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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2020, RV/7106320/2019

Keine Familienleistungen an zugezogene, nicht-österreichische Mitarbeiter des IIASA und deren Ehegatten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106320/2019-RS1
Die Bediensteten des IIASA, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 2008 geborene C B ab Jänner 2009 und für die im April 2013 geborene D B ab April 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am überreichte die Beschwerdeführerin (Bf) A B persönlich beim Finanzamt einen Antrag (Formular Beih1) vom selben Tag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe.

So sei die Bf indische Staatsbürgerin, am nach Österreich eingereist, wohnhaft Adresse_alt  seit dem Jahr 2006 mit E B, indischer Staatsbürger, beschäftigt bei der IIASA, verheiratet. Die Bf arbeite seit Dezember 2014 als Hilfskraft bei einem näher bezeichneten österreichischen Arbeitgeber.

Die Zuerkennung ab Jänner 2009 werde für die im Mai 2008 geborene C B beantragt. Diese sei österreichische Staatsbürgerin, Schülerin, ständig bei der Mutter wohnhaft, die auch die überwiegenden monatlichen Kosten finanziere.

Laut einem ebenfalls am überreichtem Formular Beih 1 werde für C B ab Jänner 2014 Familienbeihilfe beantragt (sonstige Angaben ident).

In der Anlage befand sich

  • eine Meldebestätigung vom , wonach die Bf, indische Staatsangehörige, seit diesem Tag in Adresse_alt, ihren Hauptwohnsitz habe,

  •  - im PDF des Finanzamts weitgehend unleserlich - offenbar Legitimationskarten für DB, AF und EB,

  • Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass für DB (Mutter AF),

  • die Geburtsurkunde für DB (Eltern: E und AB),

  • eine Meldebestätigung für DB, indische Staatsangehörige, in Adresse_alt,

  • ein Personalausweis der Republik Indien für DB, indische Staatsangehörige,

  • eine Meldebestätigung für CB, österreichische Staatsangehörige, in Adresse_alt,

  • eine Geburtsbestätigung für CB  (Eltern: E und AB),

  • ein Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an CB nach § 11a Abs. 4 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vom ,

  • ein österreichischer Reisepass für CB,

  • eine Bestätigung der Botschaft von Indien in Österreich vom , dass AF am ...6.1982 in Indien geboren ist,

  • Kopie eines indischen Passes für AFB,

  • Kopie eines indischen Passes für EB,

  • Meldebestätigung für EB, indischer Staatsbürger, in Adresse_alt

  • eine Bestätigung der Botschaft von Indien in Österreich vom , dass EB am ...1.1976 in Indien geboren ist,

  • Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass für CB (Mutter AF).

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Bf offenkundig für ihre beiden Kinder (für D B ab der Geburt) beantragt, auch wenn im Formular Beih 1 zweimal ihre Tochter C B (mit unterschiedlichen Beginndaten) angeführt ist.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist im angefochtenen Bescheid daher zutreffend dargestellt.

Bestätigungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigte am :

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigt hiermit, dass Frau D B, geb. ....04.2013, Staatsbürgerschaft: Indien, Tochter von Herrn E B, (IIASA Laxenburg/NÖ), dem ho. Bundesministerium gemeldet ist.

Gemäß den Legitimationskarten-Verordnungen (BGBl. Nr. 378/1979 und BGBl. Nr. 189/2003) wurden dem/der Genannten die nachstehenden Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Aufgrund dieser Legitimationskarten ist der/die Genannte nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Zif. 3 Meldegesetz (BGBl: N\ 9/1992 i.d.g.F.) von der polizeilichen Meldepflicht befreit.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigt hiermit, dass Frau C B, geb. ...05.2008, Staatsbürgerschaft: Indien, Tochter von Herrn E B, (IIASA Laxenburg/NÖ), dem ho. Bundesministerium gemeldet ist.

Gemäß den Legitimationskarten-Verordnungen (BGBl. Nr. 378/1979 und BGBl. Nr. 189/2003) wurden dem/der Genannten die nachstehenden Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gültig bis Nr. …

Aufgrund dieser Legitimationskarten ist der/die Genannte nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Zif. 3 Meldegesetz (BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.) von der polizeilichen Meldepflicht befreit.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigt hiermit, dass Frau A F, geb. ....06.1982, Staatsbürgerschaft: Indien, Gattin von Herrn E B, (IIASA Laxenburg/NÖ), dem ho. Bundesministerium gemeldet ist.

Gemäß den Legitimationskarten-Verordnungen (BGBl. Nr. 378/1979 und BGBl. Nr. 189/2003) wurden dem/der Genannten die nachstehenden Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün ausg. am gütig bis Nr. …

Aufgrund dieser Legitimationskarten ist der/die Genannte nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Zif. 3 Meldegesetz (BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.) von der polizeilichen Meldepflicht befreit.

Bescheid

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom  den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 2008 geborene C B ab Jänner 2009 und für die im April 2013 geborene D B ab April 2013 ab. Die Begründung dazu lautet:

Gemäß Art. III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der IIASA zur Abänderung des Amtssitzabkommens BGBl Nr. 413/1971 sind Angestellte der IIASA und deren im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen von Leistungen aus dem Ausgleichsgleichsfond für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose sind. Da sich das Amtssitzabkommen auch auf haushaltsangehörige Personen von Angestellten der IIASA bezieht, werden diesen bestimmte Rechte und Privilegien eingeräumt.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist dieser Ausschluss von bestimmten Sozialleistung mit Rücksicht auf die eingeräumten Priviliegien (insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht) sachlich gerechtfertigt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am eingelangt, legte die Bf als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und führte in dieser aus: 

Hiermit lege ich Berufung gegen den Bescheid vom ein mit der Begründung:

Dass Ich seit lfd. im Dienstnehmerverhältnis bin und für die Fa. G Handels KG. Wien arbeite.

Deshalb ersuche Sie höflichst um die Stattgebung der Berufung.

Danke, mit der bitte um die baldige positive Erledigung.

Eine elektronische Bestätigung der Meldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach die Bf seit mit 11 Stunden pro Woche mit einem Bruttobezug von € 400,00 als Hilfskraft beschäftigt sei, war angeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  als unbegründet ab (Anschrift Bf: Adresse) und führte in der Begründung dazu aus:

Gemäß Art. III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der IIASA (Internationales Institut für angewandte Systemanalyse ) zur Abänderung des Amtssitzabkommens BGBl Nr.413/1971 sind Angestellte der IIASA und deren im Haushalt lebenden Familienangehörige von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose sind.

Da sich das Amtssitzabkommen auch auf haushaltsangehörige Personen von Angestellten der IIASA bezieht, werden diesen bestimmte Rechte und Privilegien eingeräumt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ) ist dieser Ausschluss von bestimmten Sozialleistungen mit Rücksicht auf die eingeräumten Privilegien (insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht) sachlich gerechtfertigt.

Der Bezug eigener Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit ist im Hinblick auf Art. III der Änderung des Amtssitzabkommens ebenfalls ohne Bedeutung.

Da Artikel X Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der IIASA in der geltenden Fassung auch Sie vom Familienbeihilfenbezug ausschließt, war die Beschwerde abzuweisen .

Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in den elektronisch vorgelegten Akten.

Vorlageantrag

Im als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom gab die Bf bekannt:

Ich berufe gegen die Bescheid Vom binnen offene Frist mit der Begründung:

Dass meine Tochter C B Geb: ....05.2008 bereit Seit ÖSTERREICHERIN ist und für die Familbeihilfe Anspruch hat.

Deshalb ersuche sie höflichst um die Stattgebung meine o/g Anliegen.

Danke Höflichst

Der Bescheid vom über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an C B, Reisepass und Geburtsurkunde waren beigefügt.

Zentrales Fremdenregister

Das Finanzamt erhob im Zentralen Fremdenregister (INFORMATIONSVERBUNDSYSTEM ZENTRALES FREMDENREGISTER DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR INNERES, DES BUNDESAMTS FÜR ASYL UND FREMDENWESEN, DER VERTRETUNGSBEHÖRDEN, DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS UND DER BEHÖRDEN FÜR DAS NAG SOWIE DER LANDESPOLIZEIDIREKTIONEN), dass für die Bf am ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", gültig bis ausgestellt wurde, ferner am eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis .

Adressänderung

Am gab die Bf bekannt, dass sich ihre Anschrift von Adresse_alt in Adresse geändert habe. Beigefügt war eine Meldebestätigung für C B und D B sowie für E B und A B, geb. F (Adressänderung jeweils mit , keine Änderung in Bezug auf Staatsbürgerschaftsdaten)

Bestätigungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigte am über Anfrage des Finanzamts:

B E, Angestellter IIASA, Gattin B A, historisch, Tochter B C, historisch, Anfrage über ausgestellte Legitimationskarten, § 158 BAO iVm Art. 22 B-VG, FA Wien vom

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kann zu oz. Anfrage mitteilen, dass:

Herr B E, geb. am ...01.1976, dem Protokoll als Wissenschaftlicher Angestellter beim Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (IIASA) in Laxenburg bei Wien gemeldet ist. Dem Genannten wurden folgende Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , vorl. gültig bis Nr. ...

Frau B A, geb. ...06.1982, dem Protokoll bis zur Abmeldung am als Gattin von Herrn B E gemeldet war. Der Genannten wurden folgende Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , urspr. gültig bis Nr. ...

Abmeldedatum:

Frau B C, geb. ...05.2008, dem Protokoll bis zur Abmeldung am als Tochter von Herrn B E gemeldet war. Der Genannten wurden folgende Legitimationskarten ausgestellt:

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , gültig bis Nr. ...

Legitimationskarte grün gültig ab , urspr. gültig bis Nr. ...

Abmeldedatum:

Vorlage

Am  legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seinem Bericht aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 01.2009)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag auf Zuerkennung der FB

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Meldebestätigungen

7 BMI Abfrage KM

8 Adressänderung

9 BM Äußeres

Bezughabende Normen

§ 2 FLAG, Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die KM stellte am einen Antrag auf Zuerkennung der FB für das Kind C B ab Jänner 2009 und für das Kind D B ab Jänner 2014. Beide wurden mit Bescheid vom abgewiesen, weil ihr Ehemann und gleichzeitig KV beider Kinder bei der IIASA arbeitet. Beide Elternteile sind indische Staatsangehörige, die Tochter C ist österreichische Staatsbürgerin.

Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass aufgrund Zuständigkeitsproblemen zwischen den Finanzämtern der Vorlageantrag vom erst jetzt bearbeitet werden konnte.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Der § 1 des Bundesgesetzes vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981 lautet: Das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Irrelevant ist somit das von der Bf im Vorlageantrag vorgebrachte Argument, dass sie in einem aufrechten Dienstverhältnis sei. Der Ausschluss von Leistungen aus dem FLAG gilt ebenso für die Ehegatten der Bediensteten des Instituts. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

ZMR

Laut Abfrage im Zentralen Melderegister vom sind A B und E B weiterhin an der Anschrift Adresse aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet; was die Staatsangehörigkeit betrifft, ist keine Änderung ersichtlich. Beide sind seinerzeit von Deutschland nach Österreich zugezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf A B ist indische Staatsbürgerin. Sie ist mit E B, indischer Staatsbürger, beschäftigt bei der IIASA, verheiratet. Beide sind Eltern der im Mai 2008 geborenen C B, österreichische Staatsbürgerin, und der im April 2013 geborenen D B, indische Staatsbürgerin. Die Familie wohnt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

Anlässlich des Beschäftigungsbeginns von E B bei der IIASA in Laxenburg zogen A und E B von Deutschland nach Österreich zu. Seit ist die Bf mit 11 Stunden pro Woche mit einem Bruttobezug von € 400,00 bei der G Handels KG, Wien, als Hilfskraft beschäftigt.

Die Bf war dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres als Ehegattin des E B als wissenschaftlicher Angestellter beim Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse bis gemeldet. Für sie wurden Legitimationskarten grün gültig im Zeitraum zwischen und ausgestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25  Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2014:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen BGBl. Nr. 66/1966 lautet auszugsweise:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) der Ausdruck „Missionschef“ bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

b) der Ausdruck „Mitglieder der Mission“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;

c) der Ausdruck „Mitglieder des Personals der Mission“ bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;

d) der Ausdruck „Mitglieder des diplomatischen Personals“ bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;

e) der Ausdruck „Diplomat“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;

f) der Ausdruck „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

g) der Ausdruck „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

h) der Ausdruck „privater Hausangestellter“ bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaates ist;

i) der Ausdruck „Räumlichkeiten der Mission“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschef.

Artikel 10

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren:

a) die Ernennung von Mitgliedern der Mission, ihre Ankunft und ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;

b) die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen eines Mitglieds der Mission und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger eines Mitglieds der Mission wird oder diese Eigenschaft verliert;

c) die Ankunft und die endgültige Abreise von privaten Hausangestellten, die bei den unter Buchstabe a) bezeichneten Personen beschäftigt sind, und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus deren Dienst;

d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der Mission oder als private Hausangestellte mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Artikel 33

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.

(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.

Artikel 34

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder - abgaben befreit; ausgenommen hievon sind

a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichen Vermögen, es sei denn, daß der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission benützt;

c) Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Absatz 4;

d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögensteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.

Artikel 37

(1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Absatz 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.

(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Das Bundesgesetz vom über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen BGBl. Nr. 677/1977 lautet auszugsweise:

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen, den im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.

(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder in den Satzungen dieser Organisationen oder in einem sich auf die jeweilige internationale Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten geltenden völkerrechtlichen Vertrag über Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen sind.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung gilt auch für die Einräumung von Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung internationaler Konferenzen, die mit der Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen im Zusammenhang stehen oder von Staaten einberufen werden.

(4) Verordnungen der Bundesregierung nach den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(5) Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.

(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens oder der Erlassung einer Verordnung betreffend eine internationale Konferenz (Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten.

(7) Internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;

2. Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;

3. Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).

(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur zugunsten solcher internationaler Organisationen eingeräumt werden, an denen die Republik Österreich oder andere österreichische juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von der Bundesregierung als im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen bezeichnet wird.

(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ständige Vertretungen der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen bei diesen. Diesen Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen, die bei solchen Organisationen akkreditiert sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.

(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;

2. Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;

3. Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.

(11) Unter “Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen” ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom , BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.

§ 2. (1) Der Umfang der Privilegien und Immunitäten, der von der Bundesregierung den internationalen Organisationen und den Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen eingeräumt werden kann, ist - soweit dieses Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung vorsieht - nach dem Sitz im In- oder Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich der jeweiligen Organisation, der Art der von der zu begünstigenden Person auszuübenden Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft, sowie danach, ob sich eine solche Person für einen länger andauernden Zeitraum oder nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu bemessen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten können rückwirkend gewährt werden, wenn die betreffende internationale Organisation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz bereits im Bundesgebiet gehabt hat.

§ 8. (1) Bediensteten der internationalen Organisationen können folgende Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden:

1. Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete der Organisationen sind;

2. Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

3. Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Bedienstete unter § 9 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

4. Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für gegenwärtige oder frühere Dienste für die Organisation erhalten; diese Befreiung kann sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten beziehen;

5. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensteuerrechts fallen;

6. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht;

7. das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;

b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind;

8. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partner, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;

9. die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.

(2) Die Erteilung der im Abs. 1 Z 4 und 5 vorgesehenen einkommensteuerlichen Privilegien kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuerrecht jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

Das Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse BGBl. Nr. 219/1981 lautet auszugsweise:

§ 1. Das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

§ 2. (1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln.

(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.

(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das BG BGBl. Nr. 219/1981 (RV 622 BlgNR 15. GP) führen unter anderem aus:

Problem und Ziel:

Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse soll auf dem Gebiet des Familienlastenausgleichs im wesentlichen jene Stellung eingeräumt werden, wie sie staatliche internationale Organisanionen haben. Gleichzeitig sollen jene Bestimmungen des IIASA-Gesetzes 1973, BGBL Nr. 117, außer Kraft treten, hinsichtlich derer auf Grund des Privilegiengesetzes 1977, BGBL Nr. 677, die Verordnung der Bundesregierung vom , BGBI. Nr. 441, erlassen worden ist....

Allgemeiner Teil

Das seit seiner Gründung im Jahre 1972 im Schloß Laxenburg bei Wien angesiedelte Internationale Institut für angewandte Systemanalyse (IIASA) erlangt zunehmend Bedeutung in verschiedenen Bereichen der wissenschaftlichen Methodologie und hat damit auch dazu beigetragen, daß Wien als Zentrum internationaler Aktivitäten Anerkennung findet.

Dem Institut, das innerstaatlich als Verein konstituiert ist, wurden durch das Bundesgesetz vom 15. Feber 1973, BGBI. Nr. 117, bestimmte Privilegien gewährt, die in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Instituts durch die auf Grund des Privilegiengesetzes 1977, BGBl. Nr. 677, erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 441, erweitert wurden. Dabei wurde hinsichtlich der dem Institut gewährten Vorrechte eine Angleichung an die in Wien ansässigen staatlichen internationalen Organisationen vorgenommen, ohne allerdings den im Privilegiengesetz 1977 vorgesehenen Rahmen voll auszuschöpfen. Aus der genannten Verordnung der Bundesregierung ausklammert wurde die besondere Problematik auf dem Sektor des österreichischen Familienbeihilfenrechts, da diesbezüglich zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung noch Verhandlungen über diese Frage mit dem Institut geführt wurden. Es gilt daher nach wie vor die ursprüngliche Bestimmung des § 2 des IIASA-Gesetzes.

Nachdem die Verhandlungen nunmehr abgeschlossen werden konnten, kann diese Frage neu geregelt werden, und zwar durch eine Anpassung an die den staatlichen internationalen Organisationen gewährten Vorrechte....

Durch die neue Fassung … soll das Institut von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, daß nicht-österreichische Angestellte der IIASA keine Leistungen aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nehmen können. Damit soll dem Institut auf dem Gebiet des Familienlastenausgleichs im wesentlichen die gleiche Stellung eingeräumt werden, wie sie staatliche internationale Organisationen in Österreich haben ...

Die Verordnung der Bundesregierung vom über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse BGBl. Nr. 441/1979, lautet auszugsweise:

§ 3. Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:

(1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.

(2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und bei in leitender Funktion tätigen Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks.

(3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.

(4) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind und unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind.

(5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

(6) Berechtigung in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.

(7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die nicht Bedienstete des Instituts sind.

(8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen, sofern die Bediensteten nicht österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr folgender Gegenstände:

1. Bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;

2. alle vier Jahre ein Kraftwagen.

(9) Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt nicht durch die Bediensteten, sondern es können die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; die Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Bediensteten des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen, Richtlinien und Vorschriften für den Zugang zum “Commissary” gelten wie für Angestellte der Organisation, die das “Commissary” eingerichtet hat.

Ausschluss von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich

Gemäß § 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit und sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Nach den getroffenen und unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ist der Vater E B wissenschaftlicher Angestellter beim Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse und indischer Staatsbürger. Die Mutter A B ist mit dem Vater E B verheiratet und ebenfalls indische Staatsbürgerin. Beide sind keine österreichischen Staatsbürger und waren vor dem ersten Dienstantritt von E B in Österreich nicht ständig ansässig, sondern sind aus Deutschland zugezogen.

Der Vater, die Mutter und die beiden minderjährigen Kinder C B und D B leben zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft.

Aus diesem Grund besteht gemäß § 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ein Ausschluss von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich. Dies gilt auch dann, wenn C B österreichische Staatsbürgerin ist, da zwar für diese Leistungen gewährt werden würden. Empfängerin der Leistungen ist aber die Mutter A B, die nicht österreichische Staatsbürgerin ist und nicht schon vor der Aufnahme der Beschäftigung ihres Ehegatten beim IIASA in Österreich ansässig war.

Nach der Spezialnorm des § 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse steht daher der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem FLAG 1967 und dem EStG 1988 erfüllt sind.

Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Mitarbeitern des IIAS und anderer privilegierter internationaler Organisationen mit Sitz in Österreich wie der IAEO oder der OSZE (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 117 zitierte Judikatur).

Daran vermag auch auch die geringfügige Beschäftigung der Bf bei einem österreichischen Arbeitgeber nichts zu ändern. Anders als in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall betreffend das  Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom BGBl. Nr. 91/1985 (siehe Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 118), liegt hier ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss vom Bezug von Leistungen aus dem Familienlastenausgleich vor, und zwar unabhängig davon, ob der Bedienstete oder seine Angehörigen zusätzlich bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der nicht von der Befreiung von der Beitragsentrichtung nach dem FLAG 1967 betroffen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf vergleichbare Bestimmungen zur OPEC () und zur IAEO ()  in letzterem Erkenntnis ausgeführt:

Familienbeihilfen und Geburtenbeihilfen sind Sozialleistungen, die dazu dienen, die mit der Geburt und dem Unterhalt von Kindern verbundenen finanziellen Lasten zu erleichtern, wobei ein Lastenausgleich vorgenommen wird. Die Lasten selbst treffen grundsätzlich die durch Gesetz zur Unterhaltsleistung verpflichteten Personen. Sieht nun ein Amtssitzabkommen vor, daß die Angestellten einer Organisation mit Rücksicht auf ihre Privilegierung insbesondere auch auf steuerlichem Gebiet von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen sein sollen, so erscheint es nicht unsachlich, auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der privilegierten Angestellten von diesen Leistungen auszuschließen. Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, partizipieren nämlich regelmäßig von wirtschaftlichen Vorteilen, die einem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zukommen. Durch die Privilegierung eines Haushaltsangehörigen kommt es zu einer Entlastung der Haushaltsgemeinschaft, sodaß eine weitere Entlastung durch Berücksichtigung von Unterhaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr geboten erscheint. Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen und beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung des Amtssitzabkommens zu stellen.

In einer Gesamtbetrachtung ist auf Grund der mit der Beschäftigung bei der IIASA verbunden Privilegien der Ausschluss der Ehegattin des Bediensteten der IIASA vom Bezug von Familienleistungen auch dann nicht als unsachlich anzusehen, wenn diese wie im gegenständlichen Beschwerdefall bei einem österreichischen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt ist.

Hingewiesen wird, dass die Bestimmung des § 2 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse , abgesehen von der Frage, ob jemals eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht auf Familienleistungen, deren Bezug nach § 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ausdrücklich ausgeschlossen sind, sondern nur auf die in § 2 Abs. 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse genannten Zweige der Sozialen Sicherheit ("Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung") anwendbar ist.

Auf C B träfe die Beschränkung des § 1 Bundesgesetz vom betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse als österreichische Staatsbürgerin zwar nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hätte sie selbst aber nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihr ihre Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten. Nach der Aktenlage trifft das im gegenständlichen Fall nicht zu, auch müsste die Tochter bei fehlender oder ungenügender Unterhaltsleistung einen Eigenantrag stellen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Keine Revision zulässig

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der Erkenntnisse und folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977
Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981
Einräumung von Privilegien und Immunitäten - IIASA, BGBl. Nr. 441/1979
§ 2 Abs. 1 Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981
§ 2 Abs. 2 Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981
§ 1 Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106320.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at