Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit zwischen zwei Studien.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom über die Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe (FB und KG) für den Sohn Name1 des Beschwerdeführers für den Zeitraum August 2018 bis Sept. 2018 zu Recht erkannt:
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob beschwerdegegenständlich der Beschwerdeführer (Bf) für seinen Sohn für die vorlesungs- bzw studienfreien Monate Aug. 2018 und Sept. 2018 zwischen zwei grundsätzlich voneinander unabhängigen Bachelor-Studien (ersteres Bachelor-Studium wurde vom Sohn des Bf bereits im Juni 2018 erfolgreich beendet bzw abgeschlossen) des Sohnes des Bf gesetzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für seinen Sohn hat.
Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid wurde begründet wie folgt:
"Der Weitergewährungsantrag vom leitet (wie mit Anfragenbeantwortung
vom klargestellt) den Beihilfenanspruch für die Kalendermonate
Juli bis September 2018 nicht aus einer in diesen Monaten absolvierten
(Berufs-)Ausbildung ab (die Eingabe bestätigt vielmehr, dass der Sohn des Bf mit
Ende Juni 2018 sein Studium beendet hat), sondern offensichtlich aus dem Umstand,
dass das Studienjahr 2017/2018 an der Universität uni99 formal erst
am endete.
§ 2 (1) lit.b FLAG 1967 bindet den Beihilfenanspruch für ein volljähriges Kind
an eine faktisch vorliegende Berufsausbildung. Diese wurde mit Absolvierung
der Bachelor-Diplomprüfung abgeschlossen. Dass das Studienjahr (bei nicht
schon vorherigem Studienabschluss) noch formal bis weitergelaufen
wäre, ändert nichts am Studienabschluss (und damit am Ausbildungsende) per
Ende Juni 2018.
Ein allf. Beihilfenanspruch kann in den genannten Monaten nur insoweit zu
Recht eingewandt werden, als durch die FLAG-Vorgaben auch für die Zwischenzeit
zwischen beendetem Studium und dem anschließenden (weiterführenden) Studium
ein solcher vorgesehen bzw. festgelegt ist.
Nach den bisherigen Vorbringen handelt es sich beim nunmehr zur Fortsetzung
gemeldeten Studium (Philosophie A 033 541) nicht um ein auf das Vorstudium
aufbauendes Studium (Masterstudium), sondern wiederum um ein Bachelorstudium
zu einer neuen Studienrichtung.
Für Zwischenzeiten zwischen einerseits abgeschlossenen und andererseits neu
begonnenen, nicht aufbauenden, sondern andere Richtungen betreffenden Studien
ist ein Beihilfenanspruch nicht vorgesehen.
Auf die für 07/2018 bereits erfolgte Auszahlung wird hingewiesen, eine nochmalige
Auszahlung ist angesichts der Bestimmungen des § 10 (4) FLAG 1967 nicht
zulässig."
In der oben im Spruch näher bezeichneten Beschwerde (dezidiert betreffend die Monate August und September 2018) führte der Beschwerdeführer (Bf) folgendermaßen aus:
"Mit Antrag vom beantragte ich die Weitergewährung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn ab Juli 2018 (richtig wäre gewesen ab August 2018), weil er seine Ausbildung nach Abschluss des Studiums an der Universität uni99 nunmehr in Stadt88 fortsetzt.
Tatsächlich hat der Sohn des Bf sein Bachelorstudium an der Universität uni99 mit Ende Juni 2018 abgeschlossen. Das Studienjahr in uni99 endete erst am . Parallel hat der Sohn des Bf sein weiteres Studium an der Universität Stadt88 aufgenommen, die entsprechende Studienbestätigung vom wurde dem Finanzamt bereits am vorgelegt.
Obwohl der Sohn des Bf sohin seine Ausbildung ohne Unterbrechung (erfolgreich) fortsetzt, werden mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate August und September 2018 nicht gewährt. Soweit die Begründung nachvollziehbar ist, wird vom Finanzamt offenbar unterschieden, ob die Ausbildung - wie im vorliegendem Fall - mit einem weiteren Bachelorstudium fortgesetzt wird oder einem Masterstudium.
Die Unterscheidung ist jedoch weder sachgerecht oder nachvollziehbar: Es kann keinen Unterschied machen, ob die Ausbildung in Ergänzung des abgeschlossenen Bachelorstudiums mit einem Masterstudium vertieft wird oder durch ein weiteres Bachelorstudium verbreitert wird. In beiden Fällen ist in den Sommermonaten kein Vorlesungsbetrieb und ist daher nicht nachvollziehbar, warum in einem Fall die Beihilfe gewährt und im anderen verweigert wird. Auch während eines laufenden Bachelor- oder Masterstudiums ist regelmäßig in den Sommermonaten kein Vorlesungsbetrieb und führt dies auch nicht dazu, dass für diese Monate die Beihilfe nicht gewährt wird.
Die Entscheidung des Finanzamtes erfolgte vielmehr gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig, zumal der Sohn des Bf ohne Unterbrechung an einer Universität (zuletzt uni99 nunmehr Universität Stadt88) inskribiert ist, und all seine Studien bisher in der schnellstmöglichen Zeit absolviert hat.
Ich stelle daher den ANTRAG,
I. das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass mir für den Sohn , geboren JahrJJ (genaues Geb.dat. ist aktenkundig), für den Zeitraum August 2018 bis September 2018, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde.
II. Gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BAO beantrage ich ferne, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen."
Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht im Vorlagebericht, der laut Aktenlage auch dem Bf zur Kenntnis übermittelt wurde, Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Die Bescheidbeschwerde leitet einen Beihilfenanspruch aus einem formal festgelegten späteren Ende des Studienjahres, in dem das Studium (schon vor diesem formalen Ende) abgeschlossen worden war, ab, bzw. erachtet eine Unterscheidung bei Anspruchszuerkennung für Zeiträume zwischen Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (bei Beginn der weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Basis der Bestimmungen des § 2 Abs.1 lit.d FLAG 1967) und Nicht-Zuerkennung eines Beihilfenanspruchs in Zeiträumen zwischen Beendigung eines Studiums und Beginn eines neuen (nicht auf dem Vorstudium aufbauenden) Studiums als gleichheitswidrig.
Bezughabende Normen sind: § 2 (1) lit.b, allenfalls i.V.m. § 2 (1) lit.d FLAG 1967
Stellungnahme: Gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde wurde beantragt, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Demzufolge wird die Bescheidbeschwerde gemäß § 262 (2) BAO ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.
Die postulierte Ableitung eines Beihilfenanspruchs nicht aus der faktischen Studiendauer, sondern aus dem formal festgelegten Ende eines Studienjahres entspricht nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967.
§ 2 Abs. 1 lit. b (und lit. d) FLAG 1967 umschreibt eine allgemein gültige Rechtsnorm, und ist insofern auch nicht "per se" als gleichheitswidrig anzusehen.
Sofern der Beschwerde-Hinweis auf die so bezeichnete "Gleichheitswidrigkeit" so verstanden werden sollte, dass § 2 Abs.1 lit.d FLAG 1967 deswegen, weil diese Bestimmung lediglich für Zeiträume zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (eines Studiums), nicht aber auch für Zeiträume zwischen einzelnen (jeweils für sich als eigenständige Berufsausbildung zu qualifizierenden) Studien den FB-Anspruch festlegt, als verfassungswidrig angesehen wird, ist festzuhalten, dass den Abgabenbehörden auch im Rahmen des übertragenen Vollzugs der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes eine allfällige Überprüfung der zu vollziehenden FLAG-Bestimmungen auf deren Verfassungsmäßigkeit nicht zukommt.
Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom o.a. unstrittigen aktenkundigen Sachverhalt aus.
Strittig ist, ob dem Bf für seinen Sohn für die vorlesungsfreien (studienfreien) Monate Aug. 2018 und Sept. 2018, das sind Zeiten zw. einem vom Sohn des Bf Ende Juni 2018 erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studium an der Universität uni99 "International Relations and International Organization" und dem Beginn eines neuen [mit dem ersten Bachelor-Studium nicht im Zusammenhang stehenden weiteren Bachelor-Studiums]) Bachelor-Studiums "Philosophie" an der Universität Stadt88 im Wintersemester 2018 Familienbeihilfe samt KG zusteht.
Rechtsnormen
§ 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) …
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) ...
Erwägungen
Die Beschwerde ist wie vom Bf beantragt ohne Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs 2 lit a und lit b innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen beim Finanzamt dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt worden, somit sind die gesetzl. determinierten Voraussetzungen für eine Vorlage an das BFG ohne Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes erfüllt.
Ende Juni 2018 hat der Sohn des Bf das Bachelor-Studium an der Universität uni99 "International Relations and International Organization" erfolgreich abgeschlossen bzw beendet.
Bei dem ab dem Wintersemester (WS) 2018 zur Fortsetzung gemeldeten Studium (Philosophie A 033 541) handelt es sich nicht um ein auf das Vorstudium aufbauendes Studium (Masterstudium), sondern wiederum um ein Bachelor-Studium zu einer neuen Studienrichtung.
Aus der vom Bf vorgelegten Inskriptionsbestätigung der Universität uni99 geht zwar hervor, dass das Studienjahr erst mit endet, woraus jedoch für gegenständlichen Beschwerdefall nichts gewonnen werden kann, zumal das Bachelor-Studium "International Relations and International Organization" laut vorliegendem Bachelor-Diplom bzw Degree Certificate am abgeschlossen wurde, und dieser Studienabschluss (Bachelor) für die rechtliche Beurteilung bezüglich der allfälligen Erfüllung bzw Nichterfüllung der gesetzlich determinierten Anspruchsvoraussetzungen auf FB und KG den Beschwerdezeitraum betreffend relevant ist.
Ad unter anderem o.a. relevantem § 2 (1) FLAG 1967 wird in den diesbezüglichen Materialien zum Budgetbegleitgesetz Folgendes ausgeführt:
Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes iVm den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" iSd obigen Norm darstellt. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss dieser Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, hier eines weiteren Studiums, steht somit keine Familienbeihilfe zu. Warum bei dieser Rechtslage von Bedeutung sein sollte, dass zwischen den beiden Studien die vorlesungsfreie Zeit liegt, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Ergänzend wird auf die o.a., auch dem Bf zur Kenntnis gebrachten Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das BFG hingewiesen.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Aus lit. d ist ersichtlich, dass von "Abschluss der Schulausbildung" und nicht vom "Abschluss einer Schulausbildung" die Rede ist. Dies bedeutet, dass der Verlängerungstatbestand der lit. d nur einmal im Laufe der verschiedenen Phasen der Berufsausbildung gewährt werden kann.
Dass damit nicht der Abschluss eines Studiums gemeint sein kann, ist offensichtlich, da sonst zB für den Zeitraum zwischen Ablegung der Matura und Beginn eines Studiums keine Familienbeihilfe zustünde.
Diese Meinung vertritt im Ergebnis auch Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG (1. Aufl.), § 2 Rz 130:
"Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" offenbar "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. ME müsste es klar sein, dass die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung" ist, während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium.
Im Fall der Absolvierung mehrerer eigenständiger Berufsausbildungen stünde dann jedenfalls für die Zeiten dazwischen keine FB zu. Dies hätte Kumulierungseffekte vermieden und würde dem geplanten Einsparungseffekt entsprechen.
Mit der Neufassung der lit d durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) soll der geplante Einsparungseffekt erzielt werden. "
Hieraus ergibt sich, dass die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" iSd obigen Norm darstellt. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung durch das Bachelor-Studium "International Relations and International Organization" und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, nämlich gegenständlich des Bachelor-Studiums "Philosophie" an der Universität Stadt88, besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe und KG (vgl. o.a. § 2 Abs 1 lit b und lit d FLAG 1967 idgF).
Diese für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsansicht wurde vom Bundesfinanzgericht bereits in mehreren Erkenntnissen vertreten (sh. zB ; , RV/7100985/2016; , RV/7103029/2014; , RV/5100684/2013).
Den diesbezügl. Beschwerdeausführungen, dass auch während eines laufenden Bachelor- oder Masterstudiums in den Sommermonaten kein Vorlesungsbetrieb sei, ist weiters zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt aufgrund des Legalitätsprinzips (grundsätzlich) an die geltenden Gesetze gebunden ist.
Der Vollständigkeit halber wird darüber hinaus angemerkt, dass keine konkreten substantiierten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einzelner konkreter bzw klar definierter, beschwerdegegenständlich relevanter, Normen vorgebracht wurden.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da der Wortlaut der Gesetzesbestimmung eindeutig ist und eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes vorliegt. Da das gegenständliche Erkenntnis der hRspr, insbesondere aber der Gesetzeslage folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | Wanke in BFGjournal 2024, 130 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100202.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at