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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.12.2019, RV/5100800/2018

Zurückweisung Vorlageantrag wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache A., Adresse_BF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Z. vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Ausgleichszahlung bezüglich Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 beschlossen:

  • Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen;
     

  • Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe  

I. Verfahrensgang

1. Am langte ein mit datierter Antrag des Beschwerdeführers A. (in der Folge kurz BF) auf Gewährung einer Differenzzahlung bezüglich Familienbeihilfe für das Kind Kind (geb. 00.00.2000, keine österreichische Sozialversicherungsnummer vorhanden) für den Zeitraum bis ein.
In der Beilage zum Antrag befanden sich ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab , ein bestätigtes Formular E 402 Bescheinigung über die Fortsetzung der Schul- oder Hochschulausbildung für die Gewährung von Familienleistungen vom und die Geburtsurkunde des Kindes.
Weiters waren beigelegt ein unbestätigtes Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen) sowie ein unbestätigtes Formular E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen).

 2. Von der belangten Behörde wurde am ein Ergänzungsersuchen an den BF übermittelt. Darin wurde die Haushaltszugehörigkeit des Kindes hinterfragt und eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten für das Kind angefordert.
Zudem wurden eine Aufstellung sowie ein belegmäßiger Nachweis der vom BF geleisteten Unterhaltszahlungen für das Kind und ein Einkommensnachweis der Kindesmutter von allen in- und ausländischen Einkünften abverlangt.  

 3. Am langte die Antwort des BF zum Ergänzungsersuchen beim Finanzamt ein.  Darin gab er u.a. an, dass das Kind weiterhin bei ihrer Mutter wohne und er sich mit seiner Exfrau die Unterhaltskosten für das Kind 50:50 teile.

 4. Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 abgewiesen, da nur jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind gehört.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt bei der belangten Behörde am . Darin gab der BF an, dass er schon im Jahr 2014 und 2015 die Differenzzahlung an Familienbeihilfe für das Kind aus Österreich erhalten habe und diese an die Kindesmutter weiterüberwiesen habe. Zudem trage er noch weitere Kosten für seine Tochter (Führerschein, Handy, Laptop, Fahrrad, Markenkleider usw.).

 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) nur jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Einem allfälligen Anspruch des Kindesvaters auf Familienbeihilfe im Sinne des zweitens Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG wegen überwiegender Unterhaltskostentragung, stehe der ausschließliche Anspruch der Kindesmutter, bei der das Kind haushaltszugehörig sei, zwingend entgegen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom in der Rechtssache C 378/14 (Tomislaw Trapkowski) obliege es der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Da in Österreich vorrangig jener Elternteil anspruchsberechtigt sei, dem das Kind haushaltszugehörig sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebe.

7. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF am nachweislich zugestellt worden. Dies sei belegt durch den Poststempel am Rückschein. 

8. Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des BF ist mit datiert.
Der slowakische Postaufgabestempel am Kuvert lautet ebenfalls auf den . Dieses Schriftstück wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO wegen der gemäß § 264 Abs. 1 BAO geforderten Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung sei von der belangten Behörde aufgrund der eindeutig verspäteten Eingabe nicht erlassen worden.

9. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde ersuchte um Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund der nicht fristgerechten Einbringung.

10. Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die offensichtliche Verspätung seines Vorlageantrages vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen gegeben. Dieses Schreiben (RSb-Brief) wurde dem Beschwerdeführer lt. Rückschein am  (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Aufgrund der Beweiswürdigung festgestellter Sachverhalt:

Auf Basis des oben geschilderten Verfahrensganges und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdeführer am nachweislich zugestellt.  
Dies ist bewiesen durch den Stempel des Postamtes Hainfeld auf dem Formular 4/1 zu § 22 Zustellgesetz (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung) samt Übernahmebestätigung des BF.

Die als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Beschwerdeführers wurde am eingebracht.
Dies ist bewiesen durch den slowakischen Poststempel am Kuvert zum Vorlageantrag mit dem Datum und der handschriftlichen Datumsangabe auf der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe.

2. Rechtslage

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristge­rechter Einbringung sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

 
Fristlauf:

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Für die Fristbe­rechnung -insbesondere für das Fristende- gilt § 108 BAO. Gemäß § 108 Abs 4 BAO, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittel­frist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das Rechtsmittel überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl zB ).

Unter Post iSd § 108 Abs 4 ist auch eine ausländische Post zu verstehen (zB – zu § 89 GOG – , SZ 44/134; zu § 108 Abs 4 BAO, Ritz, ÖStZ 1985, 259; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 108 Anm 12).

Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (zB , ZfVB 1996/2/761; , 96/19/0095, ZfVB 1998/6/2135; , 2000/17/0165; , 2004/16/0238; , 2009/15/0133).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl zB , 89/13/0277; ; ) hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Aufhebung (insbesondere durch den VwGH) zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Frist ausgeht, dies aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (wodurch sie gegen § 183 Abs 4 BAO verstößt).

3. Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt, daher endete die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 108 Abs. 2 und 3 BAO am (der war ein Samstag).
Da sich der gegenständliche Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht erwiesen hat, musste er vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 5 BAO mit Beschluss zurückgewiesen werden.
 

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich der gegenständliche Beschluss auf das Gesetz und die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, liegt eine solche Rechtsfrage nicht vor, und ist daher eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100800.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at