Unterhaltskosten für Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamtes vom zu Recht erkannt:
Der Einkommensteuerbescheid 2015 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und stellen insofern einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses dar.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 neben Krankheitskosten in Höhe von 50,00 Euro einen weiteren Betrag von 6.630,00 Euro als außergewöhnlich Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ein Selbstbehalt von 6.648,71 Euro abgezogen.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Ansatz des Selbstbehaltes. Begründend führte er Folgendes aus:
Die Besteuerung des Einkommens erfolge in Österreich, wie zB auch in Deutschland, nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Außerdem stelle diese Besteuerung auf die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung und damit auf Steuergerechtigkeit ab.
Aber gerade diese unabdinglichen Grundsätze seien durch einen beispiellosen Fehltritt des Gesetzgebers völlig missachtet und ausgeschaltet worden, indem mit dem § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verpflichtung des Unterhalts für eine Ehefrau, wenn eine Familienbeihilfe nicht mehr gewährt werde bzw. kein Kind vorhanden sei, verboten worden sei (ab 2011).
Der gleiche Fehltritt des Parlaments liege bei der Ausschaltung der steuerlichen Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verpflichtung des Unterhalts gegenüber einem noch studierenden Kind vor.
Und dass diese steuerliche Regelung, welche die oben beschriebenen unabdinglichen Grundsätze ausschalte, durch das Parlament in den Verfassungsrang erhoben worden sei (§ 37 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988), sei eine skandalöse, die Rechte der Bürger gravierend verletzende Handlung des Gesetzgebers. Jeder wahlberechtigte Bürger müsse sich die Frage stellen, wann dann überhaupt durch das Parlament der Verfassungsgerichtshof zur Gänze ausgeschaltet werde.
Kein Bürger werde es für gerecht und damit als Recht ansehen, wenn man für eine Ehefrau und für ein in der Endphase des Studiums befindliches Kind aufzukommen habe, aber trotzdem die gleich hohe Einkommensteuer entrichten müsse wie jemand, der diese zivilrechtliche Verpflichtung der Erhaltung gegenüber Familienmitgliedern nicht habe. Anders ausgedrückt zahle eine dreiköpfige Familie mit nur einem Gehalt die gleich hohe Steuer wie jemand, der nur für sich, also nur für eine Person, aufzukommen habe. Also ein enormer Unterschied und damit eine riesenhaftige Ungleichbehandlung.
Wie oben erwähnt bestünden zB in Deutschland die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie in Österreich. Das dortige Ehegattensplittingverfahren laufe wie folgt ab:
Das zu versteuernde Einkommen werde zusammengerechnet und dann halbiert. Für das halbierte Einkommen werde die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt. Dann werde die Einkommensteuer schließlich verdoppelt. Das zu versteuernde Einkommen werde so zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt. Der Vorteil des Verfahrens sei maximal, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte habe. Denn dadurch werde die Einkommensteuer des alleinverdienenden Ehepartners halbiert und es komme zu einer entsprechend großen Steuergutschrift. Für die Anwendung dieses Verfahrens gebe es weder eine Beschränkung bezüglich Alter des steuerpflichtigen Ehegatten bzw des unterhaltenen einkommenslosen Ehegatten noch eine Beschränkung hinsichtlich nicht vorhandener Kinder. (teilweise Zitierung aus: www.familien-wegweiser.de).
Zu Ergänzung sei erwähnt, dass dieses Ehegattensplitting in der Steuererklärung beantragt werden müsse, da es in Fällen, wo beide Ehegatten wenig verdienen würden, zu einem steuerlichen Nachteil führen würde. Der Steuerpflichtige habe demnach ein Wahlrecht.
Österreich habe bereits dieses Splittingverfahren unter dem Begriff der Haushaltsbesteuerung von 1953 bis 1958 gehabt. Dazu sei in den ErlRV 319 zur österreichischen EStG-Novelle 1957 treffenderweise ausgeführt worden:
Denn der synthetische Charakter der Einkommensteuer "muss zwangsläufig zur Haushaltsbesteuerung führen. Diese hat zur Folge, dass die Gesamtheit der von einer Familie erzielten Einkünfte als Einheit behandelt und als Ganzes beim Haushaltsvorstand besteuert wird. Dieser Gedanke ergibt sich aus dem Charakter der Familie, die sozial, wirtschaftlich und ethisch eine Gemeinschaft darstellt."
Da es aber im Einkommensteuergesetz kein Wahlrecht zur Anwendung der Haushaltsbesteuerung gegeben habe und es wie oben beispielsweise erwähnt zu für den Steuerpflichtigen auch nachteilige Auswirkungen der Anwendung der Haushaltsbesteuerung gekommen sei, sei diese Bestimmung einfach abgeschafft worden. Besser, da gerechter, wäre es damals gewesen, einfach eine Wahlmöglichkeit, wie sie diese, wie oben beschrieben in Deutschland gebe, einzuführen.
Derzeit gelte in Österreich für die Einkommensbesteuerung das Individualprinzip. Dieses Prinzip dürfe aber vom Gesetzgeber nicht soweit getrieben werden, dass damit nicht nur die zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen ignoriert, sondern auch gleich dieses Unrecht in den Verfassungsrang erhoben werde: es sei ein Skandal!
Im März 2016 habe der Bf bereits eine Beschwerde gemäß Art 144 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Dieser Beschwerde legte der Bf eine Berechnung der Unterhaltskosten für die Ehegattin bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2015 abgeändert und außergewöhnlichen Belastungen von 50,00 Euro (Krankheitskosten) ein Selbstbehalt von 50,00 Euro gegenübergestellt. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Da es sich um denselben Sachverhalt handle, werde auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom verwiesen. Die Unterhaltskosten seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Einkommensteuer 2013 führte das Finanzamt ua. aus:
Die Unterhaltskosten gegenüber der Ehegattin würden alle Ehegatten treffen. Damit sei aber eine Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung, nämlich die Außergewöhnlichkeit, nicht gegeben.
Letztlich sei ein Ehegattensplitting in Österreich gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung)
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 legt grundsätzlich die Berechnung der Einkommensteuer fest.
Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen.
Nach § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. ….
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. … Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. …
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 folgende Absetzbeträge zu:
1. ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf dabei weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, der in diesem Absatz noch näher definiert ist und vom Einkommen und dem Familienstand abhängig ist.
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. g, h, i, j k FLAG 1967 definiert die Verlängerungstatbestände, bei welchen die Altersgrenze für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, auf das 25. Lebensjahr hinaufgesetzt werden.
2 Sachverhalt
Laut dem Einkommensteuerbescheid 2015 bezog der Bf - wie in den Vorjahren - im Kalenderjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 fand der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291,00 Euro und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54,00 Euro Berücksichtigung.
Einen Kinderabsetzbetrag machte der Bf nicht geltend. Der Sohn des Bf kam im Jahr 1987 zur Welt und vollendete das 25. Lebensjahr im Jahr 2012.
Nach den Angaben des Bf bezog seine Ehegattin - wie in den Vorjahren - im Kalenderjahr 2015 kein Einkommen. Er berechnete die Unterhaltskosten für die Ehegattin nach dem höchsten Regelbedarfssatz. Konkret setzte er für sechs Monate monatliche Unterhaltskosten in Höhe von 550,00 Euro und für weitere sechs Monate monatlich 555,00 Euro, somit in Summe 6.630,00 Euro für seine Ehegattin an und machte diese als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100399/2015, erfolgte inhaltlich eine Abweisung der Beschwerde des Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014. Gegenstand dieser Beschwerde war die Nichtanerkennung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltskosten für die Ehegattin und für das 1987 geborene und noch studierende Kind.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welche mit Beschluss vom , E 513/2016-7, abgelehnt wurde.
3 rechtliche Würdigung
Der Bf macht im gegenständlichen Verfahren Unterhaltskosten für seine Ehegattin als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das EStG 1967 löste die sog. Haushaltsbesteuerung durch das System der Individualbesteuerung ab und richtete den Alleinverdienerabsetzbetrag ein. Sein Zweck war, der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten Rechnung zu tragen (vgl. , VfSlg 19.517).
Nach dem im Streitzeitraum geltenden § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 ist Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,00 Euro erzielt.
Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (RV 981 BlgNr 24. GP, 125) führen ua. zu § 33 Abs. 4 Z. 1 und § 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis , B 1257/91, VfSlg 13.067) Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben können. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. § 34 Abs. 7 Z. 3, wonach Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten sind, entfällt im Hinblick auf diese Judikatur.
Im Erkenntnis vom , B 145/92, VfSLg 13.297, hat der Verfassungsgerichtshof bezugnehmend auf das Erkenntnis vom , B 1257/91, VfSlg 13.067 - betont, dass der Gesetzgeber nicht verhalten ist, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen. (Vgl. , VfSlg 19.517)
Unterhaltspflichten gegenüber (Ehe)Partner steuerlich zu berücksichtigen, ist somit nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Verfassung wegen nicht geboten (vgl. ).
In dem an den Bf ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 513/2016-7, wird dies bestätigt und Folgendes ausgeführt:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob- unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesfinanzgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtIiche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSIg. 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund, dass § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 die Berücksichtigung von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nicht gänzlich ausschließt (vgl. VfSIg.16.380/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch bestehen gegen § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSIg. 19.517/2011).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen …. ."
Der Gesetzgeber hat somit mit § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 und § 34 EStG auf verfassungskonforme Weise die Rahmenbedingungen und Grenzen vorgegeben, innerhalb derer Unterhaltslasten für den (Ehe)Partner bzw. die (Ehe)Partnerin zu berücksichtigen sind.
Da der im Jahr 1987 geborene Sohn des Bf im Jahr 2015 als über 25-Jähriger nicht als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 iVm § 2 Abs. 1 FLAG 1967 anzusehen war, kann dem Bf für das Jahr 2015 gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zur Abdeckung der Unterhaltslasten für die Ehegattin zuerkannt werden. Der Bf hat dementsprechend den Alleinverdienerabsetzbetrag auch nicht beantragt.
Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt generell nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Das Fehlen nur einer der im § 34 Abs. 1 EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen schließt den Anspruch auf Steuerermäßigung aus. ().
Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5, Rz 4).
Der Berücksichtigung der Unterhaltslasten für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastung steht somit entgegen, dass diese als typische Kosten der Lebenshaltung das Tatbestandselement der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen. (Vgl. ).
Der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2015 kann daher keine Folge gegeben werden.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom hat das Finanzamt die Unterhaltskosten für die Ehegattin des Bf als außergewöhnliche Belastung (unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) bei der Bemessung der Einkommensteuer angesetzt. Diese Kosten können aber - wie dargestellt - nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom abzuändern.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie oben dargestellt, ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur des VfGH. Eine Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100257.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at