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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2020, RV/5101354/2019

Abgrenzung des Wechsels der Studienrichtung vom Wechsel der Studieneinrichtung unter Bedachtnahme auf die Kernfächer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz zu VNR betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, die für das Kind K für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von insgesamt 2.644,80 € bezogen worden waren, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien Biologie (Bachelorstudium, Studienkennzahl A033 630), brach dieses Studium jedoch ohne Abschluss nach zwei Semestern ab; die Zulassung zu diesem Studium ist am erloschen.

Ab dem Wintersemester 2014/15 studierte er vier Semester Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien (Bachelorstudium, Studienkennzahl J033 561) und legte erfolgreich Prüfungen im Umfang von 67 ECTS ab.

Ab dem Wintersemester 2016/17 erfolgte ein weiterer Wechsel und zwar an die Johannes Kepler Universität (JKU) Linz, wo der Sohn des Beschwerdeführerin nunmehr Wirtschaftswissenschaften studiert (Bachelorstudium, Studienkennzahl K033 572; Zulassung zum Studium am ). Für dieses Studium wurden Prüfungen aus dem Studium an der WU Wien im Umfang von 42 ECTS angerechnet.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, die für das Kind für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von insgesamt 2.644,80 € bezogen worden waren, zurück und begründet dies wie folgt:

„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende des Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Auf Grund des Anrechnungsbescheides von der Universität Linz verkürzt sich die Wartezeit auf zwei Semester, die zurück zu fordern sind.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am . Der Sohn der Beschwerdeführerin habe erstmals im Oktober 2014 mit dem Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Studienzweig Betriebswirtschaft) an der WU Wien begonnen. Zeitgleich sei mit dem in Ablichtung angeschlossenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes mit folgender Begründung verwehrt worden: „Ab Oktober 2014 erfolgte ein Studienwechsel zum Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Dieses Studium ist auch an der Johannes-Kepler-Universität in Linz (=Einzugsbereich des Wohnortes) möglich.“ Im Oktober 2016 habe der Sohn der Beschwerdeführerin den Studienort gewechselt, um sein Studium an der JKU Linz abzuschließen. Hierbei sei der Großteil der in Wien erbrachten Leistungen auf das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Studienzweig Betriebswirtschaft angerechnet worden. Der Wechsel sei aus finanziellen Gründen erfolgt, zu denen auch die Versagung des pauschalen Freibetrags für auswärtige Berufsausbildung gezählt hätte. Grundlage für diese Entscheidung sei die durch die Aussagen der Abgabenbehörde veranlasste Annahme gewesen, dass es sich hierbei um keinen Studienwechsel, sondern lediglich um einen unschädlichen Studienortswechsel handeln würde. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und den dazu ergangenen BAO-. Demnach setze die Berufung auf Treu und Glauben im Zusammenhang mit unrichtigen Rechtsauskünften voraus, dass die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wurde, die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig ist, die Unrichtigkeit der Auskunft für die Partei nicht leicht erkennbar war, die Partei im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte und ein Schaden ("Vertrauensschaden") für die Partei eintreten würde, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen würde. Schließlich ersuchte die Beschwerdeführerin noch um Erlass der Rückforderungen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und des § 17 StudFG wie folgt:

„Ihr Sohn K hat mit Wintersemester 2014/15 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J033 561) an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen. Mit Wintersemester 2016/17, somit nach dem 4. infolge inskribierten Semester, erfolgte ein Wechsel an die Universität Linz für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (K033 572). Mit vorgelegtem Studienerfolgsnachweis der Universität Linz wurden anerkannte Prüfungen im Ausmaß von 42 ECTS aus dem Vorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachgewiesen. Die Wartezeit für den neuerlichen Anspruch auf Familienbeihilfe verkürzt sich daher auf 2 Semester.

Es wurde mit Wintersemester 2016/17 nicht nur der Studienort gewechselt, sondern auch die Studienrichtung. Name und Lehrinhalte sind ähnlich, aber nicht ident. Von den insgesamt abgelegten Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (67 ECTS) wurden auch nur 42 ECTS im neu betriebenem Studium anerkannt. Die Regelung, wonach kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt, wenn sämtliche absolvierten Prüfungen aus dem bisher absolvierten Studium, im neu betriebenem Studium anerkannt werden, findet daher keine Anwendung. Die Rückforderung der Familienbeihilfe aufgrund des beihilfenschädlichen Studienwechsels mit Oktober 2016 für den Beschwerdezeitraum Oktober 2016 bis September 2017 erfolgte daher zu Recht.“

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ungerechtfertigt, weder den pauschalen Freibetrag für eine auswärtige Berufsausbildung zu gewähren, noch den darauffolgenden „Wechsel“ zum vergleichbaren Studium am Wohnort als nicht schädlichen Studienortswechsel anzuerkennen. Nach ausführlicher Recherche sei sie nun zur Erkenntnis gekommen, dass es wohl offensichtlich keine einzige mögliche Variante eines unschädlichen Studienwechsels im Bereich der Wirtschaftswissenschaften innerhalb von Österreich geben könne. Aus folgender Liste der vergleichbaren Studienrichtungen sei zu entnehmen, dass keine einzige Studienkennzahl ident sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WU Wien: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
KZ 033 561
JKU Linz: Wirtschaftswissenschaften
KZ 033 572
Uni Wien: Betriebswirtschaft
KZ 033 515
Uni Innsbruck Wirtschaftswissenschaften
KZ 033 571
Uni Klagenfurt: Betriebswirtschaft
KZ 033 518

Es sei nunmehr aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Gewährung des Pauschalbetrags für eine auswärtige Berufsausbildung möglich, da keine Tatsachen neu hervorgekommen wären und die Studien in Hinsicht auf den Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung als gleichwertig anzusehen seien (vgl. Doralt, EStG, § 34, Tz 76).

Bei einem Vergleich des „Common Body of Knowledge“ des WU-Studiums mit den zu absolvierenden Fächern des JKU Studiums käme sie zu folgendem Ergebnis:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WU Wien
JKU Linz
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Rechtswissenschaften
Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Sozioökonomie
Personal und Unternehmensführung
Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation
Wirtschaftssprache
Mathematik und Statistik
Mathematik und Statistik
Volkswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Soziale Kompetenz
Gender Studies
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens
Wissenschaftliches Arbeiten

Es gäbe somit Unterschiede bezüglich Gliederung der Prüfungsfächer und des Aufbaues der Studien. Aber sowohl die vorgegebene Zielsetzung (vgl. Curriculum zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften der JKU § 1 Qualifikationsprofil und Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien § 1 Qualifikationsprofil) als auch der Ausbildungsabschluss (B.Sc.) seien bei beiden Ausbildungsmöglichkeiten gleichwertig (vgl. UFS RV/0189-G/06).

Die Beurteilung eines Studienwechsels nach dem Studienförderungsgesetz führe gemäß der oben erläuterten Punkte keineswegs zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung der Verhältnisse. Es sei wohl offensichtlich, dass es nicht aufgrund eines abweichenden Inhalts, sondern aufgrund der unterschiedlichen Gliederung nicht möglich sei, jemals eine Anerkennung sämtlicher absolvierter ECTS-Punkte zu erreichen (unterschiedliche Gliederung der an sich identen Prüfungsfächer). Sie möchte sich hiermit erneut auf ihre Beschwerde berufen, und nochmals betonen, dass es aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2014 nicht erkenntlich gewesen sei, dass hier in Bezug auf die Familienbeihilfe ein schädlicher Studienwechsel überhaupt vorliegen könnte. Die Versagung des pauschalen Freibetrags für die auswärtige Berufsausbildung und die Versagung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbeitrages führe zu einer doppelten Benachteiligung.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Nachholung der am Vorlageantrag fehlenden Unterschrift auf. Die Beschwerdeführerin kam diesem Mängelbehebungsauftrag am  nach.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der unten angeführten rechtlichen Erwägungen bereits auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu klären, ob der Wechsel vom Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zum Studium der Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz tatsächlich einen Wechsel der Studienrichtung oder lediglich einen Wechsel der Studieneinrichtung (des Studienortes) darstellte.

Vergleich der beiden Studien in Wien und Linz

1) Im maßgeblichen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien wurde auszugsweise verordnet ( https://www.wu.ac.at/studierende/mein-studium/bachelor/wirtschafts-und-sozialwissenschaften/studienplaene):

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Qualifikationsprofil

Das Studium qualifiziert für anspruchsvolle betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und sozialwissenschaftliche Tätigkeiten sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der öffentlichen Wirtschaft und bei Nonprofit-Organisationen. Besonderer Wert wird darauf gelegt, die Berufsqualifikation der Absolventinnen und Absolventen sicherzustellen und die Voraussetzungen für ein weiterführendes wissenschaftliches Studium zu schaffen.

Dies erfolgt in vierfacher Weise:

Die in der Praxis benötigten Kompetenzen werden durch eine theoretisch und methodisch fundierte Einführung in den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion entwickelt. Das erleichtert den Absolventinnen und Absolventen den Zugang zu neuen Forschungsergebnissen, schafft die Grundlagen für eine laufende Weiterbildung und gewährleistet somit die Fähigkeit, Innovationen für die berufliche Tätigkeit aufzunehmen und umzusetzen.

Das Studium vermittelt die systematischen Grundlagen und Zusammenhänge in den einzelnen wirtschafts-, rechts- und sozialwissenschaftlichen Teildisziplinen. Diese generalistische Ausrichtung ermöglicht den Einstieg in eine Vielzahl von Betätigungsfeldern.

Zudem verfügen die Absolventinnen und Absolventen über tiefer gehende Handlungs- und Problemlösungskompetenzen in ausgewählten Bereichen aufgrund der Möglichkeit der Spezialisierung auf zwei Ebenen:

Mit der Wahl des Studienzweiges erfolgt eine Schwerpunktsetzung zugunsten der Betriebswirtschaftslehre, Internationalen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaft und Sozioökonomie oder Wirtschaftsinformatik.

Innerhalb der Studienzweige sind weitere Vertiefungen vorgesehen, wie etwa die Wahl von zwei Speziellen Betriebswirtschaftslehren im betriebswirtschaftlichen Studienzweig oder die Entscheidung zwischen den Studienschwerpunkten Sozioökonomie und Volkswirtschaftslehre im Studienzweig Volkswirtschaft und Sozioökonomie.

Die Fachkompetenz der Absolventinnen und Absolventen wird ergänzt durch die Entwicklung von

analytischen Fähigkeiten,

Sozialkompetenz sowie

Sprachkompetenz (verpflichtende Fremdsprache sowie Verfassen schriftlicher Ausarbeitungen)

sowohl im Rahmen fachbezogener als auch eigens hierfür konzipierter Lehrveranstaltungen.

Diese Ausbildung setzt die Absolventinnen und Absolventen in die Lage, sich in eine Vielzahl von wirtschaftsbezogenen Tätigkeitsbereichen rasch einzuarbeiten, der Entwicklung und den Innovationen der Praxis mit ihrem wirtschaftlichen Hintergrund zu folgen und durch Weiterbildung zusätzliche Expertise zu erwerben.

§ 2 Zuordnung, Studienaufbau, Gesamtstundenzahl

(1) Das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist ein sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs 1 Universitätsgesetz 2002.

(2) Das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erstreckt sich über 6 Semester und gliedert sich in die Studieneingangs- und Orientierungsphase und in das Hauptstudium.

(3) Das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen 16 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Studieneingangs- und Orientierungsphase, 156 ECTS-Anrechnungspunkte auf das Hauptstudium sowie 8 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Bachelorarbeit.

§ 3 Prüfungsarten

Die in diesem Studienplan angeführten Prüfungsarten sind in der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien definiert. Dieser Studienplan bildet gemeinsam mit der Prüfungsordnung ein Curriculum gemäß § 25 Abs 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002.

§ 4 Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation und Fremdsprache

Im Fach Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation sowie im Wahlpflichtfach können folgende Wirtschaftssprachen gewählt werden: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.

I. STUDIENEINGANGS- UND ORIENTIERUNGSPHASE

§ 5 Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
ECTS
SSt
Prüfungsart
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
4
2
LVP
Mathematik
4
2
LVP
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
4
2
LVP
Wirtschaft im rechtlichen Kontext – Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I
4
2
LVP

§ 6 Übergang von der Studieneingangs- und Orientierungsphase in das Hauptstudium

Die Zulassung zu allen weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des Hauptstudiums setzt die positive Absolvierung aller Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase voraus.

II. HAUPTSTUDIUM

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 7 Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Common Body of Knowledge

Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern des Common Body of Knowledge sind:


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Bezeichnung der Lehrveranstaltung
ECTS
SSt
Prüfungsart
In Betriebswirtschaftslehre (16 ECTS-Anrechnungspunkte):
 
 
 
Accounting & Management Control I
6
3
LVP
Accounting & Management Control II
6
3
LVP
Betriebliche Informationssysteme
4
2
LVP
In Rechtswissenschaften (4 ECTS-Anrechnungspunkte):
 
 
 
Wirtschaft im rechtlichen Kontext – Wirtschaftsprivatrecht I
4
2
LVP
In Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation (4 ECTS-Anrechnungspunkte):
 
 
 
Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I
4
2
PI
In Mathematik und Statistik (4 ECTS-Anrechnungspunkte)
 
 
 
Statistik
4
2
VUE
In Volkswirtschaftslehre (8 ECTS-Anrechnungspunkte):
 
 
 
Angewandte Mikroökonomik
4
2
PI
Internationale Makroökonomik
4
2
PI
In Sozioökonomie (4 ECTS-Anrechnungspunkte):
 
 
 
Zukunftsfähiges Wirtschaften I
4
2
VUE


§ 8 regelt besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu allen weiteren Prüfungen, § 9 die anzufertigende Bachelorarbeit, § 10 die Voraussetzungen für den Abschluss des Bachelorstudiums, § 11 den akademischen Grad: „Bachelor of Science (WU)“, abgekürzt „BSc (WU)“.

§ 12 regelt die Studienzweige: Im Hauptstudium können wahlweise die Studienzweige Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsinformatik oder Volkswirtschaft und Sozioökonomie absolviert werden.

Die §§ 13 ff regeln die Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den einzelnen Studienzweigen.

2) Im Curriculum zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz wird auszugsweise bestimmt ( https://www.jku.at/fileadmin/gruppen/32/ZUS/Curricula/Bachelor/10_BS_WIWI_MTB28_240517.pdf):

§ 1 Qualifikationsprofil

(1) Das vorliegende Bachelorstudium soll die Vermittlung umfassender wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikationen gewährleisten; diese beinhalten fachlich-methodische, sozial-interaktive und interkulturelle Kompetenzen.

Fachlich-methodische Kompetenz wird durch Kontakt- und Selbststudium von betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, informationstechnischen und methodischen Inhalten (zB Statistik, Recht) entwickelt.

Sozialinteraktive Kompetenz erwerben die Studierenden durch eine geeignete didaktische Gestaltung der Lehrveranstaltungen des Kontaktstudiums (zB gemeinschaftliche Bearbeitung einer wirtschaftlichen Problemstellung in Arbeitsgruppen, Unternehmensplanspiele); darüber hinaus haben Studierende die Möglichkeit in einer Reihe von Wahlfächern (zB Soziologie, Gesellschaftspolitik) den theoretischen Hintergrund zu erlangen.

Interkulturelle Kompetenz befähigt die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums wirtschaftliche Zusammenhänge im jeweiligen kulturellen und interkulturellen Kontext zu begreifen. Diese Kompetenz wird etwa durch das Angebot von Fremdsprachen und die Förderung von Auslandsstudien vermittelt. Im Studienschwerpunkt Internationale Betriebswirtschaftslehre wird dies durch einen verpflichtenden Auslandsaufenthalt unterstützt.

(2) Das Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifikation für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Die Absolventinnen und Absolventen erwerben gemäß dem dargestellten Qualifikationsprofil durch dieses Studium die Eignung für eine Berufsausübung mit fachlichen, sozialen, interkulturellen, kritisch-innovativen und ethischen Kompetenzen.

Die Absolventinnen und Absolventen bestimmen ihre Bildung und sind daher in der Lage, das von ihnen erworbene Wissen zu verantworten und zu verwenden. Sie haben die Fähigkeit, auf Grund des erworbenen Wissens und eigener Informationsbeschaffung, neue Aufgabenstellungen zu analysieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und umzusetzen.

§ 2 Aufbau und Gliederung

(1) Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften dauert sechs Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte. Es ist gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zuzuordnen.

(2) Die ECTS-Punkte verteilen sich auf folgende Studienfächer und Studienleistungen:


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ECTS
Pflichtfächer
75
Wahlfächer
90
Bachelorarbeit
6
Freie Studienleistungen
9
 
180

(3) Studierende können folgende Studienschwerpunkte wählen:

Betriebswirtschaftslehre

Internationale Betriebswirtschaftslehre

E-Business-Management und Kommunikationssysteme

Volkswirtschaftslehre

Management and Applied Economics

Business Engineering and Logistics Management

Die Studienschwerpunkte ergeben sich durch die Wahl und Kombination von Schwerpunktfächern. Studienschwerpunkte werden nur dann beurkundet, wenn mindestens ein Schwerpunktfach an der Johannes Kepler Universität Linz absolviert wurde. Es ist möglich, das Studium ohne einen Studienschwerpunkt abzuschließen.

(4) Im Rahmen der freien Studienleistungen sind Prüfungen (einschließlich Lehrveranstaltungsprüfungen) im Umfang von 9 ECTS zu absolvieren. Diese können aus dem gesamten Prüfungsangebot aller in- und ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gewählt werden und dienen vor allem dem Erwerb von Zusatzqualifikationen, die über das Fachgebiet dieses Bachelorstudiums hinausgehen. Sie können während des gesamten Zeitraums des Studiums absolviert werden.

§ 3 Studieneingangs- und Orientierungsphase

(1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase besteht gem. § 66 Abs. 1 UG aus Lehrveranstaltungen, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf vermitteln. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen:


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Bezeichnung
ECTS
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
2
Einführung in die Volkswirtschaftslehre
3
Buchhaltung
2
Kostenrechnung
2
Marketing
2
Strategie
2

(2) Vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen nur die folgenden weiterführenden Lehrveranstaltungen absolviert werden:


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Bezeichnung
ECTS
Bilanzierung
2
Finanzmanagement
2
Kostenmanagement
2
Ökonomische Entscheidungen und Märkte (KS)
4
Ökonomische Entscheidungen und Märkte (IK)
4
Personal- und Unternehmensführung KS)
4
Personal- und Unternehmensführung (IK)
2
Produktion und Logistik
2

§ 4 Pflichtfächer

(1) Es sind folgende Pflichtfächer zu absolvieren:


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Bezeichnung
ECTS
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
6
Einführung in die Volkswirtschaftslehre
3
Kernkompetenzen I aus Betriebswirtschaftslehre
12
Kernkompetenzen II / Block A aus Betriebswirtschaftslehre
6
Kernkompetenzen II / Block B aus Betriebswirtschaftslehre
6
Kernkompetenzen I aus Volkswirtschaftslehre
12
Kernkompetenzen II / Block A aus Volkswirtschaftslehre
6
Kernkompetenzen II / Block B aus Volkswirtschaftslehre
6
Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
6
Mathematik / Statistik
6
Wissenschaftliches Arbeiten und Gender Studies
6

§ 5 Wahlfächer/-module

(1) Es sind folgende Wahlfächer zu absolvieren:


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Bezeichnung
ECTS
Vertiefung der Kernkompetenzen
6/12/18
Ergänzungsfach
12
Informationsverarbeitung
6
Erste Wirtschaftssprache
12
Zweite Wirtschaftssprache
0/18
Schwerpunktfächer
36-54


§ 5 Abs. 2 bis 10 des Curriculums treffen nähere Regelungen zu den Wahlfächern.

§ 6 Studienschwerpunkte

(1) Studienschwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

1. Der Studienschwerpunkt „Betriebswirtschaftslehre“ wird beurkundet, wenn das Studienfach Vertiefung der Kernkompetenzen aus Betriebswirtschaftslehre im Ausmaß von 6 ECTS sowie Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre im Ausmaß von 54 ECTS absolviert werden und die Bachelorarbeit in einem der gewählten Schwerpunktfächer verfasst wird.

2. Im Rahmen der Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre ist aus den folgenden Studienfächer mindestens eines im Ausmaß von 18 ECTS zu wählen: …

Analoge Regelungen werden in den Absätzen 2 bis 6 für die in § 2 Abs. 3 angeführten weiteren Studienschwerpunkte getroffen.

§ 11 bestimmt den akademischen Grad „Bachelor of Science in Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „BSc“ oder „BSc (JKU)“.

3) Vergleich der beiden Studien

Zu prüfen ist, ob die Studien ihrer Art nach daher vergleichbar sind, also die „Kernbereiche“ der Studien übereinstimmen und zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen (siehe dazu unten die rechtlichen Erwägungen).

An Absolventen beider Studien wird der akademische Grad „BSc“ (Bachelor of Science) verliehen, es liegt daher ein gleichartiger Ausbildungsabschluss vor.

Im deutschen Sprachraum wird die Wirtschaftswissenschaft üblicherweise in die Bereiche Betriebswirtschaftslehre (BWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL, Nationalökonomie) unterteilt. Die Volkswirtschaftslehre untersucht grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten in einer Gesellschaft, sowohl in Bezug auf einzelne wirtschaftende Einheiten (Mikroökonomie) als auch gesamtwirtschaftlich (Makroökonomie). Erkenntnisobjekte sind das Wirtschaften, also der planmäßige und effiziente Umgang mit knappen Ressourcen zwecks bestmöglicher Bedürfnisbefriedigung in der Umgebung der Wirtschaft. Die Betriebswirtschaftslehre befasst sich dagegen mit den wirtschaftlichen Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten einzelner Unternehmen und liefert Erkenntnisse über betriebliche Strukturen und Prozesse. Die Wirtschaftswissenschaft zählt zu den Sozialwissenschaften, die Phänomene des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen untersuchen (https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftswissenschaft).

Diese Kernbereiche des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) sind zentraler Inhalt sowohl des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien als auch des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz:

Im Curriculum der JKU Linz kommt dies deutlich in den in § 4 geregelten Pflichtfächern (Kernkompetenzen aus Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre) zum Ausdruck, im Studienplan der WU Wien schon im Qualifikationsprofil, demzufolge das Studium für anspruchsvolle betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert; weiters bilden im Common Body of Knowlege Lehrveranstaltungen in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre den Schwerpunkt.

Naturgemäß führt auch die Studieneingangs- und Orientierungsphase an beiden Universitäten in die Kernbereiche der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ein.

Für vergleichbare Studien spricht auch der Umstand, dass die Studienschwerpunkte, die von den Studierenden gesetzt werden können, vergleichbar sind. An der JKU Linz werden als Studienschwerpunkte in § 2 Abs. 3 des Curriculums Betriebswirtschaftslehre, Internationale Betriebswirtschaftslehre, E-Business-Management und Kommunikationssysteme, Volkswirtschaftslehre, Management and Applied Economics sowie Business Engineering and Logistics Management genannt. Die Studienschwerpunkte ergeben sich dabei durch die Wahl und Kombination von Schwerpunktfächern, wobei es auch möglich ist, das Studium ohne einen Studienschwerpunkt abzuschließen. An der WU Wien erfolgt eine Schwerpunktsetzung durch die Wahl des Studienzweiges Betriebswirtschaftslehre, Internationale Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaft und Sozioökonomie oder Wirtschaftsinformatik. An beiden Universitäten betreffen die Schwerpunktsetzungen typische Bereiche aus der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre. Welchen Schwerpunkt der Studierende in seinem Studium setzt, ist diesem im Rahmen seiner akademischen Freiheit anheimgestellt: innerhalb des Rahmens der Studien- und Prüfungsordnung können die Studenten frei wählen, welche Lehrveranstaltungen sie besuchen; aus diesem Freiraum ergeben sich für die Studenten je nach Studienrichtung mehr oder weniger große Spielräume in der Gestaltung ihrer akademischen Ausbildung.

Schließlich wird sowohl in § 2 des Studienplans der WU Wien als auch in § 2 des Curriculums der JKU Linz darauf hingewiesen, dass beiden Studien gemäß § 54 Abs. 1 UG zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zählen. Beide Studien dauern sechs Semester und umfassen 180 ECTS-Punkte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände stimmen somit die „Kernbereiche“ der beiden Studien überein und führen zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss. Ein Wechsel vom Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zum Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz stellt daher keinen Wechsel der Studienrichtung, sondern lediglich einen Wechsel der Studieneinrichtung (des Studienortes) dar.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

§ 17 StudFG normiert:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Erwägungen

Das FLAG verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, das FLAG enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (; mwN; Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 94).

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. neuerlich mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist daher vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden (siehe nochmals ; ).

Die mit der Einführung des Universitätsgesetzes 2002 erreichte Autonomie der Universitäten ermöglicht diesen eine individuelle Gestaltung der Studien. Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag gemeint, dass es angesichts des unterschiedlichen Aufbaus des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an den angeführten Universitäten „wohl offensichtlich keine einzige mögliche Variante eines unschädlichen Studienwechsels im Bereich der Wirtschaftswissenschaften innerhalb von Österreich geben könne“.

Die von Universität zu Universität unterschiedliche Gestaltung der Studien im Detail betrifft jedoch nicht nur das Studium der Wirtschaftswissenschaften, sondern praktisch alle Studien an den österreichischen Universitäten. Durch die Autonomie der Universitäten bei der Gestaltung der Studienpläne unterscheiden sich diese auch in derselben Studienrichtung, was regelmäßig dazu führt, dass eine volle Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium nicht möglich ist bzw. keine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten erreicht wird. Dies kann jedoch – wie im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt – zu unsachlichen Ergebnissen führen (unterschiedliche Behandlung des „Studienwechsels“ im Einkommensteuerverfahren und im Beihilfenverfahren).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es angesichts dessen sachgerecht, bei der Klärung der Frage, ob ein Wechsel der Studienrichtung oder lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung (des Studienortes) vorliegt, hilfsweise die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 8 EStG heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ besteht. Dabei sind bei Universitäten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Kernbereiche“ der Studien maßgebend (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34 Anm 63). Entscheidend ist die „Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach“ und ein „gleichartiger Ausbildungsabschluss“. Einzelnen Abweichungen in den Studienplänen kommt dabei keine Bedeutung zu (; die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damals belangte Behörde hatte aufgrund einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne die Vergleichbarkeit der Studien aufgrund der weitgehend gleichen „Kernfächer“ angenommen; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ins Treffen geführte Entscheidung RV/0189-G/06). Derartige Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen daher nicht zum Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort ().

Die Frage, ob eine „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes“ iSd § 34 Abs. 8 EStG besteht, ist auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösen (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34 Anm 63 mit Hinweis auf und ; ebenso Doralt, EStG, § 34 Tz 63/1 mit Hinweis auf ).

Nichts anderes gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Frage, ob ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (im Sinne eines Wechsels der Studienrichtung) oder lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung (bei gleichbleibender Studienrichtung) vorliegt.

Wendet man die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben dargestellten Abgrenzungskriterien auch auf die Abgrenzung eines Wechsels der Studienrichtung und damit des Studiums im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vom Wechsel der Studieneinrichtung an, so kommt man im gegenständlichen Fall bereits auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis, dass lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung, nicht aber der Studienrichtung vorlag.

Da somit kein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorlag, gelangten im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 17 StudFG nicht zur Anwendung.

Der Rückforderungsbescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die zu § 34 Abs. 8 EStG entwickelten Kriterien für die Annahme einer „entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Bestimmung auch für die Abgrenzung eines Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG von einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung herangezogen werden können.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Linz, am

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