Kein Sonderausgabenabzug für Spenden ohne automatische elektronische Datenübermittlung - weil das Geburtsdatum nicht bekannt gegeben wird
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1060 Wien, Lehargasse 3A Tür 14, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin beantragte die Berücksichtigung von Spenden (an zwei dem Grunde nach begünstigte Organisationen) iHv in Summe 80,00 Euro als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 8 EStG.
Das Finanzamt verwehrte sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in einer Beschwerdevorentscheidung den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass die Spenden von den empfangenden Organisationen der Abgabenbehörde nicht auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches bekannt gegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihr Geburtsdatum nicht bekannt gegeben und derart die elektronische Übermittlung vereitelt.
In ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Zweck der neuen Spendenbestimmung (verpflichtender elektronischer Datenaustausch) sei es, deren Geltendmachung dem Steuerpflichtigen - wenn er es wolle - durch Automatik zu erleichtern, aber nicht, den Steuersparern den Zugang zum "Spendentopf" durch zusätzliche bürokratische Hürden zu erschweren bzw eine Ungleichheit unter den Steuerpflichtigen zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei froh darüber, dass es Datenschutzbestimmungen gebe, da sie nicht jedermann "auf die Nase binden" wolle, dass sie im 81ten Lebensjahr stehe - noch dazu, wo sie davon überzeugt sei, dass sie jünger aussehe. Die Bekanntgabe ihres Geburtsdatums könne kein sachliches Kriterium dafür darstellen, ob eine Spendenbegünstigung zuerkannt werde oder nicht. Es sei an der Beamtenschaft eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes zu suchen und zu finden.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Strittig ist der Sonderausgabenabzug für Spenden an begünstigte Organisationen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Beschwerdeführerin für 2018.
Nachstehender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 zwei Organisationen eine Spende (insgesamt 80,00 Euro) zukommen lassen. Beide Organisationen befinden sich auf der Liste der begünstigten Einrichtungen. Die Beschwerdeführerin hat beiden Organisationen ihr Geburtsdatum zur automatisierten Verarbeitung und Weiterleitung an die Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben.
Rechtlich folgt daraus:
Bei der Ermittlung des Einkommens sind gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG als Sonderausgaben abzuziehen (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind).
§ 18 Abs 8 EStG normiert (ab der Veranlagung für 2017) für den Abzug von bestimmten Sonderausgaben, zu welchen auch Spendenzahlungen gehören:
„1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
2. Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
a) Zu übermitteln sind:
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
- der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat.In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
b) …
c) Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
d) …
3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
a) ...
b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
4 …“
Die Beschwerdeführerin hat den Spendenempfängern (übermittlungspflichtigen Empfängern) ihr Geburtsdatum ausdrücklich nicht bekannt gegeben. Dadurch hat sie den Empfängern die Datenübermittlung ausdrücklich untersagt.
Unter den Bedingungen des § 18 Abs 8 Z 3 lit b EStG ist, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Diese Bestimmung kommt ausdrücklich nur dann zur Anwendung, wenn die Übermittlung fehlerhaft ist oder zu Unrecht unterblieben ist und die Übermittlung trotz Veranlassung des Steuerpflichtigen nicht nachgeholt wird.
Im vorliegenden Fall ist aber die Übermittlung allein deshalb unterblieben, weil die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum nicht bekannt gegeben hat, also ausschließlich aus Gründen die die Beschwerdeführerin zu vertreten hat.
Die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.
Zweck der automatisierten elektronischen Übermittlung der Daten ist neben der Entlastung des Steuerpflichtigen, weil er seine Angaben nicht mehr belegen muss, auch die Entlastung der Finanzverwaltung, die die übermittelten Daten automatisiert in den Bescheid übernehmen kann und zu Unrecht angesetzte Beträge verhindert werden (vgl ErlRV 684 BlgNr XXV. GP). Die Richtigkeit der Beträge ist auch nicht von Stichprobenprüfungen abhängig. Derart wird auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt.
Nicht nur der Sonderausgabenabzug, sondern eine Vielzahl von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten/Begünstigungen sind an die Erfüllung von Formalvoraussetzungen gebunden. Jeder/jedem Steuerpflichtigen steht es frei, diese zu erfüllen und den Abzug in Anspruch zu nehmen oder eben nicht.
Ebensowenig werden die mittelbar geäußerten Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Datenschutzes geteilt. Die Übermittlung der Daten durch die begünstigten Empfänger kann ausschließlich über FinanzOnline und verschlüsselt erfolgen. Der Datenschutz ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik in höchstem Ausmaß gewährleistet. Auf die diesbezüglichen mit dem Vorlagebericht vorgehaltenen ausführlichen Ausführungen des Finanzamtes wird verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Bestimmung des § 18 Abs 8 EStG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100998.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at