen als auch das Praktikum bei der A GmbH keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen.
Betreffend die Zeit der Leistung eines Sozialdienstes als Volontär bei einem Projektpartner der BCD in ES, D, OST, gelte die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 mit dem Verweis auf das Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, worin die Entsendung durch einen anerkannten Träger gefordert werde. Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz im Inland seien auf Antrag mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres oder als Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes (Gedenk-, Friedens – oder Sozialdienstes im Ausland), anzuerkennen; die Anerkennung könne befristet oder unbefristet erfolgen. Eine Anknüpfung lediglich an eine Einsatzstelle würde diese gesetzlich vorgesehene Anerkennung durch das Ministerium hinfällig machen. Da der Projektpartner der BCD jedenfalls nicht auf der Liste der anerkannten Träger aufscheine, bestehe für diese Zeit ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Wenn zB die angestrebte Ausbildung nach einem vorangegangenen Auswahlverfahren – wegen negativer Testergebnisse oder auch nur wegen „Platzmangels“ bei den Studienplätzen – nicht zum gewünschten (frühestmöglichen) Zeitpunkt tatsächlich begonnen werde, bestehe wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmales des „frühestmöglichen Beginnes der weiteren Berufsausbildung“ für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium), kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. ). Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis sei das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, allen Berufsausbildungen immanent, die keinen unbeschränkten Zugang hätten. Auch der Unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht hätten schon mehrmals judiziert, dass dann, wenn zB ein angestrebtes Studium wegen bestehender Zugangsbeschränkungen nicht tatsächlich begonnen werden könne und auch keine andere Berufsausbildung (etwa ein „Ersatz- oder Ausweichstudium, dh ein anderes als das ursprünglich geplante Studium) zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ tatsächlich begonnen werde, der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt sei (vgl , , -G/11, ). Im Hinblick auf diese Judikatur liege im betreffenden Fall auch kein Beginn der weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung vor.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht richtete am einen Vorhalt an die Bf und gab darin der Bf den zur ETH Ausl im Internet ermittelten Sachverhalt unter Bekanntgabe der entsprechenden Quellen bekannt.
Aufgrund der dargestellten Sachverhaltsermittlungen hielt das Bundesfinanzgericht fest, es werde derzeit davon ausgegangen, dass nach Schulabschluss der Tochter im Juni 2017 ein Studienbeginn hinsichtlich des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl mit Beginn des Herbstsemesters in der 38. Kalenderwoche des Jahres 2017, dh mit , möglich gewesen wäre. Die Bewerbung zur Zulassung zu diesem Studium hätte bis erfolgen müssen, wobei auch eine verspätete Bewerbung bis zum Beachtung gefunden hätte. Es habe auch die Möglichkeit zur Nachreichung des Reifezeugnisses bestanden.
Zu dem von der Tochter besuchten Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für Anfängerinnen) an der Universität G, Sprachenzentrum, wurde festgehalten, dass Spanischkenntnisse zweifellos keine Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium UV an der ETH Ausl darstellen würden. Die Unterrichtssprache im Bachelorstudium sei Deutsch und zu den Amtssprachen würden in der Schweiz – wie allgemein bekannt sei – je nach Region Deutsch, Französisch oder Italienisch gehören, wobei Ausl zur deutschsprachigen Region zähle. Auch eine obligatorische Absolvierung eines Auslandssemester an einer Partneruniversität in Spanien sei aus dem Studienreglement 2018 für den Bachelor-Studiengang UV nicht ableitbar.
Das von der Tochter bei der A GmbH absolvierte Praktikum stelle offensichtlich kein Pflichtpraktikum des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl dar und sei auch nicht - wie bei einer Lehrlingsausbildung (duales System) - in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert.
Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass abweichende Sachverhaltsdarstellungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen wären.
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Bewerbung der Tochter bei der ETH Ausl wäre durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bekannt zu geben sei auch, ob die Tochter eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren gehabt habe oder - wie angenommen werde - nicht.

Dieser Vorhalt blieb von Seiten der Bf unbeantwortet.

In einer Mitteilung vom wurde der Antrag auf Entscheidung im Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

lit b: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins).

lit d: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate.

lit e: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes  oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

 …..

lit. l: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl I 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl.Nr. L 347 vom S. 50.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2 Sachverhalt

Die Tochter der Bf wurde am 03/99 geboren und vollendete am 03/17 das 18. Lebensjahr.

Im Juni 2017 schloss die Tochter der Bf die Schulausbildung mit der Ablegung der Reifeprüfung ab.

In der Zeit von Okt17 bis 11/17 besuchte die Tochter den Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für AnfängerInnen) an der Universität G, Sprachenzentrum.
Spanisch ist in Südamerika - wie allgemein bekannt - die am häufigsten gesprochene Muttersprache.

In der Zeit von 10/17 bis 12/17 absolvierte die Tochter ein Praktikum bei der A GmbH.
Zu ihrem Aufgabengebiet zählte: die Erstellung sowie Aktualisierung von Journalistenverteilern, umfangreiche Medienrecherchen (zB Journalistenportraits und Briefings), die Durchführung von Medienbeobachtungen, aktive Medienkontakte, telefonisches Nachfassen bei (Presse-)Veranstaltungen, die Erstellung von Clippingreports, Unterstützung bei der Textierung von Pressemitteilungen/Statements, Übersetzung von Texten (ins Englische und zurück), grafische Umsetzungen/Gestaltungen: Erstellung von Power Point Präsentationen für Kunden bzw. Erstellung einer PREZI für internen Workshop, Recherchetätigkeiten/CEO Positioning im Finanzbereich), Teilnahme an internen Besprechungen und die Unterstützung in der Organisation und Administration der Abteilungen sowie Vertretung im Empfangsbereich.
Dieses Praktikum ist nicht - wie bei einer Lehrlingsausbildung (duales System) - in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert.

In der Zeit von 06/18 bis 07/18 leistete die Tochter der Bf als Volontärin einen Sozialdienst bei ES, D, in OST, einem Projektpartner der BCD, nachdem sie zuvor geplant hatte, in Südamerika einen Sozialdienst zu leisten. An der Einsatzstelle ES sind folgende Tätigkeiten von den Freiwilligen zu erbringen: Mithilfe bei der Kinder- und Jugendbetreuung (Workshops in den Bereichen Sport, Handwerk, Spiele, Computer, Upcycling), Unterstützung beim Unterricht in der V School (Vorschule, Volks- und Hauptschule) sowie Lernunterstützung und Nachhilfe für die Kinder und Jugendlichen am Nachmittag und administrative Tätigkeiten sowie Mithilfe bei der Gestaltung der Website.
ES ist eine gemäß FreiwG anerkannte Einsatzstelle, die Entsendeorganisation BCD scheint aber nicht im Verzeichnis der zugelassenen Träger auf (vgl. auch http://www.freiwilligenweb.at).

Am erfolgte die Aufnahme der Tochter an der ETH Ausl für das Herbstsemester 2018.

Am trat die Tochter in die ETH Ausl ein und belegte dort das erste Semester des Studiengangs „UV BSc“.

Die Ablegung einer Aufnahmeprüfung war im Fall der Tochter der Bf unwidersprochen nicht erforderlich.

Die Zulassung zu einer universitären Hochschule in der Schweiz erfolgt grundsätzlich über einen gymnasialen Maturitätsausweis. Ein ausländischer Vorbildungsausweis muss, was Fächer, Anzahl und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen. (Vgl. https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-univeritaetren-hochschulen)

Aus der Verordnung der ETH Ausl über die Zulassung zu den Studien an der ETH Ausl (Zulassungsverordnung ETH Ausl) vom (Stand am ) gehen die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudium mit und ohne Aufnahmeprüfung (auch bei Besitz eines ausländischen Vorbildungsausweises) hervor.

Auf der Internetseite der ETH Ausl (https://ethz.ch/de/studium/anmeldung-bewerbung/bachelor/andere-qual/bewerbung.html) werden unter dem Schlagwort Bewerbung  in Pkt. 1.2 die für das Bachelorstudium erforderlichen Bewerbungsunterlagen aufgelistet. Dazu zählt ua. das Reifezeugnis, zu dem ausgeführt wird:
Falls das Reifezeugnis noch nicht vorliegt, teilen Sie uns bitte mit, wann Sie dieses einreichen können. Senden Sie uns eine Kopie Ihres Reifezeugnisses sofort nach Erhalt zu.

Unter der Überschrift 2. Wie reiche ich meine Bewerbung ein? ist Folgendes nachzulesen:

2.1 Online-Bewerbung ausfüllen
Füllen Sie das Online-Bewerbungsformular vollständig aus und schicken Sie es ab.

2.2. Bewerbungsdossier schriftlich einreichen
Der unterschriebene Ausdruck Ihrer Online-Bewerbung samt den erforderlichen Unterlagen muss spätestens bis zum 30. April (Poststempel) bei der Zulassungsstelle eintreffen.

2.3 Verspätete Bewerbung
Die Bewerbungsfrist für das Herbstsemester läuft am 30. April ab. Verspätete Bewerbungen zum Herbstsemester können nur unter folgenden Bedingungen bearbeitet werden:

- Die Sprachanforderungen sind erfüllt.

- Ihre Bewerbungsunterlagen, inklusiver offizieller Übersetzung, falls nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgestellt, sind vollständig an die Zulassungsstelle zu senden.

- Verspätete Bewerbungen müssen vollständig spätestens bis zum 31. Juli bei der Zulassungsstelle eintreffen
- Zusätzlich zur Bewerbungsgebühr muss eine Verspätungsgebühr bezahlt werden.

Aus dem aktuellen Terminkalender geht für die Zulassung hervor, dass das Reifezeugnis umgehend nach Erhalt spätestens bis vorzulegen ist. (Vgl. https://ethz.ch/de/studium/anmeldung-bewerbung/bachelor/andere-qual/terminkalender)

Aus der Verordnung der ETH Ausl über die Zulassung zu den Studien an der ETH Ausl (Zulassungsverordnung ETH Ausl) vom (Stand am ) ergibt sich:

Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns
Das Studienjahr beginnt  an der ETH Ausl mit dem Herbstsemester.
Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.

Die Bewerbung für Bachelor-Studiengänge (ohne Bachelor Humanmedizin) mit Beginn im Herbstsemester ist möglich vom 1. November bis 30. April MEZ. (https://www.lehrbetrieb.ethz.ch/eApply/ealogin.view?lang=de)

An den Schweizer Universitäten dauert das Herbstsemester von Kalenderwoche 38 bis 51 und das Frühjahrssemester von Kalenderwoche 8 bis 22 (vgl. https://www.swissuniversities.ch).

Die Unterrichtssprache im Bachelorstudium ist Deutsch (https://ethz.ch/de/studium/anmeldung-bewerbung/bachelor/andere-qual/sprachanforderungen) und zu den Amtssprachen gehören in der Schweiz – wie allgemein bekannt ist – je nach Region Deutsch, Französisch oder Italienisch, wobei Ausl zur deutschsprachigen Region zählt.
Spanischkenntnisse sind keine Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium UV an der ETH Ausl.
Eine obligatorische Absolvierung eines Auslandssemester an einer Partneruniversität in Spanien ist aus dem Studienreglement 2018 für den Bachelor-Studiengang UV nicht ableitbar.

Das von der Tochter bei der A GmbH absolvierte Praktikum stellt kein Pflichtpraktikum des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl dar.

Die Bf bezog für ihre Tochter von 03/1999 bis 06/2017 und von 09/2018 bis 09/2019 Familienbeihilfe.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den von Seiten der Bf vorgelegten Unterlagen, insbesondere der "Aufnahmebestätigung Herbstsemester 2018" vom , der erweiterten Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2018 vom , der Teilnahmebestätigung der Universität G, Sprachenzentrum vom , dem Dienstzeugnis der A GmbH vom , der Bestätigung von BCD vom und den Internetrecherchen zu den "Einsatzstellen" sowie den Ausführungen von Seiten der Bf in den beim Finanzamt eingereichten Anbringen.
Des Weiteren geht der festgestellte Sachverhalt auf die angeführten Internetrecherchen des Bundesfinanzgericht zurück und es blieben diese Sachverhaltsfeststellungen von Seiten der Bf unbestritten.
Die Tatsache, dass die Entsendeorganisation BCD nicht im Verzeichnis der zugelassenen Träger aufschien, ist - wie insbesondere aus der "Ergänzung" vom ableitbar ist - der Bf bekannt und wird von dieser nicht bestritten.
Der dargestellte Sachverhalt kann daher unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden. 

3 rechtliche Würdigung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, , , ).

Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet, wobei die Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist. Eine nähere Umschreibung des Begriffes „Berufsausbildung“ enthält das Gesetz nicht. (Vgl. , , ).

Für die Zeiten zwischen den Berufsausbildungen eines volljährigen Kindes steht Familienbeihilfe nicht zu, sofern nicht der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 oder des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 erfüllt ist.

Zusätzlich wird nach § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 eine Sonderregelung insoweit geschaffen, als für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland Familienbeihilfe gewährt wird, obwohl keine Berufsausbildung vorliegt (vgl. EB RV 1634 BlgNR, 24. GP).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf für ihre seit 03/17 volljährige Tochter in den Monaten Juli 2017 bis August 2018, also in den Monaten nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Monaten Juni 2017 bis zum Antritt des Studiums an der ETH Ausl im Monat September 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zustehen oder nicht.

Während dieser Zeit besuchte die Tochter einen Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für Anfängerinnen) an der Universität G, Sprachenzentrum, und absolvierte ein Praktikum bei der A GmbH. Diesbezüglich ist jeweils zu prüfen, ob eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt.
Zusätzlich leistete die Tochter als Volontärin einen Sozialdienst bei ES, D, in OST, einem Projektpartner der BCD, wobei insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes von § 2 Abs. 1 lit l FLAG 1967 den Streitgegenstand bildet. 

3.1 Berufsausbildung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. (Vgl. , ).

3.1.1 Spanisch-Kurs

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).

Im Erkenntnis vom des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0106, auf welches auch im Erkenntnis des , verwiesen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

„Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch  - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur ‚Berufsausbildung‘ werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178).“

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu dem von der Tochter besuchten Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für Anfängerinnen) Folgendes auszuführen:

Der Besuch eines Sprachkurses als Anfänger oder Anfängerin (A1) dient dazu, elementare Fremdsprachkenntnisse zu erwerben, also um einfache Sätze des Alltags verstehen und verwenden zu können. Mit dem Erwerb der ersten Fremdsprachkenntnisse als Anfänger oder Anfängerin werden - wie überhaupt mit Sprachkursen, die allgemeine Sprachkenntnisse vermitteln (ohne besondere Schwerpunktsetzung) - keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Sprachkurse, die allgemeine Sprachkenntnisse vermitteln, können den unterschiedlichsten privaten und/oder beruflichen Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen dienen. Für sich betrachtet stellen sie damit aber keine auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung dar.

Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf im Schriftsatz vom , wonach der Besuch des Spanischkurses ursprünglich als Vorbereitung für einen Sozialdienst in Südamerika gedacht gewesen sei, dieser Sprachkurs aber auch für das Studium und das spätere Berufsleben nützlich sei, bestätigen, dass der von der Tochter besuchte Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für Anfängerinnen) wie jeder Sprachkurs, der allgemeine Sprachkenntnisse vermittelt (ohne besondere Schwerpunktsetzung), in den verschiedensten Lebensbereichen einsetzbar sein kann. Mit dem Erwerb von Spanischkenntnissen für den Alltagsgebrauch werden somit keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Der gegenständliche Sprachkurs stellt dementsprechend für sich betrachtet keine Berufsausbildung dar.

Dieser von der Tochter besuchte Sprachkurs kann auch nicht als Teil einer weiteren Gesamtausbildung der Tochter angesehen werden:

Auch wenn der gegenständliche Spanischkurs für die von der Tochter angedachte Absolvierung eines freiwilligen Sozialdienstes in Südamerika zweifellos von Vorteil gewesen wäre, da Spanisch in Südamerika die am häufigsten gesprochene Muttersprache ist, so lässt ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Besuch eines Sprachkurses mit einem nachfolgenden Sozialdienst in einem Land, in welchem diese Sprache gesprochen wird, diesen Sprachkurs schon deshalb nicht zu einer Berufsausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung werden, da es sich bei einem Sozialdienst im Ausland um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handelt (vgl. EB RV 1634 BlgNR, 24. GP). Für sich allein betrachtet stellt ein allgemeiner Sprachkurs aber – wie bereits ausgeführt – keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Zur Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf, wonach die Tochter im Zuge des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl ein Auslandssemester an einer der fünf Partneruniversitäten in Spanien plane und dafür ein entsprechender Nachweis der Sprachkenntnisse erforderlich sei, ist Folgendes festzuhalten:
Für die Zulassung zu dem Bachelorstudium UV an der ETH Ausl mit der Unterrichtssprache Deutsch sind Spanischkenntnisse zweifellos nicht unabdingbare Voraussetzung.
Des Weiteren ist die Absolvierung eines Auslandssemesters an einer Partneruniversität in Spanien im Rahmen des Bachelorstudiums UV nicht obligatorisch.
Bei dem von der Tochter besuchten Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für Anfängerinnen) handelt es sich somit nicht um einen unabdingbaren Bestandteil des Bachelorstudiums UV.

In der angeführten Rechtsprechung spricht der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich klar aus, dass der Besuch eines Sprachkurses zum Erwerb von Kenntnissen der Landessprache zur Absolvierung eines Studiums in einem fremden Land nicht dazu führt, den Sprachkurs selbst zu einer Berufsausbildung werden zu lassen.

Dem von der Tochter besuchte Kurs Spanisch A1 – Phase 1 (für AnfängerInnen) an der Universität G, Sprachenzentrum, kommt somit weder für sich betrachtet der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu noch stellte er als Teil einer Gesamtausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.

3.1.2 Praktikum

Ein Praktikum ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein  Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen bzw. als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung („duales System“) vergleichbare Ausbildung voraus. Ein Praktikum, das sich auf praktische Erfahrungen auf einem Arbeitsplatz oder verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine „schulische oder kursmäßige Ausbildung“ vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht. (Vgl. , , , , , , , ).

Das von der Tochter der Bf absolvierte Praktikum bei der A GmbH ist nicht – wie bei einer Lehrlingsausbildung - in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert.
Es handelt sich dabei auch nicht um ein Pflichtpraktikum des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl.
Über Nachfrage des Finanzamtes in welchem Zusammenhang das absolvierte Praktikum mit dem Bachelorstudium UV an der ETH Ausl in der Schweiz stehe, konnte von Seiten der Bf  im Wesentlichen nur vorgebracht werden, dass vor allem der im Rahmen des Praktikums erlernte Umgang mit Statistiken die Tochter auf das naturwissenschaftliche Studium vorbereiten würde (vgl. Schriftsatz vom ). Dass ein Pflichtpraktikum vorliege, welches Zulassungsvoraussetzung für das Bacherlorstudium UV an der ETH Ausl in der Schweiz sei, wird, obwohl versucht wurde, einen Zusammenhang mit diesem Studium herzustellen (vgl. Schriftsatz vom ), von Seiten der Bf nicht behauptet. Ebenso wenig konnte von Seiten der Bf dargestellt werden, dass ein Pflichtpraktikum vorliege, welches im Rahmen dieses Studiums absolviert werden müsste. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass das gegenständliche Praktikum vor Beginn des Studiums absolviert wurde.

Das von der Tochter der Bf absolvierte Praktikum bei der A GmbH erfüllt somit nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

3.2 Sozialdienst im Ausland

Mit dem Bundesgesetz BGBl I 17/2012, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz –FreiwG) erlassen wurde, ist ua. durch Einfügung des § 2 Abs. 1 lit l FLAG 1967 eine Sonderregelung geschaffen worden, um die Gewährung der Familienbeihilfe bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres (sublit aa), des Freiwilligen Umweltschutzjahres (sublit bb) sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (sublit cc) sicherzustellen (vgl. EB RV 1634 BlgNR, 24. GP).

Durch den Verweis auf Abschnitt 4 FreiwG in § 2 Abs. 1 lit l sublit cc FLAG 1967 ist klar erkennbar, dass Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Norm ist, dass die Bedingungen des Abschnittes 4 iVm Abschnitt 2 FreiwG erfüllt sind (vgl. ).

Nach § 25 FreiwG regelt der Abschnitt 4 (§§ 25 bis 27a FreiwG) zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Gemäß § 27 FreiwG gelten die Regelungen des Abschnittes 2 (§§ 5 bis 21 FreiwG) sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
….
2. der Friedens- und Sozialdienst findet ausschließlich an Einsatzstellen im Ausland statt;
….
5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom /von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten. Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

Durch den Verweis auf Abschnitt 2 (§§ 5 bis 21 FreiwG) in § 27 FreiwG gelten die Bestimmungen des Abschnitt 2 hinsichtlich des Trägers sinngemäß für den Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland.

Gemäß § 27 iVm § 8 Abs. 1 FreiwG sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland unter genau umschriebenen Voraussetzungen anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Nach § 8 Abs. 6 FreiwG sind Bescheide nach Abs. 1 vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen. Nach Abs. 7 leg cit hat der Bundesminister/in zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen. Nach § 9 Abs. 1 FreiwG darf ein Träger nicht zugleich Einsatzstelle sein.

Voraussetzung für das Vorliegen eines gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit cc FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelnden Sozialdienstes im Ausland ist somit aufgrund des Verweises auf Abschnitt 4 iVm Abschnitt 2 FreiwG nach § 27 Z. 5 FreiwG und § 8 Abs. 1 FreiwG, dass der Sozialdienst im Ausland nicht nur an einer vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannten Einsatzstelle, sondern auch über einen vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bescheidmäßig anerkannten Träger erfolgte (vgl. , , ). 

Die Tochter der Bf leistete einen Sozialdienst bei dem ES, D, in OST über Vermittlung der BCD als Entsendeorganisation.

ES war unbestrittenermaßen eine gemäß FreiwG anerkannte Einsatzstelle, die Entsendeorganisation BCD schien aber - was ebenfalls von Seiten der Bf nicht bestritten wird - nicht im Verzeichnis der zugelassenen Träger auf . Die Tochter der Bf wurde somit nicht von einem nach dem FreiwG bescheidmäßig anerkannten Träger an den ES vermittelt. § 2 Abs. 1 lit l sublit cc FLAG 1967 ist somit nicht erfüllt.

3.3 Zwischenzeit

Nach den Darstellungen unter Pkt. 3.1 und 3.2 befand sich die Tochter der Bf in der Zeit Zeit zwischen dem Schulabschluss im Monat Juni 2017 und dem Beginn des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl im September 2018 weder in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 noch erfüllte sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. l sublit cc FLAG 1967. Es bleibt daher zu prüfen, ob das genannte Bachelorstudium gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde.

Erläuternd führte der Gesetzgeber in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f) zu § 2 Abs. 1. lit. d FLAG 1967 Folgendes aus:

„Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen.

Demzufolge sind auch redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind.“

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird somit die Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung nicht mehr weiter gewährt. Der Gesetzgeber knüpft nunmehr vielmehr in lit. d den Anspruch auf Familienbeihilfe an den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung an.

Für die Auslegung der Wendung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ ist auch die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 heranzuziehen, da § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 die in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 bereits enthaltene Wendung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt" wortgleich übernimmt ().

Die Regelungen des § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG 1967 normieren eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Familienbeihilfe gewährt wird, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Aus diesem Grund sind diese Bestimmungen eng auszulegen (Vgl. , , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. ).

Der Zeitpunkt, zu dem sich ein Kind für eine konkrete Berufsausbildung entschieden hat, ist beispielsweise als rein persönliche Entscheidung ein solch persönlicher Grund, dem bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, keine Bedeutung zugemessen werden kann, da es andernfalls im Belieben des anspruchsvermittelnden Kindes stünde, den Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 unbegrenzt auszudehnen. (Vgl. ).

Der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (vgl. , , , ). 

Der im gegenständlichen Fall konkret interessierende § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist daher dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass es die an die Schulausbildung anschließende Berufsausbildung, wie zB ein Studium, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann. Dies umfasst auch die Teilnahme an Aufnahmeverfahren, wenn der Ausbildungsbeginn von einem Aufnahmeverfahren abhängt, welches mit einem für den Bewerber zeitliche bestimmbaren Ablauf in einer allgemein, zumindest für den Interessenten zugänglichen Art festgelegt ist und damit für einen solchen Bewerber im Zeitpunkt der Abgabe seiner Bewerbung absehbar ist, wann der konkrete Beginn der Ausbildung erfolgen werde. (Vgl. , , ). 

Werden aufgrund einer (noch) nicht betroffenen Berufsentscheidung Anmelde- bzw. Bewerbungsfristen nicht wahrgenommen und führt dies dazu, dass ein Studienbeginn erst in einem späteren Studienjahr oder in einem späteren Semester möglich ist, so sind dies unbeachtliche subjektive Gründe.

Wie der dargestellten Sachverhaltsdarstellung (Pkt. 2) zu entnehmen ist, sind die für die Aufnahme an der ETH Ausl zur Absolvierung eines Bachelorstudiums erforderlichen Bewerbungsschritte klar und übersichtlich sowie für jedermann einsehbar im Internet umschrieben. Ebenso lässt sich der Terminkalender für Bewerbung und Anmeldung im Internet aufrufen. Es wird auch die Möglichkeit einer verspäteten Bewerbung samt der dafür vorgesehen Fristen und die Möglichkeit zur Nachreichung des Reifezeugnisses - im Internet abrufbar - beschrieben. Es ist somit hinsichtlich eines Bachelorstudiums an der ETH Ausl für jedes Studienjahr der zeitliche Ablauf des Aufnahmeverfahrens (samt einer möglichen verspäteten Bewerbung und der Möglichkeit zur Nachreichung des Reifezeugnisses) sowie der konkrete Studienbeginn absehbar.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Tochter der Bf nach Schulabschluss im Juni 2017 - objektiv betrachtet - ein Studienbeginn hinsichtlich des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl mit Beginn des Herbstsemesters in der 38. Kalenderwoche des Jahres 2017, dh mit , möglich gewesen wäre, da dieser Studienbeginn im Herbstsemester 2017 eine Bewerbung  zur Zulassung zu diesem Studium bis oder darüber hinaus eine verspätete Bewerbung bis zum und eine Nachreichung des Reifeprüfungszeugnisses vorausgesetzt hätte und diese Voraussetzungen objektiv betrachtet erfüllbar waren.

Die Tochter der Bf hat somit nicht - wie in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gefordert - zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung das Bachelorstudium UV an der ETH Ausl begonnen.

Da nach den unter Pkt. 3 erfolgten Ausführungen hinsichtlich des Sprachkurses und des Praktikums die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, hinsichtlich des Sozialdienstes im Ausland die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. l sublit cc FLAG 1967 und letztlich hinsichtlich der sich nach dem Abschluss der Schulausbildung und der nachfolgenden Berufsausbildung ergebenden Zwischenzeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt wurden, wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli 2017 bis August 2018 ohne Anspruchsgrundlage und damit zu Unrecht bezogen. Die Bf hat somit nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Die Beschwerde war somit aus den unter Pkt. 3 gegliedert dargestellten Gründen abzuweisen.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. dem Gesetzeswortlaut folgt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104586.2019

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