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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2020, RV/4100397/2019

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. HP in der Beschwerdesache Dipl. Volkswirt G.S., vertreten durch Mag. J.F, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, F Platz 5, PLZ G.St, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L.U vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom Säumniszuschläge betreffend die Umsatzsteuer 2012 iHv. Euro 88,57; Umsatzsteuer 2013 iHv. Euro 1.532,50 und Umsatzsteuer 2014 iHv. Euro 419,73 fest.
Begründend wurde auf die Rechtslage und den Umstand, dass die Umsatzsteuern der Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht entsprechend der gesetzlichen Fälligkeiten entrichtet worden sind.

Mit Schriftsatz vom erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 und den Bescheid über die erste Festsetzung von Säumniszuschlägen und wendete ein, dass er ein Doppelwohnhaus errichtet und verkauft habe. Er sei unternehmerisch tägig geworden und habe sich ein Vorsteuerüberhang ergeben.
Die Bescheide mögen aufgehoben und der urspüngliche Rechtszustand wieder hergestellt werden.

Diese Beschwerde richtet sich laut Punkt 4.)-tens gegen die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge betreffend die Umsatzsteuern 2012, 2013 und 2014.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt zuvor auch die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer abgwiesen hat.

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

"§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

…"

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 4 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt (lit.a) ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 gehemmt ist.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 lit.b iVm § 230 Abs. 3 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichertungsansuchen gehemmt ist.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des hier in Rede stehenden Säumniszuschlages vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Da somit die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen sind, war ein solcher mittels angefochtenen Bescheid festzusetzen. Gegenwärtig fehlen jedoch die Voraussetzungen für eine Stattgabe der Beschwerde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
objektive Rechtsfolge
Säumniszuschlag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100397.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at