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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2020, RV/7100081/2020

Rechtmäßige Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder x und y im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde von dem, einen Status als subsidiär Schutzberechtigter innehabenden Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder x und y als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei wurde begründend auf den Umstand verwiesen, dass der Bf. ab dem weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sei und ergo dessen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

In seiner mit datierten Beschwerde führte der Bf. ins Treffen, dass er seit dem sowie im Zeitraum Jänner und Februar 2019 Arbeitslosengeld bezogen habe, dessen ungeachtet jedoch - zwecks Aufrechterhaltung des Anspruches auf Familienbeihilfe - auf Leistungen aus der Grundversorgung für nämlichen Zeitraum verzichten würde. Aus den dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen ist ein bis voraussichtlich bestehender Anspruch des Bf. auf Bezug von Arbeitslosengeld, sowie an die Ehegattin des Bf. in den Monaten Jänner und Februar 2019 in Höhe von jeweils 174 Euro zur aus Auszahlung gelangte Leistungen aus der Grundversorgung ersichtlich.

In der Folge wies die belangte Behörde das Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung, dass seine Gattin nachgewiesener Maßen im Rückzahlungszeitraum - einem Anspruch auf Familienbeihilfe abträgliche - Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab.

Mit Eingabe vom 131.08.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das BFG, wobei er nochmals das Anbot auf Rückzahlung der Leistungen aus der Grundversorgung gegen "Anerkennung" des Anspruches auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum stellte. Bezogen auf die Situation des Bf. sei ergänzend anzumerken, dass das Kind y aufgrund eines schweren Herzfehlers an das AKH überstellt worden sei und demzufolge die Familie nach Wien habe übersiedeln müssen, wobei es dem Bf. gelungen sei, ab dem eine - niedrig bezahlte - Stellung als Fahrer zu erlangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen des Bf. festgestellten Sachverhalt zu Grunde:

Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, respektive diesem gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum erteilt.

Unstrittig ist es auch, dass der Bf. - im Rückforderungszeitraum - sprich vom bis zur - den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nach - am erfolgten Wiedererlangung einer Anstellung nicht erwerbstätig war sondern Arbeitslosengeld bezogen hat, während seine Ehegattin in nämlichem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung von je 174 Euro erhalten hat.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 lautet:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Nach der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung

Wie bereits unter Punkt 2.1. ausgeführt haben nach der Norm des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Nach der im Schrifttum (Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 3 Rz 280) und der Rechtsprechung zum FLAG 1967 vertretenen Auffassung (etwa ; ; zuvor etwa u.a.) erfüllt der Bezug von Arbeitslosengeld nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des. § 3 Abs. 4 FLAG 1967.

Es muss sich um eine tatsächliche Erwerbstätigkeit handeln. Demzufolge stellen Zeiten von Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung keine tatsächliche Erwerbstätigkeit dar (vgl. Erkenntnis ).

In diesem Zusammenhang wird seitens des Verwaltungsgerichtes auch auf den Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP)verwiesen.

In diesem wird nachstehendes ausgeführt:

"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.

Der Gesetzgeber wollte daher die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigte "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht bei subsidiär Schutzberechtigten daher in Entsprechung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen."!

In Anbetracht vorstehender Ausführungen geht das vom Bf. im Vorlageantrag gestellte "Anbot" auf Rückzahlung der Leistungen aus der Grundversorgung ins Leere, da bereits der unstrittig erfolgte Bezug von Arbeitslosengeld - für sich allein betrachtet - dem Anspruch auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum abträglich war.

Zusammenfassend war - ungeachtet der durch Krankheit eines Sohnes bedingten angespannten familiären Situation sowie des seitens des Bf. entfalteten Bemühens auf Integration im inländischen Arbeitsmarkt - wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erfolgt, ergibt sich anhand der Bezug habenden Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100081.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at