Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2020, RV/7100745/2020

Keine Rückerstattung der BVwG-Pauschalgebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zugrundeliegende vorherige Verfahren

Dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegend erhob der Beschwerdeführer am gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde (Zurückweisungsbescheid vom ) Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, eingebracht bei der Datenschutzbehörde. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides fand sich der Hinweis auf die Gebührenpflicht der Beschwerde angeführt. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge am (GZ W2562211348-1/8E) ersatzlos aufgehoben.

Da der bezeichneten Bescheidbeschwerde kein Nachweis über eine erfolgte Zahlung der Beschwerdegebühr iHv EUR 30,00 (Pauschalgebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht) beigelegt war, wurde der Beschwerdeführer von der Datenschutzbehörde aufgefordert, einen Zahlungsnachweis nachzureichen. Mangels Nachreichung erfolgte von der Datenschutzbehörde die entsprechende Mitteilung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel, dass die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden sei.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel erließ in der Folge mit einen Bescheid betreffend die zu entrichtende Gebühr iHv EUR 30,00 samt einer Gebührenerhöhung iHv EUR 15,00. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Bestätigung über die Entrichtung des Betrages von EUR 30,00 vorgelegt (Bestätigung vom ), wobei sich dabei jedoch herausstellte, dass der Betrag nicht auf das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel, sondern auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers bei dessen Wohnsitzfinanzamt entrichtet (Einzahlung des Betrages an der Kassa des Finanzamtes) und der Datenschutzbehörde bzw dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die Entrichtung der Gebühr nicht zur Kenntnis gebracht worden war.

Aufgrund der durch die Vorlage der Zahlungsbestätigung ermöglichten Zuordnung der Beschwerdegebühr hob das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel den Gebührenbescheid vom mit Beschwerdevorentscheidung vom sowohl betreffend die Gebühr in Höhe von EUR 30,00 als auch betreffend die Gebührenerhöhung ersatzlos auf.

Gegenständliches Beschwerdeverfahren

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der von ihm (am ) entrichteten Gebühr von EUR 30,00. Seiner Ansicht nach habe er die Gebühr zu Unrecht entrichtet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Rückerstattungsantrag abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht des Landes gemäß § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV gebührenpflichtig seien, soweit keine gesetzliche Gebührenfreiheit vorliege. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde ändere nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld.

Der Abweisungsbescheid vom wurde mit Beschwerde vom angefochten. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebührenschuld im gegenständlichen Fall nicht entstanden sei (auf die Wiedergabe der weiteren Ausfürungen des Beschwerdeführers wird mangels gegenständlicher Relevanz nicht näher eingegangen).

Durch die belangte Behörde erfolgte mit Beschwerdevorentscheidung vom eine abweisende Erledigung (im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom ).

Am wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde sowie zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden waren, diese jedoch jeweils abweisend erledigt wurden. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden daher aufgrund des geänderten Fristbeginns fristgerecht eingebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer brachte am bei der Datenschutzbehörde Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein (Anfechtung eines Bescheides der Datenschutzbehörde vom ). Der Bescheid der Datenschutzbehörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge aufgehoben.

Die für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht anfallende Pauschalgebühr iHv EUR 30,00 wurde vom Beschwerdeführer am entrichtet, wobei er den Betrag jedoch fälschlicherweise auf sein Abgabenkonto bei seinem Wohnsitzfinanzamt zur Einzahlung brachte und nicht auf das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel.

Da die Entrichtung der Beschwerdegebühr somit vorerst nicht zugeordnet werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr (EUR 30,00) mittels Gebührenbescheid vom samt Gebührenerhöhung (EUR 15,00) vorgeschrieben. Im Zuge des darauf eingeleiteten Beschwerdeverfahren konnte die am entrichtete Gebühr aufgrund der Vorlage der Zahlungsbestätigung korrekt zugeordnet werden, der Gebührenbescheid vom wurde daraufhin ersatzlos aufgehoben und die bescheidmäßig vorgeschriebene Gebühr bzw Gebührenerhöhung vom Beschwerdeführer nicht entrichtet.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der von ihm am entrichteten Pauschalgebühr von EUR 30,00. Es handelt sich dabei um die Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer am eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Gebühr wurde vom Beschwerdeführer letztendlich (bloß) einmal einbezahlt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den derart einsehbaren Dokumenten und können als unstrittig angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben an die Gerichte grundsätzlich keiner Eingabengebühr. Von dieser Befreiung sind nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG unter anderem Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht ausgenommen; deren Pauschalgebühren finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) geregelt.

Gemäß § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV sind (unter anderem) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht, wie konkret etwa Beschwerden, gebührenpflichtig, soweit keine gesetzliche Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Nach Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.

Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für derartige Beschwerden gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV EUR 30,00.

Im beschwerdegegenständlichen Fall unterlag somit die vom Beschwerdeführer am eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht der Gebühr iHv EUR 30,00. Entsprechend obiger Feststellungen wurde die Gebühr von ihm auch entrichtet. Die Entrichtung erfolgte somit aufgrund der dargestellten Rechtslage zurecht.

Der Umstand, dass die Beschwerde vom für den Beschwerdeführer insofern erfolgreich verlief, als dass der damit angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr entstand die Gebührenschuld bereits unmittelbar bei Einbringung der Beschwerde und besteht unabhängig von der Form der Erledigung bzw unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

Auch führt die Aufhebung des in der Folge erlassenen Gebührenbescheides vom zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Gebührenbescheid bloß erlassen wurde, weil die tatsächlich entrichtete Gebühr vorweg nicht zugeordnet werden konnte. Nach erfolgter Zuordnung der entrichteten Gebühr, war der Gebührenbescheid aufzuheben.

Da die Entrichtung der Pauschalgebühr am sohin zurecht erfolgte, kann sich der eingebrachte Rückerstattungsantrag nicht als erfolgreich erweisen und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergab sich die Rechtslage eindeutig aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw der Verordnung, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Die Revision war daher vom Bundesfinanzgericht nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100745.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at