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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2020, RV/3101134/2016

Festsetzung von Normverbrauchsabgabe bei widerrechtlicher Verwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Berater, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt ABC vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume und 12/2010 zu Recht erkannt: 

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:

1.) Der Bf (Beschwerdeführer) hat in KL bis zum Jahr 2013 eine B in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Seit dem Jahr 2013 wird diese B1 vom Bf und seinem C (D) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben.

2.) Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 2010-2012 umfassenden Außenprüfung wurden ua. folgende Feststellungen getroffen (vgl. BFG-Akt, S. 58-61):

„Tz. 4 NoVA 2010 u.2011

Im Zuge der durchgeführten Bp wurde festgestellt, dass von den in Staat1 zugelassenen in Österreich verwendeten Fahrzeugen (jeweils Marke) xxx bzw. yyy (Nutzungsbeginn bzw. ) im Jahr 2010 und 2011 noch keine NoVA entrichtet wurde.

Die Fahrzeuge haben jeweils ca. dieselben Anschaffungskosten, wie das ab genutzte Fahrzeug, für welches bereits NoVA iHv 5.350,08 entrichtet wurde, nämlich netto 55.700 und beträgt somit die NoVA im Jahr 2010 und 2011 je 5.347,20 (55.700+ 20 % USt/davon 8 %). Der Standort der Fahrzeuge war jeweils Österreich. Die Leasingraten (Miete) und Betriebskosten wurden als Betriebsausgaben abgesetzt.“

3.) Mit Ausfertigungsdaten bzw. ergingen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsausgabe (Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung) für die Zeiträume (Marke Fahrgestellnummer 111), (Marke Fahrgestellnummer 222) und 12/2010 (Firma1 Fahrgestellnummer 333).

4.) Mit Eingabe vom wurde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsausgaben für die Zeiträume 12/2010 und 09/2011 fristgerecht Beschwerde erhoben (vgl. BFG-Akt, S. 13). Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2012 vom blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

5.) Mit Ausfertigungsdaten wurden die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume 12/2010 und 9/2011 erlassen (vgl. BFG-Akt 17a, 17).

6.) Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (vgl. BFG-Akt, S. 21).

7.) In den angeführten Schriftsätzen wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Bf nutze einen Pkw, der ihm von seiner Gattin (E) zur Verfügung gestellt werde. E sei Mitarbeiterin bei F in Staat1. Der Pkw werde von einer st Leasingfirma (einer Gesellschaft2 von F) durch E geleast. Mit dem Finanzamt ABC sei folgende Vorgangsweise vereinbart worden: Es bestehe NoVA-Pflicht für diese Leasingfahrzeuge, die spätestens nach einem Jahr wieder an die Leasinggesellschaften in Staat1 zurückgestellt würden. Weiters könne mit jeder Rückgabe die Vergütung der NoVA auf Basis des Rückgabewertes beantragt werden. Darüber hinaus bestehe eine doppelte Kraftfahrzeugsteuerpflicht für diese Fahrzeuge (in Staat1 und Österreich). Entsprechend dieser Abmachung habe der Bf gehandelt. Es sei laufend Kraftfahrzeugsteuer bezahlt worden und seien Jahreserklärungen für 2011 und 2012 eingereicht worden. Hinsichtlich der NoVA seien Erklärungen mit gleichzeitigen Vergütungsanträgen zum Zeitpunkt der Rückgabe des jeweiligen Fahrzeuges eingebracht worden. Dieser Vorgangsweise werde nunmehr vom Finanzamt bzw. vom Fachbereich bzw. vom BMF abgelehnt.

8.) Die vom Bf eingebrachten Vergütungsanträge ( Marke Fahrgestellnummer 222 und Fahrgestellnummer 333) wurden vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung an den Leasingnehmer gesetzlich nicht vorgesehen sei (vgl. Abweisungsbescheide vom , BFG-Akt, S. 11a und 11b).

II.) Sachverhalt:

1.) Bf ist mit E verheiratet und wohnt einerseits in Ort1 andererseits in Ort2. Bf ist sowohl in Ort1 als auch in Ort2 mit Hauptwohnsitz gemeldet, weil eine Zweitwohnsitzmeldung in Staat1 nicht möglich bzw. durchführbar war.

In KL hat der Bf bis zum Jahr 2012 eine B in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Seit dem Jahr 2013 betreibt er diese mit seinem C D in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 113, Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 175 Rückseite).

2.) E wohnt in Staat1 (Ort2) und ist bei Firma1 beschäftigt. Sie hat die Möglichkeit über die Gesellschaft für sich und nahe Angehörige bis zu drei Neufahrzeuge zu mieten. E machte von diesem Recht insofern Gebrauch als sie zwei Fahrzeuge gemietet hat, wovon sie eines Bf zur Nutzung überlassen hat. Zwischen den Ehegatten wurde keine Verwendungsbeschränkung (Zwecke, Kilometerleistung) vereinbart. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 113).

3.) Der Mietvertrag für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 333 (Typ Marke) begann am und sollte am enden. Tatsächlich endete der Mietvertrag (bereits) mit . Der Mietvertrag wurde zwischen E und der Gesellschaft abgeschlossen. Der angeführte Marke wurde in Staat1 auf E angemeldet und zwar mit dem Kennzeichen xxx (vgl. Abrechnung Mietvertrag vom , BFG-Akt, S. 74 ff, S. 124 ff).

4.) Der Mietvertrag für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 222 (Typ Marke) begann am und sollte am enden. Tatsächlich endete der Mietvertrag am . Auch dieser Mietvertrag wurde zwischen E und der Gesellschaft abgeschlossen. Der Marke wurde in Staat1 auf E angemeldet und zwar mit dem Kennzeichen yyy (vgl. Abrechnung Mietvertrag vom , BFG-Akt, S. 82 ff und S. 132 ff).

5.) Die Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern 222 und 333 wurden vom Bf im Dezember 2010 bzw. September 2011 nach Österreich gebracht und von ihm für private und betriebliche Zwecke (B) verwendet. Die Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge erfolgte durch den Bf überwiegend in Österreich und zwar im Bezirk KL (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 113).

Die aus der Gebrauchsüberlassung auflaufenden Kosten wurden nach Abzug eines Privatanteiles von der B bezahlt bzw. E ersetzt und sind als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte zu nicht gewerblichen Zwecken an in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner und Familienangehörige war gestattet (vgl. Mietanträge H , BFG-Akt, S. 70 ff und vom , BFG-Akt, S. 77).

6.) Die Fahrzeuge wurden von Bf nach Ablauf des (jeweiligen) Mietvertrages vereinbarungsgemäß an die Gesellschaft (Rückgabeort I Staat1 laut Mietverträgen) zurückgestellt. Für das Verwenden des Kraftfahrzeuges wurde von der B sowohl österreichische als auch st Kraftfahrzeugsteuer bezahlt (vgl. Abrechnung Mietvertrag vom , BFG-Akt, S. 74, S. 124 ff, und S. 132 ff, Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, Abrechnung Mietvertrag vom , BFG-Akt, S. 82 ff und S. 132 ff).

III.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/695 idF BGBl. I 1999/122 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

2.) Die Frage, wann ein Fahrzeug im Inland zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).

3.) Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

4.) Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden. 

5.) Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132 (2. AbgÄG 2002), sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

6.) Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs. 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (; ). Würde das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke verwendet werden, würde sich der zunächst vermutete Standort nach dem Sitz des Unternehmens als jenem Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird, richten. Die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG findet auch bei Fahrzeugen von Einzelunternehmen mit Hauptwohnsitz in Österreich Anwendung (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Rz 33 ff).

7.) Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die gegenständlichen Fahrzeuge vom Bf und zwar überwiegend in Österreich (Bezirk KL) verwendet worden sind. Darüber hinaus wurde im Schriftsatz vom außer Streit gestellt, dass der dauernde Standort der gegenständlichen PKWs in Österreich gelegen ist (vgl. Vorhalt vom , BFG-Akt, S. 110 Rückseite, Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 113, Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 174).

Dass die gegenständlichen Fahrzeuge einem Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen gewesen seien oder regelmäßige Aus- und Wiedereinfuhren stattgefunden hätten, wurde im Beschwerdefall nicht einmal behauptet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom ausdrücklich aufgefordert worden ist, Einwendungen gegen die Festsetzung der NoVA zu erheben. Im Schriftsatz vom wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Die  NoVA -Festsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgte daher zu Recht.

IV.) Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3101134.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at