Werbungskosten müssen tatsächlich einen Aufwand darstellen und zumindest glaubhaft gemacht werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigten Werbungskosten betragen 3.931.30 €, das Einkommen beträgt 14.595,32 €.
Die Einkommensteuer beträgt gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 1.312,29 €.
Nach Abzug der Absetzbeträge beträgt die Einkommensteuer 967,29 €.
Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 3.707,50 € ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von - 2.740,00 € (lt. Erstbescheid - 1.100,00 €; laut Beschwerdevorentscheidung - 2.731,00 €)
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des bisherigen Verwaltungsverfahrens und Parteienvorbringen
Am reichte der Beschwerdeführer die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein. Es wurde die Berücksichtigung folgender Werbungskosten beantragt:
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Gewerkschaftsbeiträge | 115,00 € |
Pendlerpauschale | 580,00 € |
Arbeitsmittel | 250,00 € |
Familienheimfahrten (10 x 700 km x 0,2) | 5.880,00 € |
Doppelte Haushaltsführung | 1.686,00 € |
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden die Werbungskosten nicht berücksichtigt, weil die benötigten Unterlagen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt wurden.
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass im bisherigen Ermittlungsverfahren des Finanzamtes im Vordergrund die gewünschte Aufklärung über die steuerfreien Kostenersätze des Arbeitgebers gestanden sei. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer ein Ergänzungsersuchen umfangreich beantwortet und in diesem Schreiben weiterhin die anfallenden Werbungskosten beantragt. Es werde beantragt, im fortgesetzten Verfahren die Werbungskosten für Nächtigung (3.491,80 €) und die beantragten Familienheimfahrten (10 x 760 km x 2 = 15.200 km) bei den Einkünften des Jahres 2012 zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Begehren teilweise stattgegeben und neben dem Pendlerpauschale und den Gewerkschaftsbeiträgen Werbungskosten in Höhe von 3.906,30 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die als Werbungskosten beantragten Arbeitsmittel (250,00 €) mangels belegmäßigem Nachweis nicht berücksichtigt worden seien. Die Kosten für die Unterkunft (doppelte Haushaltsführung) seien wie folgt ermittelt worden: Kosten lt. vorgelegten Gehaltsabrechnungen 3.591,30 € abzüglich steuerfreie Ersätze für Nächtigungen in Höhe von 2.745,00 € würden Werbungskosten von 846,30 € ergeben. Die Kosten für die Familienheimfahrten seien mit dem höchsten Pendlerpauschale (306 x 10 Monate = 3.060,00 €) begrenzt (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988).
Im Vorlageantrag vom wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung aufgrund des Ersuchens um Ergänzung am alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt habe. Das seien:
die monatlichen Gehaltsabrechnungen 2012 des damaligen Arbeitgebers A GmbH, Adresse, die Überlassungsmitteilungen gemäß § 12 AÜG für das Jahr 2012 mit den jeweiligen Arbeitseinsätzen, den anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und Bauindustrie und den Punkt 12. die Aufwandsentschädigungen (§26 Bezüge) laut Kollektivvertrag.
Am sei ein Einkommenssteuerbescheid 2012 ohne Berücksichtigung der
beantragten Werbungskosten erlassen worden, gegen den fristgerecht Beschwerde beim
Finanzamt eingelegt und die Berücksichtigung der Werbungskosten 2012 für
Quartierkosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 3491.80, die Kosten für
Familienheimfahrten und Arbeitskleidung beantragt worden sei.
Für die beantragte Arbeitskleidung in Höhe von € 250 habe der Beschwerdeführer leider keine Belege aufbewahrt und daher die Glaubhaftmachung der Aufwendungen beantragt. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, dass ein Bauarbeiter im Laufe eines Arbeitsjahres bei Arbeiten im Freien Arbeitsschutzkleidung in der beantragten Höhe benötigen würde.
In der Begründung des Steuerbescheides vom stehe, dass die beantragten
Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft
gemachten Aufwendungen berücksichtigt würden, tatsächlich seien keine Werbungskosten berücksichtigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugegangen am , sei der Beschwerde laut Begründung teilweise stattgegeben worden.
Die Kosten der Unterkunft (doppelte Haushaltsführung) seien derart ermittelt worden, dass die Kosten laut vorgelegter Lohnabrechnungen in Höhe von 3.591,30 € um die steuerfreien Ersätze für Nächtigungen im Rahmen von Arbeitseinsätzen, bei denen eine tägliche Rückkehr zum inländischen Wohnsitz nicht möglich gewesen wäre, in Höhe von 2.745,00 € (Kostenersätze gemäß Kollektivvertrag für 183 Nächtigungen) gekürzt und nur die Differenz berücksichtigt worden sei.
Diese Vorgangsweise würde nicht dem Gesetz entsprechen. Im Steuerbuch 2018 stehe auf Seite 43 unter dem Punkt Nächtigungskosten: "Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück laut Beleg steuerfrei vom Arbeitgeber aus bezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden."
Es werde beantragt die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und die bezahlten Kosten für die Nächtigungen am inländischen Familienwohnsitz in voller Höhe von 3.591,30 €,
die Kosten für die Familienheimfahrten laut Berufungsvorentscheidung in Höhe von 3.060,00 € und die glaubhaft gemachten Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 250,00 € zu berücksichtigen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, der Beschwerde nur im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben. In Zusammenhang mit den Kosten für doppelte Haushaltsführung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass vom Dienstgeber Nächtigungskosten in Höhe von 3.591,30 € vorgestreckt und in der Folge vom Nettolohn in Abzug gebracht habe. Der vom Dienstgeber steuerfrei belassene Betrag in Höhe von 2.745,00 € sei davon in Abzug gebracht und nur der Differenzbetrag von 846,30 € als Werbungskosten berücksichtigt worden. Unabhängig davon, was der Dienstgeber steuerfrei (nicht steuerbar) belasse, seien damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten stets um diese Vergütungen zu kürzen. Es handle sich dabei im Differenzwerbungskosten. Bei den Nächtigungskosten sei nur der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Kosten und der vom Dienstgeber steuerfrei vergüteten Beträge als Werbungskosten abzugsfähig.
In Zusammenhang mit den Aufwendungen für Arbeitskleidung wurde darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrung von Belegen für die Anschaffung von Arbeitskleidung zumutbar sei. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Arbeitskleidung in der Bauwirtschaft üblicherweise den Arbeitnehmern vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt würde.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht, dem nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltecharakter zukommt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger mit Nebenwohnsitz in Österreich. Von bis war er bei der Firma A GmbH in Adresse beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung auf verschiedenen Baustellen zur Verfügung gestellt. Der Familienwohnsitz befand sich in Deutschland.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber insgesamt ein Betrag von 3.591,30 € an Kosten für Nächtigungen abgezogen. Im gleichen Zeitraum wurden 2.745,00 € vom Arbeitgeber für Nächtigungen an den Beschwerdeführer bezahlt.
In der Lohn/Gehaltsabrechnung für März 2012 scheint der Betrag von 25,00 € auf, der dem Beschwerdeführer für div. Arbeitskleidung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht worden ist.
Rechtslage
§ 16 EStG 1988 lautet:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.
2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG , vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfassten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
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Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 2 016 Euro jährlich. |
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
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Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
c) Wird ein zum nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Erwägungen
Unbestritten geht aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen hervor, dass in den Monaten März bis Dezember 2012 vom Dienstgeber des Beschwerdeführers 2.745,00 € an Nächtigungsgelder überwiesen wurden, im gleichen Zeitraum wurde der Betrag von 3.591,30 € vom Arbeitgeber einbehalten. Das heißt, über das Lohnkonto des Beschwerdeführers wurden einerseits die vom Arbeitgeber bezahlten Diäten für Nächtigungen und andererseits die Kosten für die Nächtigungen verrechnet.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus: wirtschaftlich muss es zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.
Eine Anerkennung von Nächtigungskosten kommt nur dann in Frage, wenn überhaupt Kosten für die Nächtigung durch den Beschwerdeführer getragen wurden (vgl. ). Das bedeutet, dass die Aufwendungen für Nächtigungen nur insofern Werbungskosten darstellen können, als sie der Beschwerdeführer selbst getragen hat. Soweit der Beschwerdeführer also Vergütungen seitens des Arbeitsgebers für Nächtigungen erhalten hat (2.745,00 €), liegen keine Aufwendungen für den Beschwerdeführer vor. Wenn keine Aufwendungen vorliegen, können auch keine Werbungskosten gegeben sein.
Nur jener Anteil der Aufwendungen für Nächtigung, der nicht vom Arbeitgeber getragen wurde (846,30 €), stellt daher Werbungskosten dar. Nur dieser Anteil stellt eine Aufwendung für den Beschwerdeführer dar.
Was die Aufwendungen für Arbeitsmittel anlangt, ist auf Folgendes zu verweisen:
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zB ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. dazu ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung des Finanzamtes die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 250,00 € weder nachgewiesen oder noch glaubhaft gemacht. Es wurde kein einziger Zahlungsnachweis vorgelegt. Im Vorlagebericht - dem nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt - stellte das Finanzamt in den Raum, dass Arbeitskleidung in der Bauwirtschaft üblicherweise den Arbeitnehmern vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt würde. Dem setzte der Beschwerdeführer nichts entgegen.
Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass im März 2012 dem Beschwerdeführer für div. Arbeitskleidung vom Arbeitgeber der Betrag von 25,00 € in Abzug gebracht worden ist. Diese Tatsache lässt die Vermutung des Finanzamtes realistisch erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie seitens des Beschwerdeführers nicht dementiert wurde.
In freier Beweiswürdigung geht das Gericht daher davon aus, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt hat und der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber dafür 25,00 € zahlen musste, die bei der Gehaltsabrechnung für März 2012 berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden keine Aufwendungen für Arbeitsmittel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
In Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, zumal dieser Punkt seitens des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nicht mehr aufgegriffen wurde.
Dem Beschwerdebegehren wird insofern teilweise Rechnung getragen, als zu den laut Beschwerdevorentscheidung gewährten Werbungskosten zusätzlich der Betrag von 25,00 €, in Summe somit 3.931,30 €, berücksichtigt wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungsrelevant sind, sind diese durch den Gesetzeswortlaut bzw. durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt. Deshalb ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Somit war sprechgemäß zu entscheiden.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100449.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at