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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2020, RV/7100086/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt aufgrund eines Antrages vom die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 525,54.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und führte aus:

„Der Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung wird infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Beschwerde verfügt.

Vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung sind folgende Abgabenschuldigkeiten betroffen:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Aussetzungszinsen
2014
525,54
 
Summe:
525,54

Für die Entrichtung der oben angeführten Abgaben steht Ihnen gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu.

Begründung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom betreffend Aussetzungszinsen 2014 entschieden. Die Aussetzungszinsen wurden neu mit € 397,64 festgesetzt (bisher 525,54).

Gemäß den Bestimmungen des § 212a (5) BAO ist der Ablauf zu verfügen.“

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) aus, dass der bekämpfte Bescheid im Bescheidspruch verfüge, dass nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein Betrag in Höhe von € 525,54 gemäß § 212a Abs. 7 BAO binnen Monatsfrist zu entrichten sei.

Der Bf. bestreite die Höhe des vorgeschriebenen Betrages. Eine Berechnungsgrundlage sei dem Bf. nicht zur Kenntnis gebracht worden, woraus für jedermann ersichtlich sei, wie die Abgabenbehörde diesen vorgeschriebenen Betrag errechnet habe.

Nachdem dem der Aussetzung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren teilweise Recht gegeben worden sei, habe es das Finanzamt verabsäumt, die Änderung des Aussetzungsbescheides gemäß § 294 durchzuführen.

Die Abgabenbehörde habe bei Erlassung des Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden für den Bf. günstigeren Bescheid hätte kommen können.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid würden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bf. erachte sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Aus den genannten Gründen richte der Bf. an das Bundesfinanzgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass als Beschwerdebegründung ins Treffen geführt werde, dass der bekämpfte Bescheid im Bescheidspruch verfüge, dass nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein Betrag idH von € 525,54 gemäß § 212a Abs. 7 BAO binnen Monatsfrist zu entrichten sei. Die Höhe des vorgeschriebenen Betrages werde bestritten, eine Berechnungsgrundlage sei nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es sei verabsäumt worden, die Änderung des Aussetzungsbescheides gemäß § 294 durchzuführen.

Gemäß den Bestimmungen des § 212a (5) BAO sei der Ablauf der Aussetzung im Falle des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine Mussbestimmung.

Es entspreche nicht den Tatsachen, dass im Bescheidspruch verfügt worden sei, dass nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein Betrag idH von € 525,54 gemäß § 212a Abs. 7 BAO binnen Monatsfrist zu entrichten sei.

Seitens der Abgabenbehörde sei lediglich der Ablauf der Aussetzung damit begründet worden, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde betreffend der Aussetzungszinsen 2014 entschieden worden sei. Die Aussetzungszinsen seien neu mit € 397,64 festgesetzt worden (bisher € 525,54). Aus dieser Formulierung eine Entrichtung binnen Monatsfrist abzuleiten gehe ins Leere, zumal im gegenständlichen Bescheid auch nachweislich unter Punkt Hinweis ausgeführt worden sei, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Aussetzungszinsen mit gesondertem Bescheid angefordert würden. Sohin seien auch die Einwände hinsichtlich Bestreitung der Höhe der Aussetzungszinsen und nicht zur Kenntnisbringung einer Berechnungsgrundlage nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zum Einwand der Bescheidänderung nach § 294 BAO sei auszuführen, dass das Verfahren Aussetzung der Einhebung im § 212a BAO geregelt sei und dabei eine Bescheidänderung nach § 294 BAO nicht vorgesehen sei. Auf Absatz 5 des § 212a BAO sei dabei hinzuweisen.

Dagegen brachte der Bf. mit Fax vom einen mit datierten Vorlageantrag ein ohne diesen weiters zu begründen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. ergänzend zum Vorlageantrag vor, dass die in der Beschwerde vom angeführten Beschwerdegründe vollinhaltlich aufrecht gehalten würden.

Das Finanzamt habe mit Beschwerdevorentscheidung vom begründet:

„Es entspricht nicht den Tatsachen, dass im Bescheidspruch verfügt wurde, dass nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein Betrag idH von 525,54 gemäß § 212a Abs. 7 BAO binnen Monatsfrist zu entrichten sei.

Demgegenüber stehe im relevanten Bescheid:

„Vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung sind folgende Abgabenschuldigkeiten betroffen:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Aussetzungszinsen
2014
525,54
 
Summe:
525,54

Für die Entrichtung der oben angeführten Abgaben steht Ihnen gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu.“

Es werde auf das Recht der Zustellung ordentlicher und richtiger Bescheide beharrt. Die Weigerung des Finanzamtes die notwendige Änderung/Berichtigung durchzuführen werde nicht akzeptiert.

Die Abhängigkeit der Abgabenbehörde von einer Bescheidbeschwerde sei immer noch gegeben. So seien u.E. die Richtigkeit der Berechnung und Festsetzung der Aussetzungszinsen und die Aussetzung der Einhebung bestritten worden. Ebenso sei mit zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, wodurch eine weitere Abhängigkeit begründet worden sei.

Die Höhe der Abgabe hänge unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab. Im gegenständlichen Fall des Bf. sei "die Abhängigkeit durch eine zur Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen zur Berichtigung ggfs. Aufhebung der Abgabenfestsetzung gegeben". Eine solche Abhängigkeit sei uU auch nach § 124 BAO gegeben, da der Abänderungsantrag von Bf. eingebracht worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Bewilligung der Aussetzung erfolgte mit Bescheid vom aufgrund des Antrages vom anlässlich einer Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 525,54. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage in Rechtskraft.

Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen (vgl. ).

Dazu wird festgestellt, dass das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde vom betreffend Aussetzungszinsen teilweise stattgab und die Ausstzungszinsen 2014 mit € 397,64 anstatt bisher € 525,54 festsetzte, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Im gegenständlichen Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und der Festsetzung der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden. Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet.

Dass anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf zwingend vorzunehmen ist (vgl z.B. ), wird von der Bf. bzw. deren steuerlichen Vertreter zu Recht nicht in Zweifel gezogen, da ein Ablauf anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung etc. selbst dann zu erlassen ist, wenn die ausgesetzt gewesenen Abgaben nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO bereits entrichtet oder getilgt sein sollten, um unter Bedachtnahme auf § 212a Abs. 9 BAO die etwaige Festsetzung von Aussetzungszinsen zu ermöglichen.

Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Abgabenfestsetzung dar.

Verwiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom , wonach die bloße Aufforderung an den Abgabepflichtigen eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Leistung zu zahlen, keinen normativen Charakter hat, somit die Zahlungsaufforderung kein mit Bescheidbeschwerde anfechtbarer Spruchbestandteil ist und lediglich einen Hinweis darstellt.

Das diesbezügliche Vorbringen ist daher für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung unbachtlich.

Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die Beschwerdeerledigung (Beschwerdevorentscheidung) ergeht, hat der Ablauf vom gesamten von der Einhebung ausgesetzten Betrag zu erfolgen.

Die Verrechnung selbst erfolgt am Abgabenkonto und wäre gegebenenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Eine Änderung der Bewilligung der Aussetzung gemäß § 294 BAO kommt nur in Betracht, wenn der Bf. sein Beschwerdebegehren einschränkt oder eine Minderung des strittigen Betrages außerhalb der Beschwerdeerledigung eintritt. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Bf. stellt ein Wiederaufnahmeantrag keine Bescheidbeschwerde dar, sodass das Vorbringen schon aus diesem Grunde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung aufzuzeigen.

Ergänzend wird noch festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7101403/2016, über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungzinsen vom abgesprochen hat, somit in diesem Zusammenhang keine Beschwerde mehr vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100086.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at