Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2020, RV/7500781/2019

Nennung eines Fahrzeuglenkers vor Lenkererhebung nach § 2 Parkometergesetz, jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen Beschwerdeführer, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr 9/2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr 9/2006 über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/196700866763/2019 zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 30,00 und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,00 festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Geldstrafe von EUR 30,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde (EUR 10,00), insgesamt somit EUR 40,00 an den Magistrat der Stadt Wien binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung mit der GZ MA67/196700526118/2019 und führte im Zuge dessen eine potentielle Fahrzeuglenkerin im Beanstandungszeitpunkt samt ihrer letzten bekannten Adresse sowie Beweismittel hiefür an.

Am erstattete die belangte Behörde eine Anzeige mit der GZ MA67/196700526118/2019, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am Tatzeitpunkt im Tatort ohne entsprechende Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt habe und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Mit Lenkererhebung vom selben Tag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Rechtssache GZ MA67/196700526118/2019 auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das mehrspurige Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei. 

Mit Strafverfügung vom , GZ MA67/196700866763/2019 verhängte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden), weil er als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestelltem Auskunftsverlangen vom nicht fristgerecht entsprochen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom Einspruch und führte Beweismittel betreffend die Lenkerauskunft an.

Mit Straferkenntnis vom , GZ MA67/196700866763/2019 verhängte die belangte Behörde in der Folge gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden) sowie einen Kostenbeitrag iHv EUR 10,00, weil die Lenkerauskunft nicht fristgerecht erteilt worden sei.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies dabei auf die beigefügten Unterlagen. Das Straferkenntnis vom , GZ MA67/196700866763/2019 war als Anhang enthalten.

Die Beschwerdevorlage vom langte am beim Bundesfinanzgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I (Herabsetzung der Strafe)

1. Feststellungen

Die E-Mail des Beschwerdeführer vom  enthält den Betreff "Einspruch Erheben [sic] GZ: Geschäftszahlen". Das Verfahren mit der GZ MA67/196700526118/2019betrifft das dem streitgegenständlichen Verfahren betreffend die Lenkerauskunft zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren.

Als Text ist in der E-Mail des Beschwerdeführer vom Folgendes ausgeführt:

"Lenkerauskunft Name Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit. Letzte bekannte Adresse: Adresse. Mfg Beschwerdeführer."

Der E-Mail ist eine Anzeigebestätigung betreffend Urkundenunterdrückung durch Fahrzeuglenkerin vom , Geschäftszahl als Beweismittel angefügt.

Die belangte Behörde erstattete am eine Anzeige mit der GZ MA67/196700526118/2019 betreffend die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe mangels Kennzeichnung des betreffenden Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen zur Tatzeit, in Tatort, mit einem gültigen Parkschein. Am selben Tag erfolgte im Verfahren mit der GZ MA67/196700526118/2019 durch die belangte Behörde eine auszugsweise wie folgt lautende Lenkererhebung:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer(in) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benutzung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes)

binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in Adresse überlassen gehabt haben, sodass es dort am Tatzeit Uhr gestanden ist.

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. […]"

Die Lenkererhebung vom , GZ MA67/196700526118/2019/4 wurde am an den Mitbewohner des Beschwerdeführer übergeben.

Eine Beantwortung der betreffenden Lenkererhebung durch den Beschwerdeführer erfolgte innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht.

Mit Strafverfügung vom , GZ MA67/196700866763/2019 verhängte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden), die auszugsweise wie folgt lautet:


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"1.
Datum:
 
Ort:
Adresse
 
 
Betroffenes Fahrzeug:
Kennzeichen
 
Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif(en) verletzt:
1.
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
 
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1.
€ 60,00
0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
 
§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 60,00"

Der Text des mit E-Mail vom dagegen erhobenen Einspruches lautet wie folgt: "Geschäftszahlen". Die GZ MA67/196700866763/2019 ist dem streitgegenständlichen Verfahren zuzuordnen.

Als Beweismittel wird der E-Mail vom nochmals die Anzeigebestätigung betreffend Urkundenunterdrückung durch Fahrzeuglenkerin vom , Geschäftszahl angefügt.

Nach Ablauf der von der belangten Behörde für die Lenkerauskunft eingeräumten zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens wiederholte der Beschwerdeführer mit Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , GZ MA67/196700866763/2019 seine Lenkerauskunft mittels der in der E-Mail angefügten Beweismittel.

Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde - soweit ersichtlich - nur Fahrzeuglenkerin als potentielle Fahrzeuglenkerin vom Beschwerdeführer (wiederholt) genannt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren mit der GZ MA67/196700526118/2019 und erteilte der belangten Behörde in diesem Verfahren die Auskunft, dass Name, wohnhaft in Adresse Lenkerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (A) im Beanstandungszeitpunkt (Tatzeitpunkt, Adresse) gewesen ist und legte hiefür Beweismittel vor.

In der Gesamtschau geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im dem streitgegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Anlassverfahren am der belangten Behörde mitgeteilt hat, wer das betreffende Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt potentiell gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Auskunft im gegenständlichen Verfahren mehrmals wiederholt und Beweismittel hiefür angeführt. Nach den Verwaltungsakten führte der Beschwerdeführer nur eine potentielle Fahrzeuglenkerin (mehrmals) samt Beweismittel hiefür an. Der Behörde waren folglich im Zeitpunkt der Lenkererhebung am  der vollständige Name und die Anschrift einer potentiellen Fahrzeuglenkerin im Beanstandungszeitpunkt bekannt gegeben worden. 

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBl Nr 09/2006 lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl Nr 09/2006 sind Übertretungen des § 2 leg cit als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur dem § 2 Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl Nr 47/1974 idF LGBl Nr 24/1987, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl , mwN). Es soll schnell und ohne weitere Nachforschungen ermöglicht werden den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (vgl ).

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , mwN).

Die Behörde darf dabei jedoch nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen jedoch eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers (vgl zu § 103 KFG , mwN).

Das nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine (richtige) Auskunft erteilt hat. Nach dem Verwaltungsakt wurde die Lenkererhebung vom am zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete folglich am . Innerhalb dieser Frist wurde seitens des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde keine Auskunft erteilt, wem das betreffende Fahrzeug im Streitzeitpunkt überlassen wurde. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Auskunftsverlangen willkürlich oder grundlos gestellt worden wäre, zumal zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen und auch die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war (vgl , mwN).

Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bereits vor Erhalt des Lenkerauskunftsersuchens iSd § 2 Parkometergesetz 2006 eine potentielle Fahrzeuglenkerin mitgeteilt hat, vermag an der Berechtigung der belangten Behörde ein solches Auskunftsverlangen an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zu richten, um - unter der Sanktionsdrohung des § 2 Parkometergesetz 2006 - Auskunft darüber zu erlangen, wem das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen wurde, nichts zu ändern (vgl nochmals ). Die vorgeworfene Tathandlung ist erwiesen. Der Beschwerdeführer hat das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführer sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten wurden die gesetzlich geschützten Interessen erheblich beeinträchtigt, dient doch eine Lenkererhebung nach § 2 Parkometergesetz 2006 dazu, der Behörde die Verfolgung eines möglichen Straftäters ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde bereits als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen kein Umstand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Lenkererhebung durch die belangte Behörde am sowie auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Erteilung der Lenkererhebung wiederholt eine potentielle Fahrzeuglenkerin mitgeteilt hat.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien wird eine Herabsetzung der Strafe auf EUR 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) als angemessen erachtet. Die Strafe wird somit um die Hälfte herabgesetzt, die Ersatzfreiheitstrafe wird – nachdem die Herabsetzung nicht ausschließlich durch die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet ist – im gleichen Verhältnis reduziert.

Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt selbst geringste Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Nach § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da die Höhe der verhängten Strafen zudem jeweils unter EUR 500 Euro, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

Zu Spruchpunkt II (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt III ( Vollstreckung)

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 leg cit vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zu Spruchpunkt IV. und V (Zulässigkeit der Revision)

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil das gegenständliche Erkenntnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl zur Zulässigkeit der Lenkererhebung insb die obig näher dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes , mwN und , Ra 2014/02/0081), noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500781.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at