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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2020, RM/7300001/2020

Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Maßnahmenbeschwerde der Bf., vertreten durch HASCH & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Zelinkagasse 10, 1010 Wien, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in Form der Beschlagnahme eines Schmuckstückes (Armreifen) am gemäß § 89 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenausspruch unterbleibt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am reiste die Beschwerdeführerin (Bf.) aus Moskau kommend beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. Dabei benützte sie den grünen Ausgang "Anmeldefrei Waren" und brachte damit gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a iVm Artikel 138 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom (UZK-DA) zum Ausdruck, lediglich Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verodnung (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) oder als Rückwaren von den Eingangsabgaben befreit sind, mitzuführen.

Bei der durchgeführten Zollkontrolle wurde im Handgepäckskoffer der Bf. das verfahrensgegenständliche Schmuckstück (Armreifen) in einer roten Einkaufstasche der Fa. Cartier sowie eine Rechnung und ein ausgefülltes Formular zur Steuerrückvergütung in Russland vorgefunden. Der Kaufpreis war mit 390.000.- Rubel ohne russischer Umsatzsteuer, umgerechnet 5.510,44 Euro, ausgewiesen. Zur unterlassenen Anmeldung des Schmuckstückes gab die Bf. an, dass sie der Auffassung gewesen sei, Waren bis zu einem Wert von € 10.000.- in die Europäische Union zollfrei einführen zu dürfen.

Der Organwalter der belangten Behörde hat um ca. 17:30 Uhr mit dem Rufbereitschaftsdienst versehenden Bediensteten der Finanzstrafbehörde Rücksprache gehalten und dabei festgestellt, dass Mitarbeiter der Finanzstrafbehörde nicht mehr vor Ort gewesen sind.

In der Folge wurde von der belangten Behörde eine Tatbeschreibung mit einer niederschriftlichen Einvernahme der Bf. aufgenommen und die Beschlagnahme des Schmuckstückes "Armreifen Cartier 23,5 Gramm inklusive Verpackung" bei Gefahr im Verzug ausgesprochen und eine entsprechende Quittung ausgestellt. Als Grund für die Beschlagnahme wurde angeführt, dass der Schmuck als Tatgegenstand eines Schmuggels dem Verfall unterliege, als Beweismittel in einem Strafverfahren in Betracht komme und durch die Beschlagnahme der jederzeitige behördliche Zugriff ebenso sicherzustellen sei, wie auch die Nämlichkeit (Identität) des Schmuckes. Als Grund für die Annahme von Gefahr im Verzug hat die belangte Behörde festgehalten, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung einer bescheidmäßigen Beschlagnahmeanordnung durch die Finanzstrafbehörde (Anm.: deren Mitarbeiter nicht mehr vor Ort waren) den Zweck der Beschlagnahme gefährdet hätte, da damit der Schmuck dem staatlichen Zugriff entzogen gewesen wäre. Die Tatbeschreibung (Niederschrift) ist von der Bf. zur Kenntnis genommen und von ihr als Beschuldigte eines Finanzvergehens unterfertigt worden. Der Bf. wurde eine Rechtsbelehrung "FStr 9" ausgefolgt.

Mit Eingabe vom hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien verfügte Beschlagnahme an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt diese für rechtwidrig zu erklären sowie gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen.

Begründend führt die Bf. zur Sache aus, dass sie bei Durchschreiten des Grünkanals vom Kontrollorgan nach in Russland eingekauften Waren befragt worden sei. Sie habe diese Frage bejaht und nach der Röntgenkontrolle der Gepäckstücke das streitverfangene Cartier-Goldarmband im Wert von ca. € 4.000.- (RUB 390.000.-) vorgelegt. Die Unterlassung der Verzollung habe die Bf. damit erklärt, dass sie der Auffassung gewesen sei, Waren mit einem Wert bis zu € 10.000.- mitbringen zu dürfen.

Entgegen der gesetzlichen Anordnung seien ihr weder die Gründe für die Beschlagnahme noch die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitgeteilt worden. Die aufgenommene Niederschrift (Anm.: Tatbeschreibung) enthalte nur allgemein gehaltene und generalklauselartige Begründungen und keine durch Tatsachen belegbaren konkreten Anhaltspunkte für eine Verfallsvereitelung oder einen Beweismittelverlust. Damit habe die belangte Behörde die individuelle Begründungspflicht verletzt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 138 Buchstabe a UZK-DA gelten Waren die zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet.

Gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA gilt für die in Artikel 138 Buchstabe a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren, die Benutzung des grünen Ausgangs "Anmeldefrei Waren" sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, als Zollanmeldung.

Nach Art. 41 der Zollbefreiungsverordnung iVm der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom sind Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden im Flugverkehr von den Einfuhrabgaben grundsätzlich bis zu einem Wert von € 430.- befreit.

Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom (UZK-IA) fingiert die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 UZK, die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 UZK sowie auch die Annahme der Zollanmeldung nach Artikel 172 UZK als auch die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 UZK, wenn die Zollanmeldung in konkludenter Form gemäß Artikel 141 UZK-DA abgegeben worden ist.

Nach Artikel 219 (UZK-IA) gilt die Zollanmeldung für Waren als nicht abgegeben, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen.

Da das verfahrensgegenständliche Schmuckstück die Voraussetzungen des Artikel 138 ZK-DA nicht erfüllt, wäre die Bf. daher verpflichtet gewesen unmittelbar bei Betreten des grünen Kanals zumindest eine mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren zu nicht kommerziellen Zwecken im Sinne des Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA abzugeben. Die Nachfrage des Kontrollorganes ändert nichts an der bereits konkludent abgegebenen Willensäußerung im Sinne des Artikel 141 UZK-DA und der damit verbundenen Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK.

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, nicht erfüllt ist.

Die Anwendung des Unionszollrechtes auf die sonstigen Eingangsabgaben bestimmt § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Nach § 35 Abs. 4 FinStrG ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Nach § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörde auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft fest, dass die Bf. mit Betreten des "Grünen Ausgangs" eine konkludente Anmeldung abgeben hat, die Abgabenschuld für den streitverfangenen Schmuck entstanden und damit auch der objektive Tatbestand des Schmuggels erfüllt ist. Dies wird mit der Verantwortung der Bf., sie sei der Ansicht gewesen Waren bis zu einem Wert von € 10.000.- abgabenfrei einführen zu dürfen, auch nicht bestritten. Auch die Nachfrage nach mitgeführten Waren ändert an der Zollschuldentstehung nichts. Bei zu Unrecht erfolgter Benutzung des "Grünen Ausgangs" - ohne unmittelbar bei Betreten ein mündliche Zollanmeldung abzugeben - ist das Verhalten des Kontrollorganes ohne Bedeutung. (sh. Witte, UZK Art. 79 Rz. 47f.)

Bei der Beschlagnahme von Gegenständen handelt es sich entweder um eine Maßnahme zur Sicherung eines im Gesetz angedrohten Verfalls oder eine Maßnahme zur Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln. Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung einer Beschlagnahme sind dabei der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des (Tat)Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls oder die Tatsache, dass dieser als Beweismittel in Betracht kommt und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls bzw. zur Beweissicherung.

Die abgabenrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Bf. lässt das Entstehen einer Zollschuld und damit die Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Schmuggels als sehr wahrscheinlich erscheinen. Die Tatsache, dass die Bf. hinsichtlich einer Steuerrückvergütung für das in Russland erworbene Schmuckstück hinreichend informiert war, hinsichtlich der zumindest im Reiseverkehr allgemein bekannten Bestimmungen zur Zollfreiheit von im Ausland erworbenen Waren von einer Abgabenbefreiung für Waren bis zu einem Wert von € 10.000.- ausgegangen ist, legt zumindest den Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine klassische Schutzbehauptung handeln könnte. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Verdachtslage ausgehen, dass die offensichtlich akademisch gebildete Bf. die Verwirklichung des Tatbildes des Schmuggels zumindest in Kauf genommen hat.

Das Schmuckstück ist im durchzuführenden Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung eines Schmuggels von der Strafe des Verfalls bedroht. Dies ist der Bf. bei Aufnahme der Tatbeschreibung mittgeteilt und in der Niederschrift auch entsprechend festgehalten worden. Als Tatgegenstand ist das Schmuckstück auch Beweismittel in dem von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Finanzstrafverfahren. Dabei hängen von der exakten Beschaffenheit des Armreifens (Goldgehalt, Gewicht, Verarbeitungsqualität, usw.) unter anderem der Wert, die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und die Verhängung der Strafe des Verfalls oder eines Wertersatzes ab. Die vorgefundene Rechnung, bzw. der darin festgehaltene Rechnungsbetrag und die Dokumentation in der Tatbeschreibung ergeben auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht jenes Maß der Nämlichkeitssicherung des Schmuckstückes, welches im durchzuführenden Finanzstrafverfahren geboten ist. Um den jederzeitigen Zugriff der Finanzstrafbehörde auf das Schmuckstück zur Sicherung des Verfalls und zur Ermittlung der vorgenannten Daten sicherzustellen war die Beschlagnahme zu verfügen. Auch dies ist der Bf. mittgeteilt und niederschriftlich festgehalten worden. Zur Beurteilung des Gefahrenpotentials einer wie immer gearteten Zugriffsvereitelung konnte die belangte Behörde im Wesentlichen nur vom Verhalten der Bf. bei der gegenständlichen Einreise (Benützung des grünen Ausgangs, Mehrwertsteuerrückvergütung in Russland) ausgehen. Dieses Verhalten hat zur Folge, dass die Bf. verdächtigt wird ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen zu haben und lässt auch ein mangelndes Unrechtsbewusstsein der Bf. und damit die Gefahr erkennen, dass die Bf. das Schmuckstück dem weiteren Verfahren entziehen könnte.

Zur Annahme von "Gefahr im Verzug" hat die belangte Behörde der Bf. mittgeteilt und in der Tatbeschreibung festgehalten, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines schriftlichen Beschlagnahmebescheides den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte, insbesondere Gefahr bestanden hätte, dass das Schmuckstück dem staatlichen Zugriff entzogen gewesen wäre.

Eine Gefahr im Verzug-Situation liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgend einem Grund gefährdet erscheint, wobei schon die geringste Gefahr zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag ausreicht, weil der Sicherungszweck im Vordergrund steht. Eine solche Gefahrensituation liegt jedenfalls vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde verzögert würde und dadurch gefährdet wäre (z.B. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre mit der Einholung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung der Finanzstrafbehörde - deren Bedienstete zum Zeitpunkt der Tatbegehung nur mehr Rufbereitschaftsdienst versehen haben - eine zum Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat außer Verhältnis stehende lange Anhaltung der Bf. verbunden gewesen. Andererseits würde eine erst in der Folge (nach erstatteter Anzeige an die Finanzstrafbehörde) verfügte schriftliche Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde und damit verbunden die Belassung des Schmuckstückes in der Gewahrsame der Bf. genau jene Gefahrensituation darstellen, die den gebotenen Zugriff der Behörde auf das Schmuckstück erschweren oder verhindern hätte können.

Ein Kostenausspruch für die obsiegende Partei ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Rechtssachen des Finanzstrafrechts nicht vorgesehen (sh. dazu § 1 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 1. Satz BFGG). Der Anwendungsbereich des VwGVG ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Rechtsmittel und auf Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG eingeschränkt.

Die Beschlagnahme des Schmuckstückes ohne schriftliche Anordnung der zuständigen Finanzstrafbehörde ist zu Recht erfolgt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sicherung des Verfalls
Beschlagnahme
Beweissicherung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RM.7300001.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at